Bundessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - B 6 KA 13/14 R

published on 25/03/2015 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - B 6 KA 13/14 R
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Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Punktwertes für probatorische Sitzungen in den Quartalen II/05 bis I/06.

2
        

Der Kläger nimmt als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit den Zusatzbezeichnungen Psychoanalyse und Psychotherapie mit Praxissitz in K. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er gehörte nach der Vereinbarung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur Honorarverteilung (HVV) der Honorar(unter)gruppe B 2.24 (Ärzte für Psychotherapeutische Medizin) an. Die Bewertung der Honorarforderungen erfolgte in den streitbefangenen Quartalen auf der Basis eines Regelleistungsvolumens (RLV). Der Kläger hatte nach den von der Beklagten erlassenen Honorarbescheiden folgende Abrechnungswerte:

                 
        

II/05 

III/05

IV/05 

I/06   

Abgerechnetes Honorarvolumen - in Punkten

55.200,0

40.175,0

43.530,0

59.370,0

Praxisbezogenes RLV (PK + EK)

33.750,0

36.766,6

40.681,2

41.049,5

RLV-Fallzahl

30    

26    

29    

29    

Rechnerischer Fallpunktwert (in Punkten)

1.125,0

1.414,1

1.402,08

1.415,5

Überschreitung RLV

21.450,0

3.408,4

2.848,8

18.320,5

                                            

Honoraranforderung oberer Pw (PK - in Punkten

12.072,3

9.136,5

14.360,8

17.499,4

Honoraranforderung oberer Pw (EK - in Punkten)

21.677,6

27.630,0

26.300,3

23.550,0

Honoraranforderung unterer Pw (PK - in Punkten)

7.672,7

848,5 

1.009,2

7.810,6

Honoraranforderung unterer Pw (EK - in Punkten)

13.777,4

2.560,0

1.839,7

10.510,0

Psychotherapie zum festen Pw (PK - in Punkten)

142.025,0

143.520,0

177.905,0

128.570,0

Psychotherapie zum festen Pw (EK - in Punkten)

267.605,0

324.415,0

337.870,0

364.780,0

                                            

Honorar oberer Pw (PK) - in Euro

224,67

196,43

312,35

299,50

Honorar oberer Pw (EK) - in Euro

437,24

637,14

618,07

470,29

Honorar unterer Pw (PK) - in Euro

19,90 

3,96   

4,71   

36,63 

Honorar unterer Pw (EK) - in Euro

36,04 

12,06 

8,65   

49,71 

Honorar Psychotherapie zum festen Pw (PK) - in Euro

6.280,34

6.346,45

7.866,95

5.698,21

Honorar Psychotherapie zum festen Pw (EK) - in Euro

11.911,10

14.439,72

15.038,59

16.269,18

Auffüllbetrag gem. 7.5 HVV - in Euro

167,44

-281,78

10,43 

-358,96

Nettohonorar - in Euro

18.603,86

20.819,13

23.156,09

21.922,82

                                            

Fallzahl (gesamt)

30    

30    

29    

29    

Anzahl Probatorische Sitzungen
(GO-Nr 35150)

13    

10    

10    

13    

3

Er legte jeweils Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis IV/08 ein. Unter anderem trug er vor, das BSG habe einen Mindestpunktwert von 2,56 Cent für die antragsfreien psychotherapeutischen Leistungen vorgegeben, der regelmäßig unterschritten worden sei.

4

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 beschränkt auf die Frage der Höhe des Punktwertes für probatorische Sitzungen in den Quartalen II/05 bis I/06 zurück. Eine Stützungsverpflichtung bestehe nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen. Der obere Bruttopunktwert (dh ohne Abzug für die Erweiterte Honorarverteilung und die Notdienstumlage) für probatorische Sitzungen der Honorar(unter)gruppe B 2.24 habe in allen streitbefangenen Quartalen den vom BSG geforderten Punktwert von 2,56 Cent überstiegen. Der Umfang zeitgebundener genehmigungspflichtiger Leistungen habe teilweise die zur Verfügung stehende Geldmenge im Honorartopf der Honorar(unter)gruppe B 2.24 überstiegen, sodass der Punktwert rechnerisch zunächst Minuswerte aufgewiesen habe. Erst nach Stützung dieser Punktwerte auf 85 % des mittleren Punktwertes der Fachärzte, wie in Ziffer 2.2 der Anlagen 1 und 2 zu Ziffer 7.2 HVV vorgesehen, hätten Punktwerte zwischen 2,818 Cent und 3,288 Cent ermittelt werden können. Eine weitere Stützung des Punktwertes würde zu Lasten der übrigen Fachgruppen des Honorarbereichs B gehen und eine unangemessene Belastung dieser Fachgruppen darstellen. Unberücksichtigt bleiben müsse auch, dass der Punktwert durch den Bedarf für die Ausgleichsregelung bei einer Fallwertminderung von mehr als 5 % gemäß Ziffer 7.5 HVV gemindert werde. Der Bedarf für diese Regelung, die dem Kläger in den Quartalen II/05 und IV/05 zugutegekommen sei, sei von allen an der Honorarverteilung Beteiligten gleichsam zu tragen.

5

Mit Urteil vom 21.3.2012 hat das SG die Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis I/06 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2010 aufgehoben, soweit die probatorischen Sitzungen mit einem effektiven Punktwert von unter 2,56 Cent vergütet wurden, und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

6

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte vorgetragen: Nachdem sie zunächst die Vergütung der zeitgebundenen genehmigungspflichtigen Leistungen mit einem Mindestpunktwert bei der Ermittlung des RLV-Punktwertes berücksichtigt habe, habe das noch zur Verfügung stehende Honorar des Honorartopfes der Honorar(unter)gruppe B 2.24 nicht ausgereicht, um die darüber hinaus anerkannten Punktzahlen innerhalb des RLV mit dem oberen Punktwert von 4,0 Cent (Nr 6.4 HVV) zu vergüten. Die Punktwerte zur Vergütung der Leistungen innerhalb des RLV hätten nach Quotierung wie folgt ausgesehen:

        

Quartal

Pw EK in Cent

Pw PK in Cent

II/05 

-5,040

-5,531

III/05

0,709 

-0,849

IV/05 

1,418 

0,571 

I/06   

0,270 

-3,144

7

Die HVV sehe eine Stützung des Honorartopfes einer Honorar(unter)gruppe zu Lasten der Honorartöpfe anderer Facharztgruppen vor, sofern die festgestellten Quoten um mehr als 15 % von der über alle Honorar(unter)gruppen der Honorargruppe B 2 gebildeten (mittleren) Quote abweichen. Die zur Stützung des Honorartopfes der Honorar(unter)gruppe B 2.24 notwendigen Beträge hätten sich belaufen auf:

        

Quartal

EK in Euro

PK in Euro

II/05 

409.854,29

321.295,39

III/05

90.236,80

200.336,85

IV/05 

37.119,94

85.667,73

I/06   

106.340,53

184.192,93

8

Nach dieser Stützung hätten sich folgende Brutto-Punktwerte (vor Abzug EHV, Notdienst, Ausgleichsregelung gemäß Ziffer 7.5 HVV und Verwaltungskosten) ergeben:

        

Quartal

Pw EK in Cent

Pw PK in Cent

II/05 

3,168 

3,075 

III/05

3,202 

3,047 

IV/05 

3,288 

3,174 

I/06   

3,135 

2,818 

9

Unter Berücksichtigung des vom Kläger abgerechneten Punktzahlvolumens habe er folgende Brutto-Vergütungen innerhalb des RLV erhalten:

Quartal

Pw gemittelt
(PK/EK) in Cent

Anzahl Prob. Sitzungen zum ob. RLV-Pw

Euro pro Sitzung
(brutto)

II/05 

3,1215

13    

46,66 

III/05

3,1245

10    

46,71 

IV/05 

3,2310

10    

47,33 

I/06   

2,9765

13    

44,49 

10

Sie - die Beklagte - sei berechtigt, auf die Bruttopunktwerte weitere Abzüge für EHV, Notdienstumlage sowie die Finanzierung der Ausgleichsregelung nach Nr 7.5 HVV vorzunehmen. Bei letzterer handele es sich nicht um eine Mengenbegrenzungsmaßnahme, sondern um eine Härtefallregelung, die Veränderungen aufgrund des zum Quartal II/05 eingeführten EBM 2005 abfedern und den Arztpraxen eine Umstellung auf die neuen Honorarstrukturen ermöglichen solle. Sie komme insoweit folgerichtig erst nach Feststellung der Auszahlungsquoten und Punktwerte und somit nach Abschluss des Abrechnungsprozesses zur Anwendung. Auch die Honorar(unter)gruppe des Klägers sei an der Ausgleichsregelung und damit auch an ihrer Finanzierung beteiligt.

11

Für die streitbefangenen Quartale hat die Beklagte nach den Urteilen des Senats vom 3.2.2010 - B 6 KA 1/09 R und B 6 KA 31/08 R - und vom 18.8.2010 - B 6 KA 26/09 R - zur Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV eine Neuberechnung der Quartalsabrechnungen erstellt und entsprechende Honorarbescheide erlassen, die in den Quartalen II/05 und IV/05 zu einem geringeren Honoraranspruch des Klägers geführt haben. Auf eine Rückforderung der entsprechenden Honoraranteile hat die Beklagte verzichtet. Für die Quartale III/05 und I/06 hat der Kläger aufgrund der Neuberechnung eine Nachvergütung in Höhe von 39,83 Euro (III/05) bzw 186,79 Euro (I/06) erhalten. Nach Mitteilung der Beklagten ergaben sich nach der Neuberechnung folgende Punktwerte für die Honorargruppe des Klägers:

        

Quartal

Pw EK in Cent
vor Anwendung 7.5 HVV

Pw PK in Cent vor Anwendung 7.5 HVV

Pw EK in Cent nach Anwendung 7.5 HVV

Pw PK in Cent nach Anwendung 7.5 HVV

II/05 

2,970 

2,594 

2,031 

1,716 

III/05

2,848 

2,517 

1,827 

1,575 

IV/05 

3,122 

2,799 

2,063 

1,779 

I/06   

2,813 

2,329 

1,710 

1,349 

12

Das LSG hat das Urteil des SG geändert. Die Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis I/06 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2010 seien rechtswidrig, soweit damit die probatorischen Sitzungen innerhalb des RLV mit einem oberen Punktwert von unter 2,56 Cent vergütet würden. Insoweit seien die Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Soweit die Beklagte probatorische Sitzungen wegen Überschreitung des RLV mit einem Punktwert von unter 2,56 Cent vergütet habe, seien die Bescheide jedoch nicht zu beanstanden.

13

Die Regelungen zur Bildung von RLV der in den streitbefangenen Quartalen geltenden Honorarverteilungsverträge entsprächen den Vorgaben des Bewertungsausschusses (BewA) im Beschluss vom 29.10.2004 zur Festlegung von RLV durch die KÄVen gemäß § 85 Abs 4 SGB V mit Wirkung zum 1.1.2005 (BRLV) und seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Einbeziehung der probatorischen Sitzungen in die RLV sei nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden. In seinem Urteil vom 8.2.2012 (B 6 KA 14/11 R) habe das BSG ausgeführt, dass der BewA nach der Konzeption der RLV davon habe ausgehen dürfen, dass im Regelfall innerhalb der RLV eine ausreichende Honorierung der probatorischen Sitzungen gewährleistet sei. Die rechnerisch vorgesehene Bewertung der innerhalb des RLV liegenden Honoraranforderungen mit einem Punktwert von grundsätzlich 4,0 Cent sei vom BSG auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Punktwert einer Quotierung unterliege, soweit der zur Verfügung stehende Anteil am Verteilungsbetrag in einer Honorar(unter)gruppe zur Honorierung der angeforderten Leistungen nicht ausreichte, nicht beanstandet worden.

14

Allerdings verstießen die Regelungen zur Honorarverteilung in den streitbefangenen Quartalen insoweit gegen § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V, als die Quotierung des Regelleistungspunktwerts (oberer Punktwert) in der Honorar(unter)gruppe B 2.24 des Klägers zu einem Punktwert von unter 2,56 Cent für die Leistungen der probatorischen Sitzungen geführt habe, was - soweit ersichtlich - nach der Neuberechnung durch die Beklagte im Quartal III/05 im Primärkassenbereich der Fall gewesen sei.

15

Die im HVV enthaltene Stützungsregelung, wonach ein Ausgleich zwischen den Honorar(unter)gruppen B 2.1 bis B 2.32 mit dem Ziel der Erreichung einer maximalen Abweichung von 15 %-Punkten von der mittleren Quote des rechnerischen Punktwertes für alle Honorar(unter)gruppen B 2.1 bis B 2.32 durchzuführen gewesen sei, sei unzureichend gewesen, soweit dies nicht zu dem für eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit erforderlichen Punktwert von 2,56 Cent für die Leistungsanforderungen für probatorische Sitzungen innerhalb des RLV geführt habe.

16

Auch die Regelung der Ziffer 7.5 HVV, mit der die Veränderung des Fallwertes des aktuellen Abrechnungsquartals im Vergleich zum entsprechenden Abrechnungsquartal des Jahres 2004 auf 5 % begrenzt worden sei, verstoße gegen höherrangiges Recht, soweit sie zu einer Verminderung des (oberen) Regelleistungspunktwerts für Leistungen der probatorischen Sitzungen unter einen Wert von 2,56 Cent geführt habe. Der Charakter von Ziffer 7.5 HVV als einer Härtefallregelung ändere nichts daran, dass durch die Finanzierung der Ausgleichsregelung eine Honorarumverteilung vorgenommen worden sei, die in allen streitbefangenen Quartalen in beiden Kassenbereichen nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen zu einer (weiteren) Quotierung des (oberen) Punktwerts geführt habe, in deren Folge der Punktwert auch für probatorische Sitzungen auf einen Wert von unter 2,56 Cent gesunken sei.

17

Die Unterschreitung des sog Mindestpunktwerts für probatorische Sitzungen sei hingegen nicht zu beanstanden, soweit die Vergütung von Leistungsanteilen betroffen sei, mit denen das RLV überschritten worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei nicht jede probatorische Sitzung mit einem Punktwert von mindestens 2,56 Cent zu vergüten, sondern lediglich "die für eine sachgerechte psychotherapeutische Versorgung in der einzelnen Praxis notwendige Mindestzahl an probatorischen Sitzungen". Deren Umfang werde in der Systematik der RLV durch den Anteil der probatorischen Sitzungen an dem Leistungsvolumen, das innerhalb des RLV zu einem oberen Punktwert vergütet werden müsse, bestimmt. Das durch die Vorgaben des BRLV zur Bestimmung des praxisindividuellen RLV definierte Leistungsvolumen berücksichtige rechnerisch auch den fachgruppendurchschnittlichen Anteil des pro Behandlungsfall erforderlichen Leistungsbedarfs für probatorische Sitzungen in der Fachgruppe des Klägers.

18

Gegen das Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt. Der Kläger trägt vor, die Mindestvergütung von 2,56 Cent dürfe nicht auf die vom RLV umfassten probatorischen Sitzungen begrenzt werden. Es müsse vielmehr die für eine sachgerechte psychotherapeutische Versorgung in der einzelnen Praxis notwendige Mindestzahl an probatorischen Sitzungen mit einem Punktwert von 2,56 Cent vergütet werden. Bei den RLV handele es sich um eine finanzpolitische Mengenbegrenzungsregelung, die nicht Maßstab einer sachgerechten psychotherapeutischen Versorgung sein könne. Allein regelungsbefugt sei insofern der Gemeinsame Bundesausschuss, der in der PsychothRL 5, bei der analytischen Psychotherapie bis zu 8 probatorische Sitzungen für sachgerecht halte. Bereits mit einer probatorischen Sitzung, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) mit 1495 Punkten bewertet sei, werde die im RLV zugewiesene Punktzahl pro Versichertem von 1411 (6 bis 59 Jahre EK) und 1421 (6 bis 59 Jahre PK) Punkten überschritten. Allein dies zeige, dass die Auffassung des LSG nicht richtig sein könne. Soweit bei der Ermittlung des Punktwertes ein Mittelwert gebildet werde, bedürfe es weitergehend einer Gewichtung je nach Anteil der PK- und EK-Patienten.

19

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 29.1.2014 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Marburg vom 21.3.2012 sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

20

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 29.1.2014 aufzuheben, soweit es die Honorarbescheide für die Quartale II/2005 bis I/2006 aufgehoben, die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt und ihre Berufung zurückgewiesen hat, das Urteil des SG Marburg vom 21.3.2012 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

21

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, sie habe die Vorgaben des BSG aus dem Urteil vom 28.5.2008 umgesetzt. Erst nach der Neuberechnung im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 3.2.2010 habe sich in den Quartalen III/2005 und I/2006 eine leichte Unterschreitung des Punktwertes von 2,56 Cent ergeben. Das sei Folge davon gewesen, dass Honorarkürzungen nach Ziffer 7.5 nicht mehr möglich gewesen seien und das Volumen der außerhalb der RLV zu vergütenden Honoraranteile angestiegen sei. Da kein Honorar zurückgefordert worden sei, habe der Kläger tatsächlich in allen streitbefangenen Quartalen den Auszahlungspunktwert oberhalb von 2,56 Cent erhalten. Auch nach der Neuberechnung liege der Punktwert im arithmetischen Mittel oberhalb von 2,56 Cent, nämlich für das Quartal I/2006 bei 2,57 Cent (EK = 2,813; PK = 2,329) und für das Quartal III/2005 bei 2,68 Cent (EK = 2,848; PK = 2,517).

Entscheidungsgründe

22

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind unbegründet. Das LSG hat zu Recht die angefochtenen Honorarbescheide insoweit aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt, als die vom Kläger erbrachten probatorischen Sitzungen innerhalb des RLV nicht mit einem Punktwert von 2,56 Cent vergütet worden sind. Soweit der Kläger sein RLV überschritten hat, besteht kein Anspruch auf Vergütung der probatorischen Sitzungen mit einem Mindestpunktwert.

23

1. Die in den streitbefangenen Quartalen geltenden HVV (Vereinbarung vom 10.11.2005 und Ergänzungsvereinbarungen vom 22.6.2006, 15.9.2011 und 27.6.2012; vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 66 RdNr 15 f) entsprachen strukturell mit der Bildung von RLV den Vorgaben des BewA, die dieser - gemäß der ihm nach § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V(in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Modernisierungsgesetz - vom 14.11.2003, BGBl I 2190, mWv 1.1.2004; Abs 4a aufgehoben durch Art 1 Nr 20 Buchst g durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983, mWv 1.1.2012) übertragenen Aufgabe - am 29.10.2004 mit Wirkung für die Zeit ab 1.1.2005 beschlossen hatte (DÄ 2004, A 3129). Gemäß Teil III Nr 2.1 iVm Nr 3 dieses Beschlusses waren die KÄVen verpflichtet, in der Honorarverteilung RLV in der Weise festzulegen, dass arztgruppeneinheitliche Fallpunktzahlen vorzusehen waren, aus denen durch Multiplikation mit individuellen Behandlungsfallzahlen praxisindividuelle Grenzwerte zu errechnen waren, in deren Rahmen die Vergütung nach einem festen Punktwert (sogenannter Regelleistungspunktwert) zu erfolgen hatte. In der Anlage 1 zum Teil III des Beschlusses waren tabellarisch die erfassten Arztgruppen aufgeführt, die dem RLV unterlagen. Hierzu zählt auch die in der Honorar(unter)gruppe B 2.24 der HVV genannte Fachgruppe.

24

2. Die Einbeziehung der probatorischen Sitzungen in die RLV ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 69 RdNr 20). Nach Teil III Nr 4.1 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 unterliegen nur die antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach den Nr 35200 bis 35225 EBM-Ä nicht dem RLV.

25

Der Senat hat zunächst in einer Entscheidung vom 29.8.2007 (B 6 KA 35/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 38 RdNr 17-18) betont, dass die probatorischen Sitzungen zum Kern des Leistungsspektrums der Psychotherapeuten gehören. Diese durch strikte Zeitgebundenheit, aber fehlende Genehmigungsbedürftigkeit geprägten Leistungen würden im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben (§ 28 Abs 3 Satz 2, § 92 Abs 6a Satz 1 SGB V), und zwischen ihnen und den sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungsbedürftigen Leistungen der Nr 871 ff EBM-Ä aF bestehe ein enger Zusammenhang. Auf der Grundlage der probatorischen Sitzungen werde die Diagnose gestellt und die Entscheidung getroffen, ob eine Behandlung im Sinne der Nr 871 ff EBM-Ä aF veranlasst und welche der verschiedenen Behandlungsmethoden die sachgerechte sei, sowie, ob zwischen dem Therapeuten und dem Versicherten eine ausreichende Beziehungsbasis für eine erfolgreiche Behandlung bestehe. Aus dieser zentralen Funktion der probatorischen Sitzungen folgt nach der Rechtsprechung des Senats, dass die KÄV im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung der Honorarverteilungsregelungen für eine substanzielle Honorierung dieser Leistungen sorgen muss. Anlass für nähere Erörterungen zur erforderlichen Höhe des Punktwertes hat der Senat in diesem Verfahren bei Punktwerten von deutlich mehr als 3 Cent nicht gesehen.

26

Bei Punktwerten von 1,84 im Primär- bzw 2,13 Cent im Ersatzkassenbereich hatte der Senat dagegen in dem späteren Verfahren (Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42) Veranlassung, diese Rechtsprechung zu konkretisieren. Die genannten Punktwerte hätten zur Folge, dass für eine probatorische Sitzung von mindestens 50 Minuten Dauer ein Honorar von 26,68 Euro bzw von 30,89 Euro anfalle. Der nach Berücksichtigung der Betriebskosten verbleibende Ertrag von weniger als 20 Euro reiche nicht aus, um dauerhaft eine ausreichende Sicherstellung der Versorgung auch mit probatorischen Sitzungen zu gewährleisten. Die für eine sachgerechte psychotherapeutische Versorgung in der einzelnen Praxis notwendige Mindestzahl an probatorischen Sitzungen müsse deshalb so honoriert werden, dass - erforderlichenfalls nach Anwendung von Mengenbegrenzungsregelungen oÄ - jedenfalls die Hälfte des ursprünglich zur Kalkulation herangezogenen Punktwerts von 10 Pfennig, dh 2,56 Cent, für solche Leistungen nicht unterschritten werde (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 65).

27

Das schließt eine Einbeziehung der probatorischen Sitzungen in die RLV nicht aus (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 69 RdNr 20). Vielmehr sei, so der Senat, damit klargestellt, dass auch probatorische Sitzungen nicht losgelöst von Honorarbegrenzungsmechanismen zu honorieren seien. Zudem gewährleistet nach der Rechtsprechung des Senats gerade die Einbeziehung in das RLV die Vergütung mit einem festen Punktwert. Der BewA durfte nach der Konzeption der RLV davon ausgehen, dass im Regelfall innerhalb der RLV eine ausreichende Honorierung der probatorischen Sitzungen gewährleistet ist. Auch die hier maßgeblichen HVV sahen rechnerisch die Bewertung der innerhalb des RLV liegenden Honoraranforderungen mit einem Punktwert von grundsätzlich 4,0 Cent vor. Der Punktwert unterlag zwar einer Quotierung, soweit der zur Verfügung stehende Anteil am Verteilungsbetrag in einer Honorar(unter)gruppe zur Honorierung der angeforderten Leistungen nicht ausreichte. Diese notwendige Folge begrenzter Gesamtvergütungen stellt die grundsätzliche Privilegierung der dem RLV unterfallenden Leistungen aber nicht in Frage (vgl BSG aaO). Die Privilegierung zeigte sich hier auch darin, dass dann, wenn der zur Verfügung stehende Verteilungsbetrag in einer Honorar(unter)gruppe zur Honorierung der angeforderten Leistung mit dem Regelleistungspunktwert nicht ausreichte und die deshalb gebildete Quote der Honorarforderungen innerhalb des RLV um mehr als 15 %-Punkte von der über alle fachärztlichen Honorar(unter)gruppen gebildeten mittleren Quote abwich, ein Ausgleich mit dem Ziel der Erreichung der maximalen Abweichung von 15 %-Punkten durchgeführt wurde (Ziffer 2.2 der Anlage 2 der HVV). Von dieser Regelung hat die Honorar(unter)gruppe des Klägers in den streitbefangenen Quartalen in hohem Maße profitiert. Ihr Honorartopf ist in den streitbefangenen Quartalen mit Beträgen zwischen ca 37 000 und 410 000 Euro gestützt worden. Diese Stützungsmaßnahmen führten überhaupt erst zu einer dem Regelleistungspunktwert angenäherten Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen im RLV.

28

3. Die Quotierung des Punktwertes für die vom RLV erfassten Leistungen sowie die Abzüge vom Punktwert für die Notdienstumlage und den Ausgleich von Honorarverlusten dürfen indes nicht dazu führen, dass die probatorischen Sitzungen im RLV tatsächlich mit einem niedrigeren Punktwert als 2,56 Cent vergütet werden.

29

a) Der Senat hat bislang nicht ausdrücklich entschieden, wie der Mindestpunktwert von 2,56 Cent angesichts unterschiedlicher Punktwerte in den einzelnen Kassenarten zu bestimmen ist. Er hat in der Vergangenheit ohne nähere Erläuterung der Berechnungsweise auf den arithmetischen Mittelwert zwischen den Primärkassen (PK)- und den Ersatzkassen (EK)-Punktwerten abgestellt (vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 49/07 R - Juris RdNr 58 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 40 RdNr 20, 24; so auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.2.2014 - L 7 KA 10/11 - Juris RdNr 51 ff). Den niedrigen PK-Wert hat der Senat nicht isoliert betrachtet und beanstandet, sondern ausgeführt, es müsse die höhere Vergütung für EK-Patienten einbezogen werden. Er hat Bezug genommen auf ein Urteil vom 29.8.2007 (B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 40 RdNr 20, 24), wonach sich der Anspruch eines Vertragsarztes auf Honorarteilhabe unter der Geltung begrenzter Gesamtvergütungen erst durch sämtliche, einem bestimmten Leistungsbereich zuzuordnende Honorarkontingente und die für diese berechneten Verteilungspunktwerte zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch konkretisiert. Mit dieser Bezugnahme hat der Senat deutlich gemacht, dass die Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Punktwerte mit der Rechtsprechung korreliert, wonach die isolierte Betrachtung einzelner Honorarkontingente und der dafür auszuzahlenden Punktwerte die tatsächliche Höhe der Vergütung einer Arztgruppe nur unzureichend widerspiegelt.

30

Ist somit für die Beurteilung der Vergütung der probatorischen Sitzungen eine Gesamtbetrachtung der Punktwerte erforderlich, kann grundsätzlich die Orientierung an einem Mittelwert erfolgen. Allerdings gilt dies nur so lange, als ohne weiteres erkennbar ist, dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur ca 40 % der gesetzlich Versicherten Mitglied einer EK sind (vgl http://www.vdek.com/presse/daten/b_versicherte.html: 37,7 %), bezogen auf die Gesamtheit der Leistungen ein Mindestpunktwert von 2,56 Cent gewährleistet ist. So waren auch im Verfahren B 6 KA 49/07 R die EK-Werte mit 7,6672 Pfennig bzw 3,92 Cent deutlich höher als die PK-Werte (4,2372 Pfennig bzw 2,17 Cent) und es ergab sich ein arithmetischer Mittelwert weit oberhalb von 2,56 Cent (3,04 Cent). Ist bereits bei dieser Berechnung sichergestellt, dass der Mindestpunktwert nicht unterschritten wird, kann auf den arithmetischen Mittelwert abgestellt werden. Ist dies aber nicht gewährleistet, etwa weil der Wert von 2,56 Cent im arithmetischen Mittel nur knapp erreicht oder überschritten wird, wie das hier in den Quartalen III/2005 (2,517 Cent zu 2,848 Cent = 2,682 Cent) und I/2006 (2,329 Cent zu 2,813 Cent = 2,571 Cent) nach der Neuberechnung aufgrund der Senatsurteile vom 3.2.2010 der Fall war, muss die tatsächlich durch die jeweilige Arztpraxis für probatorische Sitzungen insgesamt erzielte Vergütung im PK- und EK-Bereich ermittelt und am Mindestpunktwert gemessen werden. Einer individuellen Betrachtung der Werte, wie sie auch das SG für erforderlich gehalten hat, bedarf es ebenfalls, wenn eine Praxis überdurchschnittlich viele Fälle abrechnet, in denen ein niedrigerer Punktwert zur Anwendung kommt. Damit tatsächlich ein Mindestpunktwert von 2,56 Cent erreicht wird, ist in diesen Fällen zwingend auf die Verhältnisse der einzelnen Praxis abzustellen und eine Gewichtung vorzunehmen. Bei dem Kläger stellte sich in den streitbefangenen Quartalen die Verteilung PK - EK wie folgt dar: I/2006 13:16, IV/2005 10:19, III/2005 8:22 und II/2005 11:19. Dementsprechend erzielte er den ganz überwiegenden Teil seines Honorars für die mit festem Punktwert honorierte Psychotherapie aus der durchweg höher bewerteten Behandlung von EK-Patienten. Eine Orientierung am arithmetischen Mittel wirkte sich damit nicht zu seinem Nachteil aus.

31

b) Ein Mittelwert in Höhe von 2,56 Cent für die probatorischen Leistungen wurde in den streitbefangenen Quartalen jedoch nicht erreicht. Zwar lag der von der Beklagten mitgeteilte "Bruttopunktwert" sowohl im PK- als auch im EK-Bereich oberhalb von 2,56 Cent. Soweit dies nach der Neuberechnung im PK-Bereich in den Quartalen II/2005 und I/2006 nicht mehr der Fall war (2,517 Cent und 2,329 Cent), ist dies unerheblich, weil zum einen die Abrechnung tatsächlich nicht nach diesen Punktwerten erfolgte und die Beklagte auch keine Rückforderung vornahm und zum anderen der gemittelte Wert in diesen Quartalen auch nach der Neuberechnung über 2,56 Cent lag (2,571 Cent und 2,682 Cent). Auf den "Bruttopunktwert" kommt es indes nicht an. Maßgeblich ist der tatsächliche Auszahlungspunktwert, nicht ein Punktwert, von dem noch Abzüge gemacht werden. Der Senat hat die Erforderlichkeit eines Mindestpunktwertes von 2,56 Cent für probatorische Leistungen ausdrücklich damit begründet, dass ein Honorar von 26,68 Euro bzw 30,89 Euro unter Berücksichtigung der Betriebskosten nicht ausreiche, um dauerhaft eine ausreichende Sicherstellung der Versorgung mit probatorischen Sitzungen zu gewährleisten (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 65). Auch wenn der Senat weiter ausführt (aaO), dass erforderlichenfalls nach Anwendung von Mengenbegrenzungsregelungen oÄ die Hälfte des ursprünglich zur Kalkulation herangezogenen Punktwerts von 10 Pfennig (dh 2,56 Cent) für solche Leistungen nicht unterschritten werden dürfe, wird damit die Ausrichtung an dem "Nettopunktwert" deutlich. Die Ausführungen des Senats zur Bedeutung der Sicherung eines angemessenen Niveaus der tatsächlichen Honorierung der Leistung können nur so verstanden werden, dass ein Punktwert von 2,56 Cent auch realiter zur Auszahlung gelangen muss. Anders als bei dem durch die RLV nach der Vorstellung des Gesetzgebers - im Idealfall - gewährleisteten festen Punktwert, der stets unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Gesamtvergütung steht (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 29 RdNr 25 ff), ist bei den probatorischen Sitzungen ein fester Centbetrag vorgegeben. Dieser Betrag darf nur noch um die Anteile für Verwaltungskosten, die als Vomhundertsatz von jedem vertragsärztlichen Leistungserbringer zu tragen sind, sowie - bei Vertragsärzten wie dem Kläger - durch die Quotierung der Punktwerte zur Finanzierung der besonderen Altersversorgung der hessischen Vertragsärzte durch die EHV gemindert werden. Mit diesen Abzügen wird die allgemeine Tätigkeit der KÄV wie etwa die Honorarabrechnung (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 8)bzw die Altersversorgung der Vertragsärzte (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 79 und Nr 80)finanziert. Alle anderen hier vorgenommenen Vorwegabzüge, mit denen die Mittel für Ausgleichsmaßnahmen und arztgruppenübergreifende Aufgaben generiert wurden, sind hingegen unzulässig.

32

aa) Der Mindestpunktwert für die probatorischen Sitzungen darf nicht durch den Abzug einer Notdienstabgabe unterschritten werden. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass Psychologische Psychotherapeuten (PP) es hinzunehmen haben, dass aus den von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütungen auch die im Notdienst erbrachten Leistungen vergütet werden. Dies werde üblicherweise durch entsprechende Vorwegabzüge vor Aufteilung der Gesamtvergütungen auf die einzelnen Honorarbereiche umgesetzt. Der Senat hat den zur Entscheidung anstehenden Fall zurückverwiesen und dem SG (Marburg) aufgegeben, zu ermitteln, ob die Regelungstechnik der Beklagten, zunächst sämtliche Punktwerte ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den Notdienst zu berechnen und diese erst anschließend entsprechend dem Finanzbedarf für die Notdienstleistungen zu quotieren, zu wesentlich abweichenden Verteilungsergebnissen führe und ob diese Regelungstechnik möglicherweise eine Benachteiligung einzelner Gruppen von Psychotherapeuten (je nach Umfang ihres Anteils an G IV-Leistungen) - oder auch dieser insgesamt im Verhältnis zu anderen Arztgruppen, deren Leistungen ebenfalls mit festen Punktwerten vergütet werden - bewirke (BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 41/07 R - Juris RdNr 52). Das SG hat im Anschluss hieran entschieden, dass das Verfahren der Beklagten die Psychotherapeuten nicht benachteilige, sondern eher begünstige (SG Marburg Urteil vom 31.3.2010 - S 11 KA 689/08 ZVW - Juris. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgenommen.).

33

Ist die Beklagte damit grundsätzlich berechtigt, die Leistungen im vertragsärztlichen Notdienst aus den Gesamtvergütungen zu vergüten, darf die Garantie von Mindestpunktwerten auf diese Weise doch nicht unterlaufen werden. Anders als bei den Verwaltungskosten und den Einbehaltungen im Rahmen der EHV, für die kein anderer Anknüpfungspunkt als das Gesamthonorar zur Verfügung steht, das alle Leistungen, mithin auch die mit einem festen Punktwert vergüteten Leistungen umfasst, können die Kosten des Notdienstes vor Verteilung der Gesamtvergütungen auf einzelne Honorarbereiche von den Gesamtvergütungen abgezogen werden oder - was dem Vorgehen der Beklagten entspricht - über eine Quotierung von Vergütungen aufgebracht werden, die zunächst ohne Berücksichtigung des Finanzbedarfs für den Notdienst ermittelt werden. Die Entscheidung der KÄV für den einen oder den anderen Weg lässt die Garantie eines Mindestpunktwertes für die probatorischen Sitzungen unberührt. Es steht der KÄV nicht frei, durch die Wahl eines bestimmten Verfahrens der Finanzierung des Notdienstes diese Garantie faktisch einzuschränken. Diese Grundsätze gelten auch für Ärzte für Psychotherapeutische Medizin, die insoweit nach ihren Leistungsbedingungen den PP entsprechen (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 14, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

34

Allein die Quotierung zugunsten der Vergütung des Notdienstes (Honorarbereich C des HVV) hat im Übrigen hier aber noch nicht zur Unterschreitung des Punktwertes von 2,56 Cent für die probatorischen Sitzungen im RLV geführt. Sie betrug lediglich zwischen 2,510 % im EK-Bereich im Quartal II/2005 und 3,334 % im PK-Bereich im Quartal IV/2005 und lag im Mittel jeweils unter 3 % für die Angehörigen aller Fachgruppen und damit auch der Honorar(unter)gruppe des Klägers.

35

bb) Entscheidend für die Unterschreitung des Mindestpunktwertes war vielmehr die Anwendung der Ausgleichsregelung der Ziffer 7.5 HVV. Danach erfolgte zur Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2000plus nach Feststellung der Punktwerte und Quoten gemäß Ziffer 7.2 HVV ein Vergleich der für das aktuelle Abrechnungsquartal berechneten fallbezogenen Honoraranforderung der einzelnen Praxis mit der fallbezogenen Honorarzahlung im entsprechenden Abrechnungsquartal des Jahres 2004 ausschließlich beschränkt auf Leistungen, die dem budgetierten Teil der Gesamtvergütung unterlagen und mit Ausnahme der zeitbezogenen genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen. Zeigte der Fallwertvergleich eine Fallwertminderung oder Fallwerterhöhung von jeweils mehr als 5 % (bezogen auf den Ausgangswert des Jahres 2004), so erfolgte eine Begrenzung auf den maximalen Veränderungsrahmen von 5 %. Fallwertsteigerungen von mehr als 5 % wurden mithin "gekappt" und Fallwertverluste von mehr als 5 % ausgeglichen. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 18.8.2010 entschieden, dass die Regelung in Ziffer 7.5 HVV unwirksam ist, soweit sie eine Honorarkürzung bei einer Fallwerterhöhung im Vergleich zum Referenzquartal um mehr als 5 % bestimmt (B 6 KA 27/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 58 RdNr 38 ff). Die Regelung entsprach insoweit weder den gesetzlichen Vorgaben nach § 85 Abs 4 SGB V noch den zu deren Umsetzung erlassenen Regelungen im BRLV. Die unter Ziffer 6.3 HVV vorgesehene Bildung praxisindividueller RLV sowie die unter Ziffer 6.4 HVV vorgesehene Bewertung der innerhalb des RLV liegenden Honoraranforderungen mit einem festen Punktwert wurden durch die Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV korrigiert bzw konterkariert. Die Höhe des der Arztpraxis zustehenden Honorars bestimmte sich infolge dieser Regelung im Ergebnis nicht nach arztgruppenspezifischen Grenzwerten und festen Punktwerten, sondern primär nach dem im Referenzquartal maßgeblichen praxisindividuellen Fallwert. Je größer das durch die Ausgleichsregelung vorgegebene Ausmaß der Honorarkürzung im Falle einer Fallwertsteigerung war, desto mehr entfernte sich der Honoraranspruch der einzelnen Arztpraxis von dem nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben ermittelten Anspruch. Die Ausgleichsregelung führte im Ergebnis dazu, dass die von einer Arztpraxis abgerechneten Leistungen in einer Form vergütet wurden, die einem praxisindividuellen Individualbudget weitgehend vergleichbar war.

36

Die begünstigende Wirkung der Ziffer 7.5 HVV war nicht Gegenstand des damaligen Revisionsverfahrens. Der Senat hat daher auch offengelassen, ob die Grenze unzumutbarer Honorarminderungen schon bei 5 % zu ziehen ist und die Regelung von der Berechtigung der Vertragspartner des HVV gedeckt ist, zumindest für eine Übergangszeit Vorkehrungen zu treffen, dass die Umstellung der Vergütung auf das System der RLV nicht zu existenzbedrohenden Honorarminderungen für bestehende Praxen trotz unveränderten Leistungsangebots führt (BSG aaO RdNr 46).

37

Zur Finanzierung der Ausgleichsregelung hat der Senat ausgeführt, dass die KÄV gehalten ist, sich die für einen Ausgleich benötigten Geldmittel in rechtlich zulässiger Form zu beschaffen (BSG aaO RdNr 47 ff; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 3 RdNr 30 ff). Insofern greife das Argument der Beklagten zu kurz, dass die Ausgleichsregelung bei Fallwertminderungen nach Ziffer 7.5 HVV zwingend die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Finanzierung erforderlichen Regelung zur Honorarkappung bei Fallwertsteigerungen bedinge. Eine Art "Schicksalsgemeinschaft" der von den RLV besonders begünstigten und besonders belasteten Praxen bestehe nicht. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass deutliche Honorarzuwächse einzelner Arztgruppen oder Praxen infolge der RLV vom Normgeber ausdrücklich gewollt seien, zB weil bestimmte Vergütungsanreize gesetzt werden sollten oder das bisherige Honorarniveau als unzureichend angesehen worden sei. Schon deshalb sei eine pauschale Inpflichtnahme aller "Gewinnerpraxen" zur Finanzierung der von den Partnern des HVV für erforderlich gehaltenen Verlustbegrenzung ausgeschlossen. Erst recht gelte dies, wenn - wie die niedrigen Eingreifschwellen von minus 5 % für Stützungsmaßnahmen und von plus 5 % für Honorarkürzungen nahe legten - die Regelung eher den Charakter einer Bestandsschutzmaßnahme zugunsten etablierter Praxen denn einer Stützungsmaßnahme zugunsten gefährdeter Praxen habe. Die Auffüllbeträge und Honorarkürzungen nach Ziffer 7.5 HVV glichen offenbar nicht nur extreme, ausreißer-ähnliche Verluste aus und begrenzten extreme Gewinne als Folge der neuen RLV bzw des neuen EBM-Ä, sondern schrieben faktisch gewachsene Vergütungsstrukturen fort.

38

Der Senat hat ausgeführt, die für die Stützung erforderlichen Auffüllbeträge müssten gegebenenfalls aus der Gesamtvergütung - also zu Lasten aller Vertragsärzte - aufgebracht werden. Die Beklagte hätte daher erforderlich werdende Ausgleichszahlungen durch entsprechende Vorab-Einbehalte bei den Gesamtvergütungen bzw durch anteilige Honorarabzüge bei allen an der Honorarverteilung teilnehmenden Vertragsärzten bzw Praxen finanzieren müssen. Hierzu wäre sie - ebenso wie zu Sicherstellungseinbehalten oder zur Bildung von Rückstellungen im Falle von Rechtsstreitigkeiten - auch berechtigt gewesen (SozR 4-2500 § 85 Nr 58 RdNr 49). Die Heranziehung allein der Honorar(unter)gruppe, der die Praxis im aktuellen Quartal zugeordnet war, wie dies in Ziffer 7.5.1 der HVV seit der Ergänzungsvereinbarung vom 15.9.2011 in Reaktion auf die Urteile des Senats vom 18.8.2010 vorgesehen war, war mithin nicht zulässig.

39

Die Beklagte hätte vielmehr die Honoraranteile zur Stützung bei Fallwertminderungen zu Lasten aller Vertragsärzte generieren müssen. Ungeachtet dessen durfte durch die Anwendung der Regelung der Punktwert für die probatorischen Sitzungen nicht unter 2,56 Cent gemindert werden. Da maßgeblich der effektive Punktwert für die Leistung ist, ist unabhängig davon, ob es sich bei der Regelung Ziffer 7.5 HVV in der Sache um eine Mengenbegrenzungsregelung iS der Rechtsprechung des Senats ("nach Anwendung von Mengenbegrenzungsregelungen oÄ" BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 65; vgl dazu auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 50 RdNr 17) handelt, auf den Punktwert nach Abzug der Quote zugunsten des Honorarausgleichs abzustellen. Nicht zuletzt muss bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt des bezweckten Schutzes einzelner Praxen vor Honorarverlusten hinter dem Interesse an einer substantiellen Honorierung der probatorischen Leistungen zurücktreten.

40

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Honorar(unter)gruppe des Klägers bereits erhebliche Punktwertstützungen erhalten hat. Ohne Anwendung der Stützungsregelung, nach der der Punktwert für die psychotherapeutischen Leistungen im RLV auf 85 % des Durchschnittspunktwerts aller Honoraruntergruppen der Honorargruppe B 2 (fachärztliche Versorgungsebene) angehoben wurde, wäre der Punktwert für die Leistungen im RLV des Klägers zeitweise sogar im negativen Bereich gewesen. Eine solche Mindestpunktwertregelung hindert aber zum einen nicht die Überprüfung, ob der gestützte Punktwert eine ausreichende Versorgung in dem betroffenen Sektor oder einem Teilbereich gewährleistet (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 62). Zum anderen hat die bestandssichernde Regelung der Ziffer 7.5 HVV eine weitergehende Zielsetzung als die Gewährleistung eines am Durchschnitt orientierten Mindestpunktwerts.

41

4. Dem LSG ist auch darin zuzustimmen, dass der Kläger einen Punktwert von mindestens 2,56 Cent für probatorische Leistungen, die außerhalb des RLV vergütet werden, nicht verlangen kann. Innerhalb eines RLV werden die typischen und speziellen Leistungen einer Arztgruppe honoriert (BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 4 RdNr 26). Es ist davon auszugehen, dass die Leistungsmenge innerhalb des RLV - jedenfalls bei generalisierender Betrachtung - die jeweils notwendigen Leistungen umfasst (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 29 RdNr 22 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 124 zu § 85b Abs 1). Das RLV, das das Leistungsvolumen der Fachgruppe im Referenzquartal abbildet, umfasst typisierend auch die für erforderlich gehaltene Anzahl an probatorischen Sitzungen. Das LSG hat insofern zu Recht ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Beklagten ist, die Zahl der für eine sachgerechte psychotherapeutische Versorgung erforderlichen probatorischen Sitzungen zu konkretisieren, sondern dass der BewA eine Konkretisierung durch die Vorgaben für die Bestimmung des RLV anhand des arztgruppenspezifischen Leistungsbedarfs vorgenommen hat. Nur in diesem Rahmen ist im System der RLV Raum für eine Privilegierung der Vergütung probatorischer Sitzungen.

42

Bei einer Überschreitung der durch das RLV vorgegebenen Mengenbegrenzung besteht auch für die probatorischen Sitzungen keine Veranlassung, eine feste Vergütung vorzugeben. Dem LSG ist zuzustimmen, dass ansonsten die zu Recht erfolgte Einbeziehung der probatorischen Sitzungen in die RLV-Systematik konterkariert würde. Dabei geht es nicht um die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit dieser Leistungen und der Häufigkeit ihrer Anwendung, sondern allein um die - zulässige - Übertragung der mengenbegrenzenden Wirkung der RLV auch auf die probatorischen Sitzungen. Auf die Zahl der nach § 23a Abs 1 Nr 1 PsychothRL möglichen probatorischen Sitzungen kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Beurteilung des Klägers in seinen konkreten Behandlungsfällen. Dass probatorische Sitzungen anteilig in dem Umfang, in dem das RLV überschritten wurde, nur mit einem Restpunktwert vergütet werden, der nach Ziffer 6.4 HVV mindestens 0,51 Cent betrug, ist, wie das LSG zutreffend ausführt, einerseits auf die naturgemäß begrenzte Gesamtvergütung und andererseits auf die Systematik der RLV zurückzuführen, wonach ein fester Punktwert nur für Leistungen innerhalb des RLV gewährleistet werden soll. Soweit der Kläger beanstandet, dass die im RLV zugewiesene Punktzahl niedriger sei als die Bewertung der probatorischen Sitzung im EBM-Ä, verkennt er, dass ihm die Punktzahl pro Versichertem zugewiesen wurde. Dementsprechend lag das Punktzahlvolumen nur für die probatorischen Sitzungen jeweils deutlich unter dem praxisbezogenen RLV des Klägers.

43

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach tragen der Kläger und die Beklagte als unterliegende Parteien die Kosten je zur Hälfte (§ 154 Abs 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 08/02/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2011 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 13. Februar 2009 aufgehoben
published on 18/08/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
published on 18/08/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
published on 03/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit steht die Höhe vertragsärztlichen Honorars im Quartal II/2005. 2
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published on 15/07/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
published on 25/03/2015 00:00

Tenor Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.