Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Feb. 2018 - 1 BvR 606/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180221.1bvr060614
published on 21/02/2018 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Feb. 2018 - 1 BvR 606/14
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Gericht

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unmittelbar das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R - und mittelbar den Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer einmaligen Zahlung aus einer Rente nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167 <2181>).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber mehrerer Bestattungshäuser. Er war im Rahmen eines Bestattungsvertrags zivilrechtlicher Vertragspartner des verstorbenen Rentenberechtigten. Der Verstorbene hatte bereits für den Zeitraum nach seinem Tod als Sterbequartalsvorschuss für den Tod seiner kurz zuvor verstorbenen Ehefrau Rentenzahlungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG) erhalten. Die Tochter des Verstorbenen beglich nach dem Tod ihres Vaters die dem Beschwerdeführer noch zustehende Restforderung in Höhe von 862,16 Euro aus dem Bankguthaben des Verstorbenen mittels Banküberweisung. Infolge dieser Überweisung und Gutschrift auf seinem Bankkonto sah sich der Beschwerdeführer einer Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI ausgesetzt.

3

2. Im fachgerichtlichen Verfahren obsiegte der Beschwerdeführer erst- und zweitinstanzlich. Das Sozialgericht führte im Urteil vom 29. Juli 2010 - S 11 R 132/07 - aus, die Rentenzahlung sei nicht zu Unrecht im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI erbracht worden, weil - auch wenn es sich bei der Rentenzahlung um eine Vorschusszahlung für einen Zeitraum handelte, in dem der Rentenberechtigte bereits verstorben war - im Auszahlungszeitpunkt der Rentenberechtigte noch lebte. Der Sterbequartalsvorschuss sei auch keine laufende Geldleistung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, sondern eine Vorschusszahlung nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), für deren Rückforderung § 42 Abs. 2 SGB I die speziellere Norm sei. Eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers nach § 42 Abs. 2 SGB I sei jedoch nicht möglich. Der Rentenversicherungsträger könne insofern nur gegen die Erben des Rentenberechtigten einen Erstattungsanspruch geltend machen.

4

Nach Ansicht des Landessozialgerichts im Urteil vom 22. Mai 2012 - L 18 R 806/10 - waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer keinen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI erhalten habe. Für die Inanspruchnahme eines völlig unbeteiligten und deshalb schutzwürdigen Zahlungsempfängers sei es nicht ausreichend, dass der Betrag von einem Konto überwiesen wurde, auf das unter anderem auch die zu Unrecht gezahlte Rente des verstorbenen Rentenberechtigten überwiesen wurde. Zusätzlich müsse ein enger Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Bereicherung des Empfängers und dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente bestehen. Eine solche wirtschaftliche Identität sei im vorliegenden Verfahren nicht gegeben gewesen. Das Konto des Verstorbenen habe zum Zeitpunkt des Eingangs des Sterbequartalsvorschusses am 16. Juni 2006 ein Guthaben in Höhe von 492,71 Euro aufgewiesen. Bis zum 31. Juli 2006 seien noch weitere 1.018,96 Euro auf das Konto eingegangen und zwischen dem Eingang des Sterbequartalsvorschusses und der Zahlung an den Beschwerdeführer am 2. August 2006 sieben Abbuchungen in Höhe von insgesamt 2.444,83 Euro vorgenommen worden. Nur unter der Hypothese, dass Abflüsse vom Konto des Verstorbenen zuerst seinem rechtmäßigen Kontoguthaben und erst danach dem unrechtmäßigen Teil des Sterbequartalvorschusses zuzuordnen seien, hätte sich eine Identität des Zuflusses an den Beschwerdeführer mit dem unrechtmäßigen Teil des Sterbequartalvorschusses herstellen lassen. Es handle sich dann aber nicht mehr um die Gegenüberstellung von konkreten Beträgen.

5

3. Das Bundessozialgericht hob mit Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R - die erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts handele es sich bei dem Sterbegeld als Vorschuss um eine unter Vorbehalt erbrachte Geldleistung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Es sei nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- und Witwerrente. Dieser Sichtweise stehe auch nicht der Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 SGB VI entgegen, denn dieser setze keine "laufenden Geldleistungen", sondern lediglich "Geldleistungen" voraus. Es greife demnach der durch § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierte Vorbehalt. Der Umstand, dass nach der rechtsgrundlos überwiesenen Rente noch weitere Gutschriften auf dem Bankkonto des verstorbenen Rentenberechtigten eingegangen seien, sei unerheblich. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenleistung spiele die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle.

6

4. Der Beschwerdeführer rügt mit der am 28. Februar 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG. Unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fielen alle private vermögenswerte Rechte und Güter. Die von der Rentenversicherung gegenüber ihm geltend gemachte Erstattungsforderung greife in den Bestand seines Eigentums ein, weil der ihm von der Tochter des Verstorbenen überwiesene Geldbetrag bereits seinem Firmenkonto gutgeschrieben gewesen sei. § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dessen Auslegung durch das Bundessozialgericht sei jedoch unverhältnismäßig. Infolge dieser Auslegung würde einseitig dem Interesse der Solidargemeinschaft an der Rückerlangung der fehlerhaften Rentenzahlung der Vorrang gegenüber seinem Interesse eingeräumt. Ein Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen finde nicht statt. Der Beschwerdeführer ist im Weiteren der Ansicht, es werde der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil er als Empfänger der Rente gegenüber Geldinstituten ungleich behandelt werde. Beide Gruppen könnten unter dem Oberbegriff der Empfänger von fehlerhaften Rentenleistungen zusammengefasst werden. Nur die Geldinstitute könnten sich jedoch nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI gegenüber dem Erstattungsanspruch auf eine anderweitige Verfügung über die Rentenzahlung berufen.

II.

7

1. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) kommt nicht in Betracht. Es bleibt offen, ob der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer einmaligen Zahlung aus einer Rente nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI in der Fassung des Art. 8 Nr. 6 HZvNG vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167 <2181>) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>) und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - juris, Rn. 19).

8

2. Diesen Vorgaben genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers verhält sich zu mehreren entscheidungserheblichen Gesichtspunkten nicht:

9

a) Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche Auswirkung die aus der überzahlten Rente erfolgte Überweisung wegen des Vorbehalts nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auf den zivilrechtlichen Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers gegen den verstorbenen Rentenberechtigten und gegenüber dessen Erben hat. Es mangelt dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher an Ausführungen, inwieweit dieser Zahlungsanspruch gegenüber den Erben weiterhin geltend gemacht werden kann und von diesen befriedigt werden muss.

10

b) Gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI besteht zugunsten des Rentenversicherungsträgers ein gleichrangiger Erstattungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R - juris, Rn. 31 ff.) im Hinblick auf die überzahlte Rente gegenüber dem Empfänger der Rente (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGB VI), gegenüber dem über die Rente Verfügenden (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 SGB VI) und gegenüber dem Erben des verstorbenen Rentenberechtigten (§ 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI). Der zuständige Rentenversicherungsträger hat vorliegend dieses Wahlrecht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeübt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt jedoch nicht dar, dass der Rentenversicherungsträger bei der Ausübung des Wahlrechts eine sachlich nicht begründete Auswahlentscheidung getroffen habe.

11

c) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer zwar die Nichtwahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Versagung jeglichen Vertrauensschutzes infolge der Auslegung des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI durch das Bundessozialgericht in dem verfahrensgegenständlichen Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R -, wonach eine wirtschaftliche Identität zwischen der Bereicherung des Empfängers und dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente nicht erforderlich sei. Die Verfassungsbeschwerde geht jedoch auf diese Gesichtspunkte nicht weiter ein. Sie erschöpft sich in dem Aufstellen pauschaler Thesen. Eine substantiierte und schlüssige Rüge der Verletzung spezifischer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen lässt sich demnach der Verfassungsbeschwerde auch insoweit nicht entnehmen.

12

d) Zuletzt legt der Beschwerdeführer auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut nicht hinreichend dar. In diesem Zusammenhang hätte eine Auseinandersetzung mit der Frage nahegelegen, ob die Möglichkeit des Geldinstituts gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, sich gegenüber dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers auf eine anderweitige Verfügung über die Rente berufen zu können, lediglich der Funktion des Instituts geschuldet ist, bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften als "Zahlstelle" ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu fungieren.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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Annotations

(1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird. Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Renten Service weitergeleitet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.

(2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Renten Service auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet.

(3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvorschuß durch den Renten Service. Die Entscheidung über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.