Bundessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - B 13 SF 19/16 S

published on 10/01/2017 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - B 13 SF 19/16 S
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Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 - B 2 U 163/16 B - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 2. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 23.9.2016 (B 2 U 163/16 B) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 19.4.2016 als unzulässig verworfen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz mit einem bloßen Verweis auf Blatt 13 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Zugleich wurde entschieden, dass die Erinnerungsführerin gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe und als Streitwert der Betrag von 104 708,47 Euro zugrunde zu legen sei. Mit Schlusskostenrechnung vom 20.10.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin zu zahlende Verfahrensgebühr nach Nr 7502 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 2052 Euro festgesetzt.

2

Die Klägerin macht mit ihrer Erinnerung vom 2.11.2016 gegen den Kostenansatz geltend, die Nichtzulassungsbeschwerde sei von ihr erst eingereicht worden, nachdem der am LSG entscheidende Einzelrichter telefonisch darauf hingewiesen habe, dass in seinem Urteil ein formaler Fehler enthalten sei und dass man Rechtsmittel einlegen könne, was zu einer Rückgabe des Urteils und zu einer erneuten Prüfung in zweiter Instanz führen werde. Im Übrigen sei sie der Ansicht, dass sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzureichend, sondern ausführlich begründet habe. Vor diesem Hintergrund sei ein Kostenansatz für die Nichtzulassungsbeschwerde "nicht sachgerecht".

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 9.11.2016 beigetreten.

4

II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 berufen. Er entscheidet durch den nach Ziffer 1.2 der senatsinternen Geschäftsverteilung (idF vom 22.12.2016) ab 1.1.2017 zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).

5

2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren iHv 2052 Euro zu Lasten der Erinnerungsführerin ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

6

a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr 7502 KV. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0-fache Wertgebühr nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 104 708,47 Euro beträgt die einfache Gebühr 1026,00 Euro (vgl die Tabelle in Anlage 2 zum GKG); die nach Nr 7502 KV anfallende zweifache Gebühr ist mit (2 x 1026 =) 2052 Euro somit zutreffend berechnet.

7

b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des 2. Senats, welche die Erinnerungsführerin zur Kostenschuldnerin bestimmt hat (§ 29 Nr 1 GKG), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN). Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung kommt hier nicht in Betracht.

8

aa) Nach § 21 Abs 1 S 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist dasjenige Verfahren, in dem - genauer: für das - die streitbefangenen Kosten erhoben werden (vgl BFH Beschluss vom 25.3.2013 - X E 1/13 - BFH/NV 2013, 1106 RdNr 14; BFH Beschluss vom 31.1.2014 - X E 8/13 - BFH/NV 2014, 867 RdNr 36). Das ist hier das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG, für welches die mit der Erinnerung angegriffene Schlusskostenrechnung die Verfahrensgebühr festgesetzt hat.

9

Allerdings hat der BFH in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung die Ansicht vertreten, in einer solchen Konstellation sei die Regelung in § 21 Abs 1 S 1 GKG von vornherein nicht anwendbar, weil diese sich nur auf Gebühren beziehe, die "durch das Verfahren des Kostenansatzes" entstanden seien(vgl BFH Beschluss vom 18.8.2015 - III E 4/15 - RVGreport 2016, 35 = BFH/NV 2015, 1598 RdNr 10, 13; zustimmend Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl 2016, § 21 RdNr 11 Fn 27). Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern durch das Verfahren des Kostenansatzes (§ 19 GKG; s auch §§ 4 ff KostVfg)überhaupt eigenständige Gerichtsgebühren bzw Auslagen anfallen könnten. Dementsprechend hat auch der BFH in nachfolgenden Entscheidungen eine Anwendung des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren grundsätzlich für möglich gehalten(vgl BFH Beschluss vom 9.3.2016 - VII E 9/15 - BFH/NV 2016, 1041 RdNr 14 f; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - X E 5/16 - BFH/NV 2016, 1057 RdNr 12 ff).

10

bb) Die Voraussetzungen des somit hier an sich anwendbaren § 21 Abs 1 S 1 GKG sind jedoch nicht erfüllt. Die Vorschrift erfordert zunächst einen offenkundigen und eindeutigen, einen schweren Mangel begründenden Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften (BSG Beschluss vom 11.3.2016 - B 13 SF 9/16 S - RdNr 7; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - X E 5/16 - BFH/NV 2016, 1057 RdNr 13 mwN; BGH Beschluss vom 4.5.2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BVerwG Beschluss vom 27.10.2010 - 8 KSt 13/10 - Juris RdNr 2), wobei der Verstoß auch in der Vorinstanz unterlaufen sein kann (vgl BFH Beschluss vom 1.3.2016 - VI B 89/15 - BFH/NV 2016, 938 RdNr 15: unzutreffende Rechtsmittelbelehrung; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.5.2016 - L 5 KR 190/15 B - Juris RdNr 16 ff: sachwidrige Verfahrenstrennung). Außerdem muss eine in diesem Sinn unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-)Kosten ursächlich geworden sein (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl 2015, § 21 GKG RdNr 2, 7, 9). Jedenfalls an dem zuletzt genannten Erfordernis fehlt es hier.

11

Die Erinnerungsführerin behauptet, es liege bezüglich des LSG-Urteils "ein klarer Verstoß gegen entsprechende Vorschriften" vor, ohne allerdings diesen Verstoß oder die angeblich verletzten Vorschriften näher zu erläutern. Legt man als in Frage kommenden Verfahrensverstoß die Nichtzulassung der Revision durch das LSG trotz offen ausgewiesener Abweichung von Rechtsprechung des BSG zugrunde, so würden selbst dann, wenn ein Beruhen des LSG-Urteils auf der Abweichung (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 letzter Halbs SGG)und damit das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes als offensichtlich angesehen werden müsste, die mit der Schlusskostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten nicht auf einer dergestalt fehlerhaften Sachbehandlung beruhen. Zwar wären bei einer in diesem Sinn "richtigen" Sachbehandlung durch das LSG (dh Zulassung der Revision) Gerichtskosten für eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht entstanden. Bei formgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und tatsächlich vorliegender sowie entscheidungserheblicher Divergenz wäre jedoch die Revision vom BSG zugelassen worden; die fragliche Gebühr wäre dann ebenfalls nicht angefallen (s Nr 7503 S 2 KV: "Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird"). Die in der Schlusskostenrechnung festgesetzten Gerichtskosten nach Nr 7502 KV sind somit nicht aufgrund der unterbliebenen Revisionszulassung durch das LSG, sondern in erster Linie deshalb entstanden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf ihre unzureichende Begründung durch die Klägerin und Erinnerungsführerin als unzulässig verworfen werden musste.

12

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie habe die Nichtzulassungsbeschwerde in Wirklichkeit ausreichend begründet und deshalb liege die fehlerhafte Sachbehandlung in deren Verwerfung durch das BSG als unzulässig, kann das der Erinnerung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ein offensichtlicher Verfahrensverstoß ist insoweit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die im Beschluss des 2. Senats vom 23.9.2016 zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)geforderte Gegenüberstellung zweier sich widersprechender abstrakter Rechtssätze der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; BSG Beschluss vom 2.9.2016 - B 13 R 229/16 B - Juris RdNr 4; s auch Krasney in Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 196).

13

3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 04/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 217/04 vom 4. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2 Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
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published on 13/04/2016 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 4. Februar 2016 ... (X B 203/15) wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.