Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Sept. 2010 - 2 BvR 1434/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100908.2bvr143410
published on 08/09/2010 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Sept. 2010 - 2 BvR 1434/10
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Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 <267>; 110, 1 <12>; stRspr).

2

Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, ob er den vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Weg beschritten hat, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der damals geltenden Fassung zu stellen und auf diesem Weg eine Kostenerstattung herbeizuführen. Zugleich lässt sich seinen Ausführungen aber auch nicht entnehmen, dass beziehungsweise warum er diese Vorgehensweise für nicht zielführend hält. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung, dass der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit verfassungswidrig sei. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde zugleich nicht den gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom
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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom
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published on 24/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist beihilfeberechtigter Bundesbeamter. Seinem 1990 geborenen Sohn wurden im August und September 2005 homöopathische Arzneimittel ("Transpulmin
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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.