Bundessozialgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - B 6 KA 12/17 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 123 675 Euro festgesetzt.
Gründe
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I
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Die Beteiligten streiten um die Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs für die Gruppe der Ärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde.
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Mit Beschluss vom 15.11.2012 änderte der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ua für die Gruppe der Ärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde bezogen auf den Planungsbereich, in dem der Kläger seinen Sitz hat, die bestehenden Zulassungsbeschränkungen mit der Maßgabe ab, dass ein weiterer Facharzt dieser Gruppe zugelassen werden kann. Daraufhin beantragte am 9.1.2013 der Kläger bei der zu 1. beigeladenen KÄV die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Neben dem Kläger beantragten fünf weitere Ärzte ihre Zulassung, darunter der Beigeladene zu 8. sowie der Beigeladene zu 9., der bereits mit einem halben Versorgungsauftrag zugelassen war.
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Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 29.1.2013 ließ der Zulassungsausschuss diesen mit Beschluss vom 19.3.2013 mit Wirkung vom 1.4.2013 nach § 101 Abs 1 Nr 4 SGB V mit einem hälftigen Versorgungsauftrag (sog Job-Sharing) zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Dr. T. zu.
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Den im Hinblick auf die partielle Entsperrung des Planungsbereichs gestellten Anträgen des Klägers sowie des Beigeladenen zu 9. gab der Zulassungsausschuss jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrags statt, sodass beide Ärzte nach dem Inhalt dieser Entscheidung jeweils über eine volle Zulassung verfügten. Dagegen legte der Beigeladene zu 8. - nicht jedoch der Kläger - Widerspruch ein. Der beklagte Berufungsausschuss gab dem Widerspruch insoweit statt, als er dem Beigeladenen zu 8. anstelle des Klägers eine halbe Zulassung erteilte. Bezogen auf den Beigeladenen zu 9. änderte der Beklagte die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht.
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Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Beklagten bezogen auf die Auswahl des Beigeladenen zu 9. bereits bestandskräftig geworden sei, weil nur der Beigeladene zu 8., nicht jedoch der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses eingelegt habe. Deshalb sei nur noch darüber zu entscheiden gewesen, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses bezogen auf die Auswahl zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 8. zu beanstanden sei. Insofern habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger sei auch nicht als Job-Sharer gegenüber dem Beigeladenen zu 8. vorzuziehen, weil das Job-Sharing zum Zeitpunkt der Entsperrung des Planungsbereichs noch nicht bestanden habe.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.
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II
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Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.
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1. Mit seiner Beschwerde zielt der Kläger auf drei tragende Annahmen des Berufungsurteils, nämlich die (teilweise) Bestandskraft der Entscheidung des Beklagten (nachfolgend a und b), die fehlerhafte Auswahl im Hinblick auf die Privilegierung des Klägers als Job-Sharer (c) und eine (unterstellt) fehlerhafte Vorab-Auswahl eines Bewerbers unabhängig von den normierten Auswahlkriterien (d). Zur ersten Frage sind sowohl die Grundsatzrüge (a) als auch die Divergenzrüge (b) unzulässig, im Übrigen sind die Grundsatzrügen unbegründet.
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Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG Beschluss vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65; BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist deshalb auch darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste (vgl BSG Beschluss vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - Juris RdNr 20 mwN).
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a) Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung des LSG auf der Rechtsfrage beruhe,
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ob bei einem Bescheid der Zulassungsgremien, in dem mehrere Vertragsarztsitze gleichzeitig besetzt werden und eine einheitliche Entscheidung ergeht, ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch als Teilanfechtung ausgelegt werden kann, so dass im Ergebnis auch der positiv beschiedene Bewerber stets vorsorglich Widerspruch gegen einen positiven Bescheid einlegen müsste, um die Bestandskraft einzelner Entscheidungen des Bescheids zu verhindern.
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Insoweit ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht darlegt. Allerdings weist der Kläger in der Beschwerdebegründung im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass das in der Entscheidung des LSG in Bezug genommene Urteil des Senats vom 15.7.2015 (B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17) eine Fallgestaltung zum Gegenstand hatte, die von der vorliegenden, in einem wichtigen Punkt abweicht: Maßgebend für die og Entscheidung des Senats war der Umstand, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Berufungsausschusses auf einzelne Konkurrenten beschränkt worden war. Diese Beschränkung hat der Senat als zulässig angesehen, mit der Folge, dass die nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Zulassungsentscheidungen in Bestandskraft erwachsen sind. Eine entsprechende Beschränkung des Widerspruchs des Beigeladenen zu 8., die den Beigeladenen zu 9. ausgenommen hätte, steht im vorliegenden Verfahren dagegen nicht in Frage. Das LSG begründet die Bestandskraft deshalb auch nicht unter Hinweis auf eine Teilanfechtung und eine daraus folgende Bestandskraft der nicht angegriffenen Zulassungsentscheidungen, sondern allein mit dem Umstand, dass nur der Beigeladene zu 8., nicht jedoch der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses eingelegt habe. Der allein vom Beigeladenen zu 8. angegriffene Bescheid des Zulassungsausschusses sei deshalb - bezogen auf die Auswahl des Beigeladenen zu 9. - gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Dies lässt sich aber jedenfalls aus dem og Urteil des Senats vom 15.7.2015 nicht ohne Weiteres herleiten.
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Ob der Auffassung des LSG, nach der die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 9. dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden sein soll, dennoch gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es darauf für die Entscheidung ankommt. Voraussetzung wäre, dass das BSG in der angestrebten Revisionsentscheidung unter der Annahme, dass die Entscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten des Beigeladenen zu 9. nicht in Bestandskraft erwachsen ist, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Entsprechende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit können auch nicht unter dem Gesichtspunkt als verzichtbar angesehen werden, dass die fehlende Bestandskraft zugunsten des Beigeladenen zu 9. selbstverständlich Einfluss auf die Entscheidung haben müsste. Das Gegenteil ist der Fall: Naheliegend erscheint eher, dass die Beurteilung der genannten Frage keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung hat, weil der Beklagte nach dem Inhalt der Begründung des Bescheides und auch nach seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso wie das SG) ausdrücklich nicht von der Bestandskraft des Bescheides des Zulassungsausschusses zu Gunsten des Beigeladenen zu 9. ausgegangen ist. Vielmehr hat der Beklagte sowohl den Kläger als auch die Beigeladenen zu 8. und zu 9. in die Auswahlentscheidung einbezogen und auf dieser Grundlage und auf der Basis der in § 26 Abs 4 Nr 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) genannten Kriterien eine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 8. und zu 9. (jeweils mit einer halben Zulassung) getroffen. Das SG hat diese Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Der Umstand, dass das LSG bezogen auf die Bestandskraft der Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 9. eine von der Entscheidung des Beklagten und auch des SG abweichende - nach Überzeugung des Klägers unrichtige - Auffassung vertreten hat, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten, die der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beurteilen hätte. Daher hätte der Kläger angeben müssen, aus welchem Grund der Senat ohne die Annahme einer Bestandskraft und abweichend von der Auffassung des SG zu Gunsten des Beigeladenen zu 9. zu einer anderen Beurteilung bezogen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten hätte kommen können. Daran fehlt es. Damit legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage nicht in einer den Erfordernissen entsprechenden Weise dar.
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b) Soweit der Kläger Rechtssprechungsabweichungen geltend macht (Punkt 2 der Beschwerdebegründung), ist die Beschwerde ebenfalls bereits unzulässig. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügender Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung ua einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzeigen(BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet lediglich einen Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen soll. Einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet der Kläger jedoch nicht. Vielmehr macht er nur geltend, dass sich das LSG zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf das Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.7.2015 (B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17) hätte stützen dürfen, weil diesem ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, der in einem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Sachverhalt abweiche.
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c) Der Kläger macht ferner geltend, das LSG habe verkannt, dass vorliegend § 26 Abs 5 BedarfsplRL Anwendung finde und dass er als Job-Sharing-Partner nach dieser Vorschrift vorrangig bei der Auswahlentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Auch insoweit gilt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG nicht begründet werden kann. Nach dem Inhalt der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht der Senat davon aus, dass der Kläger insoweit nicht - wie oben bei 2. - Rechtsprechungsabweichungen, sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen möchte. Insoweit ist die Beschwerde nicht begründet.
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Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage,
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ob § 26 Abs 5 BedarfsplRL, anders als § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL, wonach die Jobsharing-Beschränkungen im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses bereits bestanden haben muss, eine gesetzgeberische Regelung jener Fälle darstellt, in denen im Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsbeschlusses durch den Landesausschuss noch kein Job-Sharing angeordnet ist, jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Zulassungsausschusses ein solches Job-Sharing besteht.
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Die formulierte Rechtsfrage, die bezogen auf die grundsätzliche Bedeutung offenbar geltend gemacht werden soll, lässt sich klar beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei § 26 Abs 5 BedarfsplRL um keine von § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL unabhängige, eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Zulassung und erst Recht bildet § 26 Abs 5 BedarfsplRL keine Grundlage für einen Vorrang von Ärzten, die erst nach der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss im Wege des Job-Sharings in eine Praxis eingetreten sind. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung zum Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in § 26 BedarfsplRL sind nach Auffassung des Senats keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die die davon abweichende Auffassung des Klägers stützen könnten:
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§ 26 Abs 5 BedarfsplRL hat folgenden Wortlaut:
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"Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung zu entscheiden."
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Die Vorschrift regelt damit den Vorrang der Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V (sog Job-Sharing) vor Neuzulassungen. § 26 Abs 5 BedarfsplRL bezieht sich damit erkennbar auf die Regelungen in den vorangehenden Absätzen: Die Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V ist Gegenstand des § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL und die Neuzulassung Gegenstand des § 26 Abs 4 BedarfsplRL. § 26 Abs 5 BedarfsplRL bestimmt die Reihenfolge, in der diese Regelungen zur Anwendung kommen.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL mit der Formulierung "… und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung …" eine Regelung wiederholt, die sich bereits in Abs 2 und 3 findet, so trifft dies zu. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Senat diesem Umstand aber keinen Hinweis darauf entnehmen, dass in Abs 5 gerade der Fall eines "Jobsharing erst nach Beschluss des Landesausschusses aber vor ZA-Sitzung" geregelt werden soll. Der Wortlaut der Regelung enthält dafür keine Anknüpfungspunkte. Entsprechendes gilt für die Verwendung des Wortes "entscheiden" in § 26 Abs 5 BedarfsplRL. Diese Formulierung könnte darauf hinweisen, dass die Wirkungen des Abs 2 und 3 nicht kraft Gesetzes eintreten, sondern eine entsprechende Entscheidung der Zulassungsgremien voraussetzen. Ob dies der Fall ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auf den vom Kläger angenommenen Regelungsgehalt des § 26 Abs 5 BedarfsplRL gibt jedenfalls auch die Verwendung des Wortes "entscheiden" keinen Hinweis.
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Dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL keine eigenständige Anspruchsgrundlage enthält, sondern lediglich die Reihenfolge bestimmt, in der die in den vorangegangenen Absätzen geregelten Zulassungstatbestände zur Anwendung kommen, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt: Nachdem die Regelungen zum sog Job-Sharing in § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23.6.1997 (BGBl I 1520) eingeführt worden war, fügte der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss - GBA) mit Beschluss vom 22.10.2001 der bis dahin aus nur zwei Sätzen bestehenden Nr 23 der damals geltenden BedarfsplRL, die allein die (Neu-)Zulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zum Gegenstand hatte, folgende 4 Sätze an:
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"3Für Ärzte oder Psychotherapeuten, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind, und die nach Nummern 23 g oder 23 h dieser Richtlinien in gesperrten Planungsbereichen nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet werden, bewirkt die Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Satz 1 im Fachgebiet, dass für solche Ärzte oder Psychotherapeuten nur nach Maßgabe der Bestimmung zum Umfang des Aufhebungsbeschlusses die Beschränkung der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis enden. 4Die Beendigung der Beschränkung der Zulassung auf die gemeinsame Berufsausübung und der Leistungsbegrenzung nach zehnjähriger gemeinsamer Berufsausübung bleibt unberührt (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V). 5Satz 2 gilt entsprechend; maßgeblich ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung.
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6Liegen auch Anträge auf (Neu-)Zulassung gemäß Satz 1 vor, so gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass vorrangig vor diesen Anträgen die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen enden, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung."
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Die ersten drei Sätze dieser Neuregelung (Nr 23 Satz 3 bis 5 BedarfsplR aF) entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem heutigen § 26 Abs 2 BedarfsplRL(Aufhebung der Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen bei Job-Sharing nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V), der nachfolgende Satz 6 enthält die Regelung, die sich heute in § 26 Abs 5 BedarfsplRL findet. Dass sich Satz 6 auf die drei gleichzeitig eingeführten vorangehenden Sätze bezog, unterliegt keinem Zweifel. Grundlegende inhaltliche Änderungen, die die Annahme des Klägers stützen könnten, dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL ein von Abs 2 losgelöst zu betrachtender eigenständiger Tatbestand für die Erteilung einer Zulassung sein könnte, sind in der Folge nicht vorgenommen worden:
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Der in Nr 23 Satz 5 BedarfsplR aF in Bezug genommene Satz 2 wurde - offenbar als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 23.2.2005 (B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, zur Unzulässigkeit einer Auswahl nach dem sog Windhundprinzip) - gestrichen. Mit Beschluss vom 20.12.2005 strich der GBA deshalb auch den ersten Satzteil des Satzes 5 in Nr 23 BedarfsplRL mit der Verweisung auf Satz 2 und formulierte Satz 6 wie folgt neu:
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"Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung, zu entscheiden."
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Die Formulierung entsprach damit (abgesehen von der Beschränkung auf § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V, also ohne die Angestelltenverhältnisse nach Nr 5) bereits vollständig dem heute geltenden § 26 Abs 5 BedarfsplRL. Eine inhaltliche Änderung war mit der Neufassung durch Beschluss des GBA vom 20.12.2005 insoweit erkennbar nicht verbunden und auch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Das wird durch die im Internet veröffentlichten tragenden Gründe zu dem Beschluss bestätigt, in denen es bezogen auf den neu gefassten Nr 23 Satz 6 BedarfsplRL heißt:
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"Die Neufassung ist notwendig, weil die bisherige Regelung noch auf den gestrichenen Satz 2 Bezug nimmt. Der Grundsatz, wonach die Umwandlung von Job-sharing-Zulassungen in Vollzulassungen Vorrang vor der Bescheidung von Anträgen auf (Neu-)Zulassungen hat, gilt unverändert fort."
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Der Umstand, dass die Vorrang-Nachrang-Regelung mit der Neufassung der BedarfsplRL vom 20.12.2012 (BAnz AT 31.12.2012 B7), verbunden mit einer geänderten Paragraphenfolge, in einem eigenen Absatz geregelt wurde, weist nicht auf eine inhaltliche Änderung hin. Auch die im Internet veröffentlichten tragenden Gründe zum Beschluss vom 20.12.2012 geben keinen Hinweis darauf, dass mit der Neubezeichnung insoweit eine Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte.
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Im Ergebnis entspricht der heutige § 26 Abs 5 BedarfsplRL damit der bereits mit Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen vom 22.10.2001 eingeführten Vorschrift (Nr 23 Satz 6 BedarfsplRL aF), bei der es sich zweifellos nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um eine Regelung gehandelt hat, die lediglich das Verhältnis der damals neu eingeführten Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen beim Job-Sharing zu der bereits zuvor in Nr 23 BedarfsplRL geregelten Neuzulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zum Gegenstand hatte.
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d) Der Kläger macht ferner geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage,
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ob entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs 4 Ziffer 3 BedarfsplRL der Zulassungsausschuss im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen berechtigt ist, bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern vorab einen Bewerber zu priorisieren, ohne diesen anhand der in § 26 Abs 4 Ziffer 3 BedarfsplRL normierten Auswahlkriterien mit den anderen Bewerbern zu vergleichen und sodann lediglich die restlichen Bewerber anhand der Auswahlkriterien miteinander vergleicht.
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Auch insoweit geht der Senat davon aus, dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend machen möchte. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des angestrebten Revisionsverfahrens indes nicht an, sodass die Beschwerde insoweit nicht begründet ist: Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte den Kläger, den Beigeladenen zu 8. und den Beigeladenen zu 9. anhand der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL genannten Auswahlkriterien miteinander verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bezogen auf die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der Wartezeit "keine sehr signifikanten Unterschiede"(vgl S 11 und 12 des Bescheides des Beklagten vom 2.10.2013) zwischen den Bewerbern bestünden. Vor diesem Hintergrund hat er Versorgungsgesichtspunkten besonderes Gewicht beigemessen und den Beigeladenen zu 9. auf dieser Grundlage - wie er auch in seinem Schriftsatz vom 30.3.2017 nachvollziehbar erläutert hat - "im Vergleichsranking … auf Platz 1 gesetzt". Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei den Versorgungsgesichtspunkten handelt es sich um eines der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL vorgegebenen Auswahlkriterien. Die vom Kläger in der formulierten Rechtsfrage unterstellte "Vorab-Priorisierung" eines Bewerbers liegt der Entscheidung des Beklagten erkennbar nicht zu Grunde. Damit ist die formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).
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3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Diese entspricht der Festsetzung durch das LSG, die von keinem der Beteiligten infrage gestellt worden ist.
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Annotations
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
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einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, - 2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur, - 2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden, - 2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, - 3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken, - 3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, - 4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen, - 5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, - 6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
- 1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, - 2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder - 3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
- 1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, - 2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur, - 2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden, - 2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, - 3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken, - 3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, - 4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen, - 5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, - 6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
- 1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, - 2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder - 3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.