Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Aug. 2013 - 2 BvR 1601/13
Gericht
Gründe
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung des Beschwerdeführers und weiterer Strafgefangener von der Justizvollzugsanstalt Tegel in Berlin in die Justizvollzugsanstalt Heidering. Die Justizvollzugsanstalt Heidering wird auf der Grundlage eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vom Land Berlin in der brandenburgischen Gemeinde Großbeeren mit der Maßgabe betrieben, dass für die Anstalt das Vollzugsrecht des Landes Berlin gilt, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet (vgl. Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb der Justizvollzugsanstalt Heidering vom 14. Dezember 2011, BerlGVBl 2011 S. 822; § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages; zum Inkrafttreten des Staatsvertrages am 1. Februar 2012 s. Bekanntmachung vom 1. Februar 2012, BerlGVBl 2012, S. 53).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verlegung den Rechtsweg erschöpft hätte.
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Die Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung mittelbar die oben genannte gesetzliche Grundlage des Betriebs der Justizvollzugsanstalt betreffen. Die Obliegenheit, mit einem behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst die Fachgerichte zu befassen, entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen können, sondern zur Beseitigung des gerügten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen können, denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch in einem solchen Fall ihren Sinn (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats 9. November 2009 - 1 BvR 2146/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, juris). Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würden (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 55, 154 <157>; 60, 360 <372> 65, 1 <38>; 102, 197 <208>), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Eilrechtschutzes nicht unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden. Dass den Fachgerichten die Kompetenz zur Verwerfung gesetzlicher Bestimmungen fehlt, hindert sie nicht, einem Rechtsschutzsuchenden - sofern die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorliegen - vorläufigen Rechtsschutz auch insoweit zu gewähren, als der gerügte Verfassungsverstoß in der Hauptsache nur durch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 382 <389>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f. sowie zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 2362/11 -, juris).
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Es ist demnach zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei etwaigem negativen Ausgang der Prüfung die Sache unter Beachtung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (vgl. nur BVerfGE 88, 70 <74>; 93, 121 <131 f.>; 105, 61 <67>) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
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2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.