Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 18. Aug. 2014 - 1 BvR 2271/14
Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer einen Verstoß der Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 des Transplantationsgesetzes (TPG) gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und mittelbar auch gegen § 16 TPG geltend macht, ist unzulässig. In der Sache geht es dem Beschwerdeführer, wie auch sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deutlich macht, um seine Aufnahme auf die Warteliste des ihn behandelnden Krankenhauses zur Herztransplantation, die unter anderem wegen einer schweren Hirnschädigung als kontraindiziert abgelehnt wurde.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg gegen die Ablehnung der Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Warteliste nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, bisher auch nur versucht zu haben, vor den in erster Linie dafür zuständigen Fachgerichten Hauptsache- und Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung zu erlangen.
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Die Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsschutz vor den Fachgerichten ist nicht unzumutbar im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Sie eröffnet dem Beschwerdeführer im Gegenteil die Möglichkeit eines nicht auf verfassungsrechtliche Fragen beschränkten, sondern auch alle einfachrechtlichen Ansprüche mit einschließenden Rechtsschutzes inklusive der in erster Linie den Fachgerichten vorbehaltenen und bisher noch in keiner Weise erfolgten Aufbereitung des Sachverhalts in tatsächlicher, auch medizinische Fragen betreffender Hinsicht.
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Die Fachgerichte sind entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde nicht uneingeschränkt an die Vorgaben der Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 TPG gebunden. Da sie kein förmliches Gesetz ist, können und müssen sie die Richtlinie - ohne dass der Rechtscharakter dieser Richtlinie dafür hier näher bestimmt werden müsste - auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen, falls es für ihre Entscheidung darauf ankommt.
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Der Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz steht nicht entgegen, dass insoweit noch offene Rechtswegfragen bestehen könnten. Die Fachgerichte sind grundsätzlich in der Lage, in dringenden Fällen binnen kürzester Zeit Eilrechtsschutz zu gewähren und dies auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherzustellen. Dass dies bei dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, ist auch unter Berücksichtigung seiner lebensbedrohlichen Situation nicht erkennbar.
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Da die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits an der fehlenden Rechtswegerschöpfung scheitert, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie den Begründungsanforderungen nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für
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die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation, - 1a.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, - 2.
die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme, - 3.
die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1, - 4.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, insbesondere an - a)
die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten, - b)
die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten, - c)
die Erkennung und Behandlung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, oder von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachbetreuung festgestellt werden,
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die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1, - 6.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und - 7.
die Anforderungen an die Aufzeichnung der Lebendorganspenden nach § 10 Absatz 2 Nummer 6.
(2) Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚ einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 und der zuständigen Behörden der Länder vorzusehen. Darüber hinaus sollen bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.
(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.