Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 3/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:210917UB8SO316R0
bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 972,53 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist (nur noch) die Zahlung von 972,53 Euro nebst Zinsen aus abgetretenem Recht.

2

Der Kläger vermietete als Eigentümer eines Mietshauses in W bis Ende 2006 Wohnungen vornehmlich an Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Wohnungen wurden teilweise auch elektrisch beheizt. Die dem Kläger (als Vertragspartner) von der Energieversorgerin E. A AG für Strom in Rechnung gestellten Beträge legte er ohne genaue Aufschlüsselung der auf Strom oder Heizenergie entfallenden Beträge anteilig auf seine Mieter um. Der Kläger beantragte beim beklagten Landkreis erfolglos die Übernahme einer durch ein Inkassounternehmen geltend gemachten Forderung der Energieversorgerin in Höhe von 972,53 Euro, die nach Angaben des Klägers das Mietverhältnis mit einer Leistungsempfängerin des Beklagten (J) betroffen haben soll (Bescheid vom 19.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 1.2.2010 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB XII und könne den Anspruch allenfalls gegen die Mieterin privatrechtlich geltend machen. Im folgenden Klageverfahren hat der Kläger Abtretungserklärungen seiner (ehemaligen) Mieter zur Gerichtsakte gereicht. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat dieses Verfahren mit einem weiteren, vom Kläger gegen den Beklagten geführten Rechtsstreit verbunden, in dem er die Feststellung begehrt hat, "dass eine Deckelung von Heiz- und Nebenkosten durch den Beklagten unzulässig sei", und die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zu verlangen. Diese ergebe sich auch nicht aus abgetretenem Recht. Die Abtretung von Leistungsansprüchen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG verstoße gegen das Abtretungsverbot nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII und sei deshalb nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Die Feststellungsklage sei mangels Klagebefugnis unzulässig (Urteil vom 20.2.2015).

3

Mit seiner auf die Zahlung von 972,53 Euro beschränkten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Das darin normierte Abtretungsverbot sei teleologisch zu reduzieren, weil es nur die der Existenzsicherung dienenden Primäransprüche, nicht aber Sekundäransprüche erfasse. Die Zulässigkeit einer Abtretung von Leistungsansprüchen für die Kosten der Unterkunft und Heizung folge aus der Möglichkeit einer Direktzahlung an Vermieter nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Daneben rügt der Kläger als Verfahrensmängel des LSG die unterlassene Beiladung der Gemeinde W und der betroffenen Leistungsempfänger sowie die (erneute) Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) in mündlicher Verhandlung.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 20. Dezember 2012 sowie den Bescheid vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 972,53 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 972,53 Euro aus abgetretenem Recht und schon deshalb keinen Anspruch auf Verzinsung dieses Betrags.

8

Gegenstand des Verfahrens ist (nur noch) der Bescheid vom 19.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.2.2010 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Zahlung von 972,53 Euro aus abgetretenem Recht abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 54 Abs 4, § 56 SGG). Soweit der Kläger im Revisionsverfahren geltend macht, es liege noch keine "rechtsmittelfähige Entscheidung zu den Mietwohnungen im Haus M 10 vor", ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Weder hat er im Berufungsverfahren den Streitgegenstand auf Mietwohnungen im Haus M 10 erweitert und einen entsprechenden Antrag gestellt, noch macht er im Revisionsverfahren einen diesbezüglichen Verfahrensfehler unter Bezeichnung der maßgebenden Umstände geltend.

9

Richtiger Beklagter ist der Landkreis Diepholz, der die angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat. Dass die Gemeinde W vom Beklagten zur Durchführung der Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw des AsylbLG herangezogen wird (§ 99 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII iVm § 1 der Satzung des Landkreises Diepholz über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII, Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr 1/2004 vom 30.12.2004; § 10 AsylbLG iVm § 2 Abs 3 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des AsylbLG iVm § 1 der Satzung des Landkreises Diepholz über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung von Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des AsylbLG, Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr 11/2004 vom 1.7.2005), ändert hieran nichts (vgl BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - juris RdNr 12). Denn der Beklagte kann nach § 3 Abs 2 Satz 2 Heranziehungssatzung SGB XII bzw § 2 Abs 1 Satz 4 Heranziehungssatzung AsylbLG die Bearbeitung und Entscheidung besonders gelagerter Einzelfälle an sich ziehen. Hiervon hat er Gebrauch gemacht, indem er selbst den Antrag auf Zahlung von 972,53 Euro abgelehnt hat.

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Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere waren weder die Gemeinde W noch frühere Mieter des Klägers notwendig beizuladen. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen gehen deshalb ins Leere. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige echte Beiladung). Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wobei die Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung für die Beiladung genügt (BSG, Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - juris RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Gemeinde W ist als nach den Heranziehungssatzungen nachgeordnete Behörde bereits kein Dritter iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, weil sie die Aufgaben des beklagten Landkreises nach § 9 Abs 4 Nds AG SGB XII nur "in dessen Namen" ausführt (für den Fall, dass sich die Klage gegen eine herangezogene Gemeinde richtet, die in eigenem Namen entschieden hat, vgl BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr 5 RdNr 11)und der Landkreis - wie hier - von seinem Evokationsrecht (siehe oben) Gebrauch machen kann. Der Senat darf diese landesrechtliche Vorschrift mangels eigener Feststellungen des LSG selbst beurteilen (vgl BSGE 114, 147 RdNr 13 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1; BSGE 103, 39 RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Eine echte oder unechte notwendige Beiladung der Gemeinde W wegen einer möglichen positiven Forderungsverletzung bzw einer nachträglichen Pflichtverletzung (culpa post contractum finitum) aus einem bereits 2002 beendeten Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinde W (vgl für ab dem 1.1.2002 abgeschlossene Verträge § 280 Abs 1 BGB) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt für eine echte notwendige Beiladung bereits an der erforderlichen Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis der beiden Beteiligten zu der Gemeinde (zu dieser Voraussetzung: BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 RdNr 5; BSGE 85, 278, 279 = SozR 3-3300 § 43 Nr 1 S 2; BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 44 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 17). Eine unechte notwendige Beiladung der Gemeinde nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG kommt nicht in Betracht, weil die Gemeinde auch im Falle ihrer Heranziehung zur Durchführung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), SGB XII bzw dem AsylbLG kein Leistungsträger ist und zudem etwaige Ansprüche wegen einer möglichen positiven Forderungsverletzung bzw einer nachvertraglichen Pflichtverletzung nicht Gegenstand des Verfahrens sind(dazu oben). Ob sich - wie der Kläger vorträgt - zumindest eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGG aufgedrängt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Weder kann eine Nachholung vom Revisionsgericht vorgenommen werden (§ 168 Satz 1 SGG), noch begründet eine unterlassene einfache Beiladung einen sachentscheidungshindernden Verfahrensmangel (vgl nur BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 7 RdNr 11 mwN).

11

Das LSG musste auch die früheren Mieter des Klägers nicht deshalb notwendig beiladen, weil sie Zedenten des angeblich abgetretenen Anspruchs auf Sozial(-hilfe)leistungen sind, den der Kläger geltend macht (ebenso Bundesfinanzhof , Beschluss vom 15.3.1990 - V B 174/89; BVerwGE 24, 343). Eine einheitliche Entscheidung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die gerichtliche Entscheidung im Abweisungs- oder im Stattgabefall unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder feststellt, verändert oder aufhebt (zum Maßstab: BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 27 RdNr 24; BSG SozR 1500 § 75 Nr 71; BSG, Urteil vom 9.2.1994 - 11 RAr 49/93 - juris; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap VI, RdNr 11a). Hieran fehlt es vorliegend. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht hat, berührt zwar auch die Interessen der Leistungsempfänger, greift aber nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein. Die Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn die Entscheidung nur eine Vorfrage im Verhältnis zwischen Hauptbeteiligtem und Drittem betrifft (BSGE 120, 289 = SozR 4-2500 § 268 Nr 1 RdNr 23 mwN; BSG SozR 4-5868 § 1 Nr 8 RdNr 10). Weder genügt es, dass die Entscheidung logisch notwendig einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen muss, noch, dass tatsächliche Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr 3 RdNr 13).

12

So liegt es hier. Der für die Beurteilung der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis maßgebliche Streitgegenstand (vgl Ulmer in: Hennig, SGG, § 75 RdNr 8, Stand Juni 2015; Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 75 RdNr 41) umfasst die Gewährung von Sozialleistungen nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen in Höhe von insgesamt 972,53 Euro aus abgetretenem Recht. Die früheren Mieter können hier allenfalls durch die Beurteilung von Vorfragen, zB ob die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder ob sie überhaupt leistungsberechtigt und bedürftig gewesen sind, und damit nur mittelbar vom vorliegenden Rechtsstreit betroffen sein (in solchen Fällen die Notwendigkeit der Beiladung verneinend BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr 3 RdNr 13; BSGE 70, 240 = SozR 3-5533 Allg Nr 1; BSGE 59, 30, 31). Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des BSG vom 2.11.1988 - 8/5a RKn 11/85 - (SozR 1500 § 75 Nr 73) ab. Denn dort ging es um die Frage, ob der abgetretene Teil einer Sozialleistung dem zivilrechtlichen Zessionar oder im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger zustand. Die Beantwortung dieser Frage konnte auch im Verhältnis zum Leistungsberechtigten nur einheitlich ergehen (ebenso BSG, Urteil vom 22.2.1989 - 5/5b RJ 56/87). Soweit der frühere 11b Senat (SozR 1500 § 75 Nr 68 RdNr 11) eine Beiladung für notwendig hielt, wenn der Kläger einen Anspruch (auch) auf die Behauptung stützt, dass er aufgrund einer Abtretung bzw im Wege der Prozessstandschaft berechtigt sei, die in der Person von einzelnen Behinderten entstandenen Ansprüche auf Rehabilitation gegenüber der Bundesagentur (damals Bundesanstalt) für Arbeit geltend zu machen, hat er hieran jedenfalls bei der der Abtretung als vergleichbar angesehenen Prozessstandschaft nicht mehr festgehalten (vgl BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1).

13

Das angefochtene Urteil des LSG ist auch nicht unter Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz ) ergangen. Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Satz 1 SGG). Hiervon macht ua § 153 Abs 5 SGG(eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG nach seinem Ermessen in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hiervon hat das LSG durch Beschluss vom 22.10.2013, dem Kläger am 30.10.2013 zugestellt, Gebrauch gemacht. Nähere inhaltliche Anforderungen für die Übertragung auf den Berichterstatter formuliert das Gesetz nicht. Vielmehr überantwortet es die Entscheidung über die Übertragung dem Senat als berufsrichterliches Kollegium, ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den Senat (BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1 RdNr 13; vgl auch BR-Drucks 820/07 S 28) ausdrücklich zu regeln. § 153 Abs 5 SGG verlangt auch nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids vorgelegen haben, sondern nur, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat (ebenso Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 45). Dies ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, wonach den "teilweise aus der gerichtlichen Praxis geäußerten Bedenken gegen die Veränderung der Richterbank, da nicht durchgehend davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 SGG in erster Instanz zutreffend bejaht worden sind", dadurch Rechnung getragen werde, dass die Übertragung auf den Berichterstatter von einem Beschluss des Senats abhängig gemacht werde(BR-Drucks 820/07 S 28).

14

Deshalb ist es für die Übertragung auf den Berichterstatter auch nicht erforderlich, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1 RdNr 13). Denn schon die Verantwortung für die Übertragung wird vom Senat getragen (siehe oben), sodass eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auch in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1 RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 25; anders - regelmäßig absoluter Revisionsgrund - bei Entscheidungen "am Senat vorbei" durch den Einzelrichter nach § 155 Abs 3 und 4 SGG unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2 RdNr 11 ff).

15

Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 5 SGG für einfach gelagerte Verfahren eingeführt worden ist(vgl BR-Drucks 820/07 S 28). Denn die Vorschrift macht dies - wie dargelegt - nicht zur Voraussetzung für ihre Anwendung. Von einem Versehen des Gesetzgebers oder einer Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. Dem Gesetzgeber war die ähnliche Regelung in § 6 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)(eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 ), der bereits für das erstinstanzliche Verfahren gilt, bekannt. Sein Ziel war es nicht, § 153 Abs 5 SGG der Regelung in der VwGO nachzubilden, sondern nur, das LSG zu entlasten, weil in den Fällen, in denen das SG mit Gerichtsbescheid entschieden hat, eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG ausscheidet. Ob es sich mit Blick auf die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und/oder des tatsächlichen Umfangs des Streitfalls um ein einfach gelagertes Verfahren handelt, ist deshalb nur bei der Ausübung des Ermessens durch das LSG zu berücksichtigen (Keller, aaO). Ermessensfehler können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (ebenso Sommer, aaO, § 153 RdNr 45). Hiervon kann vorliegend angesichts der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung, wonach (primäre) Sozialhilfeansprüche nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht übertragen werden können(dazu gleich), sowie der einfachen Sachverhaltsgestaltung nicht die Rede sein. Selbst wenn das LSG durch den sog kleinen Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hätte, würde hierin kein absoluter Revisionsgrund liegen (BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1 RdNr 12). Denn während in den Fällen des § 153 Abs 4 SGG oder § 158 Satz 2 SGG ehrenamtliche Richter bei der Entscheidung durch Beschluss nicht mitwirken und deshalb keine Möglichkeit haben, auf die Entscheidung einzuwirken, wird in den Fällen des § 153 Abs 5 SGG die gesamte Richterbank des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG beteiligt: die am späteren Urteil nicht beteiligten Berufsrichter durch die Zwischenentscheidung, die Sache - ggf trotz grundsätzlicher Bedeutung - auf den Berichterstatter zu übertragen, und die ehrenamtlichen Richter zusammen mit dem Berichterstatter bei der die Instanz abschließenden Entscheidung. Entsprechend hält sich eine Entscheidung des sog kleinen Senats, durch die wie vorliegend die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird, im Rahmen des § 153 Abs 5 SGG und begründet keinen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.

16

Das LSG hat es allerdings unterlassen, den Kläger vor der Übertragung auf den Berichterstatter anzuhören. § 153 Abs 5 SGG schreibt zwar im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten vor der beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber schon aus § 62 SGG, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren(Roller, NZS 2009, 252, 255; vgl zu § 6 Abs 1 VwGO: BVerwGE 110, 40; vgl zu § 158 Satz 2 SGG: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 9). Diese Gehörsverletzung führt allerdings - anders als in den Fällen des § 153 Abs 4 SGG(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG, Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R; BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B) oder § 158 Satz 2 SGG(BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3; BSG, Beschluss vom 2.7.2009 - B 14 AS 51/08 B - juris RdNr 11) - nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Denn die Sache kann durch Beschluss des Senats auf den Senat zurückübertragen werden, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

17

Die Möglichkeit der Rückübertragung eröffnet zwar nicht § 153 Abs 5 SGG, der diese Möglichkeit im Gegensatz zu § 6 Abs 3 VwGO nicht vorsieht. Die Rückübertragung ist aber nach § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO möglich, der - verfassungsrechtlich geboten - über § 202 Satz 1 SGG zur Anwendung kommt(Karl in Zeihe, SGG, Stand August 2017, § 153 RdNr 30b). Danach legt der Einzelrichter den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben. Allerdings ist nach der vorbezeichneten Vorschrift die Rückübertragung von einer wesentlichen Änderung der Prozesslage und damit von deutlich engeren Voraussetzungen abhängig als die erstmalige Übertragung, die keinen besonderen Anforderungen unterliegt (dazu oben). Unter einer wesentlichen Änderung der Prozesslage iS von § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO wird für gewöhnlich die objektive Änderung der Sach- oder Rechtslage zu verstehen sein(BVerwGE 110, 40 mwN). Eine solche die Zurückübertragung berechtigende Änderung der Prozesslage ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Einzelrichter/Berichterstatter aufgrund der nachgeholten Anhörung (und damit zur Korrektur eines Gehörsverstoßes) zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtssache entgegen der ursprünglichen Annahme doch grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere Schwierigkeiten aufweist (so zu Recht zu § 6 Abs 3 VwGO: BVerwGE 110, 40); diese (verfassungskonforme) Auslegung von § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO ist im Licht von Art 101 Abs 1 Satz 2, Art 103 Abs 1 GG geboten. Eine solche Situation lag hier aber nicht vor; durch das rügelose Einlassen in der mündlichen Verhandlung war der vom Kläger im Revisionsverfahren ohnehin nicht gerügte Gehörsverstoß damit geheilt (BVerwGE 110, 40).

18

In der Sache hat der Kläger keinen Anspruch aus abgetretenem Recht. Denn selbst wenn die Leistungsempfänger einen Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten in Höhe von 972,53 Euro gehabt haben sollten, wäre dessen Abtretung an den Kläger nichtig. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII enthält ein gesetzliches Verbot(vgl § 134 BGB) und schließt eine Anwendung von §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) aus. Insoweit ist § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine abweichende Regelung iS von § 37 SGB I, die mit § 400 BGB (Ausschluss der Abtretung unpfändbarer Forderungen) und § 851 ZPO (Unpfändbarkeit nicht übertragbarer Forderungen) korrespondiert. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt, dass der Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art ist und deshalb die Forderung gegen den Sozialhilfeträger nicht übertragen werden kann(Apidopoulos in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 17 SGB XII, Stand Juni 2017 RdNr 15; Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 17 SGB XII RdNr 18; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 17 SGB XII RdNr 19). Denn die Sozialhilfe kann ihren Zweck, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII) nur erfüllen, wenn sie dem Bedürftigen zu Gute kommt und dem Zugriff Dritter entzogen ist (Coseriu, aaO; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 17 RdNr 18). Nichts anderes gilt für Leistungen nach dem AsylbLG, wenn sie - wie hier - zweckgebunden zur Aufbringung der Mittel für Unterkunft und Heizung gezahlt werden sollen. Sie sind ebenfalls höchstpersönlicher Natur und als solche nicht übertragbar (BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3 RdNr 27). Der Verwendungszweck einer Forderung gehört zum Inhalt der zu erbringenden (Sozialhilfe-)Leistung und rechtfertigt es, den Sozialhilfeanspruch/Anspruch nach dem AsylbLG von der Möglichkeit der Übertragung, Verpfändung und Pfändung auszunehmen (vgl § 399 BGB).

19

Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII um ein uneingeschränktes gesetzliches Verbot, das absolut ist und keine Ausnahmen kennt(Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 17 SGB XII, Stand September 2015 RdNr 29), auch nicht bei Kosten der Unterkunft. Hieran ändert auch der Hinweis nichts, dass nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII auf Antrag der leistungsberechtigten Person die Kosten der Unterkunft an den Vermieter zu zahlen sind. Im Gegenteil, diese Regelung bestätigt die vom Senat vertretene Auffassung. Erst sie eröffnet nämlich die Möglichkeit, nicht nur gegen den Willen des Leistungsberechtigten, sondern auch im gegenseitigen Einvernehmen von Leistungsberechtigtem und Vermieter die Direktzahlung der Miete an den Vermieter vorzunehmen.

20

Eine teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII kommt deshalb nur in den Fällen in Betracht, in denen es nicht mehr um den originären Sozialhilfeanspruch geht, also den primären Leistungsanspruch nach dem SGB XII, sondern um den Ausgleich der Folgen des wegen eines Systemversagens entstandenen Schadens(Sekundäranspruch; vgl dazu Urteil des Senats vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R; Coseriu, aaO, RdNr 25 f; Grube, aaO, RdNr 21). Hierum geht es vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht. Denn der Anspruch der Leistungsberechtigten auf (Nach-)Zahlung angemessener Heizkosten, der abgetreten sein soll, ist der originäre und folglich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abtretbare Leistungsanspruch. Ein Sekundäranspruch setzt voraus, dass es sich bei dem Primäranspruch um einen Sachleistungsanspruch handelt; ein Anspruch auf Geld bleibt auch dann ein erfüllbarer Geldanspruch nach dem SGB XII, wenn etwa ein Dritter in Vorleistung getreten ist. Der Geldanspruch erfährt insoweit keine inhaltliche Änderung. Die Abtretbarkeit kann deshalb (unter weiteren Voraussetzungen) allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen statt einer Sachleistung ein Erstattungsanspruch in Geld geltend gemacht wird (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 17 SGB XII, RdNr 25).

21

Danach hat das LSG PKH auch zu Recht abgelehnt, sodass es auf den insoweit gerügten Verfahrensmangel nicht ankommt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, 2 und 3 sowie § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155


(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 526 Entscheidender Richter


(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn1.die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,2.die Sache keine besonderen Schwierigkei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 158


Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 1 Aufgabe der Sozialhilfe


Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 168


Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 17 Anspruch


(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen z

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 33


(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 47


Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),5. Hilfe zur Überwindung besonderer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung


(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 3


Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 10 Bestimmungen durch Landesregierungen


Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz ge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 2


Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

Referenzen - Urteile

Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 3/16 R zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 3/16 R zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2017 - B 8 SO 20/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Nov. 2015 - B 1 KR 65/15 B

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an diese
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 3/16 R.

Bundessozialgericht Beschluss, 18. Juni 2018 - B 9 V 1/18 B

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - B 8 SO 16/16 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Referenzen

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.7.2005.

2

Der 1982 geborene Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H"). Bis einschließlich Januar 2005 zahlte sein Vater Unterhalt. Der Kläger erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III und bewohnt mit seiner Mutter eine gemeinsame Wohnung. Bis 31.12.2004 bezog er Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) und ab 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII(Bescheid vom 28.4.2005 für Januar 2005, vom 4.4.2005 für Februar bis Juni 2005, vom 23.6.2005 für Juli 2005 und vom 12.7.2005 für August 2005 bis Juni 2006, alle Bescheide erlassen von der Stadt Bad Schwartau im Namen und im Auftrag des Beklagten; Widerspruchsbescheid des Beklagten nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 5.10.2005).

3

Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, "dem Kläger seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten, des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands und der korrespondierenden Mehrbedarfe sowie unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von jedenfalls 100 Euro im Monat zu gewähren", hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat den Beklagten verurteilt, "dem Kläger für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu gewähren" und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 21.1.2008). Die Berufung mit dem Antrag, "den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes/Alleinstehenden sowie unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von mindestens 100 Euro im Monat und unter Berücksichtigung der Beiträge für Sterbe-, Haftpflicht-, Hausrat- und Kfz-Haftpflichtversicherung zu gewähren" hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 9.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Berufung sei hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsbeiträge schon unzulässig, weil der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft, die Höhe des Regelsatzes und die Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung beschränkt habe. Die Berufung im Übrigen sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Eckregelsatz eines Haushaltsvorstandes, weil er weder dem zusammen mit seiner Mutter bestehenden Haushalt vorstehe noch neben seiner Mutter einen eigenen Haushalt in der gemeinsam mit ihr bewohnten Wohnung führe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei insoweit nicht zu folgen. Dem Kläger stehe auch kein über den bereits bewilligten Betrag von 27,50 Euro (wegen Psoriasis) hinausgehender Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung wegen der geltend gemachten Allergien zu. Den Empfehlungen des Deutschen Vereins sei ein Mehrbedarf nicht zu entnehmen, sodass sein tatsächlicher Mehrbedarf konkret festzustellen sei. Ein Mehrbedarf wegen der Kuhmilch- sowie der Hühnereiweißallergie sei im Alter des Klägers unwahrscheinlich; letztere könne auch durch Weglassen des Nahrungsmittels therapiert werden. Die pauschale Bescheinigung des Hausarztes sei zum Nachweis des Mehrbedarfs ungeeignet. Der Kläger selbst habe nicht dargelegt, auf welche Lebensmittel er verzichten und welche er an deren Stelle erwerben müsse und dass damit Mehrkosten verbunden seien.

4

Mit seiner Revision macht der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats eine Verletzung der §§ 42 Satz 1, 28 SGB XII iVm der Regelsatzverordnung (RSV) sowie einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) geltend. Wegen der nach Art 3 GG gebotenen Gleichbehandlung könne eine den reduzierten Eckregelsatz begründende Haushaltsersparnis nur dann angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft nach § 19 SGB XII bildeten. Daneben rügt der Kläger Verfahrensfehler sowie einen Verstoß gegen § 33 SGB XII. Zu Unrecht habe das LSG hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die Berufung als unzulässig angesehen. Mangels Beschränkung des Streitgegenstandes hätte das LSG über die geltend gemachten Versicherungsbeiträge materiell entscheiden müssen. Übernahmefähig seien jedenfalls die Beiträge für die Sterbegeldversicherung nach § 33 SGB XII. Soweit es den ernährungsbedingten Mehrbedarf betreffe, rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 42 Satz 1 Nr 3, 30 Abs 5 SGB XII. Der ernährungsbedingte Mehraufwand lasse sich betragsmäßig nicht verallgemeinern. Zu diesem Schluss komme zwar auch das LSG; es habe dann aber die ihm obliegende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, weil es kein Sachverständigengutachten zu der von ihm angezweifelten Kuhmilchallergie des damals anwaltlich nicht vertretenen Klägers eingeholt habe, das einen Mehrbedarf von zumindest 100 Euro bestätigt hätte.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, das Urteil des SG abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Bescheide vom 4.4.2005, 28.4.2005 und 23.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.10.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2005 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Entgegen der Auffassung des LSG war die Berufung insgesamt zulässig. Ob der Kläger in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2005 einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen hat, kann aber mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG zu Grund und Höhe der Leistungen - auch des ernährungsbedingten Mehraufwands - sowie zur Zuständigkeit des Beklagten nicht abschließend entschieden werden, auch wenn ihm entgegen den Ausführungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und für Alleinstehende in Höhe von 100 vH (Eckregelsatz) an Stelle des Regelsatzes für Haushaltsangehörige in Höhe von 80 vH des Eckregelsatzes zusteht.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (nur noch) die Bescheide vom 4.4.2005, vom 28.4.2005 und vom 23.6.2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.10.2005 (§ 95 SGG), soweit (höhere) Leistungen für die Zeit vom 1.1. bis 31.7.2005 abgelehnt worden sind. Der Bescheid vom 28.4.2005 betrifft die Grundsicherungsleistung für den Monat Januar 2005, der Bescheid vom 4.4.2005 die Grundsicherungsleistung für die Zeit vom Februar 2005 bis 30.6.2005. Insoweit ersetzen diese Bescheide durch jeweils höhere Leistungsbewilligungen als zuvor den Bescheid vom 23.12.2004, mit dem ursprünglich die Leistung für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 bewilligt worden war, aber auch die Bescheide vom 10.2.2005 (Grundsicherungsleistung für Januar 2005) und vom 3.2.2005 (Grundsicherungsleistung für Februar 2005), die sich damit erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). So wird in den Bescheiden vom 4.4.2005 und vom 28.4.2005 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bescheide "alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII" aufheben, "soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen". Der Bescheid vom 4.4.2005 nennt zwar nur die Leistung für den Monat Februar 2005 in Höhe von 602,92 Euro; Maßstab für die Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelung ist aber der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Danach regelt der Bescheid die Leistung nicht nur für den Monat Februar 2005, sondern für die Zeit bis zum Ende des ursprünglich durch den Bescheid vom 23.12.2004 vorgesehenen Bewilligungszeitraums bis 30.6.2005. Dies zeigt schon die Bezeichnung als "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung", die, ginge es nur um den vergangenen Monat Februar 2005, nicht nachvollziehbar wäre. Auch der Änderungsgrund, nämlich "Anerkennung des Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung ab dem 1.2.2005" zeigt, dass nicht nur der Monat Februar 2005, sondern die gesamte Zeit ab 1.2.2005 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts gemeint ist. Gleiches gilt auch für die Anlage zum Bescheid, die die Bedarfsberechnung "ab dem Monat 02/05" mitteilt.

10

Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 23.6.2005, der Leistungen für den Monat Juli 2005 regelt. Dieser ist nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden(vgl dazu Urteil des Senats vom 14.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hingegen nicht der Bescheid vom 12.7.2005, der die Leistungen für den Zeitraum vom 1.8.2005 bis 30.6.2006 regelt. Zwar war auch dieser Bescheid nach der Rechtsprechung des Senats (aaO) Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG und nicht - wie das LSG meint - mangels Widerspruch bestandskräftig geworden. Mit seiner Revision hat der Kläger aber den Streitgegenstand ausdrücklich auf die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.7.2005 begrenzt.

11

Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger den Streitgegenstand nicht auf Kosten der Unterkunft, die Höhe des Regelsatzes und die Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung beschränkt. Wenn er in der ersten Instanz beantragt hat, den Beklagten zu höheren Leistungen zu verurteilen, "insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten, des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes und der korrespondierenden Mehrbedarfe sowie unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von jedenfalls 100 Euro", so ist hierin nicht eine Beschränkung des Streitgegenstandes zu sehen, sondern nur eine - entbehrliche - Beschreibung des von ihm für einschlägig erachteten Leistungsgrundes (vgl dazu BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R). Erst recht wird dies vorliegend durch das Wort "insbesondere" deutlich, das der Annahme einer abschließenden Aufzählung (oder Begrenzung) des Begehrens entgegensteht. Auch haben die Beteiligten einzelne Teile des Anspruchs gerade nicht durch Teilvergleich oder -anerkenntnis geregelt (vgl dazu: BSGE 97, 217 ff RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14). Mangels entsprechender Beschränkung des Streitgegenstandes ist damit die vom LSG gezogene Schlussfolgerung, die Berufung sei hinsichtlich der Versicherungsbeiträge unzulässig, falsch.

12

Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Richtiger Beklagter ist der Landrat des Kreises Ostholstein als beteiligtenfähige Behörde iS von § 70 Nr 3 SGG. Danach sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Behördenprinzip). Eine entsprechende Bestimmung enthält § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG vom 2.11.1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt 144, in der Bekanntmachung vom 4.8.1965, GVBl 53, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG vom 14.3.2011 - GVBl 72). Behörde in diesem Sinne ist der Landrat (vgl: BSGE 99, 137 ff RdNr 11 f = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSGE 100, 131 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Hieran ändert auch nichts, dass die Leistungsbescheide von der Stadt Bad Schwartau erlassen wurden, die nach der Satzung des Kreises Ostholstein über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern zu Aufgaben der Sozialhilfe vom 15.1.2003 tätig geworden ist; denn die Heranziehung durch die genannte Satzung erfolgt nicht in einem auftragsähnlichen Verhältnis zum Handeln in eigenem Namen (zu dieser Voraussetzung: BSGE 99, 137 ff RdNr 11 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 13 f), sondern nach § 1 der Heranziehungssatzung wurde diese vielmehr "beauftragt" und wurde erkennbar "im Namen des Kreises Ostholstein" und damit für dessen beteiligtenfähige Behörde, den Landrat, tätig.

13

Bei der Entscheidung, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen (vgl dazu BSGE 99, 262 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 § 82 Nr 3) gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben) in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2005 zu prüfen. Danach können Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr 1) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann(Nr 2), auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Der Anspruch besteht nur, sofern der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann (§ 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII).

14

Der Senat vermag schon nicht zu beurteilen, ob der Kreis Ostholstein der hier örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 15.12.2005 (GVBl 568) iVm § 97 SGB XII ist der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig; örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 1 AG-SGB XII die Kreise und kreisfreien Städte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei gemäß § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten, zu dem jegliche Feststellungen des LSG fehlen. Diese wird es ggf nachzuholen haben, zumal - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - der Kläger Mitte 2004 seinen Hauptwohnsitz in Hamburg genommen hat und seine Mutter angibt, man halte sich (nur) "in den Ferien und am Wochenende in Bad Schwartau auf".

15

Unberücksichtigt bleiben kann allerdings, wenn der Beklagte der zuständige Leistungsträger ist, dass die Heranziehungssatzung vom 15.1.2003 naturgemäß keine Regelungen über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu den Aufgaben nach dem noch nicht existierenden SGB XII treffen konnte. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollte die Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung (§ 4 Abs 3 Nr 1 GSiG iVm § 2 des Gesetzes zur Ausführung des GSiG vom 30.11.2002 - GVBl 239) nämlich zunächst nicht entfallen. Dies zeigt schon Art 15 Haushaltsstrukturgesetz (vom 15.12.2005 - GVBl 568), mit dem das AG-GSiG aufgehoben wurde. Die Aufhebung erfolgte nach Art 17 Haushaltsstrukturgesetz nicht rückwirkend zum 1.1.2005 oder zumindest mit dem Tag nach der Veröffentlichung, sondern erst zum 1.1.2007. Dementsprechend ist die abweichend (vgl § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -) von § 88 Abs 1 Satz 2 SGB X auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 4 AG-SGB XII vom 15.12.2005 (GVBl 568) zulässigerweise ergangene Satzung des Kreises Ostholstein über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern zu Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 13.12.2006 erst am 1.1.2007 in Kraft getreten ist (§ 6 der Heranziehungssatzung vom 13.12.2006) und die alte Satzung behielt bis zu diesem Zeitpunkt ihre gesetzliche Grundlage. Die Satzung vom 15.1.2003 erfasst nach ihrem Sinn und Zweck dann unabhängig von der Bezeichnung des Gesetzes alle Aufgaben im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - also auch die nach §§ 41 ff SGB XII für die Zeit ab dem 1.1.2005. Welche rechtlichen Konsequenzen eine Beauftragung ohne gesetzliche Ermächtigung hätte, kann deshalb dahinstehen. Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (vgl nur BSGE 102, 10 ff RdNr 28 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2).

16

Das LSG hat auch zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs keine Feststellungen getroffen; diese wird es nachholen müssen. In der Sache geht es dem Kläger um insgesamt höhere Leistungen (siehe oben). Insoweit hat das LSG jedenfalls zu Unrecht den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen bei der Bemessung der Leistung zugrunde gelegt. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem maßgeblichen Regelsatz (§ 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch iVm § 28 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305) und ggf dem auf diesen Bedarf anzurechnenden Einkommen (§§ 82 ff SGB XII idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch), hier den an den Kläger erbrachten tatsächlichen Unterhaltsleistungen (vgl dazu BSGE 99, 137 ff RdNr 23 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11).

17

Der maßgebliche Regelsatz beträgt 345 Euro, nicht aber - wovon der Beklagte zu Unrecht ausgeht - 276 Euro. Nach § 28 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm §§ 2, 3 Abs 1 Satz 2 der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen RSV(idF vom 3.6.2004 - BGBl I 1067) hat ein Haushaltsvorstand Anspruch auf 100 % des Regelsatzes; dieser betrug nach § 1 der Schleswig-Holsteinischen Regelsatzverordnung nach § 28 Abs 2 SGB XII vom 15.12.2004 (GVBl 505) bzw (für Juli 2005) nach § 1 der Landesverordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs 2 SGB XII vom 15.8.2005 (GVBl 331) 345 Euro; der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende (§ 3 Abs 1 Satz 3 RSV). Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen nach § 3 Abs 2 RSV bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vH (Nr 1) und nach Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vH des Eckregelsatzes (Nr 2).

18

Der Kläger ist kein Haushaltsangehöriger im Sinne der RSV. Die abgestufte Regelsatzhöhe beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hielt vor dem 1.1.2005 die Zuordnung als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehöriger in allen Konstellationen des Zusammenlebens für möglich und machte dies allein von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung im Sinne einer "Wirtschaftsgemeinschaft" abhängig, deren Vorliegen allerdings bei nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen besonders sorgfältig zu prüfen war (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242). Bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der RSV muss ab 1.1.2005 aber berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bzw GSiG abweichenden gesetzgeberischen Konzeption folgt. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern in § 20 SGB II typisierend prozentuale Abschläge von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft vorgenommen und insofern bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstandes" verzichtet(BSGE 97, 211 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2). Da aber bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, hat der Senat bereits früher entschieden (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; BSGE 106, 62 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Gutzler in juris Praxiskommentar SGB XII , § 28 SGB XII RdNr 42), dass seit dem 1.1.2005 mit dem Systemwechsel durch das Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954) nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden bzw bilden würden(anders für das bis zum 31.12.2004 geltende Recht des BSHG BSGE 104, 207 ff RdNr 18 f = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).

19

Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger im streitigen Zeitraum - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688 S 13). Betroffen ist hier ein Zeitraum vor der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II belegt, wonach § 7 SGB II in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem 1.7.2006 beginnen (Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 15).

20

Ebenso wenig lebt der Kläger mit seiner Mutter in einer Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Nach § 19 SGB XII bilden Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, sodass dem Kläger - unterstellt, er hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2005 durchgängig statt 276 Euro (80 % des Eckregelsatzes für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres an) nominal 345 Euro zustehen (vgl auch BSGE 106, 62 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).

21

Die vom LSG hiergegen erhobene Kritik, die sich insbesondere auf die Regelungen der RSV stützt, verkennt die Tragweite von Art 3 GG. Es kann insbesondere nicht eingewandt werden, der Gesetzgeber habe auch die Möglichkeit, die Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 SGB II auf erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr zu erweitern. Bis zu einer etwaigen Änderung ist eine verfassungsrechtlich gebotene Harmonisierung nur möglich, indem der Kläger als Alleinstehender im Sinne der RSV zu behandeln ist, nicht aber, indem die RSV die Auslegung des SGB II diktiert. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010, wonach der Regelbedarf durch den Gesetzgeber selbst zu verankern ist (BVerfGE 125, 175 ff, 223 und 256; vgl auch Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 40 SGB XII RdNr 18). Ob für die Zeit ab 1.1.2011 im Hinblick auf die Regelungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eine andere Wertung vorzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

22

Entgegen der Auffassung des LSG ist auch nicht erkennbar, dass sich aus der Gewährung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne einer Besserstellung gegenüber Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ergäbe. Wenn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass eine Mutter und ihr in Haushaltsgemeinschaft lebendes erwachsenes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, insgesamt nur 180 % des Regelsatzes bzw der Regelleistung erhielten, so bezieht sich das nur auf die seit dem 1.7.2006 geltende Rechtslage (Gesetz vom 24.3.2006 - BGBl I 558), die ab diesem Zeitpunkt ggf auf das SGB XII zu übertragen wäre. Ebenso falsch ist die Auffassung des LSG, dass die Mutter, wenn sie Leistungsbezieherin nach dem SGB II wäre, nur 80 % des Eckregelsatzes beanspruchen könnte. Die Auffassung des LSG schließlich, es gebe keinen sachlichen Grund für einen höheren Leistungsanspruch des Klägers im Verhältnis zu einem in Bedarfsgemeinschaft oder in gemischter Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehepaares, weil hier wie da von einer Haushaltsersparnis auszugehen sei, verkennt die gesetzgeberische Entscheidung zu den Personenbeziehungen, bei denen im Falle eines Zusammenlebens von Einsparungen auszugehen ist. Der Senat hat nicht die sozialpolitische Sinnhaftigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung zu bewerten und ggf eine Korrektur vorzunehmen.

23

Soweit es die Versicherungsbeiträge betrifft, wird das LSG jedenfalls für den Monat Januar, in dem der Kläger Unterhaltsleistungen bezogen hat, zu prüfen haben, inwieweit die Beiträge als mögliche Abzüge vom Einkommen gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (vgl § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII; dazu BSGE 104, 207 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr 1). Für die Zeit ab Februar 2005 ist - sieht man von der Sterbegeldversicherung ab - mangels Einkommens des Klägers eine "Berücksichtigung" der Versicherungsbeiträge im Sinne einer Übernahme durch den Beklagten nicht möglich. Soweit Versicherungsbeiträge Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts und die Beiträge angemessen sind, werden sie im Übrigen in der Regel pauschal durch den Regelsatz abgegolten. Etwas anderes gilt nach § 33 Abs 2 SGB XII allerdings für ein angemessenes Sterbegeld. Nach § 33 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) können die erforderlichen Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen. Zwar umfasste die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB XII(in den hier maßgebenden Fassungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bzw ab 30.3.2005 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005) bis 31.12.2008 nicht Leistungen nach § 33 SGB XII(erst mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 - BGBl I 2008, 2933 - wurden mit Wirkung vom 1.1.2009 die Vorsorgebeiträge entsprechend § 33 SGB XII in den Katalog des § 42 Satz 1 SGB XII aufgenommen). Die Übernahme der Kosten für ein angemessenes Sterbegeld scheidet deswegen aber nicht aus. Soweit § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII einen Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelt, gilt dies nur, soweit §§ 41 ff SGB XII Leistungen auch tatsächlich vorsehen; einen Ausschluss von Leistungen des Dritten Kapitels regelt § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII nicht(Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 43 ff). Ob die Voraussetzungen des § 33 SGB XII vorliegen, wird das LSG deshalb ggf prüfen müssen.

24

Das LSG wird auch prüfen müssen, ob dem Kläger (höhere) Leistungen wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs zustehen. Dabei wird es - ohne dass es wegen der ohnehin erforderlichen Zurückverweisung der Sache darauf ankommt, ob ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß gerügt wurde - weitere Ermittlungen anzustellen haben. Nach § 42 Nr 3 iVm § 30 Abs 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Liegen bei einem Leistungsempfänger mehrere Erkrankungen vor, für die jeweils ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen geltend gemacht wird, so ist der Ernährungsaufwand aufgrund des gesamten Krankheitsbildes konkret zu ermitteln (BSGE 100, 83 ff RdNr 39 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 6). Maßgeblich ist stets der Betrag, mit dem der medizinisch begründete, tatsächliche Kostenaufwand für eine Ernährung ausgeglichen werden kann, der von der Regelleistung nicht gedeckt ist. Er ist im Einzelfall im Wege der Amtsermittlung durch Einholung medizinischer und/oder ernährungswissenschaftlicher Stellungnahmen oder Gutachten zu klären (BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 28). Das LSG hat zu der behaupteten Kuhmilch- sowie der Hühnereiweißallergie lediglich ausgeführt, diese seien im Alter des Klägers unwahrscheinlich, Letztere könne auch durch Weglassen des Nahrungsmittels therapiert werden. Abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, woher das LSG ausreichende Sachkunde über Therapiemöglichkeiten von Allergien besitzt, ist es für einen ernährungsbedingten Mehraufwand nicht entscheidend, ob ein bestimmtes Nahrungsmittel bei der Ernährung weggelassen werden kann; dies ist bei einer Allergie gegen ein bestimmtes Nahrungsmittel selbstverständlich. Entscheidend ist vielmehr, ob und durch welche Nahrungsmittel es ersetzt werden muss und ob hierdurch Mehrkosten entstehen. Wenn - wovon das LSG zu Recht ausgeht - insoweit eine pauschale Bescheinigung des Hausarztes zum Nachweis des Mehrbedarfs ungeeignet ist, hätte es sich aufgedrängt, weitere Ermittlungen zu einem etwaigen Mehrbedarf anzustellen und dabei nicht die einzelne Allergie isoliert betrachten. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Ernährungsaufwands das gesamte Krankheitsbild unter Berücksichtigung wechselseitiger Auswirkungen der Erkrankungen (Allergien) auf die Ernährung einzubeziehen. Im Hinblick auf die Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) durfte das LSG die erforderlichen Ermittlungen auch nicht ohne weiteres mit der Begründung unterlassen, der Kläger selbst habe nicht dargelegt, auf welche Lebensmittel er verzichten und welche er an deren Stelle erwerben müsse und dass damit Mehrkosten verbunden seien. Hier hätte es nahegelegen, ggf ein ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen.

25

Das LSG wird schließlich auch prüfen müssen, ob - unterstellt, der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII - aus anderen Gründen eine höhere Leistung zu erbringen ist und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist noch die Zahlung höherer Leistungen für die stationäre Unterbringung des am 17.2.2016 verstorbenen früheren Klägers L D (D) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2008.

2

Der 1928 geborene D lebte von April 2002 bis zu seinem Tod im Kreis G in Einrichtungen der Klägerin. Zuvor hatte D in seiner eigenen Wohnung in H gelebt, ebenfalls im Kreis G D war erheblich behindert; es bestand ein hirnorganisches Psychosyndrom nach langjähriger Alkoholabhängigkeit mit schweren dissozialen und aggressiven Verhaltensauffälligkeiten sowie dem Verlust wesentlicher Teile der Sprachfähigkeit bei tertiärer Lues (progressiver Paralyse). Ein Grad der Behinderung von 100 war anerkannt, die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" festgestellt. Er stand unter Betreuung und erhielt - neben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung - eine monatliche Altersrente in Höhe von 743,64 Euro; über sonstiges Einkommen und Vermögen verfügte er im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr.

3

In § 5 (Leistungsentgelt/Pflegesatz) des zwischen der Klägerin und D geschlossenen Heimvertrags(vom 4.11.2005 mit Wirkung vom 9.11.2005) war in Bezug auf die Höhe des Pflegesatzes auf die "derzeit gültige(n) Vergütungsvereinbarung (siehe Anlage 4)" verwiesen. Als Anlage 4 dem Heimvertrag beigefügt war die "Vergütungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz" zwischen der Klägerin und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Diese wies einen Geltungszeitraum vom 1.2.2004 bis 31.1.2005 und eine pauschale Vergütung von 117,74 Euro je Tag aus. Darüber hinaus war vereinbart, dass D bei einer vorübergehenden Abwesenheit von bis zu drei Tagen den vollen Pflegesatz, bei einer vorübergehenden Abwesenheit von mehr als drei Tagen vom ersten Tag der Abwesenheit an eine Platzgebühr in Höhe von 75 vH des Pflegesatzes zu zahlen habe. Im streitbefangenen Zeitraum war D insgesamt 11 Tage (davon 10 Tage im Januar und einen Tag im Februar) abwesend. Für die Zeit vom 1.1.2007 bis 30.6.2008 hatten der LWL und die Klägerin eine Vereinbarung über eine Vergütung in Höhe von pauschal 124,13 Euro täglich getroffen. Der Beklagte hat weder mit der Klägerin noch einer anderen Einrichtung der stationären Eingliederungshilfe in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich Leistungs-, Vergütungs- oder Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen.

4

Für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 bewilligte der Beklagte D für dessen stationäre Unterbringung täglich insgesamt 111,42 Euro (Grundpauschale 12,90 Euro, Investitionsbetrag 7,58 Euro, Maßnahmepauschale für Leistungstyp 23 14,63 Euro und für Leistungstyp 16 76,31 Euro - die Zuordnung zu Leistungstypen jeweils orientiert am Rahmenvertrag zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern, ua dem LWL, den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene sowie der Vereinigungen der Einrichtungsträger auf Landesebene nach § 79 SGB XII),lehnte aber die Übernahme der geltend gemachten höheren Vergütung (124,13 Euro) ebenso ab wie die einer Pauschalvergütung für Abwesenheitszeiten (Bescheid vom 2.4.2008; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 23.11.2010).

5

Während die Klage des D erstinstanzlich ohne Erfolg geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, "die Kosten für die stationäre Unterbringung des Klägers beim Beigeladenen im Monat Januar 2008 in Höhe von 3600,39 Euro, im Monat Februar 2008 in Höhe von 3693,46 Euro und im Monat März 2008 in Höhe von 3941,72 Euro, jeweils unter Anrechnung bereits dafür erbrachter Leistungen, zu tragen" (Urteil vom 8.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, D sei nach dem Heimvertrag verpflichtet, täglich 124,13 Euro an die Klägerin zu zahlen. Dieser Schuld habe der für die Leistungserbringung gegenüber D örtlich und sachlich zuständige Beklagte in vollem Umfang beizutreten. Denn er sei als "übriger Träger der Sozialhilfe" an die zwischen dem LWL (als überörtlichem Sozialhilfeträger) und der Klägerin geschlossenen Verträge nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII gebunden. Diese Regelung bezwecke die Vermeidung vertragsloser Zustände; der Umstand, dass nach Landesrecht zwei Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung in einer Einrichtung zuständig sein könnten, weil in Nordrhein-Westfalen die Leistungszuständigkeit für Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres beim überörtlichen, für Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahres beim jeweils örtlich zuständigen Träger liege, habe der Bundesgesetzgeber nicht gesehen. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII sei in diesen Fällen so auszulegen, dass ein zwischen einem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe geschlossener Vertrag auch den für dieselbe Leistung, wenn auch für einen anderen Personenkreis zuständigen anderen Träger - gleichsam überlappend - binde. Damit bleibe das Vertragsabschlussrecht jedes Trägers gewährleistet; es gelte in der Folge ein Prioritätsprinzip, wonach der als erstes zur Abschlussreife gebrachte Vertrag für die Dauer seiner Gültigkeit die übrigen Träger binde, ohne sie zu hindern, Folgeverträge zu verhandeln und wiederum diese als erste zur Abschlussreife zu bringen. Der Beklagte habe zudem die heimvertraglich geschuldete Platzgebühr für die Tage des Krankenhausaufenthaltes des D zu übernehmen.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Er sei nicht an die zwischen dem LWL und der Klägerin geschlossenen Verträge gebunden. Vielmehr stehe ihm ein eigenes Verhandlungsrecht mit der Klägerin zu. Von der Regelung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII würden nur jeweils gleichgeordnete Träger erfasst. Da für die Leistungserbringung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eines Leistungsberechtigten nach den landesrechtlichen Regelungen der überörtliche Träger, für alle übrigen der örtliche Träger zuständig sei, ergebe sich eine Überschneidung von Zuständigkeiten. Diese könne, anders als das LSG meine, nicht so gelöst werden, dass die zeitlich erste Vereinbarung, gleichgültig, von welchem Träger abgeschlossen, alle anderen binde.

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und macht nunmehr die auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangenen Ansprüche des D gegen den Beklagten geltend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist lediglich iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Verfahrensbeteiligte sind nach dem Versterben des D während des anhängigen Revisionsverfahrens nur noch der Beklagte und die durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Klageverfahren vertretene frühere Beigeladene, jetzt als Klägerin. Mit dem Tod des D ist diese als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 19 Abs 6 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes(cessio legis) in das Verfahren eingetreten (BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat - hier also der Klägerin als Trägerin der Einrichtung, in der D bis zu seinem Tod gelebt und die die Leistungen an ihn erbracht hat. Dieser durch die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes herbeigeführte Beteiligtenwechsel ist keine Klageänderung iS der §§ 99, 168 Satz 1 SGG, sondern führt lediglich von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums(vgl BSGE 110, 93 RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 19 Nr 3; BSGE 90, 27, 28 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 7a mwN) und ist deshalb auch im Revisionsverfahren zulässig (jeweils zum Beklagtenwechsel im Rahmen der Funktionsnachfolge: BSGE 107, 217 RdNr 9 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1; BSGE 102, 248 RdNr 14 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 5). Dieser prozessualen Situation hat der Bevollmächtigte des verstorbenen D dadurch Rechnung getragen, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Anträge mehr gestellt hat.

12

Eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, ob höhere Leistungen an die Klägerin zu zahlen sind, war untunlich, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von der Beiladung des LWL nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr, vgl nur BSGE 66, 144, 145 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 2 f mwN; BSG SozR 1500 § 75 Nr 71 S 83 mwN), wobei die Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung für die Beiladung genügt (BSGE 93, 283 ff RdNr 5 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dies ist hier der Fall; denn denkbar ist, dass das LSG bei seiner Prüfung zur sachlichen Zuständigkeit (dazu später) zum Schluss kommt, dass die zwischen der Klägerin und dem LWL abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 58 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nichtig sind. Durch eine solche Entscheidung würde unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beizuladenen LWL, nämlich deren Vertragsbeziehungen, eingegriffen. Für die noch im Streit stehende Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin ist die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht nur eine Vorfrage (in solchen Fällen die Notwendigkeit der Beiladung verneinend BSGE 70, 240 ff, 242 = SozR 3-5533 Allg Nr 1).

13

Von der Nachholung der Beiladung in der Revisionsinstanz mit Zustimmung des Beizuladenden (§ 168 Satz 2 SGG),die in das Ermessen des Revisionsgerichts gestellt ist (stRspr, vgl nur Leitherer, aaO, § 168 RdNr 3d mwN),hat der Senat abgesehen. Denn es fehlt auch an der Vollstreckbarkeit des Tenors der LSG-Entscheidung. Von der verfahrensrechtlichen Situation, in der der Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) zulässigerweise hätte erfolgen können, ist das LSG selbst nicht ausgegangen, weil es zutreffend das Begehren des D dahin verstanden hat, dass dieser den Beitritt des Beklagten zu seiner, der Klägerin gegenüber bestehenden Schuld und die Zahlung an diese im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage verfolgt hat (vgl dazu nur: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9 = SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1). Das LSG wird allerdings die durch die Sonderrechtsnachfolge ausgelöste, geänderte verfahrensrechtliche Situation zu beachten haben. Denn als zwangsläufige Konsequenz des aufgrund der Sonderrechtsnachfolge während des Revisionsverfahrens eingetretenen Beteiligtenwechsels hat die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch vor dem LSG als eigenen, gerichtet auf Zahlung an sich selbst und damit im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)geltend zu machen. Der Anspruch des D auf Schuldbeitritt hat sich insoweit in einen Anspruch auf Leistung gewandelt. Ihr Begehren könnte die Klägerin allerdings ggf auch auf den Erlass eines Grundurteils beschränken.

14

Vor der Beiladung des LWL ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention)des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.

15

Als Rechtsgrundlage für einen auf die Klägerin nach § 19 Abs 6 SGB XII übergegangenen Anspruch des D auf höhere Leistungen - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - dürfte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG wohl nur § 19 Abs 3 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in Betracht kommen. Gleichgültig, ob es sich dabei um eine stationäre Maßnahme gehandelt hat oder eine Leistung des Ambulant-betreuten-Wohnens, dürfte hierfür der Beklagte entweder nach § 98 Abs 2 SGB XII (wovon das LSG ausgegangen ist) oder nach § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII iVm § 97 Bundessozialhilfegesetz, ggf auch unter Berücksichtigung des § 14 SGB IX, örtlich und nach § 97 SGB XII iVm Landesrecht auch der sachlich zuständige Leistungsträger gegenüber D gewesen sein.

16

Aus den Regelungen über die Zuständigkeit für die Leistung folgt allerdings nicht auch schon die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen. Ein solcher Grundsatz ergibt sich - anders als die Beteiligten und auch das LSG meinen - insbesondere nicht aus § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII regelt vielmehr ausschließlich die örtliche Zuständigkeit zum Vertragsabschluss, die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 97 SGB XII iVm Landesrecht.

17

Nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) sind Vereinbarungen zwischen dem Träger der Einrichtung und dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Es handelt sich um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen (vgl BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1). Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 13; vgl auch BVerwGE 126, 295 ff). Dies ist hier der Beklagte.

18

Dass sich die Regelung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht auch auf die sachliche Zuständigkeit erstreckt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 97 Abs 1 SGB XII, der für die "Sozialhilfe" allgemein die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bestimmt, soweit(vgl § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII) keine landesrechtlichen Regelungen getroffen sind (BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1; BSG Urteil vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R). Von § 97 Abs 1 SGB XII abweichende Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII enthält das Landesrecht Nordrhein-Westfalen(Landesausführungsgesetz zu SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII vom 16.12.2004 - GV NRW 816) nicht; § 1 AG-SGB XII erklärt für "die Aufgaben der Sozialhilfe" die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger für zuständig, eine Beschränkung nur auf die Leistungserbringung ist dem nicht zu entnehmen. Dass die AV-SGB XII NRW andere als für die Leistungserbringung abweichende Zuständigkeitsregelungen beinhaltet, ist bislang nicht ersichtlich. Dies mag das LSG aber nochmals verifizieren.

19

Keine abweichende Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers rechtfertigt jedenfalls § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII, soweit bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII zuständig ist. Denn schon seinem Wortlaut nach enthält § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII nur eine (Auffang-)Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für die Leistungserbringung ("für Leistungen … zuständig"), was die systematische Auslegung der Norm bestätigt. Absatz 1 nennt "die Sozialhilfe" allgemein, schränkt ihren Anwendungsbereich also nicht auf die Leistungszuständigkeit ein. Entsprechendes gilt für Absatz 2, der den Landesgesetzgeber ermächtigt, die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers - nicht nur für die Leistung - nach Landesrecht zu bestimmen. Nur für den Fall fehlender landesrechtlicher Regelung zur Leistungszuständigkeit sieht Absatz 3 eigene bundesrechtliche Regelungen, allerdings nur für die Leistungszuständigkeit vor.

20

Die zwischen dem LWL und der Klägerin nach §§ 75 ff SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen wären - sofern sich nach § 97 Abs 1 SGB XII iVm Landesrecht keine sachliche Zuständigkeit des LWL zum Vertragsabschluss ergibt(siehe oben) - unter Verstoß gegen formelles Recht (§ 97 SGB XII iVm § 1 AG-SGB XII NRW) zustande gekommen und nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ggf nichtig. Die Regelungen der §§ 53 ff SGB X über öffentlich-rechtliche Verträge sind auf die Vergütungsvereinbarung zwischen dem LWL und der Klägerin nach §§ 75 ff SGB XII, bei der es sich um einen Normvertrag handelt(stRspr, vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15; SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 16; SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 15; BSG Beschluss vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R), anwendbar (vgl nur BSGE 70, 240, 243 = SozR 3-5533 Allg Nr 1; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 7 mwN). Die Rechtsnatur der Vergütungsvereinbarung als Normvertrag ergibt sich dabei zwingend aus der in § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII normierten Wirkungserstreckung auf andere als am eigentlichen Vertrag unmittelbar Beteiligte(zu den Voraussetzungen allgemein Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 58 RdNr 6a mwN).

21

Verträge sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Bei einem Verstoß gegen Regelungen, die einer vertraglichen Gestaltung nicht zugänglich sind - wie den hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit - liegt die Annahme eines qualifizierten Rechtsverstoßes nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 BGB(BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 31) gerade wegen der Wirkungserstreckung auf andere Träger der Sozialhilfe, die die Rechtsnatur der Vereinbarung als Normvertrag ausmacht, nahe.

22

Der Beklagte kann sich, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) auszusetzen, allerdings nicht auf eine fehlende Vereinbarung mit der Klägerin berufen und die zu zahlende Vergütung nach freiem Belieben festsetzen. Vielmehr ist in diesem Fall die zu zahlende Vergütung unter Orientierung an § 75 Abs 4 SGB XII zu bestimmen. Nach § 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe, sofern eine der in § 75 Abs 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Leistungen durch eine Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Der Höhe nach wird der Vergütungsanspruch eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers normativ auf die Vergütung beschränkt, die der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung oder in seiner näheren Umgebung zu übernehmen hat (§ 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII).

23

Folgt man der Argumentation des Beklagten, dass eine Vergütungsvereinbarung (zwischen LWL und der Klägerin) zwar bestehe, diese allerdings (nur) für ihn nicht gelte, er vielmehr selbst Verträge mit Einrichtungen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich schließen dürfe, liegt eine von § 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII vorausgesetzte Situation vor. Denn nach der bisherigen Sichtweise des Beklagten gibt es einen Vertrag, den er - rechtsirrig - im Grundsatz für wirksam hält und der für vergleichbare Leistungen am Ort der Hilfeleistung Vergütungen vorsieht. Mit dieser vertraglich vereinbarten Vergütung wäre dann auch die an die Klägerin zu zahlende Vergütung zu vergleichen. Entsprechendes dürfte im Hinblick auf die sog Platzgebühr für Abwesenheitstage gelten, für die das LSG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Leistungspflicht des Beklagten bejaht hat.

24

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des verstorbenen D zu entscheiden haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte, an chronischen Kopfschmerzen und Migräne leidende Klägerin ließ sich von dem nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Anästhesiologen Dr. S. untersuchen (25.6.2009), zahlte an ihn im Hinblick auf eine spätere Behandlung eine "Kaution" in Höhe von 800 Euro und teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 10.7.2009), sie werde sich ab 13.7.2009 zur Behandlung in das von Dr. S. geleitete Schmerz-Therapie-Zentrum (Baden-Baden) begeben. Die Beklagte lehnte mündlich (Telefonat am 20.7.2009) und schriftlich (Bescheid vom 8.9.2009) die Übernahme der von Dr. S. nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellten Kosten der Behandlung, insbesondere Lidocainhydrochlorid-Injektionen, sowie die Kosten weiterer von ihm veranlasster privatärztlicher Röntgen- (erbracht am 25.6.2009) und Laborleistungen (insgesamt 5446,11 Euro) ab (Bescheid vom 8.9.2009, Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009). Mit ihrem Begehren auf Erstattung der im Behandlungszeitraum (13.7. bis 9.8.2009) entstandenen Kosten (5355,01 Euro) ist die Klägerin beim SG erfolglos geblieben. Nach Aufhebung des Gerichtsbescheids (2.11.2010) und Zurückverweisung an das SG in einem ersten Berufungsverfahren (LSG-Urteil vom 22.9.2011) ist die Klägerin beim SG erneut (Urteil vom 27.1.2014) erfolglos geblieben. Das LSG hat die Beteiligten dazu angehört, die Berufung der Klägerin durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter zurückzuweisen. Dem ist die Klägerin entgegengetreten (Schriftsatz vom 22.12.2014). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und - teilweise unter Bezugnahme auf das SG-Urteil - ausgeführt, die Klägerin habe nach § 13 Abs 3 S 1 SGB V keinen Kostenerstattungsanspruch. Weder sei die Kostenbelastung der Klägerin durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung verursacht worden noch sei die Behandlung unaufschiebbar gewesen (Beschluss vom 25.6.2015).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt Verfahrensfehler und Divergenz.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Beschluss des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, dazu 2. und 3.), den die Klägerin entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet(dazu 1.). Die Klägerin rügt hingegen nicht in zulässiger Weise Divergenz (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG; dazu 4.).

4

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Zu Recht kann die Klägerin ihr Rügevorbringen darauf beschränken, das LSG hätte mit Blick auf ihr Vorbringen nach der ersten Anhörungsmitteilung nicht durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter über ihre Berufung entscheiden dürfen, ohne sie zuvor erneut hierzu anzuhören. Das LSG habe dadurch ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Bei einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG sind keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers erforderlich. Wenn das LSG nur nach einer - wie von der Klägerin dargelegt unterbliebenen - erneuten Anhörungsmitteilung im gewählten vereinfachten Beschlussverfahren hätte entscheiden dürfen, bedarf es hier keiner Darlegung der Klägerin, was sie auf die erneute Anhörungsmitteilung vorgetragen hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17 mwN).

5

2. Der zulässig gerügte Verfahrensfehler einer fehlerhaften Anwendung des § 153 Abs 4 SGG liegt auch vor.

6

Eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - Juris RdNr 15; ebenso zu § 158 S 2 SGG: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2; BSG SozR 4-1750 § 547 Nr 1; BSG SozR 4-6020 Art 6 Nr 1). Eine derartige Verletzung liegt nicht nur vor, wenn das LSG überhaupt nicht berechtigt gewesen ist, über die Berufung im Beschlusswege zu entscheiden, sondern auch dann, wenn die nach § 153 Abs 4 S 2 SGG gebotene Anhörung unterblieben ist.

7

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) ist. Die Entscheidung des LSG, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen ("kann"; zum Prüfungsmaßstab vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38). Das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung schränken - auch im Hinblick auf das jedermann gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK)- die Entscheidung eines LSG nach § 153 Abs 4 SGG ein, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden(vgl BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f; BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 10; BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - Juris RdNr 8; zu den Aspekten der Schwierigkeit des Falles und der Bedeutung von Tatsachenfragen vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Beschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 300/14 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 7.5.2014 - B 12 KR 30/12 B - Juris RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 15 ff mwN; s ferner BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2). Die mündliche Verhandlung, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG), ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens. Die mündliche Verhandlung dient dem Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG), das im Beschlussverfahren nicht verkürzt werden darf. Deswegen sind die Beteiligten nach § 153 Abs 4 S 2 SGG vor dem Beschluss zu hören. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (vgl BSG Beschluss vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 8). Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit ergehen, wenn das LSG auch unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen(stRspr BSG, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12 f; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 24).

8

Unterbleibt eine notwendige zweite Anhörungsmitteilung gänzlich, stellt jedenfalls dies einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 15 mit Klarstellung im Hinblick auf BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 f und BSG Beschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B - Juris RdNr 5 f; vgl auch zur - hier nicht relevanten - Auffassung, dass eine erfolgte, aber nicht ordnungsgemäße Anhörung kein absoluter Revisionsgrund sei: BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris; BSG Beschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris; s ferner allgemein dazu, dass die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG in erster Linie eine Gehörsverletzung sei, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen sei: BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 15). Eine gänzlich unterlassene erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist nur dann kein Verfahrensfehler, wenn das auf die erste Anhörung hin erfolgte Vorbringen nicht entscheidungserheblich, ohne jegliche Substanz oder bloß wiederholend ist(vgl BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 12; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 6 f zur Notwendigkeit, bei einem als unerheblich angesehenen Beweisantrag die Möglichkeit zur Antragstellung nach § 109 SGG zu eröffnen und deswegen auf die Unerheblichkeit hinzuweisen). Das auf die erste Anhörung hin erfolgte Vorbringen muss aber keinesfalls entscheidungserheblich in dem Sinne sein, dass es auch Grundlage für eine zulässige und begründete, nicht auf die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gestützte Verfahrensrüge sein könnte. Dies folgt schon aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, die Anhörungsvorschrift zugunsten der Beteiligten weit auszulegen. Denn die Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG soll die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat kompensieren. Dieser Zweck würde konterkariert, müsste das weitere Beteiligtenvorbringen eine geeignete Grundlage für eine andere Verfahrensrüge als die der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG) darstellen, um als erheblich zu gelten und eine Pflicht zu einer zweiten Anhörung auszulösen. Die prozessuale Absicherung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) würde in diesen Konstellationen ins Leere laufen.

9

Die Klägerin hat in diesem Sinne eine zweite Anhörungsmitteilung des LSG erwarten dürfen. Sie hat nach der ersten Anhörungsmitteilung des LSG weder bloß Entscheidungsunerhebliches noch Substanzloses noch bloß Wiederholendes, sondern umfangreich Neues vorgetragen, insbesondere Beweisanträge gestellt und eine unvollständige Akteneinsicht gerügt. Eine Auseinandersetzung damit hätte sich für das LSG nicht von vornherein erübrigt. Das LSG hat sich dementsprechend in dem angegriffenen Beschluss mit dem neuen klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Klägerin ist aber nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten keine weitere Anhörungsmitteilung zugegangen. Ein Nachweis über den Zugang des vom LSG verfügten erneuten Anhörungsschreibens liegt nicht vor. Das LSG hat für einen solchen nicht gesorgt. Der erkennende Senat kann einen Zugang auch nicht deswegen unterstellen, weil der Beklagten die erneute Anhörungsmitteilung zugegangen ist. Will das LSG den Beteiligten mit formlosen Anhörungsschreiben rechtliches Gehör gewähren, kann es bei fehlender Rückmeldung nicht davon ausgehen, dass alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben; in solchen Fällen hat sich das Gericht vor Erlass einer ohne mündliche Verhandlung ergehenden Endentscheidung Gewissheit darüber zu verschaffen, dass das Anhörungsschreiben allen Beteiligten zugegangen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 11 LS und S 33; s ferner BSG Beschluss vom 9.4.2003 - B 5 RJ 210/02 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.2.2009 - B 2 U 194/08 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.11.2012 - B 14 AS 176/12 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - Juris RdNr 10).

10

3. Der vorliegende absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG) führt in einem Revisionsverfahren - nach der entsprechenden Rüge - zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht. Die Regelung, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 S 2 SGG), ist nicht anwendbar, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (vgl näher BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 50/09 B - Juris RdNr 13). Ob ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen etwas anderes gilt (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 12), kann offenbleiben. Denn bei der zulässigen und begründeten Rüge des nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts handelt es sich um einen die Grundlagen des Verfahrens betreffenden Mangel, der so wesentlich ist, dass ein Einfluss auf die Sachentscheidung unwiderlegbar vermutet und unterstellt wird, das Urteil des Berufungsgerichts sei wegen elementarer rechtsstaatlicher Mängel kein geeigneter Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung (BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 13).

11

4. Die Klägerin rügt schließlich Divergenz, ohne den Darlegungsanforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG)zu genügen. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zum Ganzen BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG Beschluss vom 15.8.2007 - B 1 KR 65/07 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN; BSG Beschluss vom 7.10.2009 - B 1 KR 15/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.10.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; BSG Beschluss vom 10.4.2014 - B 1 KR 13/14 B - NZS 2014, 479 RdNr 10; BSG Beschluss vom 1.7.2014 - B 1 KR 99/13 B - Juris RdNr 6). Hieran fehlt es. Die Klägerin bezeichnet schon keinen Rechtssatz des LSG, der von einem Rechtssatz des BSG im vorbezeichneten Sinne abweicht.

12

Die Klägerin macht unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (BSG Beschluss vom 1.4.2010 - B 1 KR 114/09 B - Juris) geltend, dass Voraussetzung für den Anspruch nach § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 SGB V ein notwendiger Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung der KK (rechtswidrige Ablehnung) und der Selbstbeschaffung sei. Selbst wenn die Klägerin damit sinngemäß zum Ausdruck bringen will, dass sich der Rechtssatz - ua - aus dem dort (BSG Beschluss vom 1.4.2010 - B 1 KR 114/09 B - Juris RdNr 8 iVm RdNr 7) in Bezug genommenen Urteil des erkennenden Senats vom 30.6.2009 (BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 15) ergebe, legt sie einen abweichenden Rechtssatz des LSG nicht dar. Sie führt im Gegenteil selbst ausdrücklich aus, der Maßstab des BSG werde vom LSG nicht richtig angewandt. Nach den nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hat die Klägerin, ohne die am 20.7.2009 erfolgte telefonische Ablehnungsentscheidung der Beklagten abzuwarten, am 13.7.2009 mit der Behandlung begonnen. Auch deswegen hat das LSG die Kausalität verneint. Im Kern macht die Klägerin insoweit nur geltend, dass das LSG das Recht unrichtig angewandt habe. Die (angebliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im Einzelfall ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).

13

Soweit die Klägerin zur Darlegung der Divergenz auf Entscheidungen des BSG zum Anspruch Versicherter auf Notfallbehandlung durch Nichtvertragsärzte verweist (BSGE 15, 169, 173 = SozR Nr 1 zu § 368d RVO; BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr 2 S 12 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr 2 S 4; BSG SozR 2200 § 368d Nr 6 S 12 f; BSG Urteil vom 5.5.1988 - 6 RKa 30/87 = USK 88182; BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr 25), trägt sie auch hier nur eine (angebliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im Einzelfall vor: Das LSG habe diese Rechtsprechung nicht beachtet, indem es die Möglichkeit einer Notfallbehandlung weder zur Kenntnis genommen noch erwogen habe. Zudem legt die Klägerin auch nicht die Entscheidungserheblichkeit der bezeichneten Rechtsprechung für den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch dar. Vielmehr verweist sie selbst darauf, dass die im Rahmen einer Notfallbehandlung erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung zu vergüten seien.

14

5. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

15

6. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2881,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch eines vom Kläger getragenen ambulanten Pflegedienstes auf Zahlung von 2881,65 Euro für die H. P. (P) vor seinem Tod (am 12.7.2010) erbrachte ambulante Pflege.

2

Der Beklagte bewilligte P erstmals für die Zeit vom 16.4.2009 bis 30.4.2010 Hilfe zur Pflege in Form der Hauspflege als Sachleistung, die der ambulante Pflegedienst auf Grundlage eines zwischen ihm und P mit Wirkung ab 16.4.2009 abgeschlossenen Pflegevertrags (vom 21.4.2009) erbrachte. Nachdem sich P vom 23.11.2009 bis 10.1.2010 in einer stationären Einrichtung befunden hatte, teilte dessen Betreuer dem Beklagten mit (Schreiben vom 18.1.2010), P lebe wieder in seiner Wohnung. Es werde die Kostenübernahme für häusliche Pflege ab 11.1.2010 beantragt, die wieder durch den ambulanten Pflegedienst des Klägers erbracht werde. Der Beklagte forderte diverse Unterlagen an, entschied aber, nachdem P verstorben war, nicht mehr über den Antrag.

3

Nach dem Tod des P beantragte der Kläger zunächst erfolglos, an ihn offene Pflegekosten von 4373,67 Euro für die in der Zeit vom 1.5. bis 27.6.2010 erbrachten Pflegeleistungen zu zahlen (bestandskräftiger Bescheid vom 17.3.2011). Daraufhin machte er die Zahlung offener Hauspflegekosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 2881,65 Euro geltend (Antrag vom 19.7.2011). Er habe mit der für den Nachlass des Verstorbenen bestellten Nachlasspflegerin, die für dessen unbekannte Rechtsnachfolger handele, eine Abtretungsvereinbarung geschlossen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 5.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 22.8.2012).

4

Das dagegen gerichtete Klageverfahren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19.1.2015; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.9.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es sei im Wege der geltend gemachten gewillkürten Rechtsnachfolge mittels Abtretung kein Recht auf den Kläger übergegangen. Ansprüche des P seien auf Sachleistungsverschaffung ausgerichtet gewesen und wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht auf die noch unbekannten Erben übergangsfähig. Ein mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machender Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), wonach der Sozialhilfeträger zur zügigen Bescheidung verpflichtet sei, bestehe gleichermaßen nicht. Ein derartiger Anspruch könne allenfalls dem Hilfeempfänger selbst, nicht aber dem Leistungserbringer zustehen. Vor der Bewilligung der Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger erlange der Leistungserbringer im Verhältnis zum Leistungsträger keine rechtlich verfestigte Stellung. Es sei seiner betriebswirtschaftlichen Einschätzung überlassen, ob er zuvor ein Kostenrisiko eingehe.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Es sei nicht vom Erlöschen der Ansprüche mit dem Tod des P nach § 59 SGB I auszugehen, weil dieser zu Lebzeiten seinen Bedarf durch einen Dritten gedeckt habe, der im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorgeleistet habe. Der Anspruch der Erben sei nicht auf Sachleistung (Primäranspruch), sondern auf Geldleistung (Sekundäranspruch) gerichtet. Dieser sei nach § 58 SGB I vererbbar und deshalb auch abtretbar. Da P verstorben sei, bestehe kein Anlass, die Abtretbarkeit auf bereits bewilligte Leistungen zu beschränken, um die persönliche Dispositionsfreiheit des Hilfebedürftigen über seine Sozialleistungsansprüche zu schützen. Der Klage sei auch ohne Erbenermittlung stattzugeben, weil der Beklagte nicht nur gegenüber P, sondern auch gegenüber ihm, dem Kläger, vertragliche Nebenpflichten aus den Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII verletzt habe. Deshalb sei der Beklagte nach § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm §§ 280, 278, 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, in die keinen Aufschub duldende Versorgung von Bedürftigen mit Hilfe zur Pflege eingebunden. Es gehöre daher zu den vertraglichen Nebenpflichten, die Anträge der Hilfebedürftigen zügig zu bearbeiten und, sobald dies möglich sei, den Schuldbeitritt zu erklären.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 und des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 sowie den Bescheid vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 2881,65 Euro zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

10

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 5.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, die Forderung des Klägers zu bezahlen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG),mit der er Zahlung an sich selbst aus abgetretenem Recht geltend macht. Daneben sind Gegenstand des Verfahrens Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die der Kläger zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG verfolgt. Die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist. Der Kläger hat den behaupteten Anspruch auch konkret beziffert (vgl zur Notwendigkeit auch BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 10; BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2).

11

Soweit der Kläger einen Sozialhilfeanspruch des P aus abgetretenem Recht geltend macht, hat der Beklagte zu Recht durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X)entschieden (vgl aber zur fehlenden Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes bei einem im Gleichordnungsverhältnis geltend gemachten Zahlungsanspruch nach bereits erfolgtem Schuldbeitritt BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 12 mwN). Denn der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und hat seine Grundlage nicht im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen P und dem Kläger. Der Anspruch leitet sich ausschließlich aus der bis zum Tod des P bestandenen Sozialrechtsbeziehung mit dem Beklagten ab, die nach § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII auch im Bereich ambulanter Dienste(vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt ist. Dieses geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet.

12

Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht besteht jedoch nicht. Eine Abtretung scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Anspruch des P auf Leistungen nach dem SGB XII nicht vererbt und schon deshalb nicht abgetreten werden könnte. Grundsätzlich erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 Satz 1 SGB I idF des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl I 3015). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen dagegen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 Satz 2 SGB I). Nur soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des BGB vererbt(§ 58 Satz 1 SGB I).

13

Ein grundsätzlich vererbbarer Geldleistungsanspruch ist hier im Streit. Ein Sozialhilfeanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat(BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff). Dabei steht der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod durch den Leistungserbringer gedeckten Bedarfslage - wie hier - noch Schulden gegenüber diesem bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der Vorleistung in Geld durch einen Dritten gleich (dazu BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R). Denn die (noch zu ermittelnden unbekannten) Erben haben die hierdurch entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich substanziell nicht von der Fallgestaltung, in der der spätere Erbe schon vor dem Tod des Hilfebedürftigen die Verbindlichkeiten (im Vorgriff auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe) erfüllt oder der Leistungserbringer die Forderung im Vertrauen auf den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers stundet (dazu BVerwGE 96, 18 ff juris RdNr 9). Der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung wandelt sich in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch), soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben, oder in einen Anspruch auf Freistellung von der Schuld, wenn - wie hier - die Verbindlichkeit gegenüber dem vorleistenden Dritten (dem Kläger) noch besteht. Die Nähe des Regelungskonzepts der §§ 75 ff SGB XII zur gesetzlichen Krankenversicherung - (vgl BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 17) rechtfertigt dieses Ergebnis (vgl zum sachleistungsersetzenden Kostenerstattungs- oder -freistellungsanspruch wegen Systemversagens, § 13 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung, BSGE 117, 10 = SozR 4-2500 § 13 Nr 32, RdNr 8; BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr 18 RdNr 9),zumal der Gesetzgeber selbst im Fall des § 19 Abs 6 SGB XII(dazu später) von einer solcher Umwandlung ausgegangen sein muss (vgl zu § 19 Abs 6 SGB XII: BT-Drucks 13/3904 S 45; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII, RdNr 50.1). Nachdem der Kläger die Hilfe zur Pflege in dem hier streitigen Zeitraum erbracht hat und nur noch die Verbindlichkeit ihm gegenüber als vorleistendem Dritten zu erfüllen ist, reduziert sich das Interesse des Berechtigten - hier der unbekannten Erben - auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung, ist mithin auf eine Geldleistung gerichtet (vgl zum persönlichen Budget nach dem Tod des Berechtigten BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr 4, RdNr 22; zu den Kosten eines Krankentransports BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 7 RdNr 9); dieser Anspruch ist, weil im Zeitpunkt des Todes ein Verwaltungsverfahren anhängig war (dazu später) auch nicht erloschen.

14

Die Abtretung eines auf die noch unbekannten Erben übergegangenen Sozialhilfeanspruchs scheitert jedoch an § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Danach kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Regelung trägt der höchstpersönlichen Natur (vgl auch § 399 BGB) von Sozialhilfeansprüchen Rechnung und sieht grundsätzlich keine Ausnahmen vor (zur Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen, die höchstpersönlicher Natur sind, vgl auch BVerwG vom 10.4.1997 - 2 C 7/96; Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, K § 53 RdNr 21, Stand Dezember 2005; Pflüger in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 53 SGB I RdNr 19). Unter das Abtretungsverbot fallen nicht nur die Sachleistungen selbst, sondern grundsätzlich auch ihre Surrogate, insbesondere Geldleistungen, wenn sie zweckgebunden für eine konkrete Dienst- oder Sachleistung gezahlt werden (vgl nur: Häusler in Hauck/Noftz, aaO, RdNr 22, Stand Dezember 2005; Pflüger, aaO, RdNr 20).

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Anders liegt es zum einen, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat. Der dann ggf bestehende Erstattungsanspruch ist ein Geldleistungsanspruch, über den der Berechtigte verfügen kann. Gleiches gilt zum anderen, wenn der Hilfebedürftige bzw seine Erben - wie hier - die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert haben, nach dem Tod des Berechtigten aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Pflegedienstes haben (vgl dazu im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung: BSGE 52, 134, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 76 S 143; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 29 mwN), den sie an den Gläubiger abtreten und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zur tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGHZ 189, 45 ff; vgl auch BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr 9). Wegen des höchstpersönlichen Charakters des zugrundliegenden (Primär-)Anspruchs setzt eine Abtretung dann aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist. Das Abtretungsverbot, resultierend aus der höchstpersönlichen Natur des Sozialhilfeanspruchs, schützt den Anspruchsinhaber nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung seine Rechte auf die existenzsichernden Leistungen zu verlieren, sondern darüber hinaus davor, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht aus der Hand zu geben (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr 9; vgl generell dazu: BVerfGE 65, 1, 41 ff; BVerfG SozR 3-2500 § 295 Nr 2 S 12 mwN; zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 28). Hieran ändert auch der Tod des P nichts. Denn die in Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enden nicht mit dem Tod (BVerfG, Beschluss vom 22.8.2006 - 1 BvR 1637/05; BGH vom 26.2.2013 - VI ZR 359/11). Die Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs führt mithin nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges (zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 28) mit der Konsequenz, dass der Zessionar die Feststellung des Anspruchs selbst betreiben könnte. Vielmehr ist das abtretbare Recht von vornherein auf den festgestellten Anspruch begrenzt.

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An einem solchen fehlt es hier. Im Zeitpunkt des Todes des P war das Verwaltungsverfahren über seinen Antrag auf "Übernahme" von Kosten der ambulanten Pflege noch nicht abgeschlossen. Darüber, ob und in welchem Umfang ihm tatsächlich ein Anspruch auf diese Leistungen zustand, hatte und hat der Beklagte noch nicht entschieden.

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Eine Entscheidung hatte und hat der Beklagte trotz des Todes des P noch zu treffen. Das Verwaltungsverfahren, das - wie ausgeführt - nach dem Tod des P nicht mehr auf die Bescheidung eines höchstpersönlichen Anspruchs (Schuldbeitritt), sondern auf Freistellung von den Kosten gerichtet ist, erledigte sich durch dessen Tod nicht (sog Akzessorietät des Verfahrensrechts zum materiellen Recht, dazu Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Aufl 2017, § 13 RdNr 58 ff). Die noch unbekannten Rechtsnachfolger, vertreten durch die Nachlasspflegerin, sind in die Beteiligtenstellung des P im laufenden Verwaltungsverfahren eingetreten (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 12 RdNr 14 mwN) und deshalb berechtigt, den auf sie übergegangenen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger bzw die Nachlasspflegerin, vergleichbar der Situation im Prozessrecht (§ 202 SGG iVm § 239 Zivilprozessordnung) sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für das nicht förmliche Verwaltungsverfahren (§ 9 SGB X)grundsätzlich nicht vor. Deshalb ist der Beklagte auch nicht berechtigt, eine Entscheidung über den Anspruch davon abhängig zu machen, ob Erben des P tatsächlich ermittelt werden können oder der Fiskus als Erbe ggf bestehende Ansprüche (nicht) geltend machen kann (§ 58 Satz 2 SGB I).

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Die Vererbbarkeit des Kostenfreistellungsanspruchs sowie die Abtretung festgestellter Ansprüche der Erben steht systematisch nicht in Widerspruch zur privilegierten Stellung der Einrichtungen beim Tod des Hilfebedürftigen, wie sie in § 19 Abs 6 SGB XII als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur prinzipiellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ihren Ausdruck gefunden hat(zum Ganzen ausführlich zuletzt BSG SozR 4-5910 § 28 Nr 1). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Die Vorschrift regelt einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis; die in § 19 Abs 6 SGB XII genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein. Diese, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Sonderstellung von Einrichtungen im Verhältnis zu ambulanten Diensten (dazu BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2) bleibt unberührt. Denn anders als im Fall des § 19 Abs 6 SGB XII geht auf den Kläger gerade kein Anspruch kraft Gesetzes über. Zugleich kann § 19 Abs 6 SGB XII aber auch nicht so verstanden werden, dass er jede Form der Anspruchsrealisierung durch einen ambulanten Dienst nach dem Tod des Hilfebedürftigen ausschließen will. Es liegt aber allein in der Hand der Nachlasspflegerin (also der unbekannten Erben) die Feststellung des Anspruchs weiter zu betreiben. Besteht ein solcher und stehen auch die Rechtsnachfolger fest, hat der Sozialhilfeträger ihn durch Zahlung an den ambulanten Dienst zu befriedigen; denn auch der Hilfebedürftige selbst hätte im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nur Zahlung an den Dienst und nicht an sich selbst verlangen können.

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Infolgedessen scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung von Nebenpflichten aus den Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII bereits mangels eines möglichen Schadens aus. Denn besteht ein Anspruch der Rechtsnachfolger auf Kostenfreistellung, hat der Beklagte die ungedeckten Kosten unmittelbar an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen schützt, wie es das LSG zutreffend ausgeführt hat, die vom Kläger zur Begründung seiner Forderung herangezogene Vertragsklausel allenfalls den Pflegebedürftigen selbst, nicht aber den ambulanten Dienst. Insoweit hat auch die Leistungsklage keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.