Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - B 9 V 8/15 R

published on 16/03/2016 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - B 9 V 8/15 R
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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die erneute Zahlung einer Waisenrente.

2

Die am 21.3.1938 geborene Klägerin ist die Tochter des 1944 in der damaligen Sowjetunion an den Folgen einer Schädigung iS des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gestorbenen B. P.

3

Nachdem der Klägerin einen Monat vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres das rechte Bein wegen Knochenkrebs amputiert werden musste, wurde bei ihr ein Grad der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH festgestellt (Bescheid vom 8.4.1957). Für die Dauer der dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit gewährte das beklagte Land der Klägerin nach der damals geltenden Gesetzeslage Waisenrente als Ermessensleistung (Bescheid vom 27.11.1956). Ab Februar 1957 stellte es diese Rentenzahlung wieder ein, weil die Klägerin seit Januar 1957 in Arbeit stehe und Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliege (Bescheid vom 27.4.1957). Die Klägerin war danach bis Oktober 1974 pflichtversichert beschäftigt. Von Juli 1977 bis März 2003 bezog sie eine Erwerbsminderungsrente auf der Grundlage von 28,3929 Entgeltpunkten, seit April 2003 eine Altersrente auf der Grundlage von 33,9398 Entgeltpunkten.

4

Unter dem 24.1.2008 beantragte die Klägerin, ihr erneut Waisenrente zu gewähren. Aufgrund ihrer körperlichen Gebrechen könne sie sich seit dem 18. Lebensjahr nur teilweise und seit dem 36. Lebensjahr gar nicht mehr selbst unterhalten.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin sich durch ihre Erwerbstätigkeit bei Vollendung des 27. Lebensjahres selbst habe unterhalten können (Bescheid von 23.7.2009). Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe sich zwar bis zum 27. Lebensjahr selbst unterhalten können. Die Krankheit, die zu ihrem derzeitigen Hilfsbedarf führe, sei aber bereits vor dem 18. Lebensjahr latent vorhanden gewesen. Das beklagte Land wies den Widerspruch zurück, weil die Klägerin bis in das Jahr 1974 berufstätig gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 28.9.2009).

6

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie habe bis 1967 ununterbrochen bei ihrer Mutter gewohnt, die sie trotz ihres Erwerbseinkommens teilweise unterhalten habe. Später habe sie neben ihrer Rente immer ergänzend Sozialhilfe bezogen. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin bei Vollendung ihres 27. Lebensjahres in der Lage gewesen sei, durch ihr Erwerbseinkommen einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten (Urteil vom 16.8.2010).

7

Die Berufung der Klägerin hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 23.1.2015). Diese sei weder im Jahr 1957 noch bei Vollendung ihres 27. Lebensjahres außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Sie habe vielmehr in gewisser Regelmäßigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und dadurch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt. Die Klägerin habe ihre Fähigkeit zum Selbstunterhalt auch später nicht wieder verloren. Denn durch ihre dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben habe sie Ansprüche auf versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistungen erworben (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr 2).

8

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, bereits bei der Entziehung ihrer Rente sei versäumt worden, ihren Unterhaltsbedarf festzustellen. Dieser sei durch ihre Behinderung besonders hoch gewesen. Das LSG habe sich dagegen durchgehend an einem besonders niedrigen Maßstab orientiert und Einkünfte als nicht mehr geringfügig angesehen, die deutlich unterhalb des Existenzminimums gelegen hätten. Bei der Entscheidung über die erneute Gewährung einer Waisenrente habe das Vordergericht zudem § 45 Abs 3 Satz 5 BVG gegen den Wortlaut des Gesetzes und die Absicht des Gesetzgebers ausgelegt. Es habe sich insbesondere nicht hinreichend mit dem Wortlaut der neu gefassten gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auseinandergesetzt und deshalb zu Unrecht an der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus dem Jahr 1994 festgehalten.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2009 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 eine Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

10

Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Es hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben die zuletzt noch kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG)insoweit zu Recht abgewiesen.

13

Streitgegenstand bildet nur noch der Bescheid vom 23.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.2009, mit dem das beklagte Land die Gewährung einer Waisenrente an die Klägerin abgelehnt hatte. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Revisionsantrag auf Hinweis des Senats in der mündlichen Revisionsverhandlung beschränkt. Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer Waisenrente nach § 45 Abs 3 S 5 BVG.

14

Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten - wie hier - seine Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 BVG idF des Gesetzes vom 24.6.1985, BGBl I 1144). Nach § 45 Abs 3 S 1 Buchst d BVG(idF des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, BGBl I 2904) ist die Waisenrente ausnahmsweise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. Hatte die Waise, wie die Klägerin, nach Vollendung des 27. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente nach § 45 Abs 3 S 5 BVG erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waise ist außerstande zum Selbstunterhalt iS von § 45 Abs 3 S 1 Buchst d und S 5 BVG, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, durch eigene Einkünfte oder Vermögen ihren angemessenen Unterhalt im Sinne zivilrechtlicher Vorschriften einschließlich behinderungsbedingter Mehraufwendungen zu decken.

15

Anders als das LSG - im Gegensatz zum SG - angenommen hat, hängt die Fähigkeit zum Selbstunterhalt nicht nur davon ab, ob die Waise noch in der Lage ist, eine mehr als nur geringfügig entlohnte Tätigkeit auszuüben. Zu Unrecht stützt sich das LSG insoweit mit dem LSG Bremen (Urteil vom 18.9.1987 - L 3 V 25/85 - Breith 1989, S 325 ff) auf die ältere Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Kindergeld (BSG Urteil vom 14.8.1984 - 10 RKg 6/83 - BSGE 57, 108 = SozR 5870 § 2 Nr 35). Diese stand in einem anderen Kontext und lässt sich nicht auf den versorgungsrechtlichen Waisenrentenanspruch übertragen. Kindergeld soll den existenznotwendigen Grundbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes von der Besteuerung frei halten (subjektives Nettoprinzip, vgl § 31 S 1 EStG; Seewald, Kindergeldrecht, 2008, § 62 EStG RdNr 1; Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl 2010, § 9 RdNr 91 f und 746 mwN), an dem sich deshalb seine Höhe orientiert. Aus diesem Grund konnte das BSG im Jahr 1984 eine Parallele ziehen zwischen § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und § 1247 RVO und argumentierte, beide Normen zielten darauf ab, die jeweilige Sozialleistung demjenigen zu gewähren, der nicht selbst in der Lage sei, durch Arbeit das Existenzminimum zu verdienen. Wie demgegenüber bereits der Wortlaut von § 45 Abs 3 S 1 Buchst d und S 5 BVG - "sich selbst zu unterhalten" - zeigt, will die Norm der Waise nicht nur das Existenzminimum, sondern angemessenen Unterhalt im Sinne der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften gewährleisten(§ 1602 Abs 1 BGB). Denn die Waisenrente des BVG soll in typisierter Weise den Tod eines Unterhaltsverpflichteten und seinen Ausfall als Unterhaltsgläubiger ausgleichen (BSG Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 - SozR 3100 § 45 Nr 8 S 15 f).

16

Diese Unterhaltsersatzfunktion der versorgungsrechtlichen Waisenrente (BVerfGE 40, 121; BT-Drucks 16/6541, S 38) ergibt sich maßgeblich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die § 1708 BGB aF nachempfunden ist(Dau in Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, § 45 BVG RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 4/01 R - SozR 3-3100 § 45 Nr 4 S 15 f; Arendts, Reichsversorgungsgesetz, 2. Aufl 1929, § 41 RdNr 14 S 230). § 1708 BGB aF verpflichtete den Vater des unehelichen Kindes, diesem bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, bei Unfähigkeit zum Selbstunterhalt infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens auch darüber hinaus, den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Schon unter der Geltung des Reichsversorgungsgesetzes war insoweit anerkannt, dass eine Erwerbstätigkeit als solche einen Anspruch auf Waisenrente nicht stets ausschloss, wenn sie den Unterhaltsbedarf nicht deckte (Arendts, aaO, § 41 RdNr 14 S 230). Hinsichtlich der Höhe des auszugleichenden Unterhalts kann auf die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 1610 Abs 1 BGB) zurückgegriffen werden. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden angemessenen Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (vgl BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 1/79 - Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 - SozR 3100 § 45 Nr 8 S 17; vgl auch BSG Urteil vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr 20; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dahlichau, BVG, 1989, § 45 RdNr 7a).

17

Nach diesen Vorgaben war die Klägerin im Jahr 1956 zunächst für kurze Zeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil ihr kurz zuvor ein Bein amputiert worden und sie daher vorübergehend erwerbsunfähig war. Indes hat sie die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bald danach wiedererlangt und auch nicht erneut verloren. Wie das SG von seinem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus festgestellt hat, befand sich die Klägerin seit 1957 durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis und war dadurch insbesondere im Jahr 1965, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendete, in der Lage, mit ihrem monatlichen Durchschnittsverdienst von 543,18 DM selbst ihren angemessenen Lebensunterhalt zu decken. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 163 SGG gebunden, weil die Klägerin dagegen zulässige Revisionsrügen nicht erhoben hat. Ihre entgegenstehende Behauptung, sie habe erhebliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu bestreiten gehabt, ist vage geblieben und von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen auch weder belegt noch unter Beweis gestellt worden. Vielmehr hatte die Klägerin zuvor im Widerspruchsverfahren noch selber eingeräumt, sie habe sich bis zum 27. Lebensjahr selbst unterhalten können (vgl insoweit zum Umfang des Unterhaltsbedarfs auch die Düsseldorfer Tabelle für 1965, DRiZ 1965, 212 f).

18

Die Klägerin ist auch danach nicht erneut außer Stande zum Selbstunterhalt geraten. Entgegen ihrer Ansicht kommt es nicht darauf an, ob ihre nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit bezogene Erwerbsminderungs- und dann Altersrente ausgereicht haben, um ihren angemessenen Lebensunterhalt zu decken. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm des § 45 Abs 3 S 5 BVG. Der Gesetzgeber hat damit die jahrzehntelange Verwaltungspraxis festgeschrieben, die darauf abzielte, die Waise vom Risiko eines missglückten Eingliederungsversuchs zu entlasten. Deshalb lebt der Rentenanspruch der Waise nicht wieder auf, wenn es ihr gelungen ist, sich auf Dauer von dieser Leistung unabhängig zu machen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Waise sich durch ihre Erwerbstätigkeit in ein anderes Sicherungssystem wie die gesetzliche Rentenversicherung eingegliedert hat, weil sie durch die von ihr geleisteten Beiträge die Voraussetzungen für eine versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistung erfüllt. Denn dann ist sie gegen Wechselfälle des Lebens grundsätzlich durch Einrichtungen der Sozialversicherung geschützt und bedarf nicht mehr des Schutzes durch den Waisenrentenanspruch.

19

Insoweit steht die Gesetzesauslegung des LSG im Einklang mit der von ihm in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr 2). Diese zu ändern, gibt die Kritik der Revision keinen Anlass. Die von ihr angeführte, indes nur geringfügige Änderung des Wortlauts des § 45 Abs 3 S 5 BVG von "gewähren" zu "erbringen"(mit Gesetz vom 13.12.2007, aaO) ist ersichtlich lediglich redaktioneller Natur. An Zweck und Zielrichtung der Vorschrift hat sich nichts geändert. Dem Gesetzgeber war die vom LSG zutreffend zugrunde gelegte Senatsrechtsprechung vielmehr seit Langem bekannt, ohne dass er sich zu einer Klarstellung im Sinne einer engeren Regelungsabsicht veranlasst gesehen hätte, wie sie ihm die Klägerin daher zu Unrecht unterstellt. Zu einer solchen Klarstellung hätte umso mehr Anlass und Gelegenheit bestanden, als der Gesetzgeber (ebenfalls mit Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, aaO) durch die neu eingeführte Vorschrift des § 45 Abs 3 S 6 BVG Waisen ermöglicht hat, nach Verbrauch ihres Vermögens erneut Waisenrente zu beziehen und damit auf die von ihm (nur) insoweit als zu streng angesehene Gesetzesauslegung des Senats reagiert hat(vgl BT-Drucks 16/6541 S 38 sowie Vogl, SGb 2008, 583, 587).

20

Auch sieht sich die Klägerin zu Unrecht gleichheitswidrig gegenüber ursprünglich vermögenden, behinderten Waisen benachteiligt, weil diese seit der genannten Gesetzesänderung gemäß § 45 Abs 3 S 6 BVG erneut Waisenrente beziehen können, nachdem sie ihr Vermögen bis auf einen Schonbetrag aufgebraucht und damit die Fähigkeit zum Selbstunterhalt verloren haben. Indes verstößt diese Ungleichbehandlung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG, sondern ist durch einen hinreichend sachlichen Grund gerechtfertigt (vgl zu diesem Erfordernis die stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; sowie jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Denn begründet eine unterhaltsdeckende Erwerbstätigkeit gleichzeitig Ansprüche auf sozialversicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistungen, so treten diese nach dem Ausscheiden der Waise aus dem Erwerbsleben an die Stelle ihrer Erwerbseinkünfte. Die so bewirkte Eingliederung in ein anderes soziales Sicherungssystem stellt die erwerbsunfähig gewordene Waise anders und besser als eine Waise, die ihr Vermögen verbraucht hat und dadurch wieder mittellos und unterhaltsbedürftig geworden ist.

21

Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG rund 17 Jahre lang eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und damit Ansprüche auf Unterhaltersatzleistungen in Form einer Erwerbsminderungs- und einer Altersrente erworben. Die fünfjährige Dauer der Anwartschaftszeit für eine Erwerbsminderungsrente (vgl § 43 Abs 1 S 1 Nr 3, § 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI) hat sie bei Weitem übertroffen (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr 2 S 6). Der Schluss des LSG auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob letztlich ihre von Anfang an vorhandene Behinderung zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt hat, wie die Klägerin vorträgt, haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Selbst wenn dem so wäre, stünde dieser Umstand dem vom LSG gefundenen Ergebnis nicht entgegen, sondern entspräche einer in diesem Zusammenhang typischen, indes von § 45 Abs 3 S 5 BVG gerade nicht umfassten Konstellation. Nach der zitierten Senatsrechtsprechung kommt es bei einem erneuten Verlust der Erwerbsfähigkeit vielmehr entscheidend darauf an, ob die Waise, wie die Klägerin, in der Zwischenzeit durch ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Sicherungssystem Ansprüche zum Schutz gegen krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit erworben hat.

22

Die Klägerin ist deshalb auch nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nicht erneut iS von § 45 Abs 3 S 5 BVG außerstande geraten, ihren Lebensunterhalt zu sichern, und hat deshalb keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer versorgungsrechtlichen Waisenrente.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 16/03/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.