Bundessozialgericht Beschluss, 06. Nov. 2012 - B 12 SF 12/12 S
Gericht
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
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Die Anträge des Antragstellers auf "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG" werden als unzulässig verworfen.
Gründe
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I. Der Antragsteller hat vor dem SG Köln und dem LSG Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsforderung der Anspruchsgegnerin beantragt. Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 2.4.2012, die Beschwerde das LSG mit Beschluss vom 13.8.2012 zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist beim SG Köln unter dem Aktenzeichen S 34 KR 717/12 rechtshängig.
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Mit Schreiben vom 30.9.2012 hat der Antragsteller mitgeteilt, er hege wegen schwerwiegender Mängel des Beschlusses des LSG "Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts und beantrage, dieses wegen Besorgnis der Befangenheit seiner Richter und den anderen genannten Gründen abzulehnen" und rufe das BSG gemäß § 58 Abs 2 SGG zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen LSG an. Zugleich möchte er sein Schreiben als Aufsichtsbeschwerde über das LSG gewertet wissen. Mit Schreiben vom 28.10.2012 hat er zusätzlich die "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG für das Hauptsacheverfahren" beantragt.
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II. 1. Das ausdrücklich an das BSG gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter, gegen den es sich richtet, angehört.
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2. Auch die Anträge auf Bestimmung eines zuständigen LSG sind als unzulässig zu verwerfen. Bezüglich des Verfahrens L 11 KR 220/12 B ER ist eine Zuständigkeitsbestimmung schon deshalb unzulässig, weil dieses Verfahren durch den Beschluss des LSG vom 13.8.2012 bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch bezüglich des Hauptsacheverfahrens liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das SG Köln iS von § 58 Abs 1 Nr 1 SGG oder das LSG Nordrhein-Westfalen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Falle rechtlich oder tatsächlich gehindert sein könnten, wie dies der Antragsteller unter Hinweis auf ein ungenügendes "lesen, verstehen und beachten" seiner Darlegungen durch das LSG geltend macht. Eine solche Verhinderung könnte erst angenommen werden, wenn der Antragsteller alle Richter des SG Köln und in einem nachfolgenden Berufungsverfahren so viele Richter des LSG Nordrhein-Westfalen erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden könnte (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.1996 - 5 F 49/95 - NVwZ-RR 1997, 143). Dies trägt der Antragsteller weder vor, noch bestehen Anhaltspunkte hierfür.
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3. Soweit der Antragsteller sein Schreiben vom 30.9.2012 als "Aufsichtsbeschwerde über das LSG" gewertet wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG allein zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen einzelne Entscheidungen der SG und LSG in dem durch das Gesetz bestimmten Umfang berufen ist. Eine Aufsicht über diese Gerichte übt es nicht aus.
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Annotations
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, - 5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.
(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, - 5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.
(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.