Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120522.2bvr135210
published on 22/05/2012 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichterhebung eines angebotenen Beweises.

2

1. Der Beschwerdeführer hatte für die Beklagte des Ausgangsverfahrens als Handelsvertreter vier Autovermietungen betrieben, bevor er die entsprechenden Agenturverträge selbst kündigte. Mit seiner Klage begehrte er eine Ausgleichszahlung und berief sich im Rahmen des § 89b Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HGB darauf, ihm sei die gesamte Tätigkeit als Handelsvertreter aufgrund näher bezeichneter gesundheitlicher Beschwerden unzumutbar. Hierzu legte er ein ärztliches Attest vor, in dem ihm die Einstellung seiner Handelsvertretertätigkeit dringend angeraten wurde, und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Fachgerichte wiesen seine Klage ab, ohne das Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht dargelegt, welche Tätigkeiten er konkret selbst wahrnehme. Der bloße Vortrag, ihm sei die gesamte Tätigkeit als Handelsvertreter unzumutbar, sei nicht hinreichend substantiiert und biete daher keinen Anlass für die Einholung eines Gutachtens.

3

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ablehnung seines Beweisantrages finde im Prozessrecht keine Stütze und sei darüber hinaus willkürlich.

4

3. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

5

a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>) folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (vgl. BVerfGE 67, 208 <211>; 74, 228 <233 f.>). Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>).

6

Dies gilt auch im Fall vom Gericht nicht erhobener Beweise. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 <148 f.> m.w.N.). Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.> m.w.N.).

7

Ob der Sachvortrag eines Prozessbeteiligten hinreichend substantiiert ist, um das Gericht zur Erhebung eines angebotenen Beweises zu zwingen, oder ob es sich nicht eher um einen Beweisermittlungsantrag handelt, bei dem die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 -, NJW 1995, S. 2111 <2112>), ist wesentlich eine einfachrechtliche Frage, zu deren Beantwortung das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht berufen ist, solange nicht die Schwelle einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überschritten ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>; 75, 302 <313 f.>). Bei der Anwendung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt worden sind, wie detailliert die Sachdarstellung sein muss, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Beweiserhebung zu nötigen, können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten. Selbst wenn in einem solchen Fall das Gericht zu einem zivilprozessual fehlerhaften Ergebnis kommt, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres, sondern erst dann, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08 -, juris Rn. 7).

8

b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen noch nicht denverfassungsrechtlichgewährleisteten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

9

Zwar ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass aus einfachrechtlicher Sicht das Oberlandesgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht von weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu dessen spezifischer Tätigkeit abhängig machen durfte (kritisch zur hier vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Döpfer, EWiR 2010, S. 459 f.; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Unzumutbarkeit der Fortführung eines Handelsgewerbes i.S.d. § 89b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB a. F. BGH, Urteil vom 29. April 1993 - I ZR 150/91 -, NJW-RR 1993, S. 996 <997 f.>). Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil 19. November 2008 - VIII ZR 138/07-,NJW 2009, S. 502 <505> m.w.N.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Dennoch ist derjenige, der ein Recht beansprucht, nicht schon deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 -, NJW 1991, S. 2707 <2709>).

10

Unabhängig davon handelt es sich aber bei der Einschätzung des Oberlandesgerichts, der Vortrag des Beschwerdeführers biete mangels hinreichender Substantiierung keinen Anlass zur Beweiserhebung, um eine einfachrechtliche Würdigung, die die Schwelle einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht überschreitet. Dass das Oberlandesgericht die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt oder die Anforderungen an den Sachvortrag in willkürlicher Weise überspannt hätte, wird mit der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht zu ersehen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Zumutbarkeit der Fortführung des Handelsgewerbes im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB könne nur im Hinblick auf eine konkrete umschriebene Tätigkeit beurteilt werden, was eine nähere Darlegung der Tätigkeit des Beschwerdeführers erfordere, entbehrt - auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weiter berufstätig blieb und der Beklagten des Ausgangsverfahrens bei einem wirtschaftlichen Entgegenkommen die Fortführung der Handelsgewerbe angeboten hatte - nicht jeglicher sachlichen Rechtfertigung, zumal der Beschwerdeführer frühzeitig auf die aus der Sicht der Fachgerichte notwendigen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit hingewiesen wurde und solche Angaben ihm auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wären.

11

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/07 Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein BGB § 315; EnWG
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/18 Verkündet am: 27. Februar 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Entlassung aus dem Justizdienst E
published on 07/09/2017 00:00

Tenor Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.