Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. Juni 2018 - 1 BvR 1928/16
Gericht
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen.
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Kläger des Ausgangsverfahrens waren zunächst die Beschwerdeführerin zu 1) und ihr Ehemann (im Folgenden auch: Eheleute). Nach dem Tod ihres Ehemannes führte die Beschwerdeführerin zu 1) das Verfahren gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2), fort. Zur Begründung machten sie gegen die Zinsfestsetzung im Wesentlichen geltend, dass das Einspruchs- und Klageverfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer, in dem die Aussetzungszinsen entstanden sind, mit insgesamt rund dreizehneinhalb Jahren (ungefähr neun Jahre Einspruchs- und viereinhalb Jahre Klageverfahren) unangemessen lange gedauert habe. Dies führe zu einer Verwirkung des Zinsanspruchs. Das Finanzgericht wies ihre Klage ab. Die dagegen eingelegte Revision zum Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass nur durch eine Verwirkung des Anspruchs der Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes angemessen sanktioniert werde. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur überlangen Verfahrensdauer müsse auch bei Steuerstreitigkeiten berücksichtigt werden.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität.
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a) Der Grundsatz der Subsidiarität dient zum einen der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gewähren; zum anderen soll er sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, so dass es nicht auf unsicherer Grundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 86, 15 <27>; 97, 157 <165>; 114, 258 <279>). Er verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung in dem jeweils unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; 114, 258 <279>; 131, 47 <56> jeweils m.w.N., stRspr). Er greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Akts der öffentlichen Gewalt geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (BVerfGE 78, 58 <69>), also die Möglichkeit besteht oder bestand, ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 <258>; 51, 130 <139>).
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b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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aa) Soweit die Beschwerdeführer eine Überlänge des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer rügen, hätte die Möglichkeit bestanden, das Verfahren durch Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beschleunigen. Hierdurch hat der Gesetzgeber dem Anliegen, Verwaltungsverfahren in angemessener Zeit zu erledigen, Rechnung getragen.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist von dem Erfordernis der Erhebung einer Untätigkeitsklage auch nicht aufgrund der von ihnen angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2009 (EGMR, Bayer v. Deutschland, Urteil vom 16. Juli 2009, Nr. 8453/04, juris) abzusehen. Zum einen ist die Frage der Rechtswegerschöpfung nach Art. 35 EMRK im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht notwendigerweise identisch mit der Frage der Rechtswegerschöpfung vor dem Bundesverfassungsgericht zu beantworten. Zum anderen fehlt es hierfür an dem Vortrag, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO bei der Rüge der Überlänge des Verwaltungsverfahrens vorliegend ineffektiv und das begehrte Rechtsschutzziel hierdurch nicht zu erreichen gewesen wäre (vgl. EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, juris). Dies wäre vorliegend schon deshalb erforderlich gewesen, weil anders als in zivilgerichtlichen Verfahren in finanzgerichtlichen Verfahren die Untätigkeitsklage gesetzlich normiert und damit keine Unsicherheit über die Zulässigkeitserfordernisse und seine Effektivität besteht (vgl. e contrario EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, juris; EGMR (GK) Sürmeli v. Deutschland, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01, NJW 2006, S. 2389). Darüber hinaus ermöglicht die Untätigkeitsklage, dass bei Vorliegen der in § 46 FGO genannten Voraussetzungen bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung Klage erhoben werden kann, ohne dass diese deshalb als unzulässig abgewiesen wird (vgl. insoweit nur FG Köln, Urteil vom 15. November 2017 - 9 K 1016/14 -, juris, Rn. 45 f.; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 - 4 K 74/16 -, juris, Rn. 20 ff.).
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bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer wendet, genügt sie deshalb nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, weil es die Eheleute versäumt haben, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile gemäß § 198 Abs. 1, § 201 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu erheben. Dem steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren vor dem Finanzgericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (ÜberlVfRSchG) am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 13 ff.).
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Gemäß Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG gilt das Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, "deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann". Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG konnte abweichend von § 198 Abs. 5 GVG bei abgeschlossenen Verfahren sofort und musste spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden (vgl. Art. 23 Satz 6 des Gesetzes).
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Danach hätten die Eheleute noch einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend machen können. Das finanzgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossen. Das Urteil des Finanzgerichts erging am 7. Juni 2011. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK beträgt die Frist zur Erhebung einer Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Von daher hätte gegen das verfahrensbeendigende Urteil des Finanzgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 noch Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt werden können, ungeachtet dessen, dass nicht mitgeteilt ist, wann die Entscheidung zugestellt und rechtskräftig wurde, da dies nur nach dem 7. Juni 2011 gewesen sein kann.
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Die Erhebung einer Entschädigungsklage war den Eheleuten auch nicht unzumutbar, weil zu diesem Zeitpunkt die Festsetzung von Aussetzungszinsen und damit das Entstehen eines materiellen Schadens noch ungewiss gewesen wäre. Denn zum einen mussten die Eheleute nach der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Klage mit der Festsetzung von Aussetzungszinsen zwingend rechnen, da dem Finanzamt insoweit kein Ermessen eingeräumt war. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Eheleute auf die Gewährung eines Erlasses der Aussetzungszinsen sicher vertrauen konnten. Zum anderen aber hätten sie Entschädigungsklage zunächst nur wegen ihres Nichtvermögensschadens erheben und unter Hinweis auf den noch ausstehenden Zinsbescheid auf eine Aussetzung des Verfahrens hinwirken können. Nach Ergehen des Zinsbescheids hätten sie die ihnen auferlegten Zinszahlungen, soweit sie ihnen aufgrund der Verzögerung des Verfahrens entstanden waren, als materiellen Schaden geltend machen können.
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2. Darüber hinaus zeigt die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in hinreichend substantiierter Weise auf.
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a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>). Es bedarf also einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 <329>).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Welche verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzö-gerung zu ziehen sind, entscheiden die Gerichte in Anwendung sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts. Soweit die Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer rügen und sie deshalb materiell-rechtliche Folgen im Sinne einer Verwirkung des Zinsanspruchs fordern, zeigen sie nicht nachvollziehbar auf, weshalb die hier bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Erhebung einer Untätigkeits- und einer Entschädigungsklage keinen hinreichend effektiven Rechtsschutz bieten. Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen ist auch das Prozessverhalten der Beteiligten von Relevanz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 90 m.w.N.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, denn steuerrechtliche Verfahren im engeren Sinne - wie hier - unterfallen schon nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR (GK), Ferrazzini v. Italien, Urteil vom 12. Juli 2001, Nr. 44759/08, NJW 2002, S. 3453, §§ 23 ff.; EGMR, Remy v. Deutschland, Entscheidung vom 16. September 2004, Nr. 70826, juris, § 20 f.; EGMR, Mayer v. Deutschland, Entscheidung vom 16. März 2006, Nr. 77792/01, juris, §§ 36 ff.). Die Beschwerdeschrift zeigt nicht auf, wie der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Begründung angeführte Umstand, dass Steuersachen (im engeren Sinne) zum Kernbereich staatlicher Vorrechte gehören, überwunden werden soll.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
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soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
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ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.