Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Feb. 2010 - 1 BvR 285/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100215.1bvr028510
published on 15/02/2010 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Feb. 2010 - 1 BvR 285/10
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestellung von Zwangsverwaltern.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Jurist. In der Zeit von Oktober 2000 bis Januar 2002 wurde er vom Amtsgericht E. in einer Reihe von Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt. Im Januar 2002 verurteilte ihn dasselbe Amtsgericht wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Dieses Urteil wurde allerdings später aufgehoben; das Strafverfahren wurde im Herbst 2004 eingestellt. Nach seiner Verurteilung in erster Instanz wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht E. bis Ende 2004 nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt. Ab Januar 2005 vergrößerte sich der Bezirk dieses Amtsgerichts. Für den "Altbezirk" wurde der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung auch in der Folgezeit bis Ende Oktober 2008 nur in einem einzigen Verfahren bestellt.

3

Bereits im Oktober 2005 hatte der Direktor des Amtsgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen seine Eignung als Zwangsverwalter bestünden. Er gehöre zu dem Personenkreis, der in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei. Gründe für seine Nichtberücksichtigung in einzelnen Verfahren seien nicht bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden. Einen Antrag des Beschwerdeführers nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), das Land Hessen auf Auskunft über die Gründe seiner fortwährenden Nichtberücksichtigung im "Altbezirk" zu verpflichten, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2008 (20 VA 9/07; veröffentlicht unter anderem in ZInsO 2009, S. 388) als unzulässig zurück. Im Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer daraufhin beim Oberlandesgericht einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, dass das Amtsgericht ihn in der Zeit von Mitte Januar 2002 bis Oktober 2008 in seinem "Altbezirk" abgesehen von einem Verfahren nicht zum Zwangsverwalter bestellt habe.

4

Mit Beschluss vom 4. November 2009 wies das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Der Senat ließ die Frage der Statthaftigkeit des Antrags offen, verwies aber darauf, dass die §§ 23 ff. EGGVG nicht zur Anwendung kämen, falls es sich bei der Bestellung von Zwangsverwaltern um Rechtsprechungs- und nicht um Justizverwaltungsakte handeln sollte. Der Antrag sei jedoch schon aus anderen Gründen unzulässig. Allgemeine Feststellungsanträge wie der vorliegende, der sich im Ergebnis auf eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren beziehe, würden mangels gesetzlicher Grundlage verbreitet generell abgelehnt. Auch fehle es an einem Feststellungsinteresse. Abgesehen davon, dass nach Rechtsprechung des Senats das Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht in Betracht komme, wenn sich die angegriffene Maßnahme schon vor Antragstellung in jenem Verfahren erledigt habe, weil es dem Antragsteller dann in der Regel von Anfang an um die Amtshaftungsfrage gehe und die Frage der Rechtswidrigkeit im Amtshaftungsverfahren mit zu entscheiden sei, fehle es vorliegend an der Bezugnahme auf ein konkretes Verwaltungshandeln im Einzelfall. Den Anforderungen an ein Feststellungsinteresse genüge der "abstrakte Feststellungsantrag" des Beschwerdeführers auch nicht im Hinblick auf den behaupteten diskriminierenden Charakter seiner Nichtbestellung und das geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal eine konkrete Anordnung oder Verfügung als etwaigen Justizverwaltungsakt zum Anlass seines Feststellungsantrags genommen. Die von ihm begehrte Feststellung würde aber für alle vergebenen Verfahren einen Vergleich mit allen in Betracht kommenden Zwangsverwaltern und zudem eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen.

5

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. An der begehrten Feststellung habe er unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und der Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse. Auf eine konkrete Anordnung oder Verfügung habe er seinen Antrag nicht beziehen können, weil ein so genanntes kaltes Delisting vorliege, das sich gerade dadurch auszeichne, dass es eine solche Anordnung oder Verfügung nicht gebe. Anders als das Oberlandesgericht ausführe, gehe es ihm aber nicht um die Überprüfung einer Vielzahl einzelner Bestellungsentscheidungen, sondern um die Überprüfung der einen Entscheidung im Januar 2002, ihn fortan nicht mehr zu berücksichtigen. Auch sei die Tätigkeit des Zwangsverwalters ein eigener Beruf und werde durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Weil das Oberlandesgericht dem Amtsgericht ermögliche, an seiner diskriminierenden Bestellungspraxis festzuhalten, könne der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht vorliegend andere Maßstäbe angelegt habe als in einem konkreten anderen Verfahren um die Bestellung eines Insolvenzverwalters.

6

Da der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt hat, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde beantragt.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie hat unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Aussicht auf Erfolg.

8

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig. Ob der Beschwerdeführer seine Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend substantiiert begründet hat, kann offen bleiben. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

9

Allerdings ist die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Die Vorschrift garantiert demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Akte des Rechtspflegers, wie die Bestellung eines Zwangsverwalters (vgl. § 3 Nr. 1 Buchstabe i des Rechtspflegergesetzes), gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Regelung (vgl. BVerfGE 101, 397 <407>; 107, 395 <406>). Aber auch wenn die Bestellung eines Zwangsverwalters dem Richter vorbehalten wäre, würde es sich nicht um die Ausübung rechtsprechender Gewalt handeln, die nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfasst wäre (vgl. BVerfGE 116, 1 <10 f.> - zur Bestellung eines Insolvenzverwalters). Der Beschwerdeführer macht auch die Verletzung einer Rechtsposition geltend, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. dazu BVerfGE 113, 273 <310>; 116, 1 <10>, 135 <150>). § 150 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) räumt den Gerichten bei der Bestellung eines Zwangsverwalters zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auswahlermessen ein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 10/05 -, WM 2005, S. 1323). Die Auswahlentscheidung des Gerichts unterliegt jedoch der Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Maßgebend ist vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Der mit einem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter daher nicht nach freiem Belieben treffen; er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese im Rahmen der Bestellung zum Zwangsverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 116, 1 <12> m.w.N. - zur Bestellung eines Insolvenzverwalters). Insofern verfügt jeder Bewerber über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein muss.

10

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz wird durch die angegriffene Entscheidung jedoch nicht verletzt. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrags selbständig tragend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer einen "abstrakten" Feststellungsantrag gestellt habe, ohne sich auf einen konkreten Einzelfall zu beziehen. Durch die Ablehnung eines solchen "abstrakten" Antrags wird der Rechtsschutz des übergangenen Prätendenten nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt, zumal auch ein generell geeigneter Bewerber keinen Anspruch auf regelmäßige oder anteilige Bestellung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls hat (vgl. BVerfGE 116, 1 <23>; BVerfGK 8, 368 <370 f.>, 372 <375> - jeweils zur Bestellung eines Insolvenzverwalters). Effektiver Rechtsschutz kann vielmehr auch dadurch gewährleistet sein, dass der Betroffene die Entscheidung in einem konkreten Einzelfall zum Anlass nehmen kann, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine gerichtliche Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler herbeizuführen. Ein solcher Ermessensfehler kann beispielsweise darin bestehen, einen Bewerber von vornherein nicht ernsthaft in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, obwohl er als geeignet angesehen wird.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
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published on 14/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 150a a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Perso
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.