Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Juli 2017 - 2 BvC 5/17
Gericht
Tenor
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.
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1. Am 7. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige - datiert auf den 17. Juni 2017 - sei nicht fristgemäß bis zum 19. Juni 2017, 18:00 Uhr, sondern erst am 21. Juni 2017 eingegangen und überdies nur von einer Person unterschrieben.
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2. Am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, unter den 48 vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Parteien finde sich nicht eine, die die "Plattdeutsche Bevölkerung" vertrete. Dass abgesehen von der Beschwerdeführerin niemand sonst die Teilnahme an den Bundestagswahlen versucht habe, sei Folge systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung der Plattdeutschen. Die Beteiligungsanzeige sei deshalb spät erfolgt, weil das Bundesverfassungsgericht sich weigere, eine Feststellung zur Stellung der Plattdeutschen als nationale Minderheit zu treffen. Die Deutsche Post zeige wenig Interesse an der versprochenen schnellen Zustellung und sei eines von vielen Unternehmen, das systematische Rassendiskriminierung von Plattdeutschen betreibe, was die Überschreitung der 97-Tage-Frist zur Folge gehabt habe. Die 4-Tagesfrist des § 96a BVerfGG zur Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sei praktisch nicht einzuhalten.
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3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundeswahlleiter teilte am 14. Juli 2017 zum Vortrag der Beschwerdeführerin, die Frist zur Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sei zu kurz, mit, dass die Beschwerdeführerin keine E-Mail-Adresse angegeben habe, so dass eine Vorabzustellung auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Stellungnahme sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeschrift keinen Anlass zu Ergänzungen und Erläuterungen biete.
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4. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Vorbringen vertieft.
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II.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG entspricht. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13 -, juris, Rn. 11). Daran fehlt es hier.
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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu begründen. Sie bestreitet nicht, dass ihre Wahlbeteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter erst nach dem 19. Juni 2017 - und damit nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG - eingegangen ist, sondern räumt die Überschreitung dieser Frist ausdrücklich ein. Damit liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BWahlG eine gültige Beteiligungsanzeige nicht vor, und der Bundeswahlausschuss hat die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BWahlG zu Recht verweigert.
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Dem steht der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie vertrete als einzige Gruppierung bei der Wahl die plattdeutsche Bevölkerung, die systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung ausgesetzt sei, nicht entgegen. Selbst wenn dem so wäre, würde die Beschwerdeführerin hierdurch nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Frist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG befreit. Ebenso wenig rechtfertigt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Überschreitung dieser Frist sei auf ihre systematische Diskriminierung durch die Deutsche Post zurückzuführen, eine andere Einschätzung, da diese Behauptung "ins Blaue hinein" erfolgt und mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist. Auch erschließt sich nicht, inwieweit eine Entscheidung über die Anerkennung der Plattdeutschen als nationale Minderheit für den Zeitpunkt der Wahlbeteiligungsanzeige von Bedeutung sein kann.
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(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- 1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, - 2.
die Parteibezeichnung fehlt, - 3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, - 4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- 1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, - 2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) § 32 findet keine Anwendung.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) § 32 findet keine Anwendung.
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- 1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, - 2.
die Parteibezeichnung fehlt, - 3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, - 4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- 1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, - 2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.