Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 44/10 B

published on 28/09/2011 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 44/10 B
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob bzw inwieweit die Klägerin aus der Kapitalleistung einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat. Der frühere Arbeitgeber der 1946 geborenen Klägerin hatte zu ihren Gunsten bei der A. Lebensversicherungs-AG eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein-Nr 11 315 461 2) abgeschlossen. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Arbeitgeber zum 30.9.1995 übernahm die Klägerin den Versicherungsvertrag und zahlte fortan die Prämien selbst. Im Dezember 2006 teilte das Versicherungsunternehmen der beklagten Krankenkasse, bei der die Klägerin seinerzeit (noch) als Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, mit, dass dieser am 1.12.2006 aus der Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr 11 315 461 2) als "Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung" ein einmaliger Betrag in Höhe von 56 461,14 Euro ausgezahlt worden sei. Die Beklagte erhob hierauf in Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ab 1.1.2007 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 72,46 Euro monatlich. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (zuletzt Beschluss des LSG vom 6.5.2010).

2

Vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren hat das Versicherungsunternehmen die Beklagte im November 2009 davon unterrichtet, dass aus der Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr 11 315 461 2) am 1.12.2006 an die Klägerin ein einmaliger Betrag in Höhe von 91 186 Euro ausgezahlt worden sei und dieses Schreiben seine Mitteilung vom Dezember 2006 ersetze. Auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin teilte das Versicherungsunternehmen dieser im März 2011 mit, dass der von ihr ursprünglich gemeldete Betrag in Höhe von 56 461,14 Euro die Ablaufleistung bei Beitragsfreistellung zum 1.10.1995 und damit den "betrieblichen Anteil" der Kapitalleistung darstelle.

3

Mit ihrer Beschwerde hat sich die Klägerin im Juni 2010 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG gewandt und ihre Beschwerde (zunächst) mit Schriftsatz vom 1.7.2010 begründet.

4

II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in dem bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 14.7.2010 (allein) eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 1.7.2010 entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet (dazu 1. bis 3.). Ob die Klägerin die formalen prozessrechtlichen Begründungsanforderungen für die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt hat, ist auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist zu beurteilen (dazu 4.).

5

1. Die Klägerin beruft sich in ihrem Schriftsatz vom 1.7.2010 zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist; die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung führt demgegenüber nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch - zur Verfassungsmäßigkeit der daran vom BSG gestellten Anforderungen - zB BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7; SozR 4-1500 § 160a Nr 16 und Nr 24, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). - Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

a) Unter Hinweis darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung noch "im Arbeitsverhältnis" gestanden habe, wirft die Klägerin - erstens - die Frage auf,

        

"ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt daher Leistungen aus einer Direktlebensversicherung überhaupt herangezogen werden können".

7

Zur Begründung führt sie aus, dass darüber, dass nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 (und § 230) SGB V Versorgungsbezüge der Beitragspflicht auch bei Beschäftigten unterlägen, höchstrichterlich - durch das BSG und das BVerfG - noch nicht entschieden worden sei. Aus der Rechtsprechung des BVerfG sei - im Gegenteil - "immerhin" zu entnehmen, dass ein Arbeitnehmer "aus dem Erwerbsleben ausgeschieden" sein müsse. Die Klägerin bezieht sich des Weiteren auf die Gesetzessystematik und entnimmt ihr sinngemäß, dass Voraussetzung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen wie (auch) von Rentenzahlungen ein Bezug im Rentenalter sei, ansonsten Lebensversicherungen stets, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung und unabhängig vom Rentenalter beitragspflichtiger Versorgungsaufwand wären. Der gesetzlichen Regelung fehle insoweit die notwendige Bestimmtheit.

8

Weil es jedenfalls an den erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlt, kann der Senat unerörtert lassen, ob die Klägerin hiermit überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert hat. Als geklärt - und daher nicht mehr der Behandlung im angestrebten Revisionsverfahren zugänglich - muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht und/oder das BVerfG zwar über bestimmte Fallkonstellationen (hier: Beitragspflicht von Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtig Beschäftigten) noch nicht tragend zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz selbst aber klare oder ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist auch dann nämlich nicht (mehr) zu erwarten. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit demgegenüber Zweifel, muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist. Hierzu besteht insbesondere dann Veranlassung, wenn schon der Gesetzeswortlaut gegen die von der Beschwerde vertretene Auffassung spricht. Sie muss in diesem Fall ihre Ansicht aus dem Zweck der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte oder dem Gesamtzusammenhang, in den die Norm gestellt ist, herleiten.

9

Hieran fehlt es ersichtlich. Die Klägerin beschreibt und erfasst zwar die - hier einschlägige - Norm des § 226 SGB V als eine solche, die die beitragspflichtigen Einnahmen (versicherungspflichtig) Beschäftigter regelt und hierzu auch den Zahlbetrag der Rente und der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) rechnet. Ohne tiefere Begründung stellt sie sich jedoch bei der Auslegung dieser - Beschäftigte, und gerade nicht aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene betreffenden - Vorschrift (dort Abs 1 Satz 1) auf den Rechtsstandpunkt, Versorgungsbezüge (und Rentenbezüge) könnten nur bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 237 SGB V) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Der bloße Hinweis der Klägerin darauf, dass aus dem Gesetzestext und aus den Materialien nicht erkennbar sei, "was letztlich alles in diesem Bereich einzuordnen wäre", genügt den Anforderungen erkennbar nicht, ebenso wenig die pauschale Bezugnahme auf noch anhängige Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl S 3 der Beschwerdebegründung).

10

b) Die Klägerin befasst sich ferner mit dem - im Gesetz nicht enthaltenen - Begriff "Versorgungsleistung" und hält ihn für nicht hinreichend bestimmt, "wenn Versicherungsleistungen darunter fallen sollen". Sie spricht in diesem Zusammenhang den Wechsel in der Finanzierung ihrer Kapitallebensversicherung an und stellt - zweitens - die Frage,

        

"wie die Versicherungsbeiträge des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und die bisher und später erzielten Anwartschaften zu bewerten sind".

11

Die Klägerin führt hierzu aus, dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der gesamten Zeit die Versicherungsbeiträge selbst weitergezahlt habe, ohne dass diese in irgendeiner Weise als Altersvorsorge begünstigt gewesen seien.

12

Auch insoweit fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Leistungen aus einer Direktversicherung (nur) deshalb nicht mit Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu belasten, weil bzw soweit sie (auch) durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert wurden (stellvertretend BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff, mwN; ebenso später BVerfG Kammerbeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16 ff). Unter diesen Umständen hätte es im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssiger Darlegungen dazu bedurft, warum insoweit - unter diesem Gesichtspunkt - eine Klärungsbedürftigkeit weiter fortbestehen oder erneut aufgetreten sein sollte.

13

c) Die Klägerin wirft - drittens - die Frage auf,

        

"in wie weit die Regelung des § 226 Abs 1 Satz 1 gegen Art. 3 GG verstößt".

14

Zur Erläuterung bezieht sie sich zunächst auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 7.4.2008 (1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Dabei sei von diesem "übersehen" worden, dass jede Heranziehung einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung als Versorgungsleistung zur Deckung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Art 3 GG und gegen das Sozialstaatsprinzip verstoße, weil Personengruppen wie Beamte und Richter zur Kostendeckung in diesem Zusammenhang nicht herangezogen und damit gleichheitswidrig begünstigt würden. Die Klägerin hält außerdem eine "unzulässige Doppelbelastung" für gegeben, weil die Beitragsleistungen zur Lebensversicherung aus dem Vermögen bzw aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belasteten Einkünften erbracht worden seien. Schließlich sei "zweifelhaft", ob die seinerzeit vom BVerfG vertretene Auffassung, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V "im Hinblick auf den Eigentumsschutz(Art 14 GG)" verhältnismäßig sei (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 34 f), noch aufrechterhalten werden könne, wenn berücksichtigt werde, dass eine Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur von einer bestimmten Personengruppe gefordert werden dürfe.

15

Auch in diesem Zusammenhang legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht substantiiert dar. Sie begründet nicht in der gebotenen Weise, warum trotz einer - bereits erfolgten - verfassungsrechtlichen Bewertung des - (auch) § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V konkretisierenden - § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V durch das BVerfG in dem von ihr zitierten Beschluss Klärungsbedürftigkeit weiter fortbestehen oder erneut aufgetreten sein sollte. Den diesbezüglichen Anforderungen genügt die Klägerin nicht durch ihre bloße Behauptung des Gegenteils und die knappe Darstellung ihrer eigenen - abweichenden - Meinung. Vielmehr hätte sie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des BVerfG Lücken gelassen hat oder in Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist. Soweit die Klägerin die "Übertragbarkeit" des vom BVerfG gefundenen Ergebnisses auf die Krankenversicherung der Beschäftigten anzweifelt, hätte sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den von ihr angeführten Normen der Verfassung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 11) darlegen müssen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit einer "Verbeitragung" nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen iS von § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V bei Beschäftigten ergeben soll. Vor allem aber hätte es einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des BVerfG bedurft, die dieses in dem zitierten Kammerbeschluss vom 7.4.2008 und bisher schon (auch) zu der Personengruppe der versicherungspflichtig Beschäftigten gemacht hat (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 31).

16

2. Soweit die Klägerin außerdem (vgl S 1 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung der Entscheidung des LSG "von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" geltend macht (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG), legt sie diese nicht hinreichend dar. Sie erläutert diese Entscheidungen nicht näher, sondern geht - im Gegenteil - gerade davon aus, dass das BVerfG in dem von ihr bezeichneten Kontext (Beitragspflicht von Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtig Beschäftigten) noch (gar) nicht entschieden habe.

17

3. Auch einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise (vgl S 5 der Beschwerdebegründung). Soweit sie geltend macht, das LSG habe wesentlichen Sachvortrag übergangen, legt sie einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht substantiiert dar. Verletzungen der Pflicht zur Sachaufklärung (vgl § 103 Satz 1 SGG; "… notwendige Feststellungen … nicht getroffen …") können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur unter den dort genannten, von der Klägerin nicht berücksichtigten Voraussetzungen gerügt werden.

18

4. Der Senat legt seiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin die an die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu stellenden Anforderungen erfüllt hat, als Beurteilungszeitpunkt denjenigen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist am 14.7.2010 zugrunde. Das gilt auch, nachdem das BVerfG zwischenzeitlich - mit Kammerbeschluss vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) - für eine mit derjenigen der Klägerin möglicherweise vergleichbare Situation (Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers) entschieden hat, dass eine ursprüngliche Direktversicherung mit dem Versicherungsnehmerwechsel aus dem betrieblichen Bezug gelöst wird, und nachdem es die bisherige Rechtsprechung des Senats insoweit als gleichheitswidrig angesehen hat, als auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden(vgl mittlerweile Senatsurteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Allein unter Berufung auf die sich hiernach möglicherweise ergebende - vorliegend für die Klägerin wirtschaftlich nicht notwendig nachteilige - materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts kann kein Zulassungsgrund den Anforderungen gemäß dargelegt werden (stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13; jüngst BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 V 3/11 B - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), und zwar selbst wenn dies innerhalb der Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG erfolgt wäre; denn die Beschwerde kann zulässig nur auf die in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend benannten Zulassungsgründe gestützt werden(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Auch wächst der Klägerin (allein) durch die spätere Entscheidung des Senats im Hinblick auf den - für die von ihr repräsentierte Personengruppe günstigen - Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 keine verfahrensrechtliche Position zu, die sie bisher - bei Einlegung und Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde - nicht hatte. Von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit maßgebend (stets) der Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist ist, muss in solchen Fällen keine Ausnahme gemacht und der Zeitpunkt der Beurteilung demgemäß nicht auf den (späteren) Entscheidungszeitpunkt verlegt werden. Denn der im Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird durch eine solche Verfahrensweise nicht verletzt, weil die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf der von der Beschwerdeführerin - nicht veranlassten oder auch nur voraussehbaren - Bearbeitungs- und Entscheidungsreihenfolge beruht, sondern darauf, dass sie zuvor bereits ihren prozessualen Darlegungsobliegenheiten aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt hat. Wie ausführlich erörtert (dazu oben 1. bis 3.) war Letzteres hier der Fall. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass von einem Beschwerdeführer in einer Situation wie der vorliegenden (natürlich) nicht verlangt werden kann, dass er die (spätere) Rechtsprechung des BVerfG antizipiert, war und ist die Nichtzulassungsbeschwerde hier iS der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 91, 93, 105 ff = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 30 ff) (gleichwohl) offensichtlich unzulässig. Denn ein verständiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter hätte durch eine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Beschwerdebegründung dem Senat die Möglichkeit eröffnet, dass der Senat seine bisher vertretene Auffassung überprüft. Insgesamt unterscheidet sich der vorliegende Fall mithin von der Konstellation, in der bei hinreichend begründeter (zulässiger) Nichtzulassungsbeschwerde eine zunächst vorhandene Aussicht auf Revisionszulassung nachträglich bei Entfallen des Zulassungsgrundes vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts dadurch zunichte gemacht wird, dass bei der Begründetheitsprüfung auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt wird, somit eine - vorhandene - verfahrensrechtliche Position entzogen und die Nichtzulassungsbeschwerde auf diese Weise als Rechtsmittel in verfassungswidriger Weise ineffektiv gemacht wird (vgl zuletzt BVerfG Kammerbeschluss vom 28.4.2011 - 1 BvR 3007/07 - NJW 2011, 2276; Kammerbeschluss vom 29.9.2010 - 1 BvR 2649/06 - juris).

19

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG.

20

Der Klägerin verbleibt damit nur die Möglichkeit, ggf im Verwaltungswege - nach den speziellen sozialrechtlichen Aufhebungsvorschriften für Verwaltungsakte (vgl §§ 44 ff SGB X) unter den dort genannten Voraussetzungen - aus dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08, aaO) Nutzen zu ziehen. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des dieser Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits nur die auf einen Teil der Gesamtablaufleistung der Lebensversicherung erhobenen Krankenversicherungsbeiträge sind und das Versicherungsunternehmen diesen Teil der Klägerin gegenüber später (gerade) als den "betrieblichen Anteil" ausgewiesen hat.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 06/10/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
published on 30/03/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.