Bundessozialgericht Beschluss, 12. Okt. 2017 - B 9 V 32/17 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt im Wege eines wiederholten Überprüfungsverfahrens eine Impfentschädigung wegen einer Impfung im Jahr 1964.
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Nachdem zwei vorangegangene Anträge und ein anschließendes Gerichtsverfahren erfolglos geblieben waren, beantragte der Kläger im Mai 2010 erneut - ohne Erfolg - die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (Bescheid vom 5. und 8.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 15. und 16.3.2011).
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Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 20.2.2015), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.4.2017). Zur Begründung hat es sich vor allem auf ein im Vorprozess eingeholtes Gutachten bezogen. Auf dieser Grundlage könne es sich weiterhin nicht vom Bestehen einer postvakzinalen Enzephalopathie als Impfschaden überzeugen. Dies gelte selbst dann, wenn das Gericht die Angaben der Mutter über die gesundheitliche Reaktion des Klägers nach der 1964 erfolgten Impfung zugrunde lege. Insgesamt ließe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die bereits seit der frühen Kindheit beim Kläger manifesten Entwicklungsstörungen mit geistiger Behinderung auf die bei ihm durchgeführte Dreifachimpfung zurückzuführen seien.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung hat der Kläger Beschwerde erhoben. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und Verfahrensfehler begangen. Es habe insbesondere zu Unrecht seine zahlreichen Beweisanträge abgelehnt und sein Fragerecht an die Sachverständigen verletzt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behaupteten Verfahrensmängel (1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Daran fehlt es hier.
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a) Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen(Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - BeckRS 2010, 65789 = Juris RdNr 12). Darüber hinaus setzt die Sachaufklärungsrüge voraus, dass der Beschwerdeführer sein Beweisbegehren zum Schluss des Verfahrens aufrechterhalten soll und so die Warnfunktion des Beweisantrags aktiviert hat. Hierfür muss der Beweisantrag entweder in der mündlichen Verhandlung protokolliert worden oder im Berufungsurteil aufgeführt worden sein.
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Nach diesen Vorgaben hat der Kläger keine Verletzung von § 103 SGG dargelegt. Die Beschwerde versäumt insbesondere eine Auseinandersetzung damit, ob und inwieweit angesichts der vom LSG protokollierten und im Urteil aufgelisteten Beweisanträge die in der Begründung behaupteten weitergehenden schriftsätzlichen Beweisanträge aufrechterhalten worden sein könnten.
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aa) Dies gilt zunächst für die nach seiner Ansicht zu Unrecht unterbliebene Vernehmung seiner Mutter (Ziff 3a Beschwerdeschriftsatz). Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt sich lediglich der Antrag entnehmen, seine Mutter als Zeugin zu vernehmen. Dieser protokollierte Antrag enthält weder ein genaues Beweisthema noch das voraussichtliche Ergebnis der Beweiserhebung. Damit stellt er keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dar.
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Soweit sich dem Berufungsurteil darüber hinaus der Antrag entnehmen lässt, die benannte Zeugin dazu zu vernehmen, dass der Kläger nach jeder der drei Impfungen sehr heftig, schrill und unstillbar geschrien und Fieber gehabt hätte sowie nach der dritten Impfung sich zudem erbrochen und eine Genicksteifigkeit gehabt habe, legt die Beschwerde nicht dar, warum das LSG diesem Antrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein sollte. Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen(BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Es kommt darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 29.4.2010 - B 9 SB 47/09 B - Juris). Das LSG hat seine Ablehnung des Antrags damit begründet, die Mutter des Klägers sei im vorangegangenen Berufungsverfahren und bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. bereits umfassend gehört worden. Bereits in dem genannten Berufungsverfahren habe die Mutter des Klägers vorgetragen, dieser habe nach der letzten Impfung mehrere Tage auffällig geschrien, Fieber gehabt und eine Genicksteifigkeit bekommen. Nach der Aussage seines als Zeugen gehörten Vaters hätten die Reaktionen nach der Impfung zu mehreren Krankenhausaufenthalten wegen Genicksteifigkeit und Erbrechen geführt. Damit hat das LSG das vom Kläger angegebene wahrscheinliche Beweisergebnis der Sache nach zulässigerweise als wahr unterstellt (vgl BSG Beschluss vom 31.1.2017 - B 9 V 82/16 B - Juris). Denn es ist bei seiner schon im vorangegangenen Berufungsverfahren mit sachverständiger Hilfe gefundenen Einschätzung geblieben, bei der Reaktion des Klägers nach der Dreifachimpfung habe es sich um eine Impfnebenwirkung ohne bleibende Schäden und nicht um eine akute Neuropathie mit bleibenden neurologischen Schäden gehandelt. Damit erschließt sich gleichzeitig nicht, warum der von den Urteilsgründen wiedergegebene Antrag, der keine neuen Tatsachen enthielt, das LSG hätte zu weiterer Beweiserhebung drängen sollen. Zwar versucht die Beschwerde darzulegen, der Beweisantrag habe sich darüber hinaus noch auf weitere Details gerichtet wie etwa auf ein übermäßiges Schlafbedürfnis sogar zur Stillzeit. Indes dokumentieren weder das maßgebliche Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung noch das Berufungsurteil selber diese behaupteten zusätzlichen Einzelheiten, wie sie die Beschwerde behauptet.
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bb) Die Beschwerde weist weiter unter Ziff 3b auf den in der mündlichen Verhandlung laut Protokoll gestellten Antrag des Klägers hin, den Gutachter Prof. Dr. L. unter Zugrundelegung der Symptome Genicksteifigkeit, lang andauerndes, schrilles Schreien und Störung der Sprachentwicklung zu seinem Sachverständigengutachten vom 14.7.2008 und seiner Gutachtensergänzung vom 21.12.2009 sowie zur Vernehmung der Mutter des Klägers zu hören. Für einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt dem Antrag in dieser Form ebenfalls die Angabe des hypothetischen Beweisergebnisses. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als der Sachverständige sich zu diesen Fragen bereits im Vorprozess geäußert hatte. Damit fehlt es auch an der Darlegung, warum der Antrag in dieser Form das LSG hätte zu weiteren Ermittlungen drängen sollen, obwohl es den Sachverständigen im Vorprozess zu demselben Beweisthema bereits gehört hatte. Soweit der Antrag sich auf das Ergebnis der erneuten Vernehmung seiner Mutter bezog, ging er ohnehin ins Leere (siehe oben).
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cc) Ebenfalls keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet die Beschwerde unter Ziff 3c mit dem Antrag, den Gutachter Prof. Dr. H. zu hören. Die vom Protokoll wiedergegebene Fassung des Antrags richtet sich darauf, den Sachverständigen zu seinem Gutachten vom 18.11.2016 und zum Ergebnis der Vernehmung der Mutter des Klägers anzuhören. Diese allein maßgebliche Fassung benennt weder ein klares Beweisthema noch das hypothetische Beweisergebnis. Schon deshalb erschließt sich nicht, warum dieser Antrag das LSG hätte zu weiterer Beweiserhebung drängen sollen. Soweit der Antrag sich auf das Ergebnis der erneuten Vernehmung seiner Mutter bezog, ging er ohnehin ins Leere (siehe oben).
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dd) Die Beschwerde verweist (unter Ziff 3d) darüber hinaus auf den Antrag, den Sachverständigen des Vorprozesses, Prof. Dr. L., anzuhören und zwar zum Vorbringen des weiteren Sachverständigen Prof. Dr. H. zur Frage quecksilberhaltiger Impfstoffe. Indes findet sich dieser Antrag weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen. Zudem ist damit weder ein hinreichend konkretes Beweisthema noch das hypothetische Beweisergebnis bezeichnet.
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ee) Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde (unter Ziff 3e), warum das LSG den Antrag des Klägers, ein pädiatrisches Sachverständigengutachten zu seinem Spracherwerb im Kindesalter einzuholen, nicht zulässigerweise im Wege der Wahrunterstellung - "nicht relevant" - ablehnen durfte (vgl BSG Beschluss vom 31.1.2017 - B 9 V 82/16 B - Juris mwN). Das LSG hat insoweit gestützt auf das von ihm im Vorprozess eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. ausgeführt, selbst wenn den Eltern des Klägers erst nach der letzten Dreifachimpfung eine Entwicklungsstörung aufgefallen sein sollte, lasse sich hieraus nicht zwingend der Schluss auf die Ursächlichkeit ziehen. Weniger stark ausgeprägte Entwicklungsstörungen und geistige Behinderungen seien während der Säuglingsperiode schwierig zu erfassen und machten sich teilweise erst im Kleinkindalter bemerkbar (S 21 LSG-Urteil). Dazu fehlt es an substantiierten Ausführungen der Beschwerde.
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Der von der Beschwerde angegebene Antrag, die Sachverständigen zu der Frage anzuhören, ob die Tatsache, dass genau zum Zeitpunkt der Impfung eine Störung der Sprachentwicklung eingetreten sei, die Verursachung der Schädigung des Klägers durch die Impfung indiziere, findet sich weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen. Was diesen Antrag angeht, hat der Kläger damit jedenfalls auch nicht substantiiert dargelegt, ihn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben.
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b) Ebenso wenig hat der Kläger eine Verletzung seines Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) bezeichnet. Dieses Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat, besteht grundsätzlich nur mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (BSG Beschlüsse vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269, vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 = SozR 1750 § 411 Nr 2 und vom 1.10.2015 - B 5 R 103/15 B; vgl auch stRspr des BGH seit Beschluss vom 20.9.1961 - V ZR 46/60 - BGHZ 35, 370, 372 f). Insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, warum noch ein Recht auf Befragung des im Vorprozess gehörten Sachverständigen Prof. Dr. L.
bestanden haben könnte.
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Mit dem Vortrag, das LSG habe auch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. H. anhören müssen, legt die Beschwerde ebenfalls keine Verletzung des genannten Fragerechts dar. Dem Beschwerdevortrag - und den Akten - lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger - wie es das Prozessrecht gebietet - hinreichend konkret die erläuterungsbedürftigen Punkte bezeichnet und beispielsweise auf Lücken oder Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. hingewiesen und damit rechtzeitig objektiv sachdienliche Fragen angekündigt hätte, die sich innerhalb des Beweisthemas hielten und noch nicht eindeutig beantwortet waren (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BVerwG NJW 1996, 2318; vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5).
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Prof. Dr. H. hatte sich als Gutachter nach § 109 SGG im Sinne des Klägers geäußert und die ursprünglichen Beweisfragen in dessen Sinne beantwortet. In seinem Schriftsatz vom 15.3.2017 hatte der Kläger daraufhin das Begehren formuliert, der Sachverständige möge das Gutachten insgesamt erläutern, speziell auf die Reaktionen auf Impfstoffe mit dem Inhaltsstoff Thiomersal eingehen sowie sich mit dem Vorbringen des Sachverständigen Prof. Dr. L. auseinandersetzen. Ausweislich der Beschwerde begründet indes der Schriftsatz vom 15.3.2017 nicht ausreichend, welche Zweifel, Lücken oder Widersprüche des schriftlich erstellten Gutachtens Anlass für eine neue Befragung geben sollten. Zwar schiebt die Beschwerde eine ausführliche Begründung zu vermeintlichen Widersprüchen und Unklarheiten des Gutachtens nach. Dieser nachgeschobene Vortrag kann indes nicht die Darlegung ersetzen, welchen Erläuterungsbedarf der Kläger im Berufungsverfahren rechtzeitig bezeichnet hat. Ausweislich des Schriftsatzes vom 15.3.2017 ging es dem Kläger vielmehr ersichtlich nur noch darum, mit der Befragung auf die gerichtliche Überzeugungsbildung einzuwirken. Zu diesem Zweck besteht das Befragungsrecht jedoch nicht (vgl BSG Beschlüsse vom 9.1.2006 - B 1 KR 52/05 B - Juris RdNr 7 und vom 3.7.2012 - B 5 R 104/12 B).
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2. Ebenso wenig dargelegt hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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a) Der Kläger hält es zum einen für klärungsbedürftig, ob die Parteianhörung ein zulässiges Beweismittel sei. Zwar können prinzipiell auch prozessuale Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern. Dies darf aber nicht zur Umgehung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt(BSG Beschluss vom 25.6.2013 - B 12 KR 83/11 B - Juris). Der Kläger hat indes keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Vernehmung seiner Mutter bezeichnet (siehe oben unter 1 aa) b). Damit ist ihm gleichzeitig der Weg versperrt, die damit zusammenhängenden prozessualen Fragen erfolgreich zum Gegenstand einer Grundsatzrüge zu machen.
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b) Soweit der Kläger zwei Fragen zur öffentlichen Empfehlung von Schutzimpfungen formuliert, legt er nicht dar, warum diese Fragen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich und daher dort zu beantworten wären. Das LSG hat sein ablehnendes Urteil tragend vor allem auf Verneinung eines Impfschadens des Klägers gestellt. Diese Feststellung des Senats bindet den Senat nach § 163 SGG, weil der Kläger dagegen, wie aufgezeigt, keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Es fehlt mithin an der Darlegung, warum die kumulative Begründung des LSG zur Frage der öffentlichen Impfempfehlung gleichwohl noch entscheidungserheblich sein sollte (vgl zur Mehrfachbegründung zB BSG Beschluss vom 5.12.2007 - B 11a Al 112/07 B).
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c) Die Beschwerde hält es schließlich für klärungsbedürftig, ob § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung im gerichtlichen Verfahren über die Anerkennung eines Impfschadens analog anzuwenden sei. Der Sache nach wirft die Beschwerde damit die Frage von Beweiserleichterungen und eines Anscheinsbeweises im Impfschadensrecht auf. Insoweit fehlt es zur Darlegung eines Klärungsbedarfs indes an der substantiierten Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Regelungen sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie hat zu diesen Fragen bereits Stellung bezogen (vgl BSG Beschluss vom 20.12.2016 - B 9 V 42/16 B - Juris; Beschluss vom 12.4.1988 - 9/9a BVi 3/87 - Juris mwN; Beschluss vom 8.10.1987 - 9a BVi 8/86 - Juris mwN). Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, welcher Klärungsbedarf darüber hinaus noch bestehen sollte.
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.