Bundessozialgericht Beschluss, 21. März 2018 - B 6 KA 72/17 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5178 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Zwischen dem als Hausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) sind die Mitteilung zur Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV) und die Rechtmäßigkeit des Honorarbescheides für das Quartal III/2009 umstritten.
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Die hausärztliche Praxis des Klägers ist überdurchschnittlich groß; ihre Fallzahlen liegen seit Jahren - und auch im hier streitbefangenen Quartal III/2009 - oberhalb des Doppelten des Fachgruppendurchschnitts; dieser belief sich bei der aus Allgemeinärzten, praktischen Ärzten und hausärztlich tätigen Internisten bestehenden Vergleichsgruppe auf 787,9 - die Fallzahl des Klägers betrug 1537. Die Anwendung der Vorschriften über die Bildung von RLV in den Beschlüssen des Bewertungsausschusses für die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab dem ersten Quartal 2009 hatte zur Folge, dass bei der angefochtenen Zuweisung des RLV die Abstaffelungsregelung zur Anwendung kam, die der Bewertungsausschuss festgelegt hatte. Danach wurden 1181,9 Fälle mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert von 34,69 Euro berücksichtigt, die darüber hinaus abgerechneten Fälle nur mit Quoten zwischen 75 % und 25 % des arztgruppenspezifischen Fallwerts. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteregelung im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) verneinte die Beklagte. Das Honorar des Klägers für das streitbefangene Quartal setzte sie nach den Feststellungen des LSG auf insgesamt 71 533,28 Euro fest. Im RLV-relevanten Bereich belief sich die Vergütung auf 62 987,59 Euro; die über das RLV von 46 080,59 Euro hinaus im RLV-relevanten Leistungsbereich abgerechneten Behandlungsleistungen des Klägers wurden entsprechend nur abgestaffelt vergütet.
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Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausge-führt, die Abstaffelungsregelungen für die RLV-relevanten Leistungen im Beschluss des Be-wertungsausschusses vom 27./28.8.2008 stünden mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Bewertungsausschuss habe festlegen dürfen, dass bereits bei Bildung der RLV die Fallwerte abgestaffelt vergütet werden, wenn sie den Fallzahldurchschnitt der Fachgruppe um 50, 70 oder 100 % überschreiten. Selbst wenn dadurch nicht allein der Zuwachs der Fallzahlen begrenzt, sondern (auch) eine bereits überdurchschnittliche Fallzahl beschnitten werde, sei die Regelung insgesamt nicht rechtswidrig, wie das BSG bereits entschieden habe. Der Bewertungsausschuss dürfe im Rahmen der Festsetzung von Vorgaben für die Bildung der RLV zur Verhinderung einer (weiteren) übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nur Fallzahlzuwachsbegrenzungen vorsehen, sondern auch andere Mengenbegrenzungen. Abstaffelungsregelungen, die Punktmengen oberhalb einer bestimmten Fall- oder Punktzahlobergrenze nur noch mit niedrigen Punktwerten berücksichtigen, seien grundsätzlich zulässig. Eine Differenzierung zwischen Praxen, die schon vor Einführung der RLV überdurchschnittlich groß gewesen sind, und solchen, bei denen ein Wachstum in Richtung auf eine deutliche Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts hinsichtlich der Fallzahl bzw des Fallwerts erst verhindert werden solle, sei nicht geboten. Die Regelungen zur Abmilderung von unzumutbaren Härten in den maßgeblichen Beschlüssen des Bewertungsausschusses sowie im HVM der Beklagten seien ausreichend. Soweit diese zu Gunsten des Klägers nicht eingriffen, sei dieser dadurch nicht beschwert (Urteil vom 18.7.2017).
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die drei von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage zu, die im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Die drei von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind zum Teil schon nicht klärungsfähig und im Übrigen nicht klärungsbedürftig.
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1. Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Anwendung einer Abstaffelungsregelung im Rahmen der Honorarverteilung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) und dem Grund-satz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vereinbar ist, wenn ab Überschreitung einer durch-schnittlichen Fallzahl der Arztgruppe um mehr als 50 % eine Abstaffelung der RLV-Fallwerte um Sätze von 25 % bis 75 % erfolgt und davon auch Praxen betroffen sind, die bereits vor Inkrafttreten dieser Honorarverteilungsregelung zur Fallzahlabstaffelung weit überdurchschnittliche Fallzahlen versorgt hatten.
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Diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig, weil ihre Bejahung das Berufungsurteil trägt, ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Der Klärungsbedürftigkeit steht hier allerdings ausnahmsweise nicht entgegen, dass es sich bei den Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Bildung der RLV um Vorschriften handelt, die für die aktuelle Honorarverteilung nicht mehr gelten. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die Ausgestaltung von Abstaffelungsregelungen insbesondere vor dem Hintergrund von Art 3 Abs 1 GG. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Weitergeltung der RLV in einigen KÄV-Bezirken kann daher weiterhin von einer allgemeinen Bedeutung der Rechtsfragen ausgegangen werden. Zu ihrer Beantwortung bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens jedoch nicht.
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Mit den normativen Grundlagen der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen in den Jahren 2009 bis 2011 hat sich der Senat in zahlreichen Entscheidungen befasst, zuletzt in den Urteilen vom 2.8.2017 (ua B 6 KA 7/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Er hat insbesondere die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 27./28.8.2008 zu den RLV im Kern als rechtmäßig angesehen. Selbst wenn der Senat sich - wie der Kläger eingehend darstellt - noch nicht explizit zur Anwendbarkeit der Abstaffelungsregelung in den Beschlüssen des Bewertungsausschusses vom 27./28.8.2008 für die Honorarverteilung ab dem 1.1.2009 im Hinblick auf Praxen geäußert hat, die bereits vor dem ersten Quartal 2009 überdurchschnittlich viele Patienten versorgt haben, bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, um beurteilen zu können, dass die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Freistellung von den Abstaffelungsregelungen im Zuge der Einführung von RLV einfachrechtlich wie verfassungsrechtlich nicht geboten ist.
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Der Kläger beruft sich für seine Rechtsauffassung, dass "schon immer" überdurchschnittlich große Praxen von der Abstaffelungsregelung freigestellt werden müssten, in erster Linie auf den Wortlaut des § 87b Abs 2 S 1 SGB V in der seit dem 1.1.2009 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung. Danach waren "zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen". Nach S 3 dieser Vorschrift war die das RLV überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei außergewöhnlich starker Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden. Der Kläger beruft sich - insoweit in Übereinstimmung mit dem Urteil des LSG - darauf, dass in seinem Fall der Tatbestand der "Ausdehnung der Tätigkeit" nicht erfüllt sei, weil er seine Tätigkeit unter Geltung der RLV nicht ausgedehnt habe, sondern seine schon immer überdurchschnittlich große Tätigkeit lediglich fortgesetzt habe.
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Diese Sicht steht nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die sich seit den frühen 1990er Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit ganz unterschiedlich ausgestal-teten Vorschriften auseinandergesetzt hat, die auf eine übermäßige Ausdehnung der kassen- bzw vertragsärztlichen Tätigkeit reagieren. Schon begrifflich beschreibt das Wort "Ausdehnung" eine Vergrößerung des Umfangs der Praxistätigkeit gegenüber einer oder mehreren vergleichbaren anderen Praxen. Für das Verständnis des Klägers, dass es allein auf die Ausweitung der eigenen vertragsärztlichen Tätigkeit des jeweils betroffenen Arztes gegenüber einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ankommt, bestehen keine Anhaltspunkte. In der noch auf die Regelung des § 368f Abs 1 S 5 RVO zurückgehenden Rechtsprechung des Senats zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der kassen- bzw vertragsärztlichen Tätigkeit ist stets als ein wichtiger Zweck der maßgeblichen Vorschriften(später § 85 Abs 4 S 4 SGB V) herausgestellt worden, dass eine sorgfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes gewährleistet werden soll (vgl BSG SozR 2200 § 368f Nr 6, 8 und 14). Schon mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, zwischen Ärzten, die bei Erlass von untergesetzlichen Vorschriften zur Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe bereits übermäßig große Praxen führen, und solchen Ärzten zu differenzieren, die erst nach Inkrafttreten entsprechender Regelungen ihre Praxistätigkeit so ausweiten, dass Honorarkürzungsmaßnahmen getroffen werden. Die Vorstellung des Klägers läuft darauf hinaus, dass zumindest im Hinblick auf die Mengenbegrenzungsregelung des § 87b Abs 2 S 1 SGB V Vertragsärzte, die bis Ende 2008 eine überdurchschnittlich große Praxis geführt haben, für nicht absehbare Zeit von allen Abstaffelungsregelungen auf der Grundlage dieser zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Vorschrift freigestellt bleiben. Dass das weder mit der Intention der Vorschrift noch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG vereinbar wäre, liegt auf der Hand, ohne dass es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Ob und inwieweit gewachsenen Praxisstrukturen auch in der Variante der langjährigen Führung einer übergroßen Praxis im Zuge der Umstellung des Vergütungssystems auf RLV Rechnung zu tragen war, kann allein im Rahmen von Übergangs- bzw Härteregelungen thematisiert werden. Für eine generelle Freistellung solcher Ärzte, die seit Jahren oder Jahrzehnten übergroße Praxen führen, von den gesetzgeberisch gewollten RLV mit einer mengenbegrenzenden Komponente besteht keine Rechtfertigung. Den Vertrauensschutz von Ärzten im Zusammenhang mit Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit hat der Senat von Anfang an nur darauf bezogen, dass der Arzt im Vorhinein wissen können muss, ab wann er mit Vergütungsminderungen im Zuge der Führung bzw Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis rechnen muss (BSG SozR 3-2200 § 368f Nr 3 S 5). Dieses Problem stellt sich hier von vornherein nicht, weil dem Kläger rechtzeitig vor Beginn des Quartals III/2009 das RLV zugewiesen war; aus dessen Berechnung konnte der Kläger ersehen, inwieweit anknüpfend an seine Vorjahresquartalswerte eine Abstaffelung durchgeführt worden ist. Welche Konsequenzen er daraus ziehen würde, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der normativen Vorgaben ohne Bedeutung.
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2. Der Kläger stellt weiterhin die Frage, ob es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) und speziell gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstößt, wenn eine KÄV im Fall der Geltung einer Abstaffelungsregelung im Rahmen der Honorarver-teilung, die an ein Überschreiten der Durchschnittsfallzahl der Arztgruppe anknüpft, alle haus-ärztlich tätigen Ärzte des gesamten KÄV-Bezirks in eine Arztgruppe zusammenfasst, ohne nach unterschiedlichen Versorgungsgraden und/oder Fallzahlen in den Planungsbereichen und/oder Regionen zu differenzieren. Es kann offenbleiben, ob die aufgeworfene Frage in der Formulie-rung, die ihr der Kläger gibt, überhaupt klärungsfähig ist. Zweifel bestehen insofern, weil die angebotenen Differenzierungskriterien, nämlich der Versorgungsgrad, die Fallzahl, der Pla-nungsbereich bzw die Region ihrerseits konkretisierungsbedürftig sind, sodass möglicherweise eine Differenzierungsverpflichtung in dem vom Kläger angestrebten Sinn nur für bestimmte einzelne Merkmale sinnvoll geprüft werden kann. Jedenfalls besteht hinsichtlich der aufgeworfenen Frage keine Klärungsbedürftigkeit.
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Der Rechtsprechung des Senats zu den RLV ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Bildung der RLV, soweit dabei auf Fach-gruppen abgestellt wird, nicht zu beanstanden sind. In dem von der Beschwerdebegründung herangezogenen Urteil vom 19.2.2014 (B 6 KA 16/13 R) zu RLV im Bereich der KÄV Nieder-sachsen hat der Senat die Entscheidung der dort beklagten KÄV gebilligt, innerhalb einer Arzt-gruppe nach Ärzten mit über- und mit unterdurchschnittlichen Fallzahlen zu differenzieren. Für die Annahme, die KÄV sei dazu generell oder zumindest in Bezug auf die Gruppe der Hausärzte verpflichtet, besteht kein Grundlage. Der Forderung des Klägers nach einer Differenzierung hinsichtlich der Lage einer Praxis und des Versorgungsgrades im Rahmen der RLV steht im Übrigen entgegen, dass der Kläger als Besonderheit seiner im ländlichen Raum gelegenen Praxis in erster Linie auf die hohe Fallzahl verweist, die seit Jahren für seine Praxis kennzeichnend ist. Dieser wird aber im Grundsatz dadurch Rechnung getragen, dass bei der Zuweisung des RLV die Fallzahl des Vorjahresquartals zugrunde gelegt wird. Dass von dem Mechanismus der Abstaffelung große Praxen - ganz gleich in welcher Versorgungsregion sie gelegen sind - stärker betroffen werden als kleine Praxen, liegt auf der Hand und ist von der gesetzlichen Regelung vorgesehen. Eine abweichende Festlegung des RLV könnte in diesem Kontext nur damit begründet werden, dass eine hausärztliche Praxis im ländlichen Raum möglicherweise in großem Umfang (spezialisierte) höher bewertete Leistungen erbringt, die üblicherweise in großstädtischen Praxen nicht anfallen. Eine solche Praxisausrichtung könnte für die Partner des HVM oder für die KÄV im Rahmen einer Härteregelung Anlass für eine abweichende RLV-Zuweisung sein. Dafür hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts geltend gemacht; der allgemeine Hinweis auf die stärkere Versorgungstiefe von hausärztlichen Praxen im ländlichen Raum im Hinblick auf den schwierigeren Zugang der Patienten zu Fachärzten reicht insoweit nicht aus.
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3. Schließlich stellt der Kläger die Frage, ob es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art 3 Abs 1 GG und speziell mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vereinbar ist, wenn eine KÄV die Ausnahme von einer fallzahlabhängigen Abstaffelungsregelung davon abhängig macht, ob in einem definierten Umkreis (Luftlinie) auch alle anderen Praxen der gebil-deten Arztgruppe von einer Abstaffelung betroffen sind, und weiter, ob das mit der Verpflich-tung der KÄV zur Gewährleistung einer wohnortnahen hausärztlichen Versorgung vereinbar ist. Ob diese Frage so allgemein klärungsfähig ist, ist wiederum fraglich, weil sie wohl nicht unabhängig von dem konkreten Honorarverteilungssystem entschieden werden kann. Die Notwendigkeit von Härte- oder Ausnahmeregelungen kann nicht losgelöst von den Grundmechanismen der Honorarverteilung beurteilt werden, weil sie sich je nach Verteilungssystematik anders stellen kann. Jedenfalls ist auch diese Frage nicht klärungsbedürftig. Schon die Regelung des § 87b Abs 2 S 3 SGB V aF lässt erkennen, dass Abweichungen von der arztgruppenbezogenen Zuweisung eines RLV ua dann geboten sind, wenn eine "außergewöhnlich starke Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten" zu beobachten ist. Dem liegt die Bewertung des Gesetzgebers zugrunde, dass in besonderen Konstellationen die Abstaffelungsregelungen für die einzelne Praxis zu unzumutbaren und unter Versorgungsgesichtspunkten nicht hinnehmbaren Verwerfungen führen können, etwa wenn wegen der kurzfristigen Schließung benachbarter Praxen die betroffene Praxis eine Vielzahl zusätzlicher Patienten annehmen und behandeln muss, weil diesen Patienten realisierbare alternative Versorgungsmöglichkeiten jedenfalls kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Eine vergleichbare Konstellation - Honorarrückforderung wegen Überschreitung der festgesetzten Punktzahlmenge einer Praxis nach Aufnahme eines Job-Sharing-Partners - war Gegenstand des Senatsurteils vom 28.8.2013 (B 6 KA 43/12 R - BSGE 114, 170 = SozR 4-2500 § 106a Nr 11). Dort (RdNr 18) hat der Senat ausgeführt, dass der Zulassungsausschuss die Punktzahlobergrenze einer Praxis anheben könnte, wenn kurzfristig ein regionaler zusätzlicher Versorgungsbedarf bestanden hätte, der gegebenenfalls eine Sonderbedarfszulassung gerechtfertigt hätte. Dieser Gedanke kann sinngemäß auf die Anpassung des RLV unter ähnlichen Voraussetzungen übertragen werden. Wann jedoch eine solche Konstellation vorliegt, entzieht sich genereller Festlegung, weil insoweit alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
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Soweit der Vorstand der Beklagten sich in dem von dem Kläger beanstandeten Beschluss vom 4.9.2009 dahingehend gebunden hat, im Rahmen einer Härtefallprüfung die Versorgungslage im Umkreis von 10 km um die jeweils betroffene Praxis zum Maßstab der Beurteilung zu machen, ist es jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Ob der Radius von 10 km im Einzelfall zu groß oder zu klein ist, entzieht sich einer allgemeinen Bewertung, weil es insoweit auch auf die Versorgungsdichte insgesamt ankommt und auf die Wege, die die Patienten je nach Lage ihres Wohnortes ohnehin zum Aufsuchen von Praxen zurücklegen müssen. Dass es mit Bundesrecht vereinbar ist, wenn im Zusammenhang mit § 87b Abs 2 S 3 SGB V aF "Versorgungsregionen" festgelegt werden, für die geprüft wird, ob die für die Versorgung der Versicherten in Frage kommenden Praxen ihrerseits von Abstaffelungen betroffen sind, sodass diesen Praxen ohne entsprechende Ausnahmeregelungen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, unversorgte Patienten zu übernehmen, liegt auf der Hand. Das generelle Konzept einer wohnortnahen hausärztlichen Versorgung enthält insoweit keine verallgemeinerungsfähigen Grundsätze. Wie die KÄV ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung einer wohnortnahen hausärztlichen Versorgung im Einzelfall nachkommt, hängt von allen örtlichen und versorgungsbezogenen Umständen ab. Ein Vertragsarzt kann jedenfalls nicht mit dem Hinweis, seine nach allgemeinen Maßstäben übergroße vertragsärztliche Praxis leiste einen wesentlichen Beitrag zur wohnortnahen Versorgung der Versicherten, die Freistellung von gesetzlich vorgegebenen und vom Bewertungsausschuss näher konkretisierten Abstaffelungsregelungen erreichen. Auch insoweit bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten des von ihm ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen Höhe der Auswirkung der Abstaffelungsregelung auf den Honoraranspruch des Klägers, § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 3 GKG.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.
(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.
(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.
(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.
(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.
(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.
(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.
(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.