Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 20/10 R

published on 19/04/2011 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 20/10 R
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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

2

Die am 1934 in Lodz geborene Klägerin ist Jüdin und erhielt als NS-Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung für ihren in der Zeit vom 1.5.1940 bis 15.8.1944 erlittenen Freiheitsschaden. Seit 1958 lebt die Klägerin in Israel; sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Sie hat aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Lodz auch eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom 2.8.2000 (BGBl I 1263) erhalten.

3

Auf ihren Antrag vom 20.2.1994 bezieht die Klägerin seit 1.5.1994 eine Altersrente aus der israelischen Nationalversicherung.

4

Im Jahre 1990 von der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellte Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hatten keinen Erfolg (Bescheid vom 23.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.2.1993; Bescheid vom 27.7.1993).

5

Unter dem 29.2.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (unter der damaligen Bezeichnung: LVA Rheinprovinz) Versichertenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt unter Hinweis auf die Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074). Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 33,59 Euro ab 1.2.2004 unter Berücksichtigung von 21 Monaten im Ghetto Lodz zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten vom 1.10.1942 bis 30.6.1944 und 36 Monaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten bei einem Zugangsfaktor von 1,280 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,005 EP für 56 Kalendermonate <56 x 0,005 = 0,280>, in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI).

6

Mit ihrem Widerspruch bat die Klägerin um Überprüfung des Rentenbeginns im Hinblick auf ihren - den deutschen Rentenversicherungsträgern bis dahin nicht bekannten - im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellten Rentenantrag.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246, 443) idF des Änderungsabkommens (ÄndAbk) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) gelte ein in Israel gestellter Antrag auf eine israelische Leistung zwar auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung in Deutschland. Da die Klägerin aber Lodz erst 1958 verlassen habe und damit die Voraussetzungen des § 18 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nicht erfülle, habe eine Rentenzahlung erst unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG erfolgen können. Um eine Regelaltersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Vollendung des 65. Lebensjahres) mit Rentenbeginn im Juni 1999 erhalten zu können, hätte der Leistungsfall auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müssen. Dann aber sei der in Israel am 20.2.1994 gestellte Rentenantrag gemäß Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht mehr gleichgestellt. Dies habe zur Folge, dass dieser Antrag bei der Bestimmung des Rentenbeginns nach § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG keine Wirkung mehr entfalten könne. Maßgebend sei daher der am 29.2.2004 gestellte Rentenantrag; ein früherer Rentenbeginn als der 1.2.2004 komme somit nicht in Betracht.

8

Das SG hat mit Urteil vom 13.11.2007 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, weil sie für die Zeit im Ghetto Lodz bereits eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe.

9

Das LSG hat mit Urteil vom 12.2.2010 die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abänderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Rechtsansicht des SG scheide der geltend gemachte Rentenanspruch mit einem früheren Rentenbeginn nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe. Diese sei keine Leistung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG, welche die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe(Hinweis auf Urteil des BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8). Ausgehend vom Rentenantrag im Februar 2004 könne die Rente zwar erst ab 1.2.2004 gezahlt werden, weil dieser Antrag erst nach dem 30.6.2003 gestellt worden sei (§ 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG). Vorliegend sei aber gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich der im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellte Rentenantrag maßgeblich. Dem stehe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht entgegen. Diese Vertragsnorm entspreche nahezu dem Wortlaut der damaligen Regelung in § 1248 Abs 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Zwar habe ein Versicherter auch nach dem SGB VI die Möglichkeit, den Leistungsbeginn durch den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu bestimmen. Nachdem § 1248 Abs 6 RVO aber nicht in das SGB VI übernommen worden sei, könne dies nicht dazu führen, die Möglichkeit der "Verschiebung" des Leistungsbeginns auf die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung zu erstrecken. Durch den Wegfall des § 1248 Abs 6 RVO habe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich seinen ursprünglichen Anwendungsbereich verloren. Eine Klarstellung durch die Vertragsstaaten des Abk Israel SozSich, dass das Abkommen nunmehr iS der Beklagten anzuwenden sei, sei nicht erfolgt. Aber selbst wenn die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich noch Bedeutung haben sollte, führte dies nicht dazu, dass der in Israel gestellte Rentenantrag unbeachtlich sei. Die in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich normierte Antragsgleichstellung bezwecke - wie die entsprechenden Regelungen in den anderen Sozialversicherungsabkommen - den Schutz des Versicherten davor, dass er durch einen in einem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag seine in dem anderen Staat bestehenden rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verliere. Die Norm ziele nicht darauf ab, zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers einen in dem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag unwirksam werden zu lassen. Nach dem Schrifttum werde von den deutschen Rentenversicherungsträgern hinsichtlich dieser Regelung im Abk Israel SozSich ein pragmatischer Weg beschritten, indem der Aufschub weiterhin zugelassen werde, wenn ein entsprechender Wille des Versicherten erkennbar sei (Hinweis auf Komm GRV , Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Die Klägerin habe aber keinen Aufschub des Rentenbeginns verlangt. Vielmehr sei ihr Begehren - sowohl in Israel als auch in Deutschland - erkennbar darauf gerichtet gewesen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten. Eine Antragstellung bei Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 1994 hätte auch für die deutsche Rentenversicherung sinnvoll sein können. Ein Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe auch schon durch die im Jahre 1990 gestellten Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bestanden. Auch sei die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nicht erst seit Inkrafttreten des ZRBG, sondern schon zuvor nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des WGSVG möglich gewesen. Zudem gelte ein bei einem ausländischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht auch dann als wirksam beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt, wenn der Antrag zunächst keinen Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe erkennen lassen (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1).

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG und Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich. Ein im Februar 1994 in Israel gestellter Rentenantrag könne keine aufschiebend bedingte Wirkung in Bezug auf Ansprüche zur deutschen Rentenversicherung haben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Zahlungsanspruch bestanden habe, ein solcher vielmehr erst durch eine spätere Rechtsänderung entstanden sei. Die Klägerin habe aber vor Inkrafttreten des ZRBG keinen aus der deutschen Rentenversicherung zahlbaren Rentenanspruch gehabt. Zwar seien bei der Klägerin nach der RVO bzw der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) Beitragszeiten für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz anzurechnen gewesen, allerdings habe wegen ihres Auslandswohnsitzes in Israel ein die Entstehung monatlicher Rentenzahlungsansprüche hindernder Umstand vorgelegen. Eine Rentenzahlung nach Israel wäre weder nach §§ 110, 113, 271, 272 SGB VI in Betracht gekommen, noch über § 18 WGSVG möglich gewesen. Daher habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 1994 keine rechtlich bedeutsame Verbindung zur deutschen Rentenversicherung bestanden, die im Rahmen des Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich zu einer Gleichstellung des in Israel gestellten Antrags hätte führen können. Zudem wäre die in § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG vorgesehene Rückwirkungsfiktion des Antrags zum 18.6.1997 bei Antragstellung vor dem 20.6.2003 weitgehend überflüssig, wenn der Gesetzgeber bei Erlass des ZRBG davon ausgegangen wäre, dass ein israelischer Rentenantrag - den vermutlich viele der hochbetagten Holocaust-Überlebenden in Israel bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt haben dürften - nach Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich gleichgestellt wäre.

11

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 zurückzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie bei Stellung des Antrags im Jahre 1994 die Voraussetzungen des § 237a SGB VI für eine Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt habe. Selbst die Beklagte gehe davon aus, dass bei ihr bereits nach der RVO/VuVO Beitragszeiten anzurechnen gewesen seien. Auf deren Grundlage habe bei Antragstellung im Februar 1994 ein Rentenstammrecht bestanden. Daher habe sie schon zu diesem Zeitpunkt den Status einer Versicherten innegehabt, unabhängig von der gesondert zu beurteilenden Frage eines Zahlungsanspruchs aus diesem Stammrecht. Dass es die Beklagte seinerzeit unterlassen habe, Versicherungszeiten nach der RVO/VuVO festzustellen und einen Rentenbescheid, ggf mit Ruhen des Zahlungsanspruchs, zu erteilen, sei insoweit unerheblich.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI) ab 1.1.2000 hat.

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1. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente auf der Grundlage von im Ghetto Lodz zurückgelegten sog Ghetto-Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die 1934 geborene Klägerin hatte bereits im Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie hat mit Hilfe ihrer israelischen Versicherungszeiten (vgl Art 20 Abs 1 Satz 1 Abk Israel SozSich) die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und auch von NS-Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren (vgl Senatsurteile vom 26.7.2007 - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, LS 1, RdNr 25 ff; vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 12 mwN).

17

Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht - worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat - der Rentenzahlung nicht entgegen, weil diese keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt(vgl BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8, RdNr 16).

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2. Zum 1.1.2000 hatte die Klägerin auch das Antragserfordernis nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI erfüllt. Maßgebend ist insoweit ihr am 20.2.1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellter Antrag auf Altersrente.

19

Dieser in Israel gestellte Antrag gilt gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich - sowohl formell als auch materiell - zugleich als Antrag auf eine "entsprechende Leistung" nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, mithin als Antrag auf eine Rente wegen Alters (vgl § 33 Abs 2 SGB VI) nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts (vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.4 , Stand November 2009; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 567, S 190, Stand Oktober 2000). Diese kraft Gesetzes eintretende Wirkung des Antrags ist nach dem Wortlaut des Abk Israel SozSich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft: Sie erfordert weder die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten (a) noch die Übersendung des Antrags an den deutschen Rentenversicherungsträger oder dessen Kenntnis hiervon (b). Ein Hindernis für die Antragsfiktion ist ferner weder die Vorschrift des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich (c) noch - im Fall der Klägerin - die Forderung, dass bei Antragstellung bereits eine "Verbindung" zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss (d). Aufgrund des im Februar 1994 gestellten und erst im Dezember 2005 beschiedenen Rentenantrags der Klägerin hatte die Beklagte auch die Bestimmungen des ZRBG anzuwenden (e).

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a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 ). Damit unterscheidet sich die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich zB vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Abk USA SozSich) vom 7.1.1976 (BGBl II 1976, 1358) idF des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGB lI 1996, 302); dieses sieht in seinem Art 14 Abs 1 zwar ebenfalls die Wirksamkeit des Antrags gegenüber einem Träger des anderen Vertragsstaats vor, regelt aber in Art 7 Abs 1 der Durchführungsvereinbarung vom 21.6.1978 (BGBl II 1979, 567) idF der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl II 1996, 306) einschränkend, der Antrag müsse "erkennen" lassen, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats geltend gemacht würden (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 23; LSG Berlin vom 10.7.2002 - L 6 RA 95/00 - Juris RdNr 23; LSG Hamburg vom 25.8.2004 - L 1 RJ 93/02 - Juris RdNr 16; ebenso auch inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sozialversicherungsabkommen, zB Art 19 Abs 3 Satz 1 Abk Kanada SozSich vom 14.11.1985 in der - neuen - Fassung des Zusatzabkommens vom 27.8.2002 ). Ein solches "Kenntlich-Machen" oder "Angeben" einer möglichen Rentenberechtigung durch Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat wird nach dem Abk Israel SozSich für die Antragsgleichstellung aber nicht gefordert und ist bislang auch nicht als Voraussetzung für diese in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich aufgenommen worden.

21

Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268).

22

b) Für die Wirksamkeit des beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags in der deutschen Rentenversicherung kommt es nicht darauf an, ob dieser an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übersandt wurde oder ob der Träger von diesem Antrag überhaupt Kenntnis erlangt hat. Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 aaO).

23

Die Antragsgleichstellung bewirkt die automatische Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich erklärt, der gestellte Antrag solle nicht als solcher im anderen Vertragsstaat gelten (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 12).

24

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Antragsgleichstellung "im anderen Vertragsstaat" Deutschland im Falle der Klägerin nicht die Einschränkung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich entgegen. Danach gilt die Antragsfiktion nicht, "soweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend sein soll". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war im Fall der Klägerin von vornherein nicht eröffnet.

25

Die Vertragsnorm bezog sich bei Inkrafttreten des Abk Israel SozSich (Mai 1975) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die Regelung des § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes). Danach konnte der Versicherte, abweichend von den in § 1248 Abs 1 bis 3 und 5 RVO(= § 25 Abs 1 bis 3 und 5 AVG)genannten Lebensaltern, einen späteren Zeitpunkt als maßgebend für sein Altersruhegeld bestimmen (allerdings nur, solange der Rentenbescheid noch nicht bindend war: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 259 = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 9; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56). Er hatte damit die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe seines Altersruhegelds zu nehmen, indem er zB noch weitere Beiträge entrichtete (vgl BT-Drucks IV/2572, S 24 zu Nr 6; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 282 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 57 f) oder (durch Verzicht auf das Altersruhegeld bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) Zuschläge nach § 1254 Abs 1a RVO(= § 31 Abs 1a AVG)erwarb.

26

Da aber ein solches sog "Verschieben oder Verlegen des Versicherungsfalls" rentenrechtlich nur beim Altersruhegeld möglich war, hätte eine streng am Wortlaut des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können, die Antragsgleichstellung gelte (von vornherein) nicht für Anträge auf Altersruhegeld (so auch zeitweise die Rechtsmeinung der BfA: vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 - L 1 An 34/89 - Urteilsumdruck S 19 f - nicht veröffentlicht ).

27

Zwar kommt der Wortlautinterpretation bei völkerrechtlichen Verträgen eine noch größere Bedeutung zu als im rein innerstaatlichen Recht; allerdings ist sie auch im internationalen Kontext nicht allein maßgebend. Vielmehr ist für die Auslegung neben dem Wortlaut eines Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrags und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris RdNr 20; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris RdNr 15; Senatsurteil vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - Juris RdNr 35 - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 22 Nr 2 vorgesehen).

28

Der Zweck des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann nur dann sinnvoll bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsrecht des Versicherten gemäß § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG) bei der Inanspruchnahme von Altersruhegeld herangezogen wird (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 19; vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger ansonsten zur Folge haben könnte (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39). Deswegen schloss die Vorschrift nach der bis zum 31.12.1991 geltenden deutschen Rechtslage die Antragsgleichstellung nicht bereits dann aus, wenn die bloße Möglichkeit einer "Verschiebung des Versicherungsfalls" bestand. Vielmehr war Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs 6 RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56 f); es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs 6 RVO = § 25 Abs 6 AVG)zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21).

29

Diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich wird durch eine vom LSG Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte und in seinem Urteil vom 12.6.1992 wiedergegebene Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21.2.1991 über die aus deutscher Sicht maßgeblichen Motive für die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich bestätigt (aaO - Urteilsumdruck S 12, 20 f). Danach ist Satz 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich erst später in den von deutscher Seite überarbeiteten Abkommensentwurf aufgenommen worden; nähere Erläuterungen seien den Akten nicht zu entnehmen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Ergänzung im Hinblick auf die (damalige) deutsche Rechtslage erfolgt sei, nach der der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls beim Altersruhegeld durch die Antragstellung habe beeinflussen können. Dass die Bestimmung "noch nicht ausreichend klar formuliert" worden sei, könne möglicherweise damit erklärt werden, dass die in Frage stehende Regelung zuerst im Abk Israel SozSich eingefügt worden sei.

30

Zu Recht hat das LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.6.1992 (aaO - Urteilsumdruck S 22) auch darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nach altem Recht nicht etwa dazu führte, dass dem Versicherten in Israel ein von ihm (noch) nicht gewünschtes Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "aufgedrängt", sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG) normiertes Gestaltungsrecht faktisch erst eröffnet wurde, von dem er sonst möglicherweise gar nichts erfahren hätte: Ging ihm der Altersruhegeldbescheid zu, konnte er das Gestaltungsrecht durch dessen Anfechtung verbunden mit der Bestimmung eines (späteren) Leistungsbeginns ausüben.

31

Offen bleiben kann, ob Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG)zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das SGB VI ein "Verschieben des Versicherungsfalls" iS der vorgenannten Bestimmungen nicht kennt, oder ob vielmehr iS einer "dynamischen", am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Abk Israel SozSich (vgl hierzu BSG vom 31.10.2002 - SozR 3-6960 Teil II Art 8 Nr 1 S 5; s auch Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009) im Hinblick auf die Einführung des Antragsprinzips durch § 99 SGB VI(vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 15) darauf abzustellen ist, ob der Versicherte seinen Antrag auf deutsche Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um durch eine spätere Inanspruchnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente zu erhöhen, vgl § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a bzw b SGB VI).

32

Jedenfalls hat die Klägerin keine Willensäußerung abgegeben, mit der sie einen "Aufschub der Feststellung und/oder Leistung (Zahlung) einer deutschen Altersrente" verlangt bzw beantragt hätte. Vielmehr war ihr Begehren, sowohl in Israel als auch in Deutschland, darauf gerichtet, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten.

33

d) Dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsfiktion voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in Israel bereits eine "Rechtsbeziehung" des Antragstellers zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nicht entnehmen. Bei der Klägerin bestand eine solche Rechtsbeziehung aber bereits deshalb, weil ihr kraft Bundesrechts eine Beitragszeit - hier: ohne Beitragszahlung - zustand, und zwar für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz.

34

Beschäftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 (Art 3 Abs 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 20.6.2002 ) Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-VO vom 22.12.1941 (RGBl I 777) zum 1.1.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis iS der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten iS des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden(§ 12 WGSVG; früher § 14 Abs 2 Satz 1 WGSVG; s auch BSG vom 18.6.1997 - BSGE 80, 250, 253 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 55 ff); eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht erforderlich. Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten des ZRBG kein Zahlungsanspruch aus einer auf diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten ohne Bundesgebiets-Beitragszeiten iS des § 113 Abs 1 SGB VI entstehen konnte(vgl BSG vom 14.5.2003 - B 4 RA 6/03 R - Juris RdNr 34).

35

e) Jedenfalls auf dieser Grundlage bestand kein Hindernis, weshalb nicht durch die Antragstellung in Israel kraft der Antragsfiktion auch beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland (zugleich) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren als eröffnet zu gelten hatte (vgl § 115 Abs 1 Satz 1 SGB VI, § 18 Satz 2 Nr 1, § 8 SGB X, § 19 Abs 1 Satz 1 SGB IV; vgl auch Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Dieses Verwaltungsverfahren war auf die Klärung der Frage gerichtet, ob und ab wann die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllte sowie ob, ab wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie deren Zahlung nach Israel verlangen konnte: Es war erst beendet, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger eine (bestandskräftige) Entscheidung über das Rentenbegehren in Form eines (schriftlichen) - ablehnenden oder bewilligenden - Verwaltungsakts getroffen hatte (vgl § 8 SGB X, § 117 SGB VI; Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009; vgl allgemein zum Ende des Verwaltungsverfahrens BSG vom 19.9.1979 - SozR 1200 § 44 Nr 1 S 4; Lang in Diering/Timme/Waschull, SGB X, LPK, 3. Aufl 2011, § 8 RdNr 18; von Wulffen in ders, SGB X, 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9; Krasney in Kasseler Komm, SGB X, § 8 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2003).

36

Eine Entscheidung über den am 20.2.1994 aufgrund der Gleichstellung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich auch mit Geltung gegen die Beklagte gestellten Antrag der Klägerin auf Altersrente hat die Beklagte erstmals durch den Bescheid vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2007 getroffen. Bei dieser Entscheidung über das Rentenbegehren hatte die Beklagte aber alle denkbaren Rechtsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auch das ZRBG; dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin ihren Altersrentenantrag bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt hatte (vgl insoweit auch Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1 für im Ausland lebende NS-Verfolgte, die bereits vor Inkrafttreten des ZRBG Rentenbezieher waren; ferner BSG vom 5.10.2005 - SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 14).

37

Ob die Klägerin bereits vor dem 1.1.2000 die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI erfüllt hatte und ob sie (auch) deren Zahlung nach Israel hätte verlangen können, musste der Senat nicht entscheiden, weil sie ihr Begehren vor dem LSG auf die Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.1.2000 beschränkt hat und die Beklagte als alleiniger Revisionsführer nur insoweit (antragsgemäß) verurteilt worden ist.

38

Die Regelung in § 3 Abs 1 ZRBG steht einer Rentenzahlung jedenfalls ab 1.1.2000 nicht entgegen. Auf die in dessen Satz 1 geregelte Rückwirkung eines bis zum 30.6.2003 gestellten Rentenantrags auf den 18.6.1997 kommt es angesichts des hier maßgeblichen Antragsdatums (20.2.1994) nicht an. Dem "Rentenantrag" der Klägerin vom 29.2.2004 kam allenfalls nur noch die Rechtsqualität einer "Erinnerung" bezogen auf den noch nicht erledigten Antrag vom 20.2.1994 zu.

39

3. Klarstellend sei schließlich darauf hingewiesen, dass die durch das LSG erfolgte Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu zahlen, notwendigerweise bedeutet, dass die Nachzahlung der Rente für diesen Zeitraum mit der Überzahlung aufzurechnen ist (§ 51 SGB I), die sich daraus ergibt, dass von der Beklagten für die spätere Inanspruchnahme der Regelaltersrente (ab 1.2.2004) ein erhöhter Zugangsfaktor von 1,280 (§ 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI) berücksichtigt worden war.

40

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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published on 20/10/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
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(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

1.
Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2.
freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4.
dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.

(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).

(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.

(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, können die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entgeltpunkte für nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Kinderzuschuß kann in demselben Verhältnis gezahlt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben.

(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der dort genannten Verfolgten.

(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,
3.
pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
a)
eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,
b)
eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,
vorliegt.

Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.

(1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind, werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen wären.

(2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die aus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitragsbemessungsgrundlage aufweisen als bei einem nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt. Dabei ist die tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit; § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.