Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2017 - B 12 KR 13/15 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:200717UB12KR1315R0
published on 20/07/2017 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2017 - B 12 KR 13/15 R
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Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2008 verpflichtet, ihren Bescheid vom 21. Juli 2006 zurückzunehmen.

Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand, ggf gestaffelt nach Kinderzahl, zu mindern sind.

2

Der Kläger und die Klägerin - verheiratete Eltern ihrer beiden 1993 und 1996 geborenen Kinder - waren bei den Beigeladenen zu 3. und 4. versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglieder der beklagten Krankenkasse sowie der beigeladenen Pflegekasse (Beigeladene zu 2.). Sie sind bei dem beigeladenen Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 1.) rentenversichert. Beiträge zu den genannten Versicherungszweigen wurden in gesetzlicher Höhe entrichtet.

3

Im Juli 2006 stellten die Kläger bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG zur sPV vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; im folgenden sPV-Urteil) den Antrag, bei der Beitragserhebung zu den genannten Versicherungszweigen den Unterhalt für ihre beiden Kinder und die Betreuungs- und Erziehungsleistungen für diese mindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.7.2006 eine Herabsetzung unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber seinen Pflichten aus dem sPV-Urteil mit Schaffung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) umfassend nachgekommen sei und die Versicherungsträger an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden seien.

4

Den hiergegen erhobenen, verspätet eingegangenen Widerspruch sah die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X an. Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 29.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008 lehnte sie die Rücknahme ihres Bescheides vom 21.7.2006 ab; eine Reduzierung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) für die Zeit ab Juli 2006 und eine Beitragserstattung könnten nicht beansprucht werden.

5

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 30.6.2010). Im Berufungsverfahren haben die Kläger ihre Klageanträge "präzisiert" und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der entgegenstehenden Bescheide die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme ihres Bescheides vom 21.7.2006 insoweit begehrt, als darin Sozialversicherungsbeiträge nach einer "die Höhe von 50 vH der gegenwärtigen Bemessung" übersteigenden Summe erhoben wurden. Hilfsweise haben sie die Verpflichtung zur Rücknahme insoweit erstrebt, als die Beitragsbemessung ohne vorherigen Abzug eines Betrages von 833 Euro je Kind und Monat erfolgt ist, bzw (weiter) hilfsweise insoweit, als ein Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums nach § 32 Abs 6 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Beitragsbemessungsgrundlage nicht abgezogen wurde.

6

Das LSG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Rücknahme ihres früheren Bescheides zu Recht abgelehnt. Die Beitragsbemessung bei den Klägern entspreche den gesetzlichen Regelungen. Diese Regelungen verstießen nicht gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG, weil der Gesetzgeber einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum habe. Eine Reduzierung der Beiträge zur GRV, GKV und sPV könnten die Kläger wegen der Erziehung ihrer beiden Kinder und der sich hieraus ergebenden Unterhaltslast nicht beanspruchen. Als Konkretisierung und Ausformung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages nach Art 6 Abs 1 GG sei dabei auch der Familienlastenausgleich zu berücksichtigen, selbst wenn sich die additive Höhe der hierdurch bewirkten Entlastung von Familien nicht konkret beziffern lasse. Der Gesetzgeber habe das Verfassungsrecht bei der Ausgestaltung der Teilsysteme der Sozialversicherung beachtet, weil er den Familienlastenausgleich durch zahlreiche Vorschriften ausgebaut (zB Kindererziehungszeiten in der GRV; kostenfreie Familienversicherung in der GKV) und die Entscheidung des BVerfG für die sPV mit dem KiBG beanstandungsfrei umgesetzt habe. Das BVerfG selbst habe die Erwägungen des sPV-Urteils in der Folgezeit nicht auf andere Sozialversicherungszweige, insbesondere die GRV, übertragen, sondern sei davon sogar abgerückt. Auch das BSG habe aus diesem Urteil keinen verfassungsrechtlichen Änderungsbedarf für andere Sozialversicherungszweige hergeleitet (BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1). Einer weiteren Beweiserhebung habe es bei alledem - etwa unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht - nicht bedurft (Urteil vom 27.1.2012).

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger im Wesentlichen, das LSG habe verkannt, dass die einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung in der GRV, GKV und sPV gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG verstießen, soweit versicherte Eltern mit gleich hohen Beiträgen wie kinderlose Versicherte belastet würden, also keine Beitragsermäßigung erhielten:

8

Das BVerfG habe sich in seinem sPV-Urteil von einem leistungsrechtlichen Ansatz distanziert. Es diskutiere dort die unzureichende Kompensation der Erziehungslasten nicht mehr unter dem Aspekt der allgemeinen leistungsrechtlichen Förderungspflicht des Staates (Art 6 Abs 1 GG), sondern als Gleichheits- und Teilhabeproblem (Art 3 Abs 1 GG) unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz werde zu einem Grundrecht auf "intragenerationelle Gleichbehandlung" fortentwickelt. Das sPV-Urteil sei auf die GRV und die GKV zu übertragen. GRV und GKV deckten als umlagefinanzierte Systeme ebenso wie die sPV ein Risiko ab, das überproportional im Alter auftrete. Da die Kindererziehung für die Funktionsfähigkeit der Systeme genauso bedeutsam sei wie die Beiträge, erhielten Kinderlose in allen drei Sozialversicherungssystemen einen spezifischen, systembedingten Vorteil, der nach der Rechtsprechung des BVerfG auch innerhalb des jeweiligen Systems, und zwar auf der Beitragsseite ausgeglichen werden müsse.

9

In Bezug auf die einzelnen Sozialversicherungsteilsysteme gelte Folgendes: In der GRV müsse die Umsetzung der Maßstäbe aus dem sPV-Urteil des BVerfG systemimmanent erfolgen. Die Rechtsprechung des BVerfG sei insoweit bindend (§ 31 BVerfGG). Auch in der GKV müsse ein systeminterner Vorteilsausgleich gesucht werden. Die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 SGB V) reiche insoweit nicht aus. Das Beitragsrecht in der sPV sei auch nach den Änderungen durch das KiBG verfassungswidrig. Insbesondere fehle im geltenden Recht die - auf der Grundlage des sPV-Urteils gebotene - Berücksichtigung der Anzahl der Kinder bei der Beitragsbemessung.

10

Mit späterem Schriftsatz vom 20.7.2016 und weiteren Schriftsätzen haben die Kläger ua vorgelegt: Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren B 12 KR 15/12 R, den Text einer "Sammel-Verfassungsbeschwerde" (1 BvR 3135/15), den Text einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 30.9.2015 in dem Revisionsverfahren B 12 KR 15/12 R, den Text der gegen dieses Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde sowie mehrere gutachtliche Stellungnahmen von W.

11

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 21. Juli 2006 zurückzunehmen, soweit darin die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2006 über eine Höhe von 50 vH der gegenwärtigen Bemessung erhoben worden sind,

hilfsweise zur Rücknahme zu verpflichten, soweit die monatlichen Beiträge ab 1. Juli 2006 ohne einen Abzug von 833 Euro je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben worden sind,

weiter hilfsweise zur Rücknahme zu verpflichten, soweit die monatlichen Beiträge ab 1. Juli 2006 ohne Abzug des in § 32 Abs 6 EStG genannten Betrags je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben worden sind,

hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs 1, 162 Nr 1 SGB VI, §§ 223 Abs 1, 226 Abs 1 S 1 sowie § 241 SGB V und §§ 54 Abs 2 S 1, 55 Abs 1 und 3 S 1, 57 Abs 1 S 1 SGB XI iVm § 226 SGB V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind.

12

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.

13

Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.

14

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

15

Die Beigeladenen zu 3. und 4. stellen keine Anträge.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aller Instanzen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Kläger ist begründet.

18

Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle(Bescheid vom 29.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008) sind rechtswidrig. Die Beklagte ist unter Aufhebung dieser Bescheide zu verpflichten, auf den Überprüfungsantrag der Kläger den bestandskräftigen Bescheid vom 21.7.2006, der die Beitragserhebung zu den Versicherungszweigen der GRV, GKV und sPV ab 1.7.2006 betrifft, zurückzunehmen.

19

1. Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen sind ausschließlich der mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29.11.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008, mit denen sie es im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X abgelehnt hat, den die Beitragserhebung zu den genannten Versicherungszweigen ab Juli 2006 (bis 27.1.2012 = Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG) regelnden (Beitrags)Bescheid vom 21.7.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

20

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber, ob den Klägern für den Fall eines Erfolgs der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein Anspruch auf Beitragserstattung zusteht. Die Kläger hatten eine solche seinerzeit bei der Beklagten nicht beantragt; über eine Beitragserstattung haben SG und LSG auch nicht befunden.

21

Nicht zu entscheiden ist schließlich über eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGG). Weder haben die Kläger vor den Instanzgerichten eine zusätzliche Feststellungsklage erhoben noch haben jene über ein Feststellungsbegehren entschieden (dazu a). Wäre eine Feststellungsklage erhoben, müsste sie jedenfalls als unzulässig angesehen werden (dazu b).

22

a) In der Ausgangssituation eines gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Ergebnisse eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 SGB X kann ein - hier ausdrücklich nicht formuliertes - Feststellungsbegehren (neben dem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren) im Wege der Auslegung des Vortrags der Kläger nur ermittelt werden, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen. Allein der klägerseitige Wunsch, im Verfahren möge eine bestimmte Rechtsfrage gerichtlich beantwortet werden, reicht insoweit nicht aus. Klägern geht es in Fällen wie dem vorliegenden nach ihrem verfahrensrechtlichen Ziel um die Kassation der Überprüfungsbescheide auf Anfechtungsklage und die gerichtliche Verpflichtung der Verwaltung zur Rücknahme des bestandskräftigen Ausgangsbescheides; dieses Begehren kennzeichnet den Verfahrensgegenstand. Bei der Frage, ob der bestandskräftige Bescheid zurückzunehmen ist, muss dann geprüft werden, ob und ggf aus welchen Gründen dieser rechtswidrig (und belastend) ist. Rechtliche Fragen sollen infolgedessen nach ihrer erkennbaren Zielrichtung vom Gericht einzig im Wege dieser Kontrolle des Ausgangsbescheides beantwortet werden. So liegt der Fall auch hier.

23

b) Eine neben der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobene Klage auf Feststellung wäre jedenfalls unzulässig.

24

aa) Der Senat kann offenlassen, ob eine auf das Ziel der "Beitragsreduzierung" gerichtete, zusätzlich erhobene Feststellungsklage überhaupt statthaft wäre, würde mit ihr doch (nur) die Feststellung bloßer (Beitrags)Berechnungs- oder Begründungselemente bzw von Vorfragen eines Beitragsrechtsverhältnisses begehrt, die nach ständiger Senatsrechtsprechung zum Beitragsrecht - weil es insoweit an einem selbstständigen Rechtsverhältnis fehlt - grundsätzlich nicht isoliert feststellungsfähig sind (vgl zum Ganzen etwa Berchtold in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl 2016, § 6 RdNr 386 und § 12 RdNr 106, jeweils mwN; auch Ulmer in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 55 RdNr 73a, und Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 55 RdNr 6). Eine "Beitragsreduzierung", ggf gestaffelt nach Kinderzahl, könnte nämlich nur über eine Veränderung des Berechnungselements "Beitragssatz" oder - wie es die Kläger verlangen - über das Berechnungselement "Bemessungsgrundlage" erfolgen. Zwar ist die generelle Beitragspflicht einer Einnahme - iS einer qualitativen Betrachtung - ausnahmsweise einer isolierten Feststellung zugänglich (vgl - für das Verwaltungsverfahren - BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 18), nicht aber, wie viele Teile einer Einnahme (nur 50 vH der gegenwärtigen Bemessung, nur der Teil nach Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder der Teil nach Abzug des in § 32 Abs 6 EStG genannten Betrags je Kind), an deren genereller Beitragspflicht keine Zweifel bestehen, der Beitragsbemessung unterliegen.

25

Die Urteile des Senats vom 5.7.2006 (B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1) und 15.7.2009 (B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr 1) veranlassen hier nicht zu einer anderen Bewertung. So hatte der Kläger in dem erstgenannten Verfahren mit seinem Hauptantrag schon keine (unzulässige) Elementenfeststellungsklage, sondern eine zulässige Klage auf Feststellung erhoben, dass er im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder (überhaupt) keinen Beitrag tragen müsse (SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 13, 37, 39). In der Entscheidung vom 15.7.2009 war zu beurteilen, ob eine Krankenkasse als Einzugsstelle bei ihrer feststellenden (Verwaltungs)Entscheidung über die Beitragspflicht einzelne Berechnungselemente als feststellungsfähig erachten durfte (SozR 4-2500 § 7 Nr 1 RdNr 17; vgl hierzu Berchtold, aaO, § 12 RdNr 89 f); ein Begehren dahin, Beiträge mit "null" festzustellen, war danach nicht ausgeschlossen (SozR 4-2500 § 7 Nr 1 RdNr 25).

26

bb) Würde eine Feststellungsklage als erhoben angesehen, wäre sie jedenfalls unzulässig, weil sie im Hinblick auf die Besonderheiten des für die Überprüfung von Ergebnissen eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 SGB X zur Verfügung gestellten gerichtlichen Verfahrens, letztlich also wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Bedeutung hat(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 19 mwN), ausgeschlossen ist.

27

Eine solche Feststellungsklage verfolgte nämlich das Ziel, ein unanfechtbar abgeschlossenes, durch die Einzugsstelle konkretisiertes Beitragsrechtsverhältnis für eine weitere inhaltliche Überprüfung zu "öffnen". Für die Überprüfung stehen indessen nach dem Willen des Gesetzgebers nur die besonderen abschließenden Aufhebungsregeln des SGB X (§§ 44 ff SGB X)und die hieran anknüpfende (eingeschränkte) gerichtliche Kontrolle über Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als vorrangiger Rechtsschutz zur Verfügung. Dieser würde bei Zulassung einer Feststellungsklage zur weiteren inhaltlichen Überprüfung des konkretisierten Beitragsrechtsverhältnisses unterlaufen, etwa dann, wenn das auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hin durchgeführte gerichtliche Verfahren für den Kläger nicht zum Erfolg führt.

28

Die Beklagte hatte mit (Beitrags)Bescheid vom 21.7.2006 (als Dauerverwaltungsakt) die Beitragserhebung zu den einzelnen Versicherungszweigen ab 1.7.2006 - für die Zukunft - bzw das Beitragsrechtsverhältnis für diese Zeit geregelt, dh konkretisiert. Die rechtlichen Fragen, die von den Klägern in den Vordergrund gestellt werden ("Beitragsreduzierung im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder, ggf gestaffelt nach Kinderzahl) können hier vom Gericht - mindestens im gleichen Umfang und mit gleicher Effektivität wie bei einer Feststellungsklage, also gleichwertig - im Wege der gerichtlichen Überprüfung des bestandskräftigen (Beitrags)Bescheides vom 21.7.2006 beantwortet werden. Hält das Gericht im Rahmen der Überprüfung der Ergebnisse eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 SGB X einen bestandskräftigen belastenden (Beitrags)Verwaltungsakt - wie hier(dazu unten 2. a) - aus einem bestimmten Grund für rechtswidrig und daher von der Einzugsstelle wegen dieses Rechtswidrigkeitsgrundes aufzuheben, so können Kläger, die auf diesem Wege im Anfechtungs- und Verpflichtungsrechtsstreit obsiegen, also mit der Kassation des bestandskräftigen (Beitrags)Verwaltungsaktes durch die Einzugsstelle bekommen, was sie im vorgeschriebenen Verfahren maximal erreichen können, nicht noch mit einer Feststellungsklage verlangen, dass sich das Gericht mit einem anderen (weiteren), nämlich dem von ihnen in den Vordergrund gestellten Rechtswidrigkeitsgrund befasst, dh diesen ebenfalls prüft (und annimmt).

29

Ein Fall, in dem Feststellungsklagen im Beitragsrecht ausnahmsweise als nicht subsidiär neben einer Gestaltungsklage zuzulassen sind, liegt hier nicht vor. Entsprechendes ergibt sich nicht etwa aus früherer Senatsrechtsprechung. Der Senat hat in der Vergangenheit bei Streitigkeiten über die richtige Berechnung von Beiträgen eine - an sich unzulässige - (Elementen)Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGG für statthaft gehalten, wenn ein Verwaltungsverfahren stattgefunden, die Anfechtungsklage aber nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat(BSG Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 15/83 - BSGE 58, 134, 136 = SozR 2200 § 385 Nr 14 S 56 f, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 40; ferner BSG Urteil vom 30.3.2000 - B 12 KR 13/99 R - SozR 3-2500 § 308 Nr 1 S 3). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen betrafen diese Entscheidungen nicht - wie hier - den Fall der gerichtlichen Überprüfung von Ergebnissen eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 SGB X. Zum anderen führen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorliegend - anders als die Anfechtungsklage in den genannten Fällen - zu einer Entscheidung in der Sache, weil der (Beitrags)Bescheid vom 21.7.2006 wegen des Verstoßes der beklagten Beitragseinzugsstelle gegen ihre (materiell-rechtlichen) Befugnisse, feststellende Verwaltungsakte zu erlassen, für materiell rechtswidrig zu halten ist (vgl dazu unten 2. b).

30

cc) Kann das unanfechtbar abgeschlossene, durch die beklagte Einzugsstelle mit (Beitrags)Bescheid vom 21.7.2006 konkretisierte Beitragsrechtsverhältnis über eine Feststellungsklage nicht für weitere inhaltliche Überprüfungen "geöffnet" werden, so könnte sich eine zusätzlich erhobene (dann: vorbeugende) Feststellungsklage hier nur noch darauf richten, die Klärung rechtlicher Fragen im Rahmen des abstrakten "(Beitrags)Rechtsverhältnisses" über Beitragspflicht zu erreichen. Hiermit ist die abstrakte Beitragsrechtsbeziehung gemeint, die sich - ohne schon durch (Beitrags)Bescheid konkretisiert zu sein - allein als gesetzlich angeordnete Folge aus dem Bestehen eines (jeden) Versicherungspflichtverhältnisses ergibt.

31

Eine solche abstrakte Beitragsrechtsbeziehung - als bloßer "Rechtszustand" - erfüllt bereits nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Feststellungsfähigkeit eines einer Feststellungsklage zugänglichen Rechtsverhältnisses (im prozessualen Sinn) stellt (vgl hierzu im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 4 ff, mwN). Eine entsprechende Feststellungsklage wäre unstatthaft und damit unzulässig. Soweit ein Beitragsrechtsverhältnis nicht schon in der oben genannten Weise "verdichtet" ist, ist es nicht hinreichend konkret, sodass der notwendige Fallbezug fehlt und eine (vorbeugende) Feststellungsklage lediglich darauf gerichtet wäre, die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage bzw die Abgabe eines (verbindlichen) Rechtsgutachtens zu erreichen (vgl hierzu Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 43 RdNr 17 ff, mwN). Eine Feststellungsklage ist nicht zulässig, um Rechtsfragen vom Gericht um ihrer selbst willen - gleichsam theoretisch - beantworten zu lassen. Nichts anderes aber wird begehrt, wenn gerichtlich (vorbeugend) festgestellt werden soll, ob in einem abstrakten "(Beitrags)Rechtsverhältnis" über Beitragspflicht, dh in (einzelnen) zukünftigen Beitragsrechtsverhältnissen, deren Konturen noch unklar sind, Beiträge im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder, ggf gestaffelt nach Kinderzahl, zu mindern wären. Eine solche Feststellungsklage könnte außerdem spätere Streitigkeiten im Rahmen einzelner (dann) konkretisierter Beitragsrechtsverhältnisse aufgrund von Sachverhaltsbesonderheiten oder Veränderungen bei anderen (Beitrags)Berechnungselementen nicht ausschließen.

32

2. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X sind in Bezug auf den (Beitrags)Bescheid der Beklagten vom 21.7.2006 erfüllt.

33

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

34

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres (Beitrags)Bescheides vom 21.7.2006 das Recht unrichtig angewandt (dazu a). Hierauf beruht die Erhebung der Beiträge der Kläger zur GRV, GKV und sPV ab 1.7.2006 (dazu b).

35

a) Mit ihrem Bescheid vom 21.7.2006 hat die Beklagte entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts zu Unrecht nur über die Beitrags(tragungs)pflicht und das Fehlen der Möglichkeit zu einer Beitragsreduzierung entschieden und sich dabei auf bloße allgemeine rechtliche Hinweise ("Erläuterungen") zur Bemessung bzw zu Berechnungselementen und zur Tragung der Beiträge in der Sozialversicherung beschränkt. Sie hat dagegen - anders als hier erforderlich - nicht über die konkrete Beitragshöhe selbst entschieden und diese festgesetzt (vgl auch schon zu einem vergleichbaren Fall BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 24 ff).

36

Nach der Rechtsprechung des Senats ist einer Krankenkasse in ihrer Funktion als Beitragseinzugsstelle ua die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft (vgl zur Entwicklung BSG Urteil vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - SozR 3-2400 § 28h Nr 9) anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden (§ 28h Abs 2 S 1 SGB IV). Gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten muss die Einzugsstelle bei der Entscheidung über die Beiträge die von ihnen zu tragenden Beitragsanteile konkret festsetzen. Die hierfür relevanten Umstände - wie die beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz oder allgemeine rechtliche Hinweise hierzu - sind für sich genommen nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und regelmäßig durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) nicht isoliert feststellungsfähig. Hieran hält der Senat fest (zur Problematik allgemein auch bereits: Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - BSG SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 35 f; BSG Urteil vom 15.7.2009 - B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr 1 RdNr 17; ferner zu einem vergleichbaren Fall schon BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 24 ff).

37

b) Auch die weitere Voraussetzung des Tatbestandes des § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist erfüllt, sodass der (Beitrags)Bescheid vom 21.7.2006 zurückzunehmen ist.

38

Voraussetzung für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X außerdem ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem als rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt und der Erhebung von Beiträgen ("… und soweit deshalb …"). Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Beitragsposition erforderlich, die ua gegeben ist, wenn durch den Verwaltungsakt oder aufgrund des Verwaltungsaktes eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird; materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzukommen (BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 6/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 14 RdNr 13, unter Hinweis auf Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, RdNr 16, und BSG Urteil vom 30.1.2001 - B 3 KR 1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr 11).

39

In diesem Sinne beruht die Erhebung der Beiträge der Kläger zur GRV, GKV und sPV ab 1.7.2006 materiell auf dem Bescheid vom 21.7.2006, weil sich dieser mindestens im Ergebnis (vgl hierzu Schütze, aaO, § 44 RdNr 17; ferner - zum Begriff der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes iS von § 44 Abs 1 S 1 SGB X - Steinwedel in KasselerKomm, Stand Juli 2017, § 44 RdNr 33 ff) auf die Beitragserhebung ab diesem Zeitpunkt auswirkte. Die unzutreffende Bewertung ihrer (materiell-rechtlichen) Befugnis, welche Umstände sie im Rahmen einer Entscheidung als Einzugsstelle über die Beitragshöhe als feststellungsfähig erachten darf und welche nicht, stellt einen Verstoß der Beklagten gegen das materielle Recht dar. Gegen die Annahme eines solchen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Bescheid vom 21.7.2006 und der Erhebung der Beiträge ab 1.7.2006 kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Bescheid könne wegen seiner Beschränkung auf allgemeine rechtliche Hinweise zur Beitragsbemessung bzw zu Berechnungselementen nicht die - geforderte - regelnde Wirkung entfalten. Denn aus dem Bescheid vom 21.7.2006 und den Umständen seines Erlasses war für die Kläger jedenfalls objektiv erkennbar, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellung über die ab 1.7.2006 zu entrichtenden Beiträge zur GRV, GKV und sPV (= vollumfängliche Beitragszahlungspflicht) von der Beklagten gewollt war. Allein hierauf kommt es für die Annahme einer beitragsregelnden Wirkung und infolgedessen eines Kausalzusammenhangs zwischen rechtswidrigem (Beitrags)Bescheid und Beitragserhebung im Kontext des § 44 Abs 1 S 1 SGB X an(vgl schon - zu den Rechtswirkungen eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers über einzelne Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht - BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 KR 18/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16 ff; auch BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 36, und BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 RdNr 23).

40

3. Nach alledem hat die Revision der Kläger Erfolg, weil die im Überprüfungsverfahren ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind und die Beklagte verpflichtet ist, ihren Bescheid vom 21.7.2006 zurückzunehmen. Er war insoweit (bereits) deshalb rechtswidrig, weil sich die Beklagte darin nicht auf allgemeine rechtliche Hinweise zur Bemessung bzw zu Berechnungselementen und zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge beschränken durfte, sondern über die (konkrete) Beitragshöhe entscheiden musste.

41

Die von den Klägern aufgeworfenen - verfassungsrechtlichen - Fragen der Beitragserhebung bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen hierdurch bedingten höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand, ggf gestaffelt nach Kinderzahl, kann und darf der Senat hier infolgedessen nicht (mehr) beantworten. Darauf, dass eine rechtliche Überprüfung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der Einbindung in ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X nicht in vollem Umfang, dh nicht in jeder Hinsicht, gewährleistet sein könnte, sind die Kläger bereits mit Aufklärungsverfügungen des (früheren) Senatsvorsitzenden vom 3.7.2014 und 7.11.2016 hingewiesen worden.

42

Die hierzu vom Senat vertretene Auffassung verletzt nicht das in Art 19 Abs 4 GG enthaltene Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der aus Art 19 Abs 4 GG folgenden Pflicht, angefochtene Verwaltungsentscheidungen vollständig nachzuprüfen (vgl zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, 20 mwN), kommt der Senat im Rahmen der Prüfungsvorgaben, die ihm der Gesetzgeber für die Durchführung der Rechtskontrolle bei im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Verwaltungsentscheidungen zur Verfügung gestellt hat und die ihrerseits verfassungsmäßig sind, nach.

43

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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4 Referenzen - Urteile
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2010 geändert.
published on 08/10/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
published on 29/02/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 geändert.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.