Bundessozialgericht Urteil, 17. Feb. 2015 - B 14 AS 1/14 R

published on 17/02/2015 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 17. Feb. 2015 - B 14 AS 1/14 R
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Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 geändert sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufgehoben, soweit der Beklagte die Aufrechnung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erklärt hat.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist ein Bescheid des Beklagten, mit dem dieser eine Leistungsbewilligung in Höhe von 258,50 Euro aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert sowie die Aufrechnung in Höhe von 50 Euro monatlich mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verfügt hat.

2

Der im Juli 1956 geborene alleinstehende Kläger erhielt aufgrund eines Bescheids des Beklagten vom 16.3.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2009. Ab April 2009 wurde Einkommen des Klägers aus einer Tätigkeit als Pizzaausfahrer in Höhe von 50 Euro monatlich berücksichtigt. Infolge einer Einkommensbereinigung um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie eines Abzugs von Freibeträgen in Höhe von 20 Euro wirkte sich das Einkommen nicht bedarfsmindernd aus, sodass der Kläger für die Monate April bis August 2009 Leistungen in Höhe von 788,37 Euro monatlich erhielt. Mit einem Bescheid vom 6.5.2010 wurde der Ausgangsbescheid vom 16.3.2009 bezüglich des Abzugs für eine Warmwasserpauschale im gesamten Bewilligungszeitraum geändert.

3

Zuvor hatte der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 775,50 Euro monatlich bezogen. Diese Bewilligung hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Bescheid vom 10.3.2009 teilweise aufgehoben und die Auszahlung des Alg aufgrund einer Erkrankung des Klägers eingestellt. Mit Bescheiden vom 7.5.2009 und vom 14.5.2009 bewilligte die BA dem Kläger sodann Alg für den Zeitraum vom 4.5.2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13.5.2009 in Höhe von 258,50 Euro. Dieses Einkommen hat der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt. Infolge eines Datenabgleichs erhielt der Beklagte am 14.10.2009 Kenntnis von dem Alg-Bezug des Klägers. Er hat den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2009 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheids vom 16.3.2009 angehört und eine Rückforderung in Höhe von 258,50 Euro angekündigt.

4

Mit Bescheid vom 19.1.2010 hob der Beklagte sodann die Leistungsbewilligung "für den Zeitraum vom 4.5. bis zum 13.5.2009" in Höhe von 258,50 Euro auf und forderte vom Kläger die Erstattung dieses Betrags. Ferner wurde die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 50 Euro verfügt und diese im Rahmen der Leistungsauszahlung für den Monat Februar 2010 einmalig durchgeführt.

5

Gegen den Bescheid vom 19.1.2010 hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2010 zurückgewiesen worden ist. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 23.8.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 24.3.2011 die Berufung gegen das Urteil des SG zugelassen und die Berufung sodann zurückgewiesen (Urteil vom 13.3.2013). Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Leistungen für den Monat Mai 2009 lägen vor. Die Aufhebung sei zu Recht in voller Höhe des zugeflossenen Betrags erfolgt. Der Grundfreibetrag sei nicht abzusetzen gewesen, soweit dieser durch das Erwerbseinkommen in Höhe von 50 Euro aus der Tätigkeit als Pizzaauslieferungsfahrer nicht aufgebraucht worden sei. Der Grundfreibetrag beziehe sich nur auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit und könne bei einem Erwerbseinkommen von unter 100 Euro nicht auf andere Einkommen übertragen werden. Es sei auch kein zusätzlicher Betrag in Höhe von 30 Euro für die Beträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, denn dieser Betrag sei bereits durch den Grundfreibetrag erfasst. Ebenso sei die vom Beklagten erklärte und zunächst im Monat Februar 2010 nur einmalig durchgeführte Aufrechnung rechtmäßig, denn der Kläger habe die Überzahlung für den Monat Mai 2009 grob fahrlässig veranlasst, indem er dem Beklagten entgegen der ihm bekannten Mitteilungspflicht die Auszahlung des Alg nicht mitgeteilt habe. Der Erstattungsanspruch könne auch durch Unterlassen "veranlasst" werden.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung (aF). Das LSG habe zu Unrecht den Grundfreibetrag von 100 Euro nur bezüglich des Erwerbseinkommens in Höhe von 50 Euro berücksichtigt, ohne den Differenzbetrag bei dem gleichzeitig bezogenen Alg zu berücksichtigen. Bei richtiger Auslegung hätten allenfalls 208,50 Euro zurückgefordert werden dürfen. Im Übrigen beruhe das angefochtene Urteil auch auf einer Verletzung des § 43 SGB II in der vor dem 1.1.2011 geltenden Fassung (aF). Das LSG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er habe aufgrund des Bescheids der BA vom 10.3.2009 gewusst, dass er für den Zeitraum vom 4.5. bis zum 13.5.2009 erneut Alg beziehen werde und dies bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verschwiegen. Der Erstattungsanspruch sei nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst worden. Insofern beruhe das Urteil des LSG auf einem Verfahrensmangel, weil es von einem unrichtigen Umstand ausgegangen sei, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

7

Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 und des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält den angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung des Grundfreibetrags nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch hinsichtlich der Aufrechnung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Aufrechnung in vollem Umfang und im Übrigen im Sinne der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Hinsichtlich der Verfügungssätze, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung für Mai 2009 und eine Erstattung in Höhe von 258,50 Euro aussprechen, konnte der Senat nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit entscheiden.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010, mit dem zum einen die teilweise Aufhebung des Leistungsbescheids vom 16.3.2009 für "den Zeitraum vom 4.5.2009 bis zum 13.5.2009" verfügt wurde; dies ist aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids als teilweise Aufhebung der Regelleistung für den Monat Mai 2009 anzusehen. Weiterhin ist streitgegenständlich die in dem Bescheid vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010 enthaltene Erstattungsforderung in Höhe von 258,50 Euro und die ebenfalls dort verfügte Aufrechnung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 50 Euro monatlich. Zutreffend ist der Kläger dagegen mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz) vorgegangen.

12

2. Der angegriffene Bescheid vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010 ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Beklagte den Kläger nach Kenntnisnahme des Alg-Bezugs des Klägers durch den Datenabgleich vom 14.10.2009 mit Schreiben vom 30.10.2009 über die beabsichtigte Aufhebung des Bescheids vom 16.3.2009 und eine Rückforderung von 258,50 Euro angehört (§ 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Ebenso bestehen im Ergebnis keine Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 33 Abs 1 SGB X), denn es war für einen verständigen Adressaten erkennbar, dass die Leistungsbewilligung für Mai 2009 aufgehoben werden sollte und der genannte Zeitraum vom 4.5. bis 13.5.2009 nur der Präzisierung der geforderten Erstattung der Höhe nach dienen sollte.

13

3. Die materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsverwaltungsakts beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 SGB X. Nach dessen Satz 1 ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 16.3.2009, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist diese Rechtsfolge zwingend.

14

a) Ob der Aufhebungsverwaltungsakt rechtmäßig ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Zwar ist der Beklagte im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger erzielte Einnahme in Form des Alg (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 18) eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denen, die der Bescheidserteilung vom 16.3.2008 zugrunde lagen, darstellen kann. Es fehlt aber die Feststellung, wann der Zufluss des Alg in Höhe von 258,50 Euro erfolgt ist. Dementsprechend steht auch nicht fest, ob das Geld überhaupt schon im Mai oder erst später zugeflossen ist, denn die Bescheide der BA stammen vom 7.5. bzw 14.5.2009.

15

Sollte das Alg dem Kläger bereits im Mai zugeflossen sein, so ergäbe sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), der sich der erkennende Senat anschließt, dass die Absetzung des Grundfreibetrags nur bei Erwerbseinkommen in Betracht kommt und eine Übertragung eines nicht "verbrauchten" Rests auf andere Einkommensarten nicht zulässig ist.

16

aa) Vorliegend hat sich das vom Kläger erzielte Einkommen in Höhe von 50 Euro aus der Tätigkeit als Pizzafahrer nicht bedarfsmindernd ausgewirkt, denn bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung ist nach § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II(idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681) iVm § 2 Abs 1 Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) von den Bruttoeinnahmen auszugehen, die vor der Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung um die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 bis 4 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706, im weiteren aF) sowie ggf den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II idF vom 14.8.2005 (BGBl I 2407) zu bereinigen sind. Hier ist eine Einkommensbereinigung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie eines Abzugs von Freibeträgen in Höhe von 20 Euro erfolgt; weitere Abzüge sind dagegen nicht vorzunehmen. Insbesondere kann bei dem Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten die Versicherungspauschale nicht mehrfach in Abzug gebracht werden (Urteil des BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 20).

17

bb) Auch die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall die abzugsfähige Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF in Höhe von 100 Euro nicht in vollem Umfang "ausnutzen" kann, weil ein Differenzbetrag von 50 Euro zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen aus der Pizzaauslieferungstätigkeit in Höhe von 50 Euro und dem pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro verbleibt, führt nicht dazu, dass der Differenzbetrag auf andere Einkommensarten, die nicht auf Erwerbstätigkeit beruhen, zu übertragen ist. § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF sieht bereits nach seinem Wortlaut vor, dass die Pauschale aus den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugutekommen soll, die erwerbstätig sind. Die Pauschale ist mithin nur vom Erwerbseinkommen abzusetzen, nicht jedoch auch von anderen Einkommensarten (Urteil des 4. Senats, aaO, RdNr 22), also auch nicht vom Alg. Eine Verteilung des verbleibenden Rests der Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF auf andere Einkommensarten würde auch der in der Gesetzesbegründung genannten Zielsetzung der Pauschale, Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen(BT-Drucks 15/5446, S 4), zuwiderlaufen. Schließlich spricht auch die vorgenommene Pauschalierung selbst gegen eine Übertragbarkeit, weil die Pauschale ein Geldbetrag ist, durch den eine Leistung, die sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird. Bei einer Pauschale ist somit nicht bestimmbar, welcher Teil der Pauschale "offen" und welcher "verbraucht" ist, sodass eine Übertragung eines Rests auf eine andere Einkommensart zumindest dann nicht möglich ist, wenn die Absetzungen ebenfalls Bestandteil der Pauschale sind und eventuell sogar - wie bei den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF - von ihrer Art her für eine bestimmte Einkommensart gesetzlich gerade nicht vorgesehen sind(s BSG aaO, RdNr 24).

18

b) Da über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsverwaltungsakts in dem Bescheid vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010 nicht entschieden werden konnte, kann dementsprechend auch nicht beurteilt werden, ob der Beklagte berechtigt war, gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X von dem Kläger die Erstattung des Betrags von 258,50 Euro zu verlangen.

19

c) Soweit sich ergeben sollte, dass die Erstattungsforderung rechtmäßig war, konnte sie jedenfalls nicht durch Aufrechnung nach § 43 SGB II aF geltend gemacht werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend nicht erfüllt waren. Selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen (s dazu ausführlich Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 43 RdNr 3 und 4 mwN), muss das Verhalten des Leistungsempfängers aber jedenfalls kausal für die rechtswidrige Zahlung von Leistungen geworden sein (s Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 43 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 1.8.1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28, 31 = SozR 1500 § 86 Nr 1). Dieses Kausalitätserfordernis ist hier nicht erfüllt. Selbst wenn das Alg bereits im Mai zugeflossen sein sollte, hätte der Kläger die Erstattungsforderung nicht veranlasst, weil er das Alg II jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Zuflusses des Alg, der - ausgehend von den Bescheiden vom 7.5. und 14.5.2009 - erst Mitte bis Ende Mai erfolgt sein kann, erhalten hat (vgl § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II).

20

Da der Bescheid des Beklagten hinsichtlich der erklärten Aufrechnung ohnehin aufzuheben war, war über die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hinsichtlich der Feststellung des LSG, der Kläger habe die Überzahlung für den Monat Mai 2009 grob fahrlässig veranlasst, nicht mehr zu entscheiden.

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Annotations

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.