Bundessozialgericht Urteil, 11. März 2014 - B 11 AL 4/14 R

published on 11/03/2014 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 11. März 2014 - B 11 AL 4/14 R
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 92,90 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Erstattung von 92,90 Euro, die sie einer Versicherten als Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 12. bis 21.4.2007 gezahlt hat.

2

Die Beklagte bewilligte der Versicherten ab 1.12.2005 Arbeitslosengeld (Alg) für 720 Tage iHv täglich 9,29 Euro. Vom 11. bis 21.3.2007 wurde die Versicherte stationär behandelt; anschließend absolvierte sie zu Lasten des Rentenversicherungsträgers eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, aus der sie arbeitsunfähig entlassen wurde. Die Arbeitsunfähigkeit (AU) bestand bis zum 30.4.2007 fort. Der Rentenversicherungsträger bewilligte der Versicherten für die Zeit vom 21.3. bis 11.4.2007 Übergangsgeld (Übg). Ab 12.4.2007 zahlte ihr die Klägerin wieder Krg.

3

Nachdem sich die Versicherte am 1.8.2007 mit Wirkung zum 4.8.2007 erneut arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Alg beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr antragsgemäß Alg für die Restanspruchsdauer. Für das in der Zeit vom 12. bis 21.4.2007 (Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums für die Leistungsfortzahlung bei AU, § 126 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ) gezahlte Krg iHv insgesamt 92,90 Euro meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an, den diese ablehnte.

4

Die daraufhin erhobene Leistungsklage hat das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 13.4.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Erstattungsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin der Versicherten im streitigen Zeitraum rechtmäßig Krg gewährt habe. Der Anspruch auf Krg sei nicht wegen der Gewährung von Alg entfallen; denn die Beklagte habe die ursprüngliche Alg-Bewilligung für die Zeit ab 21.3.2007 aufgehoben und - auf erneuten Antrag der Versicherten - erst wieder ab 4.8.2007 bewilligt. Einen Antrag auf Bewilligung von Alg ab 12.4.2007 habe die Versicherte nicht gestellt. Die Entscheidung eines Leistungsberechtigten, nach Aufhebung der Bewilligung von Alg das Krg und nicht das Alg zu beanspruchen, sei zu respektieren.

5

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von § 126 Abs 1 S 1 und § 323 Abs 1 S 2 SGB III aF. Sie macht geltend, nach § 126 Abs 1 S 1 SGB III aF habe die Versicherte Anspruch auf Fortzahlung des Alg für die Dauer von bis zu sechs Wochen, also auch im streitigen Zeitraum. Deswegen ruhe der Anspruch auf Krg (§ 49 Abs 1 Nr 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Ein Anspruch auf Alg scheitere nicht an einer fehlenden Antragstellung, weil nach der Bewilligung von Alg und einer zwischenzeitlichen Aufhebung der Leistungsbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich sei.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 92,90 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der 92,90 Euro, die sie der Versicherten als Krg in der Zeit vom 12. bis 21.4.2007 gezahlt hat; das klageabweisende Urteil des SG ist rechtmäßig.

10

1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 105 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

11

Nach § 105 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. "Zuständig" iS dieser Vorschrift ist der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, dh sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (BSG SozR 1300 § 105 Nr 5 S 13 mwN; BSGE 65, 31, 33 = SozR 1300 § 111 Nr 6 S 19; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 43 S 176; BSGE 84, 61, 62 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5 S 14). Die Frage der Zuständigkeit ist somit aus Sicht des Anspruch stellenden Leistungsträgers nach dem insoweit geltenden materiellen Recht zu beurteilen. Aus Sicht der Klägerin ist die Beklagte materiell-rechtlich leistungsverpflichtet und sie selbst unzuständig.

12

Ein vorrangiger Ausgleichsanspruch nach § 102 Abs 1 SGB X besteht nicht. Diese Anspruchsgrundlage betrifft die Erstattungspflicht des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, wenn der andere Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Eine vorläufige Leistungserbringung durch die Klägerin liegt aber nicht vor. Denn sie hat der Versicherten Krg als die ihr - vermeintlich - zustehende Sozialleistung erbracht, nachdem die Beklagte zuvor die Bewilligung von Alg aufgehoben hatte und die Versicherte aus der stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen worden war.

13

Da § 105 SGB X anzuwenden ist, scheidet auch § 103 Abs 1 SGB X - anders als dies das SG gesehen hat - als Anspruchsgrundlage aus. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob ein Anspruch auf eine Sozialleistung nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Selbst wenn man indes - aus Sicht der Klägerin - annähme, dass mit der erneuten Beantragung von Alg durch die Versicherte im August 2007 deren Anspruch auf Krg im streitigen Zeitraum nachträglich entfallen wäre, würde die Anwendung von § 103 SGB X zu keinem anderen Ergebnis führen.

14

2. Der - von der Klägerin behauptete - materiell-rechtliche Anspruch der Versicherten auf Alg im streitigen Zeitraum besteht nicht. Deshalb kommt auch keine Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs 1 S 1 SGB III aF in Betracht.

15

a) Nach § 126 Abs 1 S 1 SGB III aF verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Alg infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder er während des Bezugs von Alg auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, seinen Anspruch auf Alg für die Zeit der AU oder der stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen nicht (Leistungsfortzahlung). Der Versicherten stand zwar ab 1.12.2005 Alg für eine Anspruchsdauer von 720 Tagen zu und die Zeit ihres stationären Krankenhausaufenthalts vom 11. bis 21.3.2007 unterbrach die Alg-Gewährung nicht. Während der sich hieran anschließenden stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bezog die Versicherte Übg von der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die zum Ruhen des Alg-Anspruchs führte (§ 142 Abs 1 Nr 2 SGB III aF). Die Beklagte hob im Hinblick hierauf die Leistungsbewilligung vollständig und nicht nur für die Zeit des Bezugs von Übg durch die DRV auf. Da die Versicherte diese Entscheidung nicht anfocht, wurde die Leistungsaufhebung bestandskräftig. Zwar wurde die Versicherte aus der Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig entlassen. Auch war ihr Anspruch auf Alg im streitigen Zeitraum vom 12. bis 21.4.2007 noch nicht erschöpft. Es fehlt aber im streitigen Zeitraum an einem für die Erbringung der Leistung durch die Beklagte erforderlichen Antrag der Versicherten auf Bewilligung von Alg.

16

b) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur auf Antrag erbracht (§ 323 Abs 1 S 1 SGB III aF). Zwar gilt Alg mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt (§ 323 Abs 1 S 2 SGB III aF). Denn die persönliche Arbeitslosmeldung (vgl § 122 Abs 1 SGB III aF) führt nach dieser Sonderregelung zu der Fiktion der Beantragung von Alg. Die Versicherte hatte sich jedoch lediglich Ende 2005 arbeitslos gemeldet und einen solchen Antrag nach vollständiger Aufhebung der Bewilligung durch die Beklagte mit Bescheid vom 2.4.2007 wegen des Ruhens von Alg bei gleichzeitigem Bezug von Übg nicht erneuert. Für die hier streitige Zeit besteht danach kein Anspruch der Versicherten auf Alg.

17

c) Von einer Fortwirkung der früheren Arbeitslosmeldung kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Nach § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III aF erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung - und damit auch der Beantragung von Alg - zwar (erst) bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Meldet sich der Arbeitslose in dieser Frist erneut arbeitslos, bedarf es nicht eines erneuten Alg-Antrags. Mit der Aufrechterhaltung der materiellen Wirkung der Arbeitslosmeldung wollte der Gesetzgeber insoweit eine Abkehr von der früheren, auf den jeweils eingetretenen Versicherungsfall abstellenden Praxis einleiten (BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2 mit Hinweis auf BT-Drucks 13/4941 S 176; BSGE 95, 1 = SozR 4-4300 § 147 Nr 4; Spellbrink in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 122 RdNr 42, Stand Einzelkommentierung August 2004).

18

Erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, entfällt wegen Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung (Arbeitslosmeldung) auch der Anspruch auf Alg (vgl Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Nur wenn die vorherige Arbeitslosmeldung wirksam bleibt, muss auch die für den Leistungsbezug erforderliche Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung nicht erneut erfüllt werden.

19

Zwar hat der erkennende Senat bei kurzfristig verspätet erfolgter Kontaktaufnahme zur Arbeitsverwaltung nach Maßnahmeende - ausnahmsweise - eine "unschädliche Unterbrechung" der Arbeitslosigkeit angenommen (vgl Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Versicherte hat die Leistungsaufhebung vielmehr akzeptiert und bewusst (nur) die Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung (Krg) verfolgt. § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III aF schließt jedoch einen "anderen Grund" für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht aus(vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1). Ein solcher liegt hier bereits in der Nichtanfechtung der (vollständigen) Leistungsaufhebung durch die Beklagte am 2.4.2007. Bis zur erneuten Arbeitslosmeldung ließ die Versicherte eine Frist von 17 Wochen verstreichen; ein Bezug zur Arbeitslosmeldung zum 1.12.2005 bestand daher nicht mehr.

20

Die Versicherte hat sich auch bewusst für das Ausschöpfen ihres Krg-Anspruchs entschieden und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass sie dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehe (zur Gestaltungsmöglichkeit des Versicherten vgl Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 145 RdNr 73 ff, 83, Stand Einzelkommentierung Juli 2013). Damit war ihr Status als Arbeitslose durch die Rehabilitationsmaßnahme nicht nur für eine bestimmbare Zeit "voraussichtlich" unterbrochen (vgl zu diesem Begriff BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2, RdNr 11); die Versicherte hat die Beendigung ihres Status als Arbeitslose durch Aufhebung der Alg-Bewilligung bewusst hingenommen. Sie hat damit eine Entscheidung zu Gunsten des Bezugs von Krg getroffen, der die Gesetzeslage nicht entgegensteht und auch von der beklagten Krankenkasse "zu respektieren" ist. Eine Gewährung von Alg gegen den Willen des Arbeitslosen ist dem Arbeitsförderungsrecht fremd (vgl auch § 118 Abs 2 SGB III aF).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

22

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/03/2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
published on 14/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. März 2014 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden.

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.