Bundessozialgericht Beschluss, 01. März 2018 - B 8 SO 63/17 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Aufwendungen als Nothelferin.
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Am 22.10.2011, einem Samstag, wurde der polnische Staatsbürger J (J) mit schweren Brandverletzungen, einem Inhalationstrauma und einer Alkoholintoxikation zur stationären Behandlung in der Klinik für Intensivmedizin der Klägerin (einer Anstalt des öffentlichen Rechts) aufgenommen und - nach Verlegung in eine andere Klinik der Klägerin am 7.11.2011 - am 10.11.2011 entlassen. J gab gegenüber dem Sozialdienst der Klägerin an, er verfüge über keinen Wohnsitz, sei nicht krankenversichert und mittellos. Am 25.10.2011, einem Dienstag, teilte die Klägerin der Beklagten die stationäre Aufnahme des J mit und beantragte die Übernahme der Kosten für die Krankenhausbehandlung, die sie nach Behandlungsende auf der Grundlage einer Fallpauschale auf 97 107,20 Euro bezifferte (Rechnung vom 16.11.2011).
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Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab (Bescheid vom 19.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 8.4.2013). Das Sozialgericht (SG) Aachen hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 97 107,20 Euro zu zahlen (Urteil vom 6.2.2015). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren auf Behandlungskosten von 20 443,60 Euro für die Zeit vom 22. bis 25.10.2011 beschränkt und ein Teilanerkenntnis der Beklagten in Höhe von 10 221,81 Euro für die Kosten am 22. und 23.10.2011 angenommen. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG abgeändert und die Klage auf Erstattung (weiterer) 10 221,79 Euro abgewiesen (Urteil vom 22.6.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Eilfall iS des § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) sei am 24.10.2011 (Montag) entfallen, weil die Klägerin der an diesem Tag dienstbereiten Beklagten keine Kenntnis vom Hilfefall verschafft und damit ihre Obliegenheiten verletzt habe. Dieser Tag sei nicht dem Zeitraum des § 25 SGB XII zuzurechnen, sondern dem Zeitraum des Entstehens eines möglichen Anspruchs des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, "ob der Tag der Kenntniserlangung durch den Träger der Sozialhilfe bzw. der Obliegenheitsverletzung durch den Nothelfer noch dem Zeitraum der Nothilfe gem. § 25 SGB XII oder dem Anspruch des Patienten bzw. Hilfebedürftigen gem. § 48 SGB XII zuzuordnen ist". Die Beantwortung dieser Frage lasse sich weder dem Gesetz entnehmen noch sei sie bereits durch das BSG entschieden worden. Die Auffassung des LSG hätte zur Konsequenz, dass bei Kenntniserlangung des Trägers der Sozialhilfe am Aufnahmetag oder einer Obliegenheitsverletzung des Krankenhausträgers im Verlauf dieses Tages ein Anspruch als Nothelfer vollständig ausgeschlossen sei und die bis dahin erbrachten Leistungen, die mit einer Fallpauschale abzugelten seien, entwertet würden.
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II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht gegeben, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist(zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38). Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - RdNr 9). So liegt der Fall hier. Die Antwort auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Nothilfe, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
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Der Senat hat für die Fälle einer vom Nothelfer durchgeführten Krankenhausbehandlung, die in einem nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zugelassenen Krankenhaus auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII mit einer Fallpauschale vergütet wird (vgl § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V idF des Fallpauschalengesetzes vom 23.4.2002 - BGBl I 1412 - iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz, jeweils in den Normfassungen des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 - BGBl I 3429), entschieden, dass dem Krankenhausträger als Nothelfer als erstattungsfähige Aufwendungen "in gebotenem Umfang" nur ein tagesbezogener Anteil an der Fallpauschale zusteht, wenn ein Eilfall während dieser Behandlung endet (BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5). Dabei hat der Senat bezogen auf die Höhe der Erstattung "in gebotenem Umfang" unmittelbar keine Stellung zu der von der Klägerin nunmehr aufgeworfenen Frage genommen, wie es sich mit Aufwendungen verhält, die an dem Tag anfallen, an dem der Nothelfer seiner Obliegenheit, den (wieder) dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nachkommt (bzw nachkommen könnte).
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Diese Frage beantwortet sich aber aus der übrigen Rechtsprechung des Senats zu § 25 Satz 1 SGB XII zwingend, wonach der Anspruch des Nothelfers in Abgrenzung zum Anspruch des Leistungsberechtigten nur dann besteht, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (vgl § 18 SGB XII) bildet insoweit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Leistungsberechtigten (vgl nur BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 18). Der Senat hat in der Folge entschieden, dass es schon am Tag der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in einem Krankenhaus am sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls iS des § 25 Satz 1 SGB XII fehlt, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen(bei Aufnahme an einem Dienstag um 10:34 Uhr vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - juris, RdNr 17). Besteht aber ein Anspruch des Leistungsberechtigten, sieht der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn dieser die entstandenen Kosten letztlich deshalb nicht erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch nimmt(vgl BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 19). Ein (weitergehender) Anspruch als Nothelfer (neben Ansprüchen des Leistungsberechtigten) entsteht auch in diesen Fällen nicht allein dadurch, dass der Nothelfer seinerseits ohne Verletzung von Obliegenheiten gehandelt hat. Aus der Begründung des Senats für die Aufteilung einer Fallpauschale "pro rata temporis" bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs ergibt sich nichts anderes. Es soll insoweit auch ein Anreiz für den Nothelfer verbleiben, seiner Obliegenheit entsprechend den Sozialhilfeträger möglichst schnell vom Eilfall zu unterrichten (vgl BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 31).
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Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.
(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus
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nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, - 2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder - 3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.