Bundessozialgericht Beschluss, 02. Juli 2018 - B 10 ÜG 2/17 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:020718BB10UEG217R0
published on 02/07/2018 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 02. Juli 2018 - B 10 ÜG 2/17 R
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt weitere Entschädigung für die Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Frankfurt am Main (S 9 P 74/05). In der Sache stritten die Beteiligten um die Pflegestufe der am 16.4.2008 verstorbenen früheren Klägerin I. F. (F.).

2

Im Juni 2004 erhob F., vertreten durch den Kläger des Entschädigungsverfahrens, Klage vor dem SG und beantragte unter dem dortigen Az S 19 P 2020/04, ihr unter Aufhebung des "ablehnenden Bescheides" Pflegegeld in Höhe von 2091 Euro monatlich für den Zeitraum vom 21.3.2003 bis 25.1.2004 zu zahlen. Im Oktober 2005 erweiterte sie ihre Klage auf den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 und beantragte, ihr Pflegegeld für die Zeit vom 21.3.2003 bis 25.1.2004 in Höhe von 4182 Euro, für die anschließende Zeit bis 31.3.2005 in Höhe von 205 Euro monatlich und für die Zeit ab 1.4.2005 in Höhe von 410 Euro monatlich zu zahlen.

3

Mit Beschluss vom 5.11.2005 trennte das SG den Rechtsstreit "betreffend die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2005, mit denen der Bewilligungsbescheid vom 3.3.2004 über die Gewährung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I ab 26.1.2004 mit Wirkung vom 1.8.2005 aufgehoben worden ist", ab und führte das Verfahren insoweit unter dem Az S 9 P 74/05 weiter.

4

Nach dem Tod der F. im April 2008 wurde dieses Klageverfahren ua vom Kläger als Miterbe fortgeführt. Das SG verurteilte die beklagte Pflegekasse ua an den Kläger als Rechtsnachfolger der F. Pflegegeld vom 26.1.2004 bis 31.8.2007 nach Stufe I und für die anschließende Zeit bis 16.4.2008 nach Stufe III zu zahlen (Urteil vom 11.8.2011). Im anschließenden Berufungsverfahren erhob der Kläger am 12.8.2014 Verzögerungsrüge. Mit Urteil vom 21.8.2014 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück. Die hiergegen beim BSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 25.2.2015).

5

Am 7.5.2015 hat der Kläger beim LSG als Entschädigungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Das Entschädigungsgericht hat mit Urteil vom 20.9.2017 den Beklagten verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem SG Frankfurt am Main unter Az S 9 P 74/05 geführten Gerichtsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1800 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Entschädigungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das in diesem Entschädigungsverfahren maßgebliche Ausgangsverfahren vor dem SG sei überlang gewesen. Die Verfahrenslaufzeit in der Berufungsinstanz sei nicht zu berücksichtigen. Nach Erhebung der Verzögerungsrüge sei es dort zu keiner (weiteren) Verzögerung mehr gekommen. In Bezug auf die sechsmonatige Verzögerung zu Lebzeiten der F. genüge zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Nachteile eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG. Bis zum Tod der F. sei der Kläger des Entschädigungsverfahrens lediglich als Prozessbevollmächtigter aufgetreten und habe kein eigenes Interesse am Ausgangsverfahren gehabt. Ein solches habe er erst nach deren Tod als Verfahrensbeteiligter besessen. Daher führe erst die nach dem Tod der F. eingetretene Verzögerung zu einem geldwerten Entschädigungsanspruch des Klägers. Hiervon ausgehend seien 18 Monate in Höhe des in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgegebenen Richtwerts von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für die sechs Monate der Verzögerung zu den Lebzeiten der ursprünglichen Klägerin sei daneben eine eigenständige Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht erforderlich, weil diese bereits als notwendiges Minus in der Zuerkennung einer Entschädigung enthalten sei.

6

Mit seiner Revision wendet der Kläger sich ausschließlich gegen die vom Entschädigungsgericht abgelehnte Entschädigung für Verzögerungszeiträume vor dem Tod der F. Es sei im Hinblick auf Sinn und Zweck der Entschädigung nach § 198 GVG das falsche Zeichen und ein völliges Missverständnis des gesetzgeberischen Willens und des Willens des EGMR, auf dessen Veranlassung der deutsche Gesetzgeber § 198 GVG geschaffen habe, den deutschen Staat und die deutsche Justiz mit einem Entfall der Entschädigungspflicht zu belohnen, wenn die überlange Verfahrensdauer so lange gedauert habe, dass der Kläger während des Prozesses versterbe und aus diesem Grund die Früchte seines Prozesses nicht mehr selbst ernten könne. Dies würde den deutschen Gerichten einen Anreiz geben, Prozesse so lange nicht zu bearbeiten, bis der jeweilige Kläger versterbe. Entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts reiche eine Wiedergutmachung "auf andere Weise" im Sinne des § 198 Abs 4 GVG nicht aus. Es sei schon nicht ersichtlich, worin diese bestehen solle. Eine Feststellung, dass auch die Verfahrensdauer zwischen Klageerhebung und Tod der F. unangemessen gewesen sei, enthalte das angefochtene Urteil nicht. Zudem gehe das Entschädigungsgericht im Zeitraum bis zum Tod der F. unzutreffend von einer Verzögerung von lediglich sechs Monaten aus. Das SG-Urteil hätte noch im Jahr 2004 vorliegen können. Mehr als drei Monate nach Klageerhebung wäre für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grad der Pflegebedürftigkeit und die Vernehmung der benannten Zeugen nicht notwendig gewesen.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über den vom Hessischen Landessozialgericht zu seinen Gunsten bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2000 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft der verstorbenen I. F., bestehend aus
1. E. B., , N.
2. H. F., , N.
3. J. F., , A.
4. H. F., , D.
5. D. F., , R.
zu Händen des Klägers als Miterben über den vom Hessischen Landessozialgericht zu seinen Gunsten bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2000 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 SGG).

11

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - SozR 4-2600 § 163 Nr 1 RdNr 11 ff - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 10; BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 ff; BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22).

12

Wendet sich die Revision - wie vorliegend - gegen die Verletzung materiellen Rechts, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Hierzu darf der Revisionsführer nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R - Juris RdNr 38; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 22; BSG Beschluss vom 23.4.2013 - B 9 V 4/12 R - Juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG Urteil vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f; BSG Beschluss vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). "Auseinandersetzung" bedeutet Beschäftigung mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 23). Dabei darf sich der Revisionsführer aber nicht nur darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10). Vielmehr ist ein Eingehen auf den rechtlichen Gedankengang des Vordergerichts unumgänglich (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2016 - B 4 AS 52/15 R - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10). Notwendig hierfür sind Rechtsausführungen, die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VS 5/01 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22).

13

Diese Formerfordernisse sollen im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (stRspr, zB BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 4/15 R - Juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 11; BSG Beschluss vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6; BSG Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (vgl stRspr, zB BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16).

14

Die Revisionsbegründung des Klägers genügt den vorgenannten Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung den von ihm mit der Revision noch geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die Zeit bis zum Tod der ursprünglich klagenden F. im April 2008 begrenzt. Hinsichtlich des von ihm behaupteten Verstoßes des Entschädigungsgerichts gegen § 198 GVG teilt der Kläger jedoch lediglich seine eigene Rechtsansicht mit, dass die Vorinstanz zu Unrecht bis zum Tod der F. nur von einer Verzögerung von sechs Monaten ausgegangen sei, eine Wiedergutmachung "auf andere Weise" gemäß § 198 Abs 4 GVG für die Verzögerungsmonate vor dem Tod der F. nicht ausreiche und die Rechtsauffassung des Entschädigungsgerichts dem Sinn und Zweck der Entschädigung nach § 198 GVG widerspreche, weil sie den deutschen Gerichten einen "Anreiz" gebe, einen Prozess so lange unbearbeitet liegen zu lassen, bis der jeweilige Kläger versterbe. Diese äußerst allgemein und sehr pauschal gehaltenen Bedenken gegen das vom Entschädigungsgericht gefundene materiell-rechtliche Ergebnis reichen nicht aus. Auf seine zu diesem Ergebnis geführten konkreten Gedankengänge, tragenden Argumente und tatsächlichen Feststellungen sowie die in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG geht der Kläger - worauf auch der Beklagte in seiner Revisionserwiderung vom 6.2.2018 hinweist - nicht ansatzweise ein, obwohl das Entschädigungsgericht sich die von ihm herangezogene Rechtsprechung bei seiner Urteilsfindung zu eigen gemacht hat. So setzt sich der Kläger schon nicht damit auseinander, dass das Ausgangsverfahren (S 9 P 74/05) nach der vom Entschädigungsgericht unter Bezugnahme auf § 198 Abs 6 Nr 1 SGG vertretenen Auffassung nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst mit der Klageerweiterung im Oktober 2005 beim SG anhängig geworden war. Ungeachtet dessen geht der Kläger in seiner Revisionsbegründung auch nicht darauf ein, dass nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts das SG das Ausgangsverfahren nur zu ganz bestimmten Zeiten nicht betrieben hat. Weder werden die insoweit im Einzelnen aufgeführten Zeiträume gerichtlicher Inaktivität benannt oder konkret angegriffen, noch berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation die vom Entschädigungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG dem SG eingeräumte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelmäßig 12 Monaten (zB Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 36). Schon deshalb reicht die Behauptung des Klägers, das SG-Urteil hätte nach Vernehmung der benannten Zeugen und Einholung des Sachverständigengutachtens "noch im Jahr 2004" vorliegen können, ersichtlich nicht aus, um eine entschädigungsrelevante (weitere) Verzögerung des Ausgangsverfahrens zu begründen. Der Kläger verkennt überdies, dass nicht jede Überschreitung der durchschnittlichen oder gar der optimalen Verfahrensdauer bereits einen Entschädigungsanspruch auslöst. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist - wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt - "nicht von dem Maßstab eines 'idealen Richters' auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen" (so BT-Drucks 18/9092 S 19 und jüngst Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 16 RdNr 45 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Entschädigungsgericht die dem SG als Ausgangsgericht nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG grundsätzlich zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten auf den Anfangszeitraum der von ihm festgestellten Inaktivitätszeiten des SG gelegt hat und setzt sich demzufolge nicht damit auseinander, ob und inwieweit diese Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des BSG zur Positionierung der Inaktivitätszeiten innerhalb des Ausgangsverfahrens vereinbar ist (vgl hierzu Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 22).

15

Soweit der Kläger meint, dass auch für Verzögerungsmonate zu Lebzeiten der ursprünglichen Klägerin und den ihr bzw ihm dadurch zugefügten Nachteil nicht vermögenswerter Art nur die Zahlung einer Geldentschädigung nach § 198 Abs 2 GVG in Betracht komme und entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts hier nicht lediglich eine "Wiedergutmachung auf andere Weise" gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG als Kompensation des Nichtvermögensschadens genüge, unterzieht er sich wiederum nicht der notwendigen Mühe der Auseinandersetzung mit den einschlägigen tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Entschädigungsgericht im Rahmen der schon nach dem Gesetzestext gebotenen Einzelfallabwägung maßgeblich auf die unterschiedliche Interessenlage des Klägers an dem Ausgangsverfahren vor und nach dem Tod von F. abgestellt. Erst nach deren Tod habe für den Kläger als Rechtsnachfolger (Miterbe) und das Ausgangsverfahren selbst fortführender Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 69 Nr 1 SGG) am Fortgang des Ausgangsverfahrens ein unmittelbar eigenes Interesse bestanden. Mit dieser entscheidungserheblichen Begründung des Entschädigungsgerichts anknüpfend an den verschiedenartigen (objektiven) Bedeutungsgehalt des Ausgangsverfahrens für den Kläger als Entschädigungskläger vor und nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin setzt er sich in keiner Weise auseinander. Anlass hierzu hätte aber bereits deshalb bestanden, weil das BSG anknüpfend an die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den jeweiligen Kläger bereits darauf hingewiesen hat, dass bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens die Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs 4 S 1 GVG, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen, dann (ausnahmsweise) in Betracht kommen kann, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger in der gebotenen Einzelfallbetrachtung keine besondere Bedeutung hatte(vgl Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 41; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 50; Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45). Hierauf hat auch das Entschädigungsgericht tragend abgestellt. Aus welchem Grund das Ausgangsverfahren für den Kläger in seiner Eigenschaft als (späterer) Entschädigungskläger dennoch bei objektivierter Betrachtung vor dem Tod der F. als ursprünglicher Klägerin insoweit von besonderer Bedeutung gewesen sei, dass auch für die bis dahin bereits verzögerten Zeiten des Ausgangsverfahrens nur eine Kompensation in geldwerter Entschädigung nach § 198 Abs 2 GVG in Betracht komme, legt der Kläger in der Revisionsbegründung in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise dar. Allein sein schlichter Hinweis auf die Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs 1 S 1 GVG(vgl hierzu BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1 RdNr 41 f) genügt insoweit ersichtlich nicht.

16

Auch der Vortrag des Klägers, das Urteil des Entschädigungsgerichts enthalte keine Feststellung, dass die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens zwischen Klageerhebung und Tod der F. unangemessen gewesen sei, lässt eine hinreichende Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Insoweit führt das Entschädigungsgericht in den Entscheidungsgründen nämlich aus, dass hier eine über die zu Gunsten des Klägers ausgesprochene Entschädigung hinausgehende Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht notwendig sei, weil diese Feststellung "bereits als notwendiges Minus" in der Zuerkennung der Entschädigung für verzögerte Zeiten nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin und der Fortführung des Ausgangsverfahrens durch den Kläger als Verfahrensbeteiligten enthalten sei (vgl zum Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs 4 GVG, der als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" ein Minus im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung ist: Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 13 RdNr 17; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 57). Auch auf diese tragende Argumentation des Entschädigungsgerichts geht der Kläger nicht ein.

17

Insgesamt erschöpft sich die Revisionsbegründung des Klägers im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Vortrags vor dem Entschädigungsgericht und in dem Aufstellen pauschaler Thesen ohne substanzielle Auseinandersetzung mit dessen tragenden Entscheidungsgründen. Dies reicht - wie ausgeführt - zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG jedoch nicht aus.

18

Die nach alledem nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).

19

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

20

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/03/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufgehoben, soweit darin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 ge
published on 30/11/2016 00:00

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published on 23/07/2015 00:00

Tenor Die Revision wird als unzulässig verworfen. Zwischen den Beteiligten sind außergerichtliche Kosten nicht zu e
published on 20/08/2014 00:00

Tatbestand 1 A. Die Klägerin begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 10. N
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Annotations

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.