Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2011 - B 13 R 52/10 R

published on 20/07/2011 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2011 - B 13 R 52/10 R
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Halbwaisenrente (auch) während der Zeit ihrer Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst (EFD).

2

Die 1986 geborene Klägerin bezog aus der Versicherung ihres 1996 verstorbenen Vaters E. L. eine Halbwaisenrente, zuletzt befristet bis zum 31.7.2005 (Ende der Schulausbildung; Bescheid vom 23.9.2004).

3

Vom 15.10.2005 bis 15.4.2006 nahm sie in Spanien am EFD teil. Die Entsendeorganisation war das Diakoniezentrum H. eV, die Aufnahmeorganisation X. (Valencia). Rechtliche Grundlage des EFD der Klägerin war der Beschluss Nr 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (EGBes 1031/2000 - ABL L117 EG vom 18.5.2000, 1).

4

Die Beklagte hat die weitere Gewährung der Halbwaisenrente abgelehnt. Die Teilnahme am EFD werde in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI, anders als das freiwillige soziale Jahr (FSJ) oder das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ), nicht als Tatbestand genannt, der einen Waisenrentenanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründen könne. Aus dem Umstand, dass während des EFD ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bestehe, lasse sich nichts anderes ableiten (Bescheid vom 7.7.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005).

5

Das SG hat nach Einholung von Auskünften über die inhaltliche Ausgestaltung des EFD von der Deutschen Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND vom 6.2.2007 und des Hessischen Diakoniezentrums Hephata eV vom 10.5.2007 die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.9.2007). Der EFD erfülle nicht die Voraussetzungen eines FSJ im Sinne des deutschen Gesetzes über die Förderung eines FSJ. Es fehle an der für das FSJ zwingend vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung vor, während und nach dem Dienst, die bei einem zwölfmonatigen Dienst im Ausland mindestens fünf Wochen umfassen müsse. Die von der Klägerin nach Angaben der Entsendeorganisation durchlaufenen "vielen Vorbereitungsgespräche" und das viertägige Ausreiseseminar reichten nicht aus.

6

Das LSG hat mit Urteil vom 16.9.2010 die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Halbwaisenrente im hier streitigen Zeitraum. Denn sie habe während des EFD keinen der insoweit nur in Betracht kommenden Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI erfüllt. Als Folge davon liege in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung bis zum Beginn des EFD - also vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der Tatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor. Beim EFD handele es sich weder um eine Schulausbildung noch um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Ebenso wenig liege ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI vor. Dies scheitere bereits daran, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in Deutschland haben müsse, wenn das FSJ im Ausland stattfinde. § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI könne auch nicht entsprechend auf den EFD angewendet werden. Für eine planwidrige Regelungslücke bestehe kein Anhaltspunkt. Denn der Gesetzgeber sei in Kenntnis des Umstands tätig geworden, dass es neben dem FSJ vergleichbare Freiwilligendienste nach europäischem Recht gebe. Er habe im Einkommensteuerrecht den EFD dem FSJ und dem FÖJ gleichgestellt (Hinweis auf § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG). Wenn er eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrentenrecht nicht vorgenommen habe, sei dies bewusst geschehen und beruhe nicht auf einem Versehen. Schließlich bestehe auch kein Anlass, § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI im Sinne des Anliegens der Klägerin "verfassungskonform" auszulegen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Waisenrenten einen weiten Spielraum, weil sie weniger auf versicherungsrechtlichen als auf fürsorgerischen Gründen beruhten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr 7). Deshalb sei es nicht willkürlich und damit nicht gleichheitswidrig, wenn er den Anspruch auf Waisenrente an Volljährige, die sich nicht mehr in einer Schul- oder Berufsausbildung befänden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulasse. Auch liege kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, dass im Beamtenrecht die Gewährung des Waisengelds nach dem 18. Lebensjahr gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) im Wesentlichen an die Tatbestände des Einkommensteuerrechts anknüpfe. Denn die Beamtenversorgung folge eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hätten (Hinweis auf Art 33 Abs 5 GG). Die Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Halbwaisenrente aufgrund von Vorschriften des nationalen Rechts werfe auch nicht die Frage der Vereinbarkeit mit Vorschriften des Europarechts auf. Wenn die Bundesrepublik Deutschland rechtliche Hindernisse für die Teilnahme am EFD im Wesentlichen im Steuerrecht gesehen und dort beseitigt habe, liege dies im Rahmen des jedem Mitgliedstaat zustehenden Beurteilungsspielraums.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Bei dem EFD handele es sich um ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI. Zu Unrecht habe das LSG die Einordnung als FSJ daran scheitern lassen, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in Deutschland haben müsse, wenn das FSJ selbst im Ausland stattfinde. Denn Träger sei die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck gewesen. Auch habe es sich bei dem von ihr geleisteten EFD um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI gehandelt. Sie habe während ihrer Tätigkeit soziale Unterstützungsarbeit geleistet, mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet, Pflege geleistet und Hilfeleistungen erbracht. Dies habe ihrem (damaligen) Wunsch entsprochen, ein Studium oder eine Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit aufzunehmen, und gelte daher nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits als Berufsausbildung. Selbst wenn § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI nicht direkt angewendet werden könnte, sei doch zumindest eine analoge Anwendung geboten. Das Gesetz enthalte eine planwidrige Regelungslücke, die der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt habe. Dafür spreche auch, dass sowohl der Bundesregierung als auch der Europäischen Kommission bekannt sei, dass die Nichtgewährung der Waisenrente während des EFD ein Mobilitätshindernis für deutsche Jugendliche darstelle. Zudem sei die Ähnlichkeit zwischen dem FSJ und dem EFD so ausgeprägt, dass eine sachlich begründete Unterscheidung nicht zu rechtfertigen sei. Dass der EFD beim Kindergeld berücksichtigt werde, bei der Waisenrente hingegen nicht, sei ebenfalls nicht sachlich zu begründen, da beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts des heranwachsenden jungen Menschen dienten.

8

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.9.2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12.9.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1.8.2005 bis 30.4.2006 Halbwaisenrente aus der Versicherung des E. L. zu gewähren, sowie die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihr die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

13

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Halbwaisenrente vom 1.8.2005 bis 30.4.2006 hat.

14

1. Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Anspruch besteht uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI), für spätere Zeiträume - wie hier - hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 - ggf iVm Abs 5 - SGB VI. Nach § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) besteht Anspruch auf (Halb-)Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

c) ein FSJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FSJ oder ein FÖJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FÖJ leistet oder

d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

15

Die Klägerin erfüllte während ihres EFD vom 15.10.2005 bis 15.4.2006 keinen der insoweit nur in Betracht kommenden (Verlängerungs-)Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI(dazu unter 2.). Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auf den EFD kommt nicht in Betracht(dazu unter 3.). Die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen, verstößt weder gegen Verfassungsrecht (dazu unter 4.) noch gegen europarechtliche Vorgaben (dazu unter 5.). Als Folge davon liegt in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung der Klägerin bis zum Beginn des EFD - also in der Zeit vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor.

16

2. Die Klägerin erfüllte während ihrer Teilnahme am EFD keinen der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI aufgeführten Tatbestände, die einen (Zahlungs-)Anspruch auf Halbwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus begründen:

17

a) Die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI sind nicht erfüllt.

18

aa) Die Klägerin befand sich nicht in einer Schulausbildung. Denn sie hat im streitigen Zeitraum keine allgemeinbildende oder weiterführende Schule besucht (vgl zum Begriff der Schulausbildung Senatsurteil vom 26.1.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr 3 S 8 f mwN).

19

bb) Bei der Teilnahme am EFD handelte sich auch nicht um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Denn der von der Klägerin geleistete Freiwilligendienst hat nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf gedient. Berufsausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (stRspr; zB BSG vom 31.8.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr 4 S 22; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 16). Bereits diese Anforderungen erfüllt der EFD nicht.

20

Denn der EFD hat nach dem EGBes 1031/2000 nicht die Aufgabe, die erforderlichen Kenntnisse für ein konkretes Berufsbild zu vermitteln. Vielmehr soll er vorrangig der allgemeinen Persönlichkeitsbildung der teilnehmenden Jugendlichen (allgemein im Alter von 15 bis 25 Jahren) dienen, zum Erwerb von sprachlichen, sozialen und interkulturellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen sowie eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben im europäischen Raum ermöglichen, und zwar durch Erbringen von gemeinnützigen Tätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in Drittstaaten, insbesondere solchen, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (vgl die Erwägung Nr 9 und Nr 10 sowie Art 1 Abs 3, Art 2, Art 4 Abs 1, Anhang Aktion 2.1 und 2.2 des EGBes 1031/2000). Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das SG vom 6.2.2007 darauf hingewiesen, dass der EFD ein Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung ist und das vorrangige Ziel verfolgt, das nicht-formale Lernen der teilnehmenden Jugendlichen zu fördern (vgl auch Erwägung Nr 10 und Nr 14 sowie Art 1 Abs 3 Satz 1 EGBes 1031/2000; K. Sieveking, ZAR 2001, 119, 121, wonach die Teilnahme am Freiwilligendienst als "eine Art nicht formaler Bildung" konzipiert ist; vgl auch BFH vom 24.6.2004 - BFHE 206, 413, 416 f; BFH vom 18.3.2009 - BFHE 224, 508, 511; BAG vom 14.4.2011 - 6 AZR 734/09 - Juris RdNr 27, wonach auch die Ableistung des FSJ oder des FÖJ grundsätzlich nicht der Berufsausbildung, sondern überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen dient).

21

Die Klägerin kann sich nicht auf die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der "Berufsausbildung" stützen (exemplarisch BFH vom 24.6.2004 - BFHE 206, 413, 416 mwN), wonach sich in Berufsausbildung befindet, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat und alle Maßnahmen einzubeziehen sind, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ableistung des EFD im Einzelfall diese Anforderungen zu erfüllen vermag, weil der EFD - wie ausgeführt - in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf und damit nicht der Berufsausbildung dienen soll. Aber selbst wenn dies im Falle der Klägerin ausnahmsweise anders zu beurteilen gewesen wäre, wofür allerdings sowohl nach den Feststellungen des LSG als auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen, steht schon die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Einkommensteuerrecht auf das Recht der Waisenrente im Sinne des SGB VI entgegen (vgl BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 23-25).

22

Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Anrechenbarkeit des EFD auf Praktika, die im Rahmen einer in der Folgezeit aufgenommenen Berufsausbildung zu leisten gewesen wären, kommt eine Beurteilung des Dienstes als Berufsausbildung nicht in Betracht. Das LSG hat nicht festgestellt, dass der von der Klägerin in Spanien geleistete EFD im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung auf eventuell dort vorgeschriebene Praktikumserfordernisse hätte angerechnet werden können; dies hat die Klägerin aber auch nicht behauptet oder etwa durch die Vorlage einer Bescheinigung über eine solche Anerkennung als Praktikum im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung belegt.

23

b) Die Klägerin erfüllt ebenfalls nicht den Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI. Denn sie hat im streitigen Zeitraum weder ein FSJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FSJ (FSJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, BGBl I 2596) noch ein FÖJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FÖJ (FÖJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, BGBl I 2600) abgeleistet.

24

Zwar erscheint vor dem Hintergrund, dass ein FSJ auch im Ausland geleistet werden kann (§ 3 FSJG) denkbar, dass die von der Klägerin in Spanien während des EFD verrichteten (sozialen und gemeinnützigen) Dienstleistungen auch im Rahmen eines FSJ hätten erbracht werden können; geschehen ist dies allerdings nicht.

25

Vielmehr hat die Klägerin ihre Dienstleistungen in Spanien im Rahmen und in der Form des EFD erbracht. Rechtliche Grundlage dieses Freiwilligendienstes war der EGBes 1031/2000, der auf Art 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) basiert und auf Vorschlag der Europäischen Kommission gemäß dem Verfahren des Art 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ergangen war. Die Laufzeit des mit diesem Beschluss festgelegten Aktionsprogramms "Jugend", in dessen Rahmen der EFD durchgeführt wurde (vgl Art 3 Abs 1 Spiegelstrich 2 aaO), begann am 1.1.2000 und endete am 31.12.2006 (Art 1 Abs 2 aaO); er wurde ab 1.1.2007 ersetzt durch den Beschluss Nr 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007-2013 (EGBes Nr 1719/2006 - ABl L 327 vom 24.11.2006, 30).

26

Schon wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen ist es ausgeschlossen, den EFD der Klägerin in ein FSJ "umzudeuten" (ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris RdNr 23). Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das SG vom 6.2.2007 den EFD zusammenfassend als "Freiwilligendienst eigener Prägung" bezeichnet (vgl auch Beschlusserwägung Nr 8 aaO, in der auf den "spezifischen Charakter" des EFD hingewiesen wird).

27

3. Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung durch eine analoge Anwendung der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI ausdrücklich und klar geregelten Verlängerungstatbestände des FSJ bzw FÖJ auf den Fall des EFD erreichen.

28

a) Eine solche analoge Gesetzesanwendung setzt das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (stRspr; vgl zB BSG vom 25.7.2002 - SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG vom 17.7.2003 - SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10; BSG vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R - Juris RdNr 20; s auch BVerfGE 82, 6, 11 ff).

29

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI im Hinblick auf den EFD - wie das LSG zu Recht festgestellt hat - keine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke(ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris RdNr 24 f; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 - L 2 KN 25/09 - Juris RdNr 25 f; SG Duisburg vom 29.7.2004 - S 10 RA 5/03 - Juris RdNr 47; SG Aachen vom 9.12.2005 - S 8 R 126/05 - Juris RdNr 14). Diese lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks 16/10542) vom 13.10.2008 auf die Frage 11 (aaO S 6) der Kleinen Anfrage zur europaweiten Mobilität junger Freiwilliger der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Kai Gehring, Rainder Steenblock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks 16/10439) ableiten, wonach der Bundesregierung bekannt sei, dass die Nichtgewährung von Ansprüchen auf Waisen- und Halbwaisenrente während des EFD ein "Mobilitätshindernis" für deutsche Jugendliche sein könne, am EFD teilzunehmen. Wenn angesichts dieser Erkenntnis weder aus der Mitte des Bundestags noch von Seiten der Bundesregierung (vgl Art 76 Abs 1 GG) versucht wurde, durch Gesetzesänderung Abhilfe zu schaffen, kann von einer ungewollten Regelungslücke nicht die Rede sein.

30

Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber - anders als in der Parallelvorschrift des § 67 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VII bei der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - in den Vorschriften des § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG und § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst d des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die eine Weitergewährung des Kindergelds über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006: Vollendung des 27. Lebensjahres) regeln, neben dem FSJ und FÖJ durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 2552) - auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 14/2022, S 7, 19, 30, 32) - (bereits) mit Wirkung vom 1.1.2000 ausdrücklich den EFD aufgeführt und durch spätere Änderungen weitere Dienste entsprechend berücksichtigt hat (so mit Wirkung vom 1.1.2002 "einen anderen Dienst im Ausland iS von § 14b des Zivildienstgesetzes", mit Wirkung vom 1.6.2008 den "entwicklungspolitischen Freiwilligendienst 'weltwärts' im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.8.2007 " und mit Wirkung vom 23.7.2009 den "Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs 1a SGB VII"). Auch im Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 21.12.2007 in § 45 Abs 3, der die (Weiter-)Gewährung der Waisenrente nach dem Tode des Beschädigten über die Volljährigkeit der Waise hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zum Gegenstand hat, neben dem FSJ und dem FÖJ ausdrücklich den EFD als entsprechenden Verlängerungstatbestand aufgenommen (Satz 1 Buchst c aaO; vgl ebenso § 33b Abs 4 Satz 2 Nr 2 Buchst d BVG in der ab 21.12.2007 geltenden Fassung hinsichtlich der (Weiter-)Gewährung des Kinderzuschlags an Schwerbeschädigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes).

31

Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, scheidet eine richterliche Rechtsfortbildung aus. Eine durch Richterrecht vorgenommene Erweiterung des waisenrentenberechtigten Personenkreises wäre dann nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzeskorrektur bzw Gesetzgebung, die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausschließlich der Legislative vorbehalten ist.

32

4. Die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus begründen, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, sodass weder eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG noch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt.

33

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber nur bundesgesetzlich geregelte (nationale) Freiwilligendienste in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG also das FSJ und das FÖJ) aufgenommen hat, die zu einem Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen (dazu unter a), und dass gesetzliche Regelungen in anderen Rechtsbereichen weitergehende Leistungen bei der Teilnahme am EFD vorsehen. Denn daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen - mag dies in Bezug auf den EFD sozialpolitisch durchaus auch wünschenswert erscheinen - verpflichtet ist, entsprechende begünstigende Regelungen auch im Bereich des Rechts der Waisenrente im SGB VI einzuführen (dazu unter b).

34

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 122, 210, 230; 125, 1, 17). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 121, 108, 119; 121, 317, 370).

35

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 110, 274, 291; 117, 1, 30; 125, 1, 17).

36

Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfGE 98, 365, 389; 121, 317, 369). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfGE 97, 271, 291).

37

Soweit die Klägerin meint, § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil die Vorschrift Waisen, die ein FSJ oder ein FÖJ leisten, bei der Gewährung von (Halb-)Waisenrente über die Volljährigkeitsgrenze hinaus im Vergleich zu denen anders behandelt, die an einem EFD teilnehmen, trifft dies nicht zu.

38

Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die die Klägerin beanstandet, sind nicht personenbezogen. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber an verschiedene Lebenssachverhalte an, auf die sich die volljährigen Waisen nach ihrem Belieben einstellen können. Sie sind nicht verpflichtet, den EFD abzuleisten. Es steht ihnen frei, diesen Dienst entweder gar nicht oder aber an dessen Stelle ein - vom Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG) erfasstes FSJ bzw FÖJ zu leisten, gegebenenfalls auch im Ausland(vgl § 3 FSJG; § 3 FÖJG; ab 1.6.2008: § 6 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.5.2008 ). Dann aber ist es jedenfalls nicht willkürlich und damit auch nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums keinen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Volljährige vorsieht, die "freiwillig", dh aufgrund eigenen Willensentschlusses, einen ähnlichen, aber doch "anderen Dienst" als das FSJ oder FÖJ leisten.

39

b) Gleichheitswidrig ist auch nicht, dass der EFD in anderen Rechts- und Regelungsbereichen - Kindergeld- und Einkommensteuerrecht (dazu unter aa), Beamtenrecht (dazu unter bb) und Versorgungsrecht (dazu unter cc) - leistungsbegründend wirkt, nicht jedoch im Recht der Waisenrente des SGB VI. Es handelt sich jeweils um eigenständige Systeme, deren Wertungen (auch) in Bezug auf die Berücksichtigung des EFD bei der (Weiter-)Gewährung der jeweiligen Leistungen über die Volljährigkeit hinaus nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

40

Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (stRspr; vgl zB BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; 75, 78, 107; BVerfG SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 13). Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich (auch) nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (BVerfGE 40, 121, 139; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr 7 S 44). Unabhängig davon, ob die Versorgung von Waisen zum Kernbereich der versicherten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt (vgl Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 47), ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und speziell auch im Bereich des Sozialrechts die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu respektieren, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Leistung anbelangt (vgl BVerfGE 78, 104, 121; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45; BSG vom 19.2.2009 - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 25, jeweils mwN).

41

aa) Dies gilt zunächst für die unterschiedliche Ausgestaltung der Bestimmungen über die (Weiter-)Gewährung von Waisenrenten nach dem SGB VI und von Kindergeld nach dem EStG bzw BKGG nach Eintritt der Volljährigkeit, die schon wegen der Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche verfassungsrechtlich hinzunehmen ist.

42

Die (Halb-)Waisenrente des § 48 SGB VI ist eine beitragsfinanzierte, dh von den Versicherten und den Arbeitgebern aufzubringende Unterhaltsersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tode des Versicherten(vgl BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 12/80 - Juris RdNr 14; Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 46; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 26; vgl auch BVerfGE 97, 271, 291). Normadressat im Waisenrentenrecht ist ausschließlich die Waise. Dagegen ist das steuerrechtliche Kindergeld eine Steuervergütung (Abschlag auf die Steuererstattung) bzw Negativsteuer; es dient dem Zweck der Existenzsicherung des Kindes (BSG vom 18.6.2003 - aaO; BVerfG vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris RdNr 2), und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (vgl BFH vom 18.3.2009 - BFHE 224, 508, 510). Mit dem steuerrechtlichen Kindergeld soll also in erster Linie die Unterhaltsbelastung der Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Bei dem sozialrechtlichen Kindergeld nach dem BKGG handelt es sich zwar um eine materielle Sozialleistung (vgl § 6, § 25 Abs 1, § 68 Nr 9 SGB I); es wird aber (aus Steuermitteln) nur in solchen Sonderfällen gewährt, in denen nicht bereits das steuerrechtliche Kindergeld gezahlt wird (vgl § 25 Abs 1 SGB I), und teilt mit diesem die Zweckbestimmung.

43

bb) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass im Beamtenversorgungsrecht (Halb-)Waisengeld gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 BeamtVG nach Vollendung des 18. Lebensjahres ua gewährt wird, solange die in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG genannten Voraussetzungen gegeben sind, also auch dann, wenn die (Halb-)Waise den EFD ableistet. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung von Waisen eines Beamten und eines Sozialversicherten ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Denn die Beamtenversorgung folgt eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben (Art 33 Abs 5 GG; vgl BVerfGE 76, 256, 298; s auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45).

44

cc) Entsprechendes gilt schließlich für die unterschiedliche Behandlung der Waisen im Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, unabhängig davon, dass die Waisenrentenregelung des § 45 Abs 3 BVG erst mit Wirkung vom 21.12.2007 und damit nach dem hier streitigen Zeitraum um den EFD als Verlängerungstatbestand ergänzt worden ist (Satz 1 Buchst c aaO). Denn trotz der im Wesentlichen gleichen Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrenten des Versorgungsrechts und der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das BVerfG wegen der Eigenständigkeit der beiden Rechtsbereiche die unterschiedliche Ausgestaltung der Waisenrenten (stets) als mit dem GG vereinbar gesehen (vgl BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45 f).

45

5. Der Bundesgesetzgeber hat durch die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der Freiwilligendienste des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen.

46

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen (vgl zB EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09 - RdNr 24 mwN - veröffentlicht in Juris). Allerdings sind sie bei der Festlegung der Voraussetzungen verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten.

47

Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, eine (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch während der Ableistung eines EFD zu gewähren, folgt weder aus der VO (EWG) Nr 1408/71 (EWGV 1408/71) des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der konsolidierten Fassung der VO Nr 118/97 des Rates vom 2.12.1996, ABl Nr L 28 vom 30.1.1997, 4) (dazu unter a) noch aus dem EGBes 1031/2000 (dazu unter b).

48

a) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der gemäß Art 51 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (später Art 42 EGV) erlassenen EWGV 1408/71 ist zwar grundsätzlich eröffnet. Denn gemäß Art 2 Abs 2 EWGV 1408/71 gilt diese VO für Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Außerdem ist ein "Hinterbliebener" gemäß Art 1 Buchst g EWGV 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt wird. In Art 4 Abs 1 Buchst d EWGV 1408/71 ist bestimmt, dass die VO auch für Leistungen an Hinterbliebene gilt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits entschieden, dass Waisenrenten nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen im Sinne des die Waisenrenten betreffenden Art 78 EWGV 1408/71 sind (vgl EuGH vom 25.6.1997 - C-131/96 - RdNr 24 f mwN - veröffentlicht in Juris).

49

Mit der EWGV 1408/71 soll nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 die Freizügigkeit in der Europäischen Union gewährleistet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Zu diesem Zweck stellt die VO - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt - den Grundsatz der Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf und zielt darauf ab, deren Gleichbehandlung bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 aaO; s auch EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09 - RdNr 28 - veröffentlicht in Juris; EuGH vom 30.6.2011 - C-388/09 - RdNr 5 - veröffentlicht in Juris). Insbesondere sollen die Koordinierungsregeln der EWGV 1408/71 gemäß der sechsten Erwägung Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

50

Gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI haben aber Waisen über die Vollendung ihres 18. Lebensjahres hinaus - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - bei Teilnahme am EFD von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, sodass sie, wenn sie sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit eigenverantwortlich dazu entschließen, einen EFD zu leisten, auch keine Vergünstigung verlieren, auf die sie nach nationalem Recht bereits Anspruch gehabt hätten. Sehen aber die Rechtsvorschriften des SGB VI insoweit von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente vor, lässt sich ein solcher auch nicht aus der EWGV 1408/71 herleiten.

51

b) Aus dem EGBes 1031/2000 ergibt sich nichts anderes. Wie bereits ausgeführt (s oben 2 b), basiert dieser auf Vorschlag der Europäischen Kommission erlassene Beschluss auf Art 149 EGV (vgl Niedobitek in Streinz, EUV/EGV, 2003, Art 149 EGV RdNr 44 f; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 26; vgl auch Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 37-40, Stand Einzelkommentierung August 2008, und Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 27 zum nachfolgenden, ab 1.1.2007 geltenden EGBes Nr 1719/2006; vgl auch die Nachfolgenorm des Art 149 EGV in Art 165 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ). Nach Art 149 Abs 1 EGV trägt die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Als Ziel wird in Abs 2 des Art 149 EGV ua die Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs (Spiegelstrich 5) genannt. Bei dem "als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels" auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Verfahren des Art 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen erlassenen EGBes 1031/2000 handelt es sich um eine "Fördermaßnahme" iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 EGV, die zu den im Handlungskatalog von Art 249 EGV nicht aufgeführten sog ungekennzeichneten Rechtshandlungen zählt (Fischer, aaO, Art 149 EGV RdNr 19; Boecken, aaO, Art 149 EGV RdNr 25). In der Praxis wurden Fördermaßnahmen (häufig) in der in Art 249 EGV (noch) nicht vorgesehenen Form eines "Beschlusses" verkündet (Fischer, aaO, Art 149 EGV RdNr 19; Simm aaO, RdNr 21; vgl nunmehr aber Art 288 Abs 3 AEUV). Diese waren jedenfalls insofern verbindlich, als sie eine Selbstbindung der EG-Organe und entsprechende Mitwirkungspflichten der Mitgliedstaaten auslösten (vgl Fischer, aaO; Simm, aaO).

52

Aufgrund Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 besteht im Rahmen dieser "Fördermaßnahme" auf dem Gebiet des Jugendaustausches - worauf auch das LSG zu Recht hingewiesen hat - zwar ein Handlungsauftrag bzw eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl hierzu auch EuGH vom 30.5.1989 - C-242/87 - RdNr 11 - veröffentlicht in Juris) der Mitgliedstaaten im Sinne eines "Bemühens", "geeignete Maßnahmen" zu treffen, damit die Teilnehmer des EFD ihren sozialen Schutz behalten können, sowie, "soweit dies möglich ist", die "notwendig und geeignet" erscheinenden und die für den "reibungslosen Ablauf" des EFD "erforderlichen" Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige rechtliche oder administrative Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beseitigen (vgl hierzu auch Beschlusserwägung Nr 8, wonach mit diesem Beschluss ein "Gemeinschaftsrahmen geschaffen (wird), der zur Entwicklung der grenzübergreifenden Aktivitäten des Freiwilligendienstes beitragen soll", und die Mitgliedstaaten sich "bemühen" sollten, "angemessene und koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die rechtlichen und administrativen Hindernisse zu beseitigen und so den Zugang der Jugendlichen zum Programm weiter zu verbessern und die Anerkennung des spezifischen Charakters des Freiwilligendienstes für Jugendliche zu fördern").

53

Zwingende inhaltliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer vorgenannten Mitwirkungspflichten enthält der Beschluss als Fördermaßnahme iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 EGV für die Förderung des EFD aber nicht; vielmehr besteht insoweit - schon durch die Vielzahl der (insbesondere auch) in Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum (vgl hierzu allgemein auch Krebber in Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art 149 EGV RdNr 15; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 19; Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 26, Stand Einzelkommentierung August 2008; Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 21, wonach der Charakter von Fördermaßnahmen entsprechend dem Wortsinn auf "Stimulierung nationaler Aktivitäten" - vor allem durch finanzielle Anreize - "begrenzt" ist). Verpflichtungen können den Mitgliedstaaten ohnehin nur im Rahmen einer notwendigen Mitwirkung an der nationalen Umsetzung dieser Maßnahmen erwachsen (Simm, aaO RdNr 24). Aus den hier bestehenden Mitwirkungspflichten lässt sich aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten herleiten, den EFD rechtlich vollständig etwaigen nationalen Freiwilligendiensten gleichzustellen, mögen deren Ziele denen des EFD auch ähnlich sein oder sich mit ihnen sogar überschneiden (vgl hierzu auch die Beschlusserwägung Nr 12, wonach sich die Mitgliedstaaten "bemühen" müssen, "die Komplementarität zwischen den Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes und den verschiedenen ähnlichen Aktionen auf nationaler Ebene zu gewährleisten"), und schon gar nicht eine Regelung herbeizuführen, nach der eine nationale (Halb-)Waisenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Waisen während der Teilnahme am EFD (weiter) zu gewähren sei (vgl in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 - L 2 KN 25/09 - Juris RdNr 28; SG Aachen vom 9.12.2005 - S 8 R 126/05 - Juris RdNr 15). Dies ist nicht Inhalt der Verpflichtung, den Zugang aller Jugendlichen zum EFD ohne Diskriminierung (vgl Art 4 Abs 2 EGBes 1031/2000) zu gewährleisten.

54

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/04/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juli 2009 - 13 Sa 330/09 - wird zurückgewiesen.
published on 06/04/2011 00:00

Gründe 1 Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Schlechter
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

1.
Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,
2.
zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit,
3.
die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.

(3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.