Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2016 - B 8 SO 15/15 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:091216UB8SO1515R0
published on 09/12/2016 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2016 - B 8 SO 15/15 R
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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind nicht zurückzuzahlende Leistungen (im Folgenden: Zuschuss) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 anstelle eines gewährten Darlehens.

2

Die 1949 geborene Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum Alleineigentümerin eines aus drei Parzellen bestehenden Grundstücks von 1054, 39 und 146 m² Größe. Im Grundbuch eingetragen waren ein lebenslänglicher Nießbrauch zugunsten der 1996 verstorbenen Mutter sowie verschiedene Grundpfandrechte. Das Grundstück war bebaut mit einem 1959 errichteten Einfamilienhaus (Wohnfläche von 118 m²), in dem die Klägerin selbst wohnte. Ab 1998 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

3

Der Beklagte gewährte der Klägerin "ab dem 1.1.2005" Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 16.12.2004). Später verfügte der Beklagte, dass die Klägerin Grundsicherungsleistungen "ab dem 1.1.2005 bis auf Weiteres" erhalte; die Leistungen würden unverändert zunächst bis einschließlich Juni 2006 gezahlt, solange die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht änderten (bestandskräftiger Bescheid vom 1.8.2005; Änderungsbescheid vom 23.9.2005, Widerspruch eingelegt). Danach bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen in geänderter Höhe nunmehr "ab dem 1.7.2005 bis auf Weiteres"; die erhöhten Beträge bewillige er allerdings "zunächst bis zum 30.4.2006" (Bescheid vom 26.9.2005). Zur Berücksichtigung von Einkommen errechnete der Beklagte die Leistungen rückwirkend bis Dezember 2005 neu (Änderungsbescheid vom 4.1.2006, Widerspruch eingelegt).

4

Im Oktober 2006 setzte der Beklagte dann die Grundsicherungsleistungen der Klägerin für die Zeit ab 2005 bis einschließlich Juni 2007 neu fest und verfügte (erstmals), dass die Hilfe gemäß § 91 SGB XII als Darlehen gewährt werde; alle vorhergehenden Bescheide über die Gewährung bzw Änderung von laufenden Leistungen würden zurückgenommen (Bescheid vom 6.10.2006). Dem hiergegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte insoweit statt, als er an der darlehensweisen Leistungsgewährung für die Zeit von Anfang 2005 bis Oktober 2006 (einschließlich) nicht mehr festhielt (Abhilfebescheid vom 2.1.2007); im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007). In der Folge änderte der Beklagte die bewilligten Grundsicherungsleistungen der Höhe nach erneut für die Zeiten ab Dezember 2006 ab (Bescheide vom 12.2., 5.3., 8.5., 8.6. und 9.7.2007).

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Auf die Klage gegen den Bescheid vom 6.3.2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin diesen "in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 2.1.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007 [...] aufgehoben, soweit hiermit die der Klägerin gewährten Leistungen nur darlehnsweise und nicht als Zuschuss bewilligt worden sind" (Urteil vom 7.12.2010). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin begehre die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 als Zuschuss. Richtige Klageart sei die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; mit einer reinen Anfechtungsklage könne die Klägerin ihr Klageziel nicht erreichen, weil der Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum vor Erlass des Bescheids vom 6.10.2006 noch gar keine Leistungen bewilligt habe. In der Sache habe der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen zu Recht lediglich als Darlehen gewährt. Die Klägerin verfüge über Vermögen in Form ihres Hausgrundstücks. Dass das Grundstück aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwertbar gewesen sei, also keinen Markt gefunden hätte, sei nicht erkennbar; jedenfalls komme eine Beleihung in Betracht. Das Hausgrundstück zähle auch nicht zum Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII; für eine Einzelperson seien weder eine Wohnfläche von über 80 m² noch eine Grundstücksgröße von über 1000 m² angemessen. Eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Beleihung stelle für die Klägerin auch keine besondere Härte iS des § 90 Abs 2 SGB XII dar. Diese sei aufgrund einer psychischen Erkrankung zwar gehindert gewesen, ihr Hausgrundstück zu verlassen. Soweit aber das SG noch angenommen habe, dass auch eine Beleihung eine besondere Härte iS des § 90 Abs 2 SGB XII bedeute, weil die Klägerin bei Nichtzahlung von Darlehensraten das Hausgrundstück unter Umständen räumen müsse, könne dem nicht gefolgt werden; denn sie könne sich im Falle einer Beleihung ein Wohnrecht sichern lassen. Ihre Behauptung, die Aufnahme eines Darlehens sei ihr gar nicht möglich gewesen, erfolge "ins Blaue hinein". Leistungen stünden der Klägerin nur als Darlehen zu, weil die sofortige Verwertung des Hausgrundstücks für sie eine Härte iS von § 91 Satz 1 SGB XII bedeute.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern. Das von ihr bewohnte Hausgrundstück sei nicht gemäß § 90 Abs 1 SGB XII verwertbar; seiner Verwertung stehe nicht nur ein vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Hindernis entgegen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei ein Verkauf nicht in Betracht gekommen, weil sie jedwede Gefährdung ihrer Möglichkeit, auf dem Hausgrundstück zu leben, habe vermeiden müssen. Aber auch eine Verwertung ihres Vermögens durch Aufnahme eines Kredits und Belastung ihres Hausgrundstücks sei nicht möglich gewesen; in ihrer konkreten Situation wäre ihr ein Kredit nicht gewährt worden. Ihre Beweisanträge zur Verwertbarkeit des Vermögens hätte das LSG daher nicht ohne Weiteres übergehen dürfen; sie seien nicht "ins Blaue hinein" gestellt. Im Übrigen sei die Verwertung für sie krankheitsbedingt eine besondere Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII gewesen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007 und der Bescheide vom 12.2., 5.3., 8.5., 8.6. und 9.7.2007 auf die Anschlussberufung zu verurteilen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2006 bis zum 30.6.2007 als nicht rückzahlbare Leistung zu bewilligen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin im streitigen Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen waren.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007, bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 7.9.2005 , Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 467). Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ebenfalls die Bescheide vom 12.2.2007 für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007, vom 5.3.2007 für den Monat Februar 2007, vom 8.5.2007 für die Monate März und April 2007, vom 8.6.2007 für den Monat Mai 2007 und vom 9.7.2007 für den Monat Juni 2007. Diese haben den Bescheid vom 6.10.2006 bzw den jeweils vorausgegangenen Änderungsbescheid ersetzt. Dabei kann dahinstehen, wann der Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 sowie die einzelnen Änderungsbescheide der Klägerin jeweils genau bekanntgegeben worden sind. Soweit die Änderungsbescheide vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind, sind sie gemäß § 86 SGG Gegenstand des dann noch nicht beendeten Vorverfahrens, soweit sie nach Klageerhebung ergangen sind, gemäß § 96 SGG(in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung) unmittelbar Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Selbst wenn Änderungsbescheide zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und der Klageerhebung ergangen sein sollten, wären sie auch nach altem Recht Gegenstand des Klageverfahrens geworden (BSGE 47, 28, 30 = SozR 1500 § 86 Nr 1 S 1; zur Neuregelung siehe BT-Drucks 16/7716, S 19). Das LSG hat über diese Änderungsbescheide auch befunden. Die vom Bescheid vom 6.10.2006 ursprünglich auch umfassten Monate Januar bis einschließlich Oktober 2006 sind nicht streitbefangen. Insoweit hat der Beklagte die bloß darlehensweise Leistungserbringung bereits mit dem Teilabhilfebescheid vom 2.1.2007 "zurückgenommen" und - soweit keine Bewilligungsentscheidung vorlag - konkludent eine zuschussweise Neubewilligung vorgenommen.

12

Da sich die Klägerin gegen diese Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ohne die Beträge zu beziffern, ist ihre Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 SGG analog), zu verstehen. Sie ist auch insoweit zulässig.

13

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht erreichen kann. Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein Aliud (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 11). Der Beklagte muss deshalb verpflichtet werden auszusprechen, die Leistungen als Zuschuss zu gewähren (vgl BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Vorliegend gilt auch nicht deshalb ausnahmsweise etwas anderes, weil der Beklagte für den Streitzeitraum ursprünglich bereits zuschussweise Leistungen bewilligt hätte und die entsprechenden Bewilligungsbescheide vor Erlass einer bloß darlehensweisen Bewilligung zunächst hätte aufheben müssen (§§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Der Bescheid vom 1.8.2005, mit dem der Beklagte die ursprünglich unbefristete Leistungsbewilligung erstmals zeitlich befristet hat (die Leistungen würden unverändert zunächst "bis einschließlich Juni 2006" gewährt), ist bestandskräftig geworden. Erst gegen den nachfolgenden Bescheid vom 26.9.2005 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Der Leistungszeitraum des hier angegriffenen Bescheids vom 6.10.2006 beginnt im November 2006 und damit deutlich nach Ablauf des zuvor bestandskräftig verfügten Endes des Bewilligungszeitraums im Juni 2006.

14

Da der Beklagte bereits geleistet und die Klägerin noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - RdNr 12; SozR 4-5910 § 88 Nr 3). Der Beklagte kann nicht nochmals zur Leistung verurteilt werden (BSG aaO). Der erneuten Zahlung aufgrund der zuschussweisen Bewilligung stünden Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers gemäß § 50 Abs 2 SGB X entgegen, aufgrund der ein erneutes Zahlungsbegehren im Rahmen der zuschussweisen Bewilligung gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treuwidrig wäre(vgl dazu nur Becker in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 RdNr 73 ff).

15

Die Klägerin verfolgt ihre Verpflichtungsklage zulässigerweise mit einer Klage, die gerichtet ist auf ein Grundurteil. § 130 Abs 1 SGG kommt hier analog zur Anwendung(in BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 10 noch nicht ausdrücklich entschieden). Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl: BSGE 116, 80 ff = SozR 4-5910 § 89 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 10). Daneben muss eine planwidrige Regelungslücke vorliegen (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

16

Die Konstellation des vorliegenden Falles, in der Leistungen darlehensweise bewilligt und bereits ausgezahlt worden sind, ohne schon zurückgezahlt worden zu sein, ist mit den von § 130 Abs 1 SGG unmittelbar erfassten Fallkonstellationen - wie einer vollständigen Ablehnung der Leistungsgewährung durch die Behörde oder einer nur darlehensweisen Bewilligung, ohne dass der Betrag bereits ausgezahlt wurde, oder einer nur darlehensweisen Bewilligung, auf die das Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt wurde(letzteres unabhängig davon, ob der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist und die Klage zur Leistung im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X erfolgt; vgl dazu BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R) - vergleichbar. Kommt es dem Kläger auf die Höhe der Leistungen im Gerichtsverfahren (noch) nicht an, sondern nur auf den Erhalt bzw das endgültige Behaltendürfen einer Leistung dem Grunde nach, entsprechen die Interessenlagen einander in allen genannten Sachverhaltskonstellationen. Der mit § 130 Abs 1 SGG verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens und einer Entlastung des Gerichts von den notwendigen Feststellungen über die Höhe des Anspruchs, die der Beklagte besser treffen kann(vgl BSGE 13, 178 ff = SozR Nr 3 zu § 130 SGG), wird daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation erreicht. Dass diese gleichwohl nicht von § 130 Abs 1 SGG erfasst ist, hatte der Gesetzgeber nicht und noch weniger vor Augen, dass in diesen Fällen bei noch nicht erfolgter Darlehensrückzahlung dem Erfolg einer Leistungsklage (nur) der Treuwidrigkeitsgedanke des § 242 BGB(siehe oben) entgegensteht (vgl nur die kurze Begründung zu § 78 des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit, BT-Drucks I/4357, S 30).

17

Das kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ist auch in vollem Umfang Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden, obwohl das SG nur über eine isolierte Anfechtungsklage entschieden hat. Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren das weitergehende Verpflichtungsbegehren im Wege einer Anschlussberufung weiterverfolgt, über die das LSG in der Sache entschieden hat. Sie hat im Berufungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erstrebtes Klageziel die Verpflichtung des Beklagten zur zuschussweisen Leistung sei, ihre Klageschrift daher auch einen Verpflichtungsantrag enthalte und dass sie im Berufungsverfahren - wenn auch "lediglich vorsorglich und hilfsweise" - beantrage, den Beklagten zu zuschussweisen Leistungen zu verurteilen (Schriftsatz vom 27.5.2011). Darin ist eine konkludente zulässige Anschlussberufung gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) zu sehen(vgl BSGE 63, 167, 169 = SozR 1500 § 54 Nr 85).

18

Der Zulässigkeit der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese nur "hilfsweise" eingelegt hat; denn die Anschlussberufung darf auch in dem Sinne bedingt eingelegt werden, dass eine Entscheidung über sie von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängig gemacht wird (innerprozessuale Bedingung; vgl: BSGE 24, 247, 249 = SozR Nr 9 zu § 521 ZPO; vgl auch BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83 -, NJW 1984, 1240 ff). Das LSG hat die Zurückweisung der Anschlussberufung zwar verfahrensfehlerhaft (vgl § 136 Abs 1 Nr 4 SGG) nicht in den Tenor übernommen; den Entscheidungsgründen, die zur Ergänzung oder Konkretisierung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl BSG, Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R; vgl auch Hauck in Hennig, SGG, § 136 RdNr 35, Stand Februar 2016), ist aber zu entnehmen, dass über den Verpflichtungsantrag entschieden werden sollte und entschieden worden ist. Das LSG hat nämlich zutreffend ausgeführt, der Klageantrag der Klägerin sei entgegen der Auffassung des SG dahin auszulegen gewesen, dass eine Anfechtungs- verbunden mit einer Verpflichtungsklage erhoben worden sei (vgl zur Möglichkeit der Konkretisierung des Tenors bei fehlender Tenorierung zur Widerklage BSGE 6, 97 ff).

19

Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage steht insbesondere nicht ein fehlerhaftes Widerspruchsverfahren entgegen. Die hinsichtlich des Bescheids vom 6.10.2006 erforderliche Prozessvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG) ist erfüllt, auch wenn der Bescheid vom 6.10.2006 bereits Gegenstand eines zuvor anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden ist, ohne dass der Beklagte dies erkannt hat. Die Klägerin hatte schon gegen den Bescheid vom 23.9.2005 Widerspruch eingelegt und (nach Erlass des Bescheids vom 4.1.2006) diesen mit Schreiben vom 17.1.2006 entweder aufrechterhalten oder - soweit der Bescheid vom 4.1.2006 als Abhilfebescheid zu werten ist - erneut eingelegt, was hier dahinstehen kann. Der Bescheid vom 6.10.2006 ist daher, soweit er die hier streitbefangenen Zeiträume betrifft, analog § 86 SGG(vgl zur analogen Einbeziehung von Folgezeiträumen ins Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R) Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geworden. Dass der Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 dies nicht berücksichtigt, steht der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen. Das Prozesserfordernis des Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG ist selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der streitigen Verwaltungsakte entschieden worden ist (vgl dazu BSG, Beschlüsse vom 31.1.2008 - B 13 R 43/07 B - und vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B). Richtiger Beklagter ist das Land Berlin; das AG-SGB XII (in der hier gültigen Fassung vom 7.9.2005, aaO) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) nicht vor.

20

Der Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin die gewährten Leistungen als Zuschuss zustehen. Es fehlen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen.

21

Grundsicherungsleistungen sind gemäß § 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII(in der bis 31.12.2010 geltenden Normfassung) iVm § 41 SGB XII(ursprünglich in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003 - aaO -, ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) auf Antrag Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zu leisten, die das 65. Lebensjahr bzw die angehobene Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Hierzu enthalten die §§ 82 ff SGB XII konkretisierende Vorschriften. Ob danach - wie vom LSG angenommen - die Gewährung der Leistungen als Zuschuss bereits daran scheitert, dass die Klägerin einsetzbares Vermögen in Form von Alleineigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück hat, vermag der Senat - abgesehen von den sonstigen fehlenden Feststellungen insbesondere zur Erwerbsminderung und zu möglichen Einkünften - aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen.

22

Einzusetzen ist nach § 90 Abs 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 13; BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3), folglich auch das Alleineigentum der Klägerin an dem Hausgrundstück. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 17; vgl entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: BSGE 115, 148 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 23; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20; SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; stRspr). Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R RdNr 14; BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Von einer generellen Unverwertbarkeit iS des § 90 Abs 1 SGB XII ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF(BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 15). Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird ggf durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (vgl dazu Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 RdNr 38).

23

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass rechtliche Verwertungshindernisse weder hinsichtlich eines Verkaufs noch hinsichtlich einer Beleihung des Hausgrundstücks bestehen. Das Alleineigentum der Klägerin an dem Hausgrundstück ist rechtlich grundsätzlich verwertbar. Es kann sowohl übertragen als auch belastet werden (§ 873 Abs 1 BGB). Die Klägerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis auch nicht beschränkt. Nach den Feststellungen des LSG sind im Grundbuch lediglich ein - mit dem Tod der Mutter als Nießbraucherin bereits im Jahr 1996 erloschener (§ 1061 Satz 1 BGB) - Nießbrauch sowie Grundpfandrechte ("dingliche Belastungen") eingetragen.

24

Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob im streitbefangenen Zeitraum einer Verwertbarkeit - und zwar sowohl im Wege des Verkaufs wie auch der Beleihung - nicht jeweils tatsächliche Hindernisse entgegen standen. Es fehlen die dafür erforderlichen Feststellungen sowohl zur gesundheitlichen Situation der Klägerin als auch zur Marktgängigkeit des Grundstücks.

25

Eine Beurteilung der tatsächlichen Verwertbarkeit verlangt eine Betrachtung des Einzelfalls (vgl BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3). Faktische Verwertungshindernisse können sich insbesondere aufgrund von Besonderheiten des Vermögensgegenstands selbst ergeben; so kann ein Verwertungsausschluss insbesondere bei Gegenständen oder Rechten vorliegen, für die sich in absehbarer Zeit kein Käufer finden lassen wird, etwa weil diese aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht marktgängig sind und gleichzeitig auch keine andere Verwertung möglich ist (vgl Mecke, aaO, RdNr 39). Er kann aber auch aus Besonderheiten in der Person des Vermögensinhabers oder anderen Umständen folgen. So kann sich eine hohe Überschuldung des Hauseigentümers, aber möglicherweise auch eine vertraglich gesicherte Verpflichtung zur Pflege der Eltern, gebunden an eine bestimmte Wohnstätte, als faktisches Verwertungshindernis auswirken (vgl BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3).

26

Vorliegend darf für die Beurteilung der tatsächlichen Veräußerbarkeit wie auch der Beleihbarkeit des Hausgrundstücks die besondere gesundheitliche Situation der Klägerin nicht außer Acht gelassen werden. Eine gesundheitsbedingt fehlende Möglichkeit, aus einem selbst bewohnten Hauseigentum auszuziehen, kann sich nämlich je nach prognostischer Dauer der Unmöglichkeit auf die Marktgängigkeit des Grundstücks ebenso wie auf die Bereitschaft von Kreditinstituten zu dessen Beleihung auswirken.

27

Dabei beurteilt sich die Frage nach der tatsächlichen Unmöglichkeit des Auszugs, wenn wie hier eine psychische Erkrankung im Vordergrund steht, nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Innerhalb der Verwertbarkeitsprüfung sind daher für die Frage eines tatsächlichen Verwertungshindernisses diejenigen Kriterien maßstabsbildend heranzuziehen, die grundsätzlich bei Prüfung eines Härtefalls iS von § 90 Abs 3 SGB XII eine Rolle spielen(vgl: BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 für den Fall einer Pflegeverpflichtung gegenüber den Eltern; SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15 und SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 22 zu den Maßstäben einer Härte; BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 2 BvR 548/16 - RdNr 11 f; BVerfGE 52, 214, 219 ff zur Berücksichtigung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Härteprüfung im Rahmen des § 765a ZPO). Dies schließt allerdings eine erneute Berücksichtigung auch im Rahmen der Härtefallprüfung nicht aus.

28

Feststellungen des LSG fehlen schon zum Gesundheitszustand der Klägerin und zur Bewertung der Unmöglichkeit des Auszugs in zeitlicher Hinsicht. Das LSG ist zwar selbst davon ausgegangen, dass der Klägerin seinerzeit ein Umzug aus der vertrauten Wohnung "nicht möglich" gewesen sei. Auf ein tatsächliches Verwertungshindernis läuft dies aber regelmäßig nur bei Unzumutbarkeit eines Auszugs innerhalb eines Jahres hinaus (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 15).

29

Ergibt sich für den streitbefangenen Zeitraum die Unzumutbarkeit eines Umzugs für eine relevante Dauer, käme eine Veräußerbarkeit nur bei Marktgängigkeit eines Grundstücks mit Wohnrecht in Betracht. Es fehlen aber auch Feststellungen zu der insoweit vom LSG selbst aufgeworfenen Frage, ob überhaupt "eine Übertragung des Eigentums durch Verkauf unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts möglich" ist, ob für ein solches Grundstück auf dem Markt also ein Käufer gefunden werden könnte.

30

Diese Feststellungen zur Veräußerbarkeit sind nur verzichtbar, wenn eine Verwertung durch Beleihung in Betracht kommt. Auch dies kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen, denn es fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation das Hausgrundstück zur Sicherung eines Darlehens hätte belasten können. Dass Kreditinstitute die Klägerin als nicht kreditwürdig angesehen hätten, weil sie aus den Grundsicherungsleistungen kaum in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen zu tilgen und entsprechende Zinsen zu tragen, ist gut denkbar (vgl dazu schon BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3; vgl zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nunmehr ausdrücklich §§ 491 Abs 3 Satz 1 Nr 1, 505a Abs 1 Satz 2, 505b Abs 2 Satz 2 und 3 BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 - BGBl I 396). Dies gilt umso mehr, wenn die Klägerin sich auch im Fall einer Beleihung "ein Wohnrecht hätte sichern lassen" müssen. Dass ein dingliches und damit gegenüber jedermann wirksames Wohnrecht die Akzeptanz des Hausgrundstücks auch als Sicherheit am Kreditmarkt spürbar beeinträchtigt, ist ebenfalls gut denkbar. Sollte eine Verwertung des Grundstücks aus den genannten Gründen faktisch nicht möglich sein, scheiterte eine endgültige Entscheidung des Senats daran, dass die Beurteilung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII grundsätzlich dem Tatrichter unterliegt und das Revisionsgericht bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum zu respektieren hat.

31

Nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll(Satz 1); die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zB behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Satz 2).

32

Es handelt sich um ein selbst bewohntes Hausgrundstück; die Klägerin hatte im streitbefangenen Zeitraum dort tatsächlich ihren Wohnsitz und hielt sich dauerhaft dort auf (zum umgekehrten Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit vgl BVerwG, Urteil vom 5.12.1991 - 5 C 60.88). Unerheblich ist, ob die Klägerin Angehörige iS des § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 1 SGB XII hat, die ihr Hausgrundstück nach ihrem Tod bewohnen sollen. Der Schutz der Wohnstatt ist nicht für Hilfesuchende ohne Angehörige ausgeschlossen (ebenso BGH, Beschluss vom 6.2.2013 - XII ZB 582/12 -, FamRZ 2013, 620 ff). Zwar ist die Formulierung "und nach ihrem Tod bewohnt werden soll" dem Wortlaut nach als gleichrangige, kumulative Voraussetzung neben dem Erfordernis des Bewohnens des Hausgrundstücks durch den Hilfesuchenden oder eine andere einsatzpflichtige Person selbst ausgestaltet. So verstanden wäre der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks eines Hilfesuchenden ohne Angehörige, die nach seinem Tod das Hausgrundstück zur Wohnstatt nehmen könnten, ausgeschlossen (vgl Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 RdNr 76). Eine solche Auslegung stünde jedoch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, die Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" zu erhalten (vgl dazu oben). Da sich auch aus der Gesetzeshistorie keine Anhaltspunkte für den Hintergrund einer entsprechenden Tatbestandseingrenzung ergeben (vgl ausführlich zur Historie dieser Formulierung zurückgehend auf die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.12.1924 Mecke, aaO), wäre eine entsprechende Eingrenzung willkürlich und ohne sachliches Differenzierungskriterium.

33

Seiner daraus resultierenden Aufgabe, die Angemessenheit des Grundstücks der Klägerin zu beurteilen, ist das LSG nicht nachgekommen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist von Fall zu Fall im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 2 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen; anstelle einer starren Wertgrenze ist die Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt maßgeblich (sog Kombinationstheorie - vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16; zu § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz vgl BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 16 f; BVerwGE 87, 278, 281). Das Revisionsgericht hat bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum zu respektieren; es ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15).

34

Vorliegend hat das LSG diese Abwägung nicht getroffen. Es hat das Ergebnis fehlender Angemessenheit allein auf die Unangemessenheit von Haus- und Grundstücksgröße, folglich lediglich auf zwei der nach § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 2 SGB XII sechs abzuwägenden Einzelkriterien gestützt, ohne dass es zugleich begründet hätte, dass diese beiden alle anderen Kriterien verdrängten. Ohne Weiteres kann eine solche Prominenz zweier Kriterien nicht unterstellt werden. Das LSG wird daher ggf eine umfassende Kriterienabwägung nachzuholen haben.

35

Schließlich kann aufgrund der Feststellungen des LSG auch nicht beurteilt werden, ob das Hausgrundstück dem Schutz der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt. Da Härtegesichtspunkte infolge der gesundheitlichen Situation der Klägerin bereits im Rahmen der Verwertbarkeit zu prüfen sind, käme dem Bedeutung ggf aber nur bei Vorhandensein weiterer Härteaspekte zu.

36

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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9 Referenzen - Urteile

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published on 06/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 582/12 vom 6. Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c, 1836 d; VBVG §§ 1 Abs. 2, 5; SGB XII § 90 a) Der Vergütungsanspruch des Be
published on 13/06/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
published on 28/02/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückve
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published on 16/02/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin von August 2017 bis Juli 2018 Grund
published on 24/07/2017 00:00

Tenor Es wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über die Entlassung nicht als ehrenamtlicher Richter heranzuziehen ist. Gründe I. Der betroffene ehrenamtliche Richter (aus
published on 30/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Kläg
published on 12/10/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zu
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Annotations

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.