Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 4 AS 57/13 R
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Bewilligung von Geldleistungen für eine Wohnungsausstattung.
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Der 1968 geborene Kläger bezog seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Dezember 2004 bewohnt er eine ca 32 qm große Wohnung. Wegen einer Suchterkrankung führte er im Jahre 2007 eine stationäre Therapiemaßnahme durch; eine weitere Maßnahme schloss sich von Dezember 2008 bis Mai 2009 an. Während der laufenden Bewilligung von SGB II-Leistungen vom 1.4.2009 bis 30.9.2009 (Bescheid vom 17.2.2009) beantragte er im Juni 2009 eine "Wiedereingliederungsbeihilfe" mit der Begründung, dass er wegen seiner Heroinabhängigkeit in den letzten vier Jahren kaum Möbel in einem ordnungsgemäßen Zustand besitze. Diese seien zT verbrannt, kaputt oder gar nicht vorhanden. Der Beklagte bestätigte nach einem Hausbesuch, dass die Anschaffung eines neuen Wohnzimmerschrankes, einer Couch, einer Matratze, von Bettwäsche mit Laken sowie einer Waschmaschine erforderlich sei. Hierfür bewilligte er ein Darlehen in Höhe von 547 Euro (Bescheid vom 29.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 13.8.2009) und lehnte mit einem weiteren Bescheid vom 26.1.2011 eine einmalige Beihilfe für einen neuen Teppichboden ab. Deren Notwendigkeit sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.3.2011). Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt der Beklagte die Notwendigkeit der Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine akzeptiert und einen Teilbetrag in Höhe von 175 Euro der Darlehensleistung als endgültige Zuschussleistung für deren Anschaffung erbringt. Der Kläger akzeptierte, dass ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 102,50 Euro für die Anschaffung eines gebrauchten Fernsehers als endgültige Darlehensleistung bestehen bleibt; insoweit nahm er die Klage zurück. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Höhe von 269,50 Euro für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die nachfolgenden Beträge zwischen ihnen endgültig maßgeblich seien: Für die Matratze 102,50 Euro, für den Schrank 75 Euro, für die Couch 65 Euro und für die Bettwäsche 27 Euro. Nicht erfasst worden ist die Beschaffung eines neuen Teppichbodens (Vergleich vom 12.9.2012).
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Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, "soweit sie über den Teilvergleich vom 12. September 2012 hinausgeht" (Urteil vom 18.9.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, soweit ein Teilbetrag in Höhe von 269,50 Euro für die Anschaffung der begehrten Gegenstände als Darlehen anstelle einer Zuschussleistung bewilligt und ein Zuschuss für die Anschaffung eines Teppichbodens abgelehnt worden sei. Es sei geklärt, dass diese oder jedenfalls funktional entsprechende Gegenstände zuvor im Haushalt des Klägers vorhanden gewesen seien. Diese Gegenstände seien derart beschädigt worden, dass ihr Ersatz für eine menschenwürdige Lebensführung nach dem Ende der Drogenabhängigkeit unabdingbar gewesen sei. Dennoch bestehe kein Anspruch auf eine zuschussweise Finanzierung, weil es sich um "Ersatzbeschaffungen" handele, die deutlich und klar von Erstausstattungen abgegrenzt werden müssten. Insofern sei ein besonderes Ereignis zu fordern, das (erstens) einen erheblichen - bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten so nicht entstehenden - besonderen Neuanschaffungsbedarf hervorrufe, der sich (zweitens) seinem Umfang nach deutlich vom regelmäßigen Ergänzungsbedarf abgrenzen lasse, wobei das Ereignis (drittens) den Leistungsberechtigten unvorhergesehen in dem Sinne treffe, dass er - anders als bei einer Ersatzbeschaffung - nicht in der Lage war, dieses Ereignis willentlich zu steuern, und dass sich der Bedarf (viertens) nicht - dies in Abgrenzung zum regelmäßigen Verschleiß - nahezu gleichbleibend über einen längeren Zeitablauf, etwa über mehrere Monate oder Jahre, entwickele. Zwar habe die Suchterkrankung als besonderes Ereignis eine spezielle, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichende Bedarfslage verursacht, indem ein wesentlicher Teil der Wohnungsausstattung untergegangen bzw unbrauchbar geworden sei. Der Kläger habe dies auch nicht willentlich steuern können. Gleichwohl komme eine Gleichsetzung mit einer Erstausstattung nicht in Betracht, weil der Verschleiß der Gegenstände über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren erfolgt sei. Dies gelte auch für den Anspruch auf einen neuen Teppichboden.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine zu enge Auslegung des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF bzw - nunmehr - des § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II durch das Berufungsgericht. Soweit das LSG davon ausgegangen sei, dass die Bedarfsgegenstände über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren durch Verschleiß unbrauchbar geworden seien, fehle eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts. Zumindest der Wohnzimmerschrank sei durch ein einmaliges Ereignis zerstört worden, weil er im Rauschzustand in den Schrank mit Glastüren gestürzt sei. Die Aufwendungen für den Teppichboden seien ggf als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. März 2011 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 sowie des Bescheides vom 26. Januar 2011 und des Teilvergleichs vom 12. September 2012 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss an Stelle eines bereits geleisteten Darlehens in Höhe von 269,50 Euro für den Erwerb eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze und von Bettwäsche zu erbringen, und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Leistungen für einen Teppichboden für ein Zimmer in seiner Wohnung mit der Größe von 20 qm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Erbringung eines Zuschusses anstelle des bereits geleisteten Darlehens für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze und von Bettwäsche sowie Neubescheidung bezüglich der zuschussweisen Erbringung von Leistungen für einen neuen Teppichboden.
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1. Unter Berücksichtigung dieses Begehrens des Klägers ist Gegenstand des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 29.7.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2009 sowie des Vergleichs vor dem LSG vom 12.9.2012, mit dem der Beklagte die vom Kläger am 26.6.2009 beantragten Geldleistungen für den Erwerb einer Matratze, eines Schranks, einer Couch und von Bettwäsche als Darlehen bewilligt hat. Dieser Bescheid beinhaltete zugleich eine konkludente Ablehnung einer Bewilligung dieser wohnraumbezogenen Gegenstände als Zuschuss sowie der zuschuss- oder darlehensweisen Bewilligung eines Teppichbodens, den der Kläger gleichfalls bereits mit seinem Antrag vom 26.6.2009 als notwendigen Ausstattungsgegenstand begehrt hatte. Der Bescheid vom 26.1.2011, mit dem der Beklagte eine "einmalige Beihilfe" für einen Teppichboden - gleichfalls mit Bezug auf den Antrag vom 26.6.2009 - ausdrücklich und mit detaillierter Begründung abgelehnt hat, ist nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden(vgl BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand handelt, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann(vgl zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 10 mwN).
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2. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch hinsichtlich des Wohnzimmerschranks, der Couch, der Matratze sowie der Bettwäsche zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Er begehrt die Umwandlung einer Darlehensleistung in eine solche als Zuschuss. Es ist nur darüber zu befinden, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Höhere SGB II-Leistungen sind nicht im Streit, weil sich die Beteiligten ausweislich des Vergleichs vor dem LSG vom 12.9.2012 auf festgelegte Beträge für die streitigen Einrichtungsgegenstände geeinigt haben. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R, juris RdNr 12; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris RdNr 10). Für die beanspruchte Ausstattung mit einem Teppichboden als Zuschuss ist die Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) die statthafte Klageart. Insoweit hat der Beklagte noch keine Leistungen erbracht. Der Leistungsberechtigte hat einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob", nicht jedoch auch auf das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 S 5 SGG. Es steht daher regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (ggf pauschalierte) Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19).
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3. Zwar erfüllte der Kläger im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 - 4 SGB II; insbesondere war er hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF liegen jedoch nicht vor.
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4. a) Nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs 3 S 2 SGB II aF). Bei dem Begehren des Klägers auf einen Zuschuss zu der Beschaffung der zuvor benannten Einrichtungsgegenstände handelt es sich nicht um eines, das auf eine "Erstausstattung" gerichtet ist.
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Grundsätzlich - dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift - liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" aber auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen vor oder während des SGB II-Bezugs in Betracht kommen. Bereits in den Gesetzesmaterialien wird davon ausgegangen, dass "Erstausstattungen" für die Wohnung auch nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft zu bewilligen sein können (BT-Drucks 15/1514 S 60) und damit auch in Fallgestaltungen eines erneuten Bedarfsanfalls möglich sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 15).
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b) Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12 RdNr 19; vgl insb zur Angemessenheit BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 17 ff). In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 14; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung: BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 16). Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden und hieran hält der erkennende Senat fest, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 16) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden. Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 17 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 17 mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05). Der Senat folgt daher den vom LSG ergänzend entwickelten Kriterien (zustimmend Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 24 RdNr 59, Stand Dezember 2013)nicht, soweit diese eine Abkehr von der so verstandenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise beinhalten.
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c) Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60) bzw ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 16)entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 13; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 8 RdNr 16) vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.
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Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarfe, aber auch Teil der Regelbedarfe sein. Insofern geht der Gesetzgeber - nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem BSHG in die Regelleistung - nach dem Wortlaut des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF bzw des inhaltsgleichen § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung "umfasst" werden(BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11 RdNr 18). Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände in der Wohnung vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf aus der Regelleistung erfolgen. In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfGE Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, juris RdNr 204) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS -; vgl im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149). Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuelle wohnraumbezogene Bedarfe aus diesem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil bzw dem (angesparten) Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II) oder bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs durch die Gewährung eines Darlehens - wie hier geschehen - nach § 23 Abs 1 SGB II aF bzw dem inhaltsgleichen § 24 Abs 1 SGB II nF zu decken sind(vgl auch BVerfGE 125, 175 ff, juris-RdNr 207; zur Systematik O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 30, Stand 11/2011).
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Hieraus folgt, dass ein infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstandener Bedarf - auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände mitgewirkt haben sollten - durch den Regelbedarf oder ggf bei einer Bedarfsspitze durch ein Darlehen zu decken ist. Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung dazu "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen. Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514 S 60), dass die Schwelle für die Annahme eines von der Regelleistung bzw heute vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer erneuten Beschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 14 f) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 17).
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Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der "Erstausstattungsregelung", sie für den Fall der "Wiederbeschaffung" an außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis zu knüpfen. Die Leistung hierfür wird ergänzend zu dem Regelbedarf für eine besondere Bedarfslage erbracht. Sie wird "bei vielen bzw dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten überhaupt nicht entstehen" (vgl BT-Drucks 15/1514, S 59; vgl Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 24 RdNr 93).
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d) Hier fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw einem "besonderen Ereignis" als Anknüpfungstatsache für die Übernahme einer erneuten Beschaffung als "Wohnungserstausstattung" der nach den Feststellungen des LSG notwendigen Einrichtungsgegenstände. Ausgehend von den zuvor dargelegten rechtlichen Maßstäben kann nicht allein die langjährige Suchterkrankung des Klägers als eine Anknüpfungstatsache für die erneute Beschaffung von Wohnungsausstattungsgegenständen im Wege einer zuschussweisen anstelle der erfolgten darlehensweisen Bewilligung nach § 23 Abs 1 SGB II aF anerkannt werden. Anders als bei einem Wohnungsbrand und dem Verlust von Gegenständen infolge eines Umzugs handelt es sich bei der Suchterkrankung, auch wenn diese mit Rauschzuständen verbunden war, nicht um ein "von außen" einwirkendes Ereignis oder einen Umstand der zuvor beschriebenen Art, das oder der regelmäßig geeignet ist, den plötzlichen Untergang bzw die Unbrauchbarkeit der Einrichtungsgegenstände zu bewirken. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass der Verschleiß der Einrichtungsgegenstände aus krankheitsbedingten Gründen hier möglicherweise schneller oder stärker als im Regelfall vorangeschritten ist, keinen Leistungsanspruch begründet.
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Die Krankheit des Klägers war hier auch nicht mit einer Veränderung der Wohnsituation und einem hierdurch bedingten "Verlust von Einrichtungsgegenständen" als von "außen" wirkendem Umstand, etwa bei Wohnungsaufgabe, verbunden. Insofern ist vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben als diejenige, die der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 19.8.2010 (B 14 AS 36/09 R) zugrunde lag. Dort hatte der Kläger seine bisherige Wohnung vor Antritt einer längeren stationären Rehabilitationsmaßnahme aufgelöst und über mehr als einen Bewilligungsabschnitt hinweg tatsächlich nicht mehr über eigenes Mobiliar verfügt. Da ein Anspruch des Klägers demnach schon deshalb nicht gegeben ist, weil es an "außergewöhnlichen Umständen" bzw einem "besonderen Ereignis" als Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung fehlt, kommt es auf die von ihm allein gerügten Sachaufklärungslücken des Berufungsgerichts bezogen auf den Erkrankungsverlauf nicht an.
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5. Ebenso wenig besteht der weiter streitgegenständliche Anspruch auf eine erneute Bescheidung des Antrags des Klägers auf Leistungen für einen Teppichboden als Zuschuss nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF, weil insofern ein außergewöhnlicher Umstand bzw ein besonderes Ereignis als Anknüpfungstatsachen für eine erneute Beschaffung nicht vorliegt(vgl zur Ablehnung eines Teppichbodens als Erstausstattungsbedarf: BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 23; offen gelassen BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 17).
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Auch § 22 Abs 1 S 1 SGB II stellt keine Anspruchsgrundlage für die Neuausstattung mit einem Teppichboden dar. § 22 Abs 1 S 1 SGB II erfasst regelmäßig nur diejenigen Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft als mietvertragliche Verpflichtungen laufend anfallen(vgl zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 17). In der Begründung des Bescheides vom 26.1.2011 hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dem Mietvertrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dem Kläger eine mietvertraglich unübliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für einen Bodenbelag auferlegt worden ist (vgl zu dem dies nicht umfassenden Begriff der Schönheitsreparaturen: § 28 Abs 4 S 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
vom 13.9.2001). Zwar können die Aufwendungen für die Herstellung der "Bewohnbarkeit" einer Wohnung als Kosten einer Einzugsrenovierung Bestandteil der Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sein(vgl hierzu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 67, Stand 10/2012). Dies setzt jedoch einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzug in die Wohnung voraus, der hier nicht mehr gegeben ist.
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Annotations
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
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Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.