Bundessozialgericht Beschluss, 03. März 2014 - B 10 LW 16/13 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente der Alterssicherung der Landwirte.
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Der 1944 geborene Kläger entrichtete als Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von ca 344 ha langjährig Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Unter dem 9.8.2011 schloss der Kläger mit zwei weiteren Gesellschaftern einen Gesellschaftsvertrag zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung des zuvor von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebes. Als Einlagen hatte der Kläger in die Gesellschaft unter anderem die in seinem Eigentum bzw Nießbrauch befindlichen Flächen und Wirtschaftsgebäude und die Pachtrechte "zur Nutzung" einzubringen. Er sollte im Gegenzug einen jährlichen Vorabgewinn von 56 360 Euro, jährlich 3 % vom Schätzwert des "eisern überlassenen Inventars" sowie 10 % des verbleibenden Gewinns im steuerrechtlichen Sinn erhalten. Von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft war er vertraglich ausgeschlossen.
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Den am 11.10.2011 gestellten Altersrentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2012 ab, weil es an der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erforderlichen Betriebsabgabe fehle.
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Mit Urteil vom 1.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 21 Abs 8 S 2 ALG lediglich bei langjährig bestehenden Gesellschaften deren Gesellschafter Einzelunternehmern gleichstellen, jedoch keine weitere Abgabeform eröffnen wollen.
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung mit Urteil vom 10.7.2013 zurückgewiesen, weil, bezogen auf den vom Kläger bis zum 31.8.2011 als Einzelunternehmer geführten landwirtschaftlichen Betrieb, keiner der in § 21 ALG abschließend normierten Abgabetatbestände vorgelegen habe. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs 8 S 2 ALG scheitere am Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke. Wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigten, habe der Gesetzgeber mit der Regelung nicht die Anforderungen an die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens erleichtern wollen.
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Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Norm des § 21 Abs 8 S 2 ALG lasse sich nicht entnehmen, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Abgabefiktion eine entsprechende Gesellschaft bereits bestanden haben müsse. Die Ungleichbehandlung des Klägers mit Unternehmern in bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen im Hinblick auf die Abgabefiktion in § 21 Abs 8 S 2 ALG verstoße zudem gegen Art 3 Abs 1 GG.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht hinreichend dargetan hat(§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65).
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Diese Anforderungen verfehlt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie legt bereits nicht dar, warum sich die Antwort auf ihre Frage,
liegt eine Abgabe im Sinne des § 11 Abs 3 ALG iVm § 21 Abs 8 S 1 und 2 ALG des Unternehmens der Landwirtschaft für den Landwirt vor, wenn er zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung seines zuvor als Einzelunternehmer geführten landwirtschaftlichen Betriebes mit weiteren Gesellschaftern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründet, der Landwirt als Einlage in die Gesellschaft die in seinem Eigentum bzw Nießbrauch befindlichen Flächen und Wirtschaftsgebäude und die Pachtrechte einbringt und er an der Gesellschaft nicht als (Mit)Unternehmer beteiligt ist, dh er nicht am Risiko eines Verlustes beteiligt ist, er unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ähnlich wie ein Verpächter die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Vergütung für die Überlassung der ihm gehörenden Betriebsflächen und -einrichtungen erhält, er nicht der Unternehmensführung angehört und auch nicht über Vertretungsmacht verfügt,
nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 21 Abs 8 S 1 iVm S 2 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, das von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben wird, uA dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat. Durch die Verwendung des Partizip Perfekts sowie der Wendung keine … mehr setzt die Vorschrift damit nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der begünstigte landwirtschaftliche Unternehmer zunächst der Unternehmensführung angehört bzw Vertretungsmacht für das Unternehmen innegehabt und diese Rechtspositionen anschließend aufgegeben hat. Dies war beim Kläger nach den in der Beschwerdebegründung angeführten Feststellungen des LSG nicht der Fall, weil er bereits bei der Gründung des gemeinsamen Unternehmens nicht der Geschäftsführung des Unternehmens angehörte und keine Vertretungsmacht besaß. Seine Rechtsansicht, nach seinem Verständnis lasse sich § 21 Abs 8 S 2 ALG nicht entnehmen, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Abgabefiktion eine entsprechende Gesellschaft bestanden haben müsse, postuliert ohne nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG eine dem klaren Wortlaut entgegenstehende Auslegung. Das genügt nicht, um die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage hinreichend substantiiert darzulegen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 59).
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Soweit der Kläger methodisch in Wirklichkeit eine analoge Anwendung der Vorschrift anstreben sollte - darauf lässt sein Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG schließen - fehlt es für eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ebenfalls an der Auseinandersetzung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung und der veröffentlichten Literatur (vgl BSG, Beschluss vom 11.6.2002 - B 4 RA 216/01 B -, juris; grundsätzlich zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl etwa BSG, Beschluss vom 8.2.2013 - B 10 EG 18/12 B -, juris).
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Das LSG hat seine Ablehnung einer Analogie wegen der nach seiner Ansicht fehlenden planwidrigen Regelungslücke unter anderem auf ein Urteil des BSG (vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R, SozR 4-5868 § 13 Nr 5) gestützt. Danach kann von dem gesetzlichen Erfordernis der Hofabgabe weder durch Gesetzesauslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung abgesehen werden. Daher hätte es einer substantiierten Darlegung bedurft, warum die Voraussetzungen der Abgabefiktion des § 21 Abs 8 S 2 ALG - anders als die Vorschrift des § 21 Abs 8 S 1 ALG in ihrer Auslegung durch die zitierte Rechtsprechung des BSG - Bedürfnis und Auslegungsspielraum für eine analoge Anwendung lassen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber seit der genannten Entscheidung des BSG ua die Reichweite von § 21 Abs 8 S 2 ALG über den Kreis von BGB-Gesellschaftern auf die Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und die Mitglieder juristischer Personen ausgedehnt hat(Art 4 Nr 5 Buchst c LSV-Neuordnungsgesetz vom 12.4.2012, BGBl I 579), ohne indes den Anwendungsbereich der Norm auch auf die Konstellation des erstmaligen Eintritts eines Landwirts in ein Unternehmen zu erweitern, wie es der Kläger für erforderlich hält. Zudem betont die Kommentarliteratur, die Sonderregelung nach § 21 Abs 8 S 2 ALG sei von ihrer Motivation nicht dafür gedacht, bisherigen Einzelunternehmen die Flucht aus den ihnen zur Verfügung stehenden Abgabeformen zu ermöglichen(GLA - Komm, Stand Januar 2013, § 21 ALG 4.6). Auch mit dieser, gegen die vom Kläger gewünschte Analogie sprechenden Ansicht setzt sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander.
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Schließlich hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung stellt den zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit relevanten Sachverhalt nicht geordnet und nachvollziehbar dar, sondern verweist insoweit nahezu vollständig auf den Tatbestand des LSG-Urteils. Das BSG muss aber grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdebegründung in der Lage sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht; es ist nicht Aufgabe der Revisionsinstanz, sich den für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Sachverhalt selbst aus dem Urteil des LSG bzw den Gerichts- und Leistungsakten herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 3.11.1999, B 7 AL 152/99 B).
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Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.