Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Jan. 2010 - 1 BvR 2973/06
Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt. Ein Teil der Entscheidungsgründe wird zwar referiert, es fehlt aber an der Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des Bundessozialgerichts. Die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung kann nicht durch Hinweis auf frühere Schriftsätze ersetzt werden, weil diese sich denknotwendigerweise nicht mit der angegriffenen Entscheidung befassen können (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).
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Ob eine Ausnahme hiervon für den Fall zu machen ist, dass die früheren, nun in Bezug genommenen Schriftsätze die späteren Gründe der angegriffenen Entscheidung im Sinne einer vorweggenommenen Auseinandersetzung antizipieren, kann dahinstehen. Denn Voraussetzung hierfür wäre unter anderem auch, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die früheren Schriftsätze hinreichend präzise verweist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler Verweisungen verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Verweisungen müssen sich daher immer auf konkrete Stellen beziehen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 53).
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Solche konkreten Bezugnahmen finden sich indes in der Verfassungsbeschwerdebegründung nur punktuell und betreffen dann auch Ausführungen, in denen eine vorweggenommene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht erfolgt. Vielmehr handelt es sich erneut nur um eine Wiederholung der früheren eigenen Argumentation. Es reicht aber nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 BvR 896/02 -, NVwZ 2003, S. 199; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, S. 47 <48>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
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soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.