Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2011 - B 7 AL 79/11 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Wirkung zum 31.12.2005 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Am 7.10.2005 stellte er einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), der wegen einer in dem Zeitraum vom 29.8.2005 bis zum 28.2.2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (bestandskräftiger Bescheid vom 20.12.2005).
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Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte am 1.3.2006. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 1.3.2006 für eine Anspruchsdauer von 18 Monaten (Bescheid vom 6.4.2006; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2006). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.4.2007; Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 8.6.2011) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Alg erst am 1.3.2006 entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er bei der Beklagten vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet. Da seine zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit mit dem 28.2.2006 beendet gewesen sei, habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten (erst) ab dem 1.3.2006 zur Verfügung gestanden. Zuvor sei er wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos gewesen. Die Übergangsregelung des § 434l Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), wonach der die Anspruchsdauer regelnde § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (nur) für Personen gelte, deren Anspruch auf Alg bis zum 31.1.2006 entstanden sei, sei deshalb nicht anwendbar.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären sei die Frage,
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"ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld im Sinne vom § 434l Abs 1 SGB III bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist und deshalb § 127 SGB III aF Anwendung findet".
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Die vom LSG vertretene Auffassung sei nach dem Stand von Rechtsprechung und des Schrifttums noch nicht beantwortet. Entscheidend sei dabei, ob das Ruhen des Anspruchs seiner Entstehung iS des § 434l Abs 1 SGB III entgegenstehe. Die Außerachtlassung des Zeitpunkts des erworbenen Stammrechtes führe zu einem verfassungswidrigen Eingriff in grundsätzlich geschützte Positionen des Beschwerdeführers.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung der Fragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin mindestens eine Rechtsfrage aufzeigen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dem Vortrag ist schon nicht deutlich zu entnehmen, welche Rechtsfrage sich stellt; die Frage "ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006" entstanden ist, ist keine konkrete Rechtsfrage, sondern eine allgemein gehaltene, auf den Einzelfall bezogene Frage, die von den vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen abhängt. Soweit die Frage darauf zielt, ob der Entstehung des Anspruchs, das Ruhen entgegensteht oder ob es insoweit allein auf das Stammrecht ankommt, gibt der Kläger selbst an, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage bei Bezug von Krankengeld bereits beantwortet hat.
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Selbst wenn dem Vortrag in Bezug auf die Übergangsregelung des § 434l SGB III eine entsprechende Rechtsfrage zu entnehmen sein sollte, wird jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Im Streit ist die Anwendung der genannten Übergangsregelungen des SGB III. Der Auslegung einer Übergangsregelung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nur für eine Übergangszeit Geltung hat. Dies gilt hier umso mehr, als § 127 SGB III in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung eine Anspruchsdauer von bis zu 24 Monaten vorsieht. Soweit Übergangsregelungen betroffen sind, kann Klärungsbedürftigkeit deshalb nur bejaht werden, wenn noch eine größere Zahl von Rechtsstreitigkeiten betroffen sind, bei denen es ebenfalls um die Auslegung der Übergangsregelung geht. Ob der Vortrag, es sei "nicht auszuschließen", dass vergleichbare Fälle noch gerichtlich anhängig seien und "dass diese Rechtsfrage bei einer erneuten Gesetzesnovellierung wieder aberkannt" werde, hierfür genügt, bedarf keiner Entscheidung; denn es fehlt ohnedies an einer Darlegung der Klärungsfähigkeit (dazu später).
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Soweit ein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen geltend gemacht wird, reicht nicht der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Rechtsnorm; vielmehr muss der Beschwerdeführer, wenn er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Eigentums ableiten will, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin er die für eine Gleichbehandlung oder die für eine Verletzung des Eigentums wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt (vgl dazu nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 352 mwN). Daneben wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats erforderlich gewesen, auf die das Urteil des LSG ausdrücklich verweist (Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 23/09 R).
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Schließlich genügen auch die Ausführungen zur Klärungsfähigkeit nicht den Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Zwar behauptet der Kläger, sein Anspruch auf Alg habe geruht; er hätte sich in diesem Zusammenhang aber zum einen damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung insoweit der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 20.12.2005 hat, der die Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt hat. Zudem hätte der Kläger Ausführungen zur objektiven und subjektiven Verfügbarkeit machen müssen. War der Kläger wegen seiner Arbeitsunfähigkeit objektiv nicht verfügbar oder fehlte ihm die Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben (subjektive Verfügbarkeit), konnte das Stammrecht unabhängig von einem Krankengeldbezug, der noch nicht einmal behauptet wird, schon nicht entstehen. Daneben kann dem Vortrag auch nicht entnommen werden, welche Anspruchsdauer bei Anwendung des § 127 aF gelten würde. Die Anspruchsdauer ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist abhängig. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Der Senat kann aus diesen Gründen schon nicht beurteilen, ob die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich ist.
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(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.