Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Apr. 2014 - 1 BvR 447/14
Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreichend begründet. Sie hätten den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. August 2013 gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder zumindest seinen wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. Die Vorlage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 war verspätet.
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Rügt ein Beschwerdeführer ausschließlich einen Gehörsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung - hier durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision -, muss er innerhalb der Beschwerdefrist auch den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vorlegen. Dies ist zum einen geboten, um zu belegen, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft wurde, sofern sich dies nicht - wie hier - bereits aus der rechtzeitig vorgelegten Anhörungsrügeschrift ergibt. Der Vorlage des Beschlusses über die Zurückweisung der Anhörungsrüge oder jedenfalls der fristgerechten Mitteilung seiner wesentlichen Gründe bedarf es in dieser Konstellation aber auch deshalb, um das Bundesverfassungsgericht von der Nichtabhilfe und den fachgerichtlichen Erwägungen zu dem gerügten Gehörsverstoß in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 2915/10 -, juris, Rn. 2 f. und vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2). Es entspricht der Funktionsteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten, dass das Bundesverfassungsgericht möglichst erst auf der Grundlage der fachgerichtlichen Beurteilung des einfachen Rechts die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen entscheidet - hier also erst in Kenntnis der fachgerichtlichen Sicht zu den in Rede stehenden Gehörsverstößen und ihrer Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Annotations
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.