Bundessozialgericht Beschluss, 22. März 2016 - B 6 KA 69/15 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2015 wird verworfen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 266 400 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
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Gegen die als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin verhängte das Amtsgericht W. am 15.1.2010 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Betruges in fünf Fällen und das Amtsgericht H. am 23.7.2010 - ebenfalls wegen Betruges - eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Ferner erkannte das H. Berufsgericht ua aufgrund unrichtig erstellter Bescheinigungen auf eine Geldstrafe von 800 Euro. Am 8.7.2008 teilte die Klägerin der zu 7. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung mit, dass sie mit ihrer Arztpraxis "umgezogen" sei. Die Beigeladene zu 7. leitete das Schreiben an den Zulassungsausschuss weiter, der dem so verstandenen Antrag auf Verlegung des Praxissitzes stattgab. Zum genauen Zeitpunkt des "Umzuges" machte sie in der Folge voneinander abweichende Angaben. Bei einer Ortsbegehung am 6.8.2008 stellte die Beigeladene zu 7. fest, dass unter der angegebenen Praxisanschrift an der Außenseite des Gebäudes kein Hinweis auf die Praxis der Klägerin angebracht war. Auf Antrag der Beigeladenen zu 7. entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung mit der Begründung, dass die Klägerin seit Juli 2008 keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr ausübe. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin in ihrer als Therapiezentrum bezeichneten Praxis im Wesentlichen individuelle Gesundheitsleistungen angeboten und privatärztlich abgerechnet habe. Typische hausärztliche Leistungen habe die Klägerin nicht mehr abgerechnet, sondern ausschließlich Grundleistungen aus dem hausärztlichen Abrechnungskapitel wie die Versichertenpauschale. Sämtliche anderen hausärztlichen Leistungen fehlten und auch Überweisungen gebe es nicht. Außerdem habe die Befragung der Klägerin ergeben, dass sie nicht in der Lage sei, die Praxisabläufe zu überblicken. Schließlich sprächen festgesetzte Regresse in Höhe von über 200 000 Euro gegen die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise und für die Ungeeignetheit zur Führung einer vertragsärztlichen Praxis.
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Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Der Klägerin sei die Zulassung zu Recht sowohl wegen des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen als auch wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten entzogen worden, wobei jeder der beiden Gründe für sich die angefochtene Entscheidung trage. Die Zulassungsvoraussetzungen seien angesichts der Begehung von Straftaten entfallen und mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes habe die Klägerin gröblich gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. Die Klägerin habe im April 2008 ihren Praxissitz verlegt und dies erst nachträglich mitgeteilt. Bei der erneuten Verlegung ihres Praxissitzes Anfang des Jahres 2012 und damit während des laufenden Klageverfahrens sei die Klägerin ähnlich vorgegangen. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Wohlverhaltensprüfung führe zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis, weil sie sich bis zuletzt uneinsichtig bezogen auf ihre Verstöße gegen straf- und vertragsärztliche Vorschriften gezeigt habe.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG)sowie Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
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1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte(zu dieser Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Zudem muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG
, DVBl 1995, 35) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerde der Klägerin nicht gerecht.
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Soweit die Klägerin fragt,
"ob zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Betrugs, deren zugrunde liegenden Taten im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits mehr als 8 bzw. mehr als 7 Jahre zurückliegen, eine mangelnde Eignung iSv § 21 Ärzte-ZV begründen können, insbesondere dann, wenn es sich jeweils um Vergehen handelt und weitere Vergehen nicht vorliegen",
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formuliert die Klägerin bereits keine Rechtsfrage, die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte, weil die Antwort von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Soweit die Klägerin im Weiteren geltend macht, dass die von ihr begangenen Straftaten der Klägerin hinsichtlich ihrer Schwere und hinsichtlich des Bezugs zur vertragsärztlichen Tätigkeiten nicht mit Sachverhalten vergleichbar seien, wie sie der vom LSG herangezogenen Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 6 KA 32/09 B) zugrunde gelegen hätten, so macht die Klägerin die Unrichtigkeit der Entscheidung geltend, begründet aber nicht in der erforderlichen Weise das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung.
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Dasselbe gilt für die von der Klägerin formulierte Frage,
"ob die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes ohne bzw. vor Genehmigung der Sitzverlegung für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten darstellt, wenn er später abgestellt wird und der zunächst nicht erfolgte Antrag auf Genehmigung vor dem Hintergrund einer Praxisverlegung erfolgte, die aus finanziellen Gründen zwecks Kostenreduzierung geschah sowie ferner, weil die Klägerin aufgrund einer zuvor unbekannten Konkurrenzschutzklausel eines weiteren im M. ansässigen weiteren Vertragsarztes(Dr. K.) ihr Praxisschild habe zunächst entfernen müssen."
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Abgesehen davon, dass auch diese Frage nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann, fehlt eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Zulassungsentziehung und mit der Frage, ob sich die Antwort auf diese Frage bereits aus dieser Rechtsprechung ergibt.
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Entsprechendes gilt für die Fragen,
"ob es der Klägerin zum Nachteil gereicht und Rückschlüsse auf eine fehlende Einsicht zuläßt, wenn die Klägerin vorbringt, durch nach ihrer Ansicht unberechtigte Zahlungsverweigerungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg(KVH) sei jedenfalls auch ihre finanzielle Notlage verursacht worden."
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Insoweit fehlt es darüber hinaus an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das LSG hat der Klägerin nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nicht entgegengehalten, dass sie auf die - nach ihrer Ansicht durch die Beigeladene zu 7. verursachte - Notlage hingewiesen habe, sondern dass sie einen Zusammenhang mit den von ihr begangenen Straftaten in der Weise hergestellt habe, dass sie die Beigeladene zu 7. dafür mitverantwortlich gemacht habe.
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Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen es in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden überhaupt auf das Verhalten der Klägerin nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ankommen soll. Seine Rechtsprechung, nach der im gerichtlichen Verfahren um die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung auch Umstände aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen sind, hat der Senat mit Urteil vom 17.10.2012 (B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26) aufgegeben. Zwar hat der Senat gleichzeitig entschieden, dass es aus Gründen prozessualen Vertrauensschutzes in den Fällen, in denen die Entscheidungen von Berufungsausschüssen bereits vor der Veröffentlichung dieses Urteil ergangen sind, bei der bisherigen Rechtsprechung verbleiben muss und zur Begründung darauf hingewiesen, dass Ärzte bei lange laufenden Gerichtsverfahren davon abgesehen haben könnten, sich nach (mutmaßlich) eingetretener Bewährung um eine neue Zulassung zu bewerben. Dies gilt allerdings nur, wenn die vom Senat für ein "Wohlverhalten" vorausgesetzte "Bewährungszeit" von in der Regel fünf Jahren (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 55 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 15) seit der Entscheidung des Berufungsausschusses bereits verstrichen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin (und des LSG) ist die Rechtsprechung zum Wohlverhalten danach nicht in allen Fällen übergangsweise weiter maßgebend, in denen die Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz mehr als fünf Jahre nach der Entscheidung des Berufungsausschusses ergeht. Vielmehr kommt es auf die Kriterien aus der Rechtsprechung zum Wohlverhalten auch dann nicht mehr an, wenn die Frist von in der Regel fünf Jahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des og Urteils des BSG vom 17.10.2012 noch nicht abgelaufen war und bei dem Arzt deshalb zum Zeitpunkt der Aufgabe der Rechtsprechung zum sog Wohlverhalten noch kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sein konnte (vgl BSG SozR 4-5520 § 19 Nr 3 RdNr 56).
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Auch soweit die Klägerin fragt,
"ob das Vorbringen einer Partei im gerichtlichen Verfahren eine Uneinsichtigkeit im Hinblick auf strafrechtliche oder vertragsarztrechtliche Vorschriften belegt",
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fehlt es demzufolge an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kriteriums der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens (vgl zB BVerfG
Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - SozR 4-2500 § 95 Nr 18 RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - Juris RdNr 11; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 15; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 24) . In der Rechtsprechung auch bereits geklärt, dass der Annahme eines "Wohlverhaltens" entgegensteht, wenn einem Arzt erkennbar die Einsicht in den Unrechtsgehalt seines zur Zulassungsentziehung führenden Verhaltens fehlt und er weiterhin in Abrede stellt, sich fehlerhaft verhalten zu haben (vgl BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 42; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 15; BVerfG SozR 4-2500 § 95 Nr 18 RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.10.2013 - B 6 KA 6/13 B, MedR 2014, 609 RdNr 11). Die von der Klägerin vertretene Auffassung, nach der "eine Rechtsverteidigung, zumindest bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts, schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nie eine mangelnde Einsicht beweisen" könne, ist danach jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Im Übrigen hat das LSG seine Annahme zum fehlenden Wohlverhalten neben der Uneinsichtigkeit der Klägerin darauf gestützt, dass sie auch während des laufenden Klageverfahrens grundlegenden vertragsärztlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, indem sie ihren Vertragsarztsitz im Jahr 2012 erneut verlegt hat, ohne die Zulassungsgremien oder die Beigeladene zu 7. vorab auch nur darüber zu informieren.
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Die Fragen,
"ob die "Wohlverhaltensprüfung ohne nähere Begründung verneint werden darf"
und
"ob wegen Regresse von mehr als € 400.000 die Zulassungsentziehung im Sinne des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung geboten sei",
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werden von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnet. Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, warum es darauf für die Entscheidung des LSG ankommen soll. Abgesehen davon, dass es auf Wohlverhalten aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens hier nach der Rechtsprechung des BSG nicht ankommt (vgl RdNr 13) hat das LSG eine Wohlverhaltensprüfung nicht verweigert und seine Auffassung näher begründet. Auch hat das LSG seine Entscheidung nicht allein mit den gegenüber der Klägerin bestehenden Regressforderungen begründet, sondern diese lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten berücksichtigt und dies in der Formulierung am Ende der Entscheidungsgründe (vgl S 32: "Angesichts all dessen…") eindeutig zum Ausdruck gebracht.
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2. Auch soweit die Klägerin das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügt, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt.
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Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem Urteil des LSG und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung mit-einander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem Urteil des LSG inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das Urteil des LSG einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden.
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Den genannten Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
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Einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar wäre, zeigt die Klägerin nicht auf, sondern sie macht nur geltend, dass das LSG "die Wohlverhaltensprüfung abweichend von der Rechtsprechung des BSG" vornehme und dass die Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit der Klägerin mit den Maßstäben aus der Entscheidung des Senats vom 17.10.2012 (B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 59 ff)nicht vereinbar sei. Unter den von der Klägerin bezeichneten Randnummern (59 ff) nimmt der Senat zur Frage der Berücksichtigung speziell des Kriteriums der Uneinsichtigkeit im Übrigen nicht näher Stellung. Soweit der Senat an anderer Stelle der genannten Entscheidung - zur Begründung für die Aufgabe des (von der Klägerin aufgrund der Übergangsregelung für sich in Anspruch genommenen) Wohlverhaltens als Entscheidungskriterium - ausführt, dass die Berücksichtigung der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu zweifelhaften Ergebnissen führe, ergänzt der Senat, dass von einem Arzt, dem jegliche Unrechtseinsicht fehlt, in der Regel nicht sicher angenommen werden kann, dass er in Zukunft die Regeln einhalten wird (aaO RdNr 46; vgl auch RdNr 42, 70). Eine Aussage dahin, dass die Frage des Vorliegens einer (Unrechts-)Einsicht bei der Prüfung des "Wohlverhaltens" bzw einer wiedererlangten Eignung außer Betracht zu bleiben habe, ist der genannten Entscheidung des Senats keinesfalls zu entnehmen (vgl bereits BSG Beschluss vom 30.10.2013 - B 6 KA 6/13 B - MedR 2014, 609 RdNr 11).
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3. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, lässt sie die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21 und Nr 31 S 52; BSG Beschluss vom 25.3.2013 - B 5 R 424/12 B - BeckRS 2013, 68590). Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen "Beweisantritte" und sonstige Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21 und Nr 35 S 73). Sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21 und Nr 35 S 73). Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein rechtskundig vertretener Berufungskläger sein Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungskonformen "Beweisantrag" iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen(§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 S 1 ZPO). Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO), dass er sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat. Deshalb hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin habe einen prozessordnungskonformen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten. Dies ist indes nicht geschehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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5. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.