Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Apr. 2016 - X E 5/16

published on 13/04/2016 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Apr. 2016 - X E 5/16
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Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 4. Februar 2016 ... (X B 203/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wandte sich mit seiner im Jahr 2014 erhobenen Klage gegen vom Finanzamt erlassene Spendenhaftungsbescheide über --zuletzt-- 443.800 DM (entspricht 226.911 €) und 150.360 DM (entspricht 76.877 €) betreffend die Jahre 1998 bzw. 1999 sowie die zugehörigen, im Jahr 2007 gesondert ausgesprochenen Leistungsgebote. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage insgesamt ab. Im --vorliegend allein zu beurteilenden-- Verfahren über die Anfechtung der Leistungsgebote seien nach dem Rechtsgedanken des § 256 der Abgabenordnung nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots selbst, nicht aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (hier: die Spendenhaftungsbescheide) richteten (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950, unter 2.d). Da der Kostenschuldner aber nur Gründe vorgetragen habe, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide richteten, sei die Klage diesbezüglich bereits unzulässig. Ungeachtet dessen sei die Klage unbegründet, da gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote sprechende Tatsachen auch nicht aus den Akten ersichtlich seien.

2

Dagegen erhob der Kostenschuldner ohne Einschränkung im Hinblick auf die vorgenannten Streitgegenstände Nichtzulassungsbeschwerde. In dem betreffenden Beschwerdeverfahren X B 59/15 trennte der Senat das Verfahren wegen der Leistungsgebote 1998 und 1999 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 ab und verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom selben Tag insoweit als unzulässig (X B 203/15, nicht veröffentlicht). In dem Beschluss X B 203/15 legte er dem Kostenschuldner zudem die Kosten des abgetrennten Beschwerdeverfahrens auf (§ 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hinsichtlich der Haftungsbescheide ließ der Senat die Revision gegen das FG-Urteil mit weiterem Beschluss vom 10. Dezember 2015 X B 59/15 (nicht veröffentlicht) zu.

3

Mit Kostenrechnung vom 4. Februar 2016 wurden die Gerichtskosten für das Verfahren X B 203/15 nach einem Streitwert von 303.788 € (Summe aus 226.911 € und 76.877 €) auf 4.924 € festgesetzt.

4

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Kostenschuldner "sowohl gegen den Streitwert, als auch gegen den Gebührenansatz". Er macht unter Verweis auf einen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 221 veröffentlichten Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 25. August 2006  3 KO 1/02 geltend, der "Gesamt-Streitwert" habe "jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde gegen das Leistungsgebot (...) 110 v.H. des Streitwerts der Klage gegen den Haftungsbescheid, somit 334.166,80 €" betragen. Die Verfahrensabtrennung wegen der Leistungsgebote durch den Senat habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 30. Oktober 1956 I ZR 82/55 (Neue Juristische Wochenschrift 1957, 183), der auch in der Kommentarliteratur zugestimmt werde (aktuell Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 73 Rz 24), und des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21. Oktober 1971  2 AZR 17/71 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1972, 132) nicht erfolgen dürfen, da "alle Klagegegenstände (...) entscheidungsreif" gewesen seien. Obwohl der Senat die Verfahrenstrennung dennoch vorgenommen habe, seien die Entscheidungen "kostenmäßig als einheitliche Entscheidung anzusehen". Folglich habe es "zwingend zur Kostenquotelung" kommen müssen, mit der Folge, dass der Kostenschuldner lediglich "1/11 (= 10/110)" der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Höhe von 480,18 € (ein Elftel von 2,0 Gebühren aus dem "Gesamt-Streitwert" von 334.166,80 €) zu tragen habe.

5

Die Vertreterin der Staatskasse hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte Erinnerung ist unbegründet.

7

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

8

2. Die Kostenstelle des BFH hat die Kosten für das Verfahren X B 203/15 dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei angesetzt.

9

a) Die Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG u.a. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Kostenschuldner, da ihm der BFH im rechtskräftigen Beschluss vom 10. Dezember 2015 X B 203/15 die Kosten jenes Verfahrens auferlegt hat.

10

b) Die Ermittlung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden. Als Streitwert ist der volle Betrag, d.h. 303.788 €, anzusetzen.

11

aa) Kommt es zu einer --auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zulässigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 2013 IV B 119/12, BFH/NV 2014, 540, unter II.1. und 3.)-- Abtrennung von Verfahrensteilen, ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein Einzelstreitwert anzusetzen (BFH-Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07, nicht veröffentlicht, unter II.2.a, m.w.N.). Dieser entspricht bei der hier zu beurteilenden Klage eines Haftungsschuldners gegen das Leistungsgebot grundsätzlich dem vollen im Leistungsgebot angeforderten Betrag (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2015 VII E 18/14, BFH/NV 2015, 1417), vorliegend also --für das Rechtsmittelverfahren unverändert (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG)-- 303.788 €. Davon ausgehend, ergibt sich aus der Gebührentabelle in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, dass die der streitgegenständlichen Kostenrechnung zugrunde gelegte Gebührenhöhe von 2.462 € zutreffend ist. Denn nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG waren für das vom Kostenschuldner erfolglos betriebene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 2,0 Gebühren, mithin 4.924 €, anzusetzen.

12

bb) Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere liegt die vom Kostenschuldner im Hinblick auf die Verfahrenstrennung sinngemäß geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vor.

13

(1) Nach der genannten Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies bewirkt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht, dass unanfechtbare (§ 128 Abs. 2 FGO) oder rechtskräftige (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz vorausgegangen sind bzw. zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 70, 87 ff., jeweils m.w.N). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.

14

(2) Der Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 221 ist --wie selbst in der Erinnerungsschrift angedeutet ("Jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde")-- vorliegend nicht einschlägig. Dies ergibt sich daraus, dass der Streitwertbemessung in jenem Fall keine Abtrennung des Verfahrens wegen des Leistungsgebots vorausging, sondern eine einheitliche Streitwertbemessung vorzunehmen war (vgl. zu einer ähnlichen Abgrenzung BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1417). Es kann daher dahinstehen, ob den vom FG Baden-Württemberg aufgestellten Grundsätzen zur Streitwertbemessung in der dort behandelten Konstellation der Sache nach zugestimmt werden könnte.

15

(3) Die vom Kostenschuldner begehrte Übertragung der in dem genannten FG-Beschluss aufgestellten Grundsätze kann auch nicht mittelbar über eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung bei der Abtrennung des Verfahrens wegen der Leistungsgebote bewirkt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Abtrennungsbeschluss des Senats beruht weder auf einem erkennbaren Versehen noch auf einem offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften. Vielmehr bewegte er sich innerhalb des von § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffneten richterlichen Ermessensspielraums, da das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Spendenhaftungsbescheide nicht gleichfalls beendet, sondern --mit offenem Ausgang-- als Revisionsverfahren fortzusetzen war (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO). Damit war das im Zweiten Teil, Abschnitt V., der FGO geregelte Rechtsmittelverfahren, zu dem im hiesigen Kontext auch das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu zählen ist, entgegen der Auffassung des Kostenschuldners insgesamt noch nicht "entscheidungsreif" (s. hierzu auch BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 VI B 28/04, BFH/NV 2004, 1420, unter 1., und BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.). Der von ihm beanstandete offensichtliche Rechtsanwendungs- bzw. Ermessensfehler bei der Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO (i.V.m. § 121 FGO analog) scheidet schon deshalb aus, weil durch die Verfahrenstrennung eine übersichtlichere Ordnung der verschiedenen --vom Kostenschuldner uneingeschränkt zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemachten-- Streitgegenstände ermöglicht wurde. Dabei handelt es sich um einen sachlichen Grund zur Vornahme einer Verfahrenstrennung (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 3. August 2011  5 KO 101/11, EFG 2011, 1924, 1925, m. Anm. Lemaire, zum Fall der Verfahrenstrennung nach Teilrücknahme der Klage).

16

(4) Die dagegen vom Kostenschuldner vorgebrachten kostenrechtlichen Einwände können bereits im Ausgangspunkt nicht durchdringen, weil Kostengesichtspunkte für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem Gericht nach § 73 Abs. 1 FGO zustehenden Ermessens darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720, für den umgekehrten Fall der Rüge einer unterlassenen Verfahrensverbindung).

17

3. Soweit der Kostenschuldner seiner Erinnerungsschrift "vorsorglich für den Fall der Zurückweisung der Erinnerung" einen an die Kostenstelle des BFH adressierten Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Gerichtskosten "bis auf einen zu zahlenden Betrag von 480,18 €" beigefügt und hilfsweise um Weiterleitung desselben gebeten hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher, sich auf das Stadium der Beitreibung der Gerichtskosten beziehender Billigkeitsantrag (so versteht der Senat das diesbezügliche Vorbringen) unmittelbar bei dem hierfür gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung zuständigen Bundesamt für Justiz anzubringen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 X E 1/12, BFH/NV 2012, 1459, unter II.3.).

18

Damit erledigt sich zugleich der von den Ausführungen des Kostenschuldners sinngemäß mitumfasste Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG).

19

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 10/01/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 - B 2 U 163/16 B - wi
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Annotations

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.