Bundessozialgericht Beschluss, 03. Mai 2010 - B 8 SO 50/09 B

published on 03/05/2010 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 03. Mai 2010 - B 8 SO 50/09 B
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Gericht

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Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), insbesondere ein Mehrbedarf nach § 23 BSHG(Bescheid vom 17.10.2003; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004, mit dem dem Widerspruch insoweit teilweise stattgegeben worden ist, als die Anrechnung von Kindergeld rückgängig gemacht wurde).

2

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Schleswig abgewiesen (Urteil vom 12.7.2007), weil für Ansprüche auf Mehrbedarf nach § 23 BSHG, insbesondere nach dessen Abs 4 (kostenaufwendige Ernährung), keine Anhaltspunkte vorlägen. Für einen Mehrbedarf nach § 23 Abs 3 BSHG (bei Gewährung bestimmter Eingliederungshilfen) lägen die Voraussetzungen beim Kläger, der bis 29.2.2004 teilstationär betreut und danach in eine Wohngruppe aufgenommen worden sei, nicht vor.

3

Die Berufung gegen das Urteil des SG blieb erfolglos (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2.12.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahinstehen, inwieweit der Kläger das Begehren auf Erhalt eines Mehrbedarfs bereits im Verwaltungsverfahren geäußert habe; jedenfalls sei sein Antrag entsprechend auslegbar gewesen. Das SG habe aber zu Recht einen Anspruch auf Mehrbedarf abgelehnt.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger und rügt Verfahrensfehler. Das LSG habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 26.11.2008 zur Geltendmachung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs 4 BSHG nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt und damit sein rechtliches Gehör(§ 62 Sozialgerichtsgesetz) verletzt. Das LSG sei auf den wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags von zentraler Bedeutung nicht eingegangen; dies lasse auf eine Nichtberücksichtigung schließen, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich bzw offensichtlich unsubstantiiert sei (BVerfG, NJW 1996, 3203; NJW 1999, 3287; NVwZ 2001, Beilage Nr 3, 28; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3). Außerdem habe es die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er (der Kläger) habe im Schriftsatz vom 26.11.2008 "sinngemäß" ("offenbar geplante Aussetzung aus vollstationärer Versorgung in teilstationäre ohne Versorgung mit Lebensmitteln") die Einholung eines medizinischen Gutachtens von Amts wegen im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Krankheitszustand (hyperkinetisches Syndrom) beantragt, um zu klären, in welchem Ausmaß sein gesundheitliches Leistungsvermögen die Gewährung von Mehrbedarf begründe. Außerdem habe er das LSG darauf hingewiesen, dass er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehe. Dass er keinen konkreten Beweisantrag gestellt habe, sei mangels anwaltlicher Vertretung unerheblich (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1). Bei Einholung eines internistischen Gutachtens hätte sich ergeben, dass ein angemessener Mehrbedarf zu gewähren sei.

Entscheidungsgründe

5

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

6

Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen demnach im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedes einzelne Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (BVerfGE 83, 24, 35; 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f mwN; BSG, Beschlüsse vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 7 mwN); dies gilt nur dann nicht, wenn es sich, worauf der Kläger unter Zitierung von Entscheidungen des BVerfG selbst hinweist, um zentrales Vorbringen handelt. Der Kläger hätte deshalb über die entsprechende Zitierung der Rechtsprechung des BVerfG hinaus darlegen müssen, dass es sich bei dem angeblich nicht beachteten Vorbringen um zentralen Vortrag gehandelt hat; daran fehlt es hier. Der Kläger hat vielmehr selbst ausgeführt, dass sein Vorbringen (allenfalls) als Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung - en passant - auszulegen gewesen sein soll. Dies widerspricht geradezu den Anforderungen an zentralen Vortrag. Zumindest aber gesteht der Kläger damit selbst ein, dass das LSG diesen Vortrag - vor dem Hintergrund der Entscheidung des SG - für offensichtlich unsubstantiiert gehalten hat. Die vom Kläger angeführten schriftsätzlichen Äußerungen lassen keineswegs zwangsläufig auf einen Mehrbedarf schließen; sie nähren nicht einmal einen entsprechenden Verdacht. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger andererseits ausdrücklich selbst vorgetragen, das Gericht müsse dann auf Vorbringen nicht eingehen, wenn es dieses für offensichtlich unsubstantiiert bzw unbeachtlich halte.

7

Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht entspricht ebenso wenig den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Auf die Verletzung des § 103 SGG (Sachaufklärung) kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur dann gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, verbunden mit Ausführungen dazu, dass sich das LSG auf Grund dieser Rechtsauffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und schließlich - außer bei absoluten Revisionsgründen - Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann(BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 und 35; SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 und 34; SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 29 und 31 mwN); darüber hinaus ist Vortrag erforderlich, dass der Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten geblieben ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 29 und 31 mwN). Inwieweit vorliegend wegen fehlender anwaltlichen Vertretung geringere formale Anforderungen zu stellen sind, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Zweifel an der Annahme eines Beweisantrags ergeben sich insbesondere aus den vom Kläger geschilderten Gesamtumständen des angeblichen Beweisantrags. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, weshalb das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, Beweis zu erheben. Sein eigener Vortrag läuft aber darauf hinaus, dass das LSG bereits nicht erkannt hat, dass Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung überhaupt in Betracht kommen soll. Zudem fehlt es an einer Darlegung, inwieweit das Urteil des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dies aber wäre erforderlich, weil es sich bei dem gerügten Verfahrensmangel nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung). Insoweit hat der Kläger - abgesehen davon, dass er den Sachverhalt ohnedies nur rudimentär schildert - nicht vorgetragen, dass ihm Mehrkosten wegen kostenaufwendiger Ernährung tatsächlich entstanden sind bzw entstehen oder dass bzw warum die Verurteilung zur Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs 4 BSHG auch ohne tatsächliche Mehrkosten in Betracht kommt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 13/03/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung. III. Der Streitwert der Berufung wird auf 9.150,41 
published on 08/07/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.