Bundessozialgericht Beschluss, 01. Feb. 2017 - B 1 KR 90/16 B

bei uns veröffentlicht am01.02.2017

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer Mammareduktionsplastik (MRP) als Sachleistung bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im SG-Urteil ua ausgeführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass allein die Größe der Brüste eine Funktionsstörung zur Folge habe. Die Klägerin leide aufgrund der Mammahypertrophie auch nicht an einer psychischen Erkrankung. Ambulante Möglichkeiten zur Behandlung orthopädischer Beschwerden seien nicht ausgeschöpft (Urteil vom 9.9.2016).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

1. Die Klägerin bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Die Klägerin richtet ihren Vortrag nicht danach aus.

5

Die Klägerin behauptet, von der Auffassung des LSG überrascht worden zu sein, Behandlungsalternativen seien nicht ausgeschöpft. Es sei ein entsprechender rechtlicher Hinweis zu erwarten gewesen, damit sie ihren prozessualen Vortrag und die Entscheidung über etwaige Beweisanträge danach hätte ausrichten können. Damit bezeichnet die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - RdNr 6 mwN).

6

Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - BVerfGK 1, 211, 213 mwN; BSG Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 KA 45/09 B - Juris RdNr 7 mwN). Der Grundsatz soll indes lediglich verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Auffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Die Klägerin legt indes nicht dar, wieso dies der Fall gewesen sein sollte, obwohl bereits das SG, auf dessen Entscheidung das LSG Bezug nimmt, die Problematik "Behandlungsalternativen" aufgeworfen und im Rahmen der Sachverständigengutachten aufgeklärt hat. Das SG hat ausgeführt, dass orthopädische Beschwerden mit regelmäßigen krankengymnastischen Übungen kompensiert werden könnten. Der Vortrag, von der Auffassung des LSG überrascht worden zu sein, ist danach nicht nachvollziehbar.

7

Es besteht auch - anders als die Klägerin meint - kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einem Urteil auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1; BSG Beschluss vom 17.10.2006 - B 1 KR 104/06 B). Das Gericht muss deshalb nicht darauf hinweisen, ob und ggf welchem Sachverständigengutachten es folgen will. Ebenso wenig muss das Gericht die Beteiligten auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinweisen und vorab seine Rechtsauffassung zur Rechtssache bzw zu den Erfolgsaussichten zu erkennen geben (vgl zB BSG Beschluss vom 10.8.2007 - B 1 KR 58/07 B - Juris RdNr 7 mwN).

8

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 01. Feb. 2017 - B 1 KR 90/16 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 01. Feb. 2017 - B 1 KR 90/16 B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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Bundessozialgericht Beschluss, 10. März 2011 - B 1 KR 134/10 B

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 03. Feb. 2010 - B 6 KA 45/09 B

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

Tatbestand 1 Der als Arzt für Gefäßchirurgie- und Phlebologie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kläger wendet sich gegen Bescheide der Rechtsvorgängerin

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Klägerin zerbrach im Juni 2002 - während ihres Aufenthalts in der Schweiz von Mitte April bis Anfang Oktober 2002 - ihre Zahnprothese. Sie ließ sich daraufhin im benachbarten C. (Italien) von Dr. S. neuen Zahnersatz fertigen und eingliedern, der hierfür 5250 Euro berechnete. Im Oktober 2002 beantragte sie bei der Beklagten Kostenerstattung. Sie stützte sich ua auf einen Kostenvoranschlag vom 20.6.2002, eine Abrechnung vom 31.10.2002 sowie einen undatierten Heil- und Kostenplan Dr. S. über einen Gesamtbetrag von 3839,62 Euro. Die Beklagte zahlte 385,57 Euro Kosten einer fiktiven provisorischen Behandlung, lehnte aber weitere Zahlungen ab.

2

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, 2110,18 Euro Kosten ihrer Versorgung mit Zahnersatz (65 % von 3839,62 Euro abzüglich 385,57 Euro) erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das SG ua ausgeführt, die dauerhafte Versorgung mit Zahnersatz sei keine Notfallbehandlung gewesen. An der nach der Rechtsprechung des BSG zwingend vor Behandlungsbeginn erforderlichen, europarechtskonformen Genehmigung des Heil- und Kostenplans habe es indes gefehlt. Die Klägerin hätte der Beklagten den Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn per Fax zur Genehmigung übersenden können (Urteil vom 27.8.2009). Das LSG hat in seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss hierauf verwiesen und ausgeführt, im Berufungsverfahren seien keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (Beschluss vom 25.10.2010).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

4

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Die Klägerin legt die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss der Verfahrensfehler bezeichnet werden.

6

Wer - wie hier die Klägerin - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 S 35 f; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; vgl auch BVerfGE 77, 275, 281; 79, 80, 83; 82, 236, 256). Daran fehlt es.

7

           

Die Klägerin beruft sich zwar darauf, das LSG habe folgendes ergänzendes Vorbringen nicht abgehandelt:

"Aus Gründen, die in einer Bindung an einen Auslandsaufenthalt für die Dauer von 6 Monaten liegen, konnte die Klägerin erst nach Ablauf dieses Zeitraums nach Deutschland überhaupt zurückkehren. Nach ihrer Rückkehr setzte sie sich unverzüglich mit der DAK in Verbindung, um dort die Rechnung bzw. den für sie bestimmten Kostenplan von Herrn Dr. S. Ausstellungsdatum 20.6.2002 - vorzulegen. Der Hinweis, dass der Heil- und Kostenplan nachgereicht werde, hatte unter anderem auch den Erklärungshintergrund, dass die Klägerin über diesen Heil- und Kostenplan erst mit dem 08.11.2002 überhaupt verfügen konnte. Beweis: Fotokopie des Eingangsstempels…. Inhalt des Umschlags war der ebenfalls in Abschrift beigefügte Heil- und Kostenplan. Zu einem früheren Zeitpunkt verfügte die Klägerin überhaupt nicht über irgendwelche Unterlagen, die sie bei der Beklagten hätte einreichen können."

8

Die Klägerin legt indessen nicht hinreichend dar, inwiefern das LSG-Urteil auf dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt beruht. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der vom SG ausdrücklich und vom LSG durch die Bezugnahme auf das SG-Urteil angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 21 mwN) der Anspruch auf Kostenerstattung für im EG-Ausland beschafften Zahnersatz die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraussetzt.

9

Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Klägerin mit dem Vorbringen, dessen Übergehen sie rügt, nicht etwa vorgetragen hat, sie habe sich vor Erstellung des Kostenvoranschlags am 20.6.2002 und vor Behandlungsbeginn am 27.6.2002 um einen Heil- und Kostenplan zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse bemüht und ihren behandelnden Arzt Dr. S. darum gebeten. Dass sie erst - frühestens - mit dem 8.11.2002 über den Heil- und Kostenplan verfügen konnte, weil Dr. S. ihn der Klägerin nach ihrer Anforderung am 8.11. (Poststempel) übersandt hat, ist vor diesem Hintergrund - ausgehend von der dargelegten Rechtsauffassung der Vorinstanz - erkennbar unerheblich.

10

Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß ergänzend zum Gehörsverstoß rügt, das genannte Vorbringen hätte in den Entscheidungsgründen Erwähnung zu finden gehabt, ist den besonderen Darlegungsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) nicht Genüge getan. Insoweit zitiert die Klägerin schon nicht ausdrücklich die angeblich verletzte Verfahrensnorm. Beschlüsse iS von § 153 Abs 4 SGG sind nach § 142 Abs 2 SGG zu begründen(vgl BSG SozR 3-1500 § 142 Nr 1 S 2). Die Beschlussgründe müssen erkennen lassen, welche Überlegung für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind (BSG SozR 3-1500 § 142 Nr 1 S 2 mwN). Das LSG hat indes in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verwiesen und ergänzend verdeutlicht, dass es dem Vorbringen in der Berufungsinstanz nichts Wesentliches zu entnehmen vermag. Mit Blick auf diese Ausführungen rügt die Klägerin denn auch nicht, dem LSG-Beschluss habe jegliche Begründung gefehlt. Sie macht vielmehr geltend, das LSG habe von ihr für wichtig erachtete Gesichtspunkte nicht behandelt. Damit legt sie nicht dar, dass der LSG-Beschluss keine Begründung hat.

11

Schon für Urteile ist anerkannt, dass sie nicht bereits dann keine Entscheidungsgründe enthalten, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG Beschluss vom 8.8.2002 - B 11 AL 120/02 B -). Erst recht gilt dies aber, wenn es um die Begründung von Beschlüssen nach § 142 Abs 2 SGG geht. Infolgedessen ist dem besonderen Darlegungserfordernis des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt, wenn in der Beschwerdebegründung lediglich geltend gemacht wird, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen. Im Kern wird damit nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Solches Vorbringen reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - juris RdNr 15 mwN). So liegt es hier.

12

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tatbestand

1

Der als Arzt für Gefäßchirurgie- und Phlebologie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kläger wendet sich gegen Bescheide der Rechtsvorgängerin der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (künftig: Beklagte), mit denen Kürzungen bei den Sprechstundenbedarfsverordnungen des Klägers für die Quartale 3/2001 und 4/2001 in Höhe von insgesamt 13.746,52 Euro vorgenommen worden sind.

2

Im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung stellte die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden fest, dass die vom Kläger verordneten Mittel Lipo Cordes Creme, Dermatop Fettsalbe, Promogran Protease Modulierende Matrix und Ethiloop Retraktionsschläuche gar nicht und von den verordneten 800 Perfusionsbestecken 300 nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig seien. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Sozialgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es liege kein ordnungsgemäßer Prüfantrag der beigeladenen AOK vor. Im Berufungsverfahren ist der entsprechende Prüfantrag vorgelegt worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat sodann über die Verordnungsfähigkeit der genannten Mittel Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. T. Nachdem die Beklagte Einwendungen gegen dessen Gutachten erhoben hatte, hat das LSG von diesem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme eingeholt.

3

Das LSG hat sodann das sozialgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die vom Kläger verordneten Gegenstände hätten nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden dürfen. Soweit der Sachverständige Dr. T. das anders gesehen habe, seien dessen Ausführungen teilweise "nicht nachvollziehbar" (Urteil vom 3.9.2009).

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil rügt der Kläger Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhe (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Entscheidungsgründe

5

Die Beschwerde hat mit ihrer Rüge Erfolg, das LSG habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung angemessenen rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) verletzt. Das Urteil kann auf diesem Gehörsverstoß beruhen.

6

Der Kläger rügt zu Recht, das LSG hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es den Schlussfolgerungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens sowie den Ergänzungen des Sachverständigen in der vom Gericht selbst veranlassten ergänzenden Stellungnahme nicht folgen wolle, weil es die Schlussfolgerung des Sachverständigen für nicht nachvollziehbar gehalten hat.

7

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (BVerfG NJW 2003, 2524; vgl auch BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Auch eine dem bisherigen Verlauf des Verfahrens widersprechende Beweiswürdigung, die dem Verfahren eine überraschende Wende gibt, kann eine unzulässige Überraschungsentscheidung sein, wenn die Beteiligten nicht auf diese Beweiswürdigung hingewiesen werden und ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt wird, dazu näher Stellung zu nehmen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8b). Wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, muss vor der den Rechtszug abschließenden Entscheidung ein Hinweis gegeben worden sein (vgl Bundesverwaltungsgericht vom 27.11.2008 - 5 B 54/08 - RdNr 8 mwN, in juris dokumentiert; BSG, Urteil vom 2.9.2009, aaO, RdNr 17).

8

Nach dem Verlauf des Berufungsverfahrens dürfte der Kläger davon ausgehen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend auf die Verordnungsfähigkeit der in Rede stehenden Salben und Medizinprodukte ankommen würde, und dass das LSG dies als eine dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugängliche Frage ansehen würde. Letzteres steht zwar mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 15, ausdrücklich zur Verordnung von Sprechstundenbedarf), doch hindert das nicht notwendig die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf angemessenes rechtliches Gehör. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die Frage der Verordnungsfähigkeit der umstrittenen Präparate könne nur auf der Grundlage von Sachverstand in medizinischer Hinsicht abschließend beurteilt werden, über die das Gericht nicht verfügt, muss die Beweiserhebung und die Verwertung der erhobenen Beweise den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daraus folgt, dass das Gericht spätestens in der mündlichen Verhandlung den anwaltlich vertretenen Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass es im Ausgangspunkt weder den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen noch in dessen ergänzender Stellungnahme folgen werde. Dann hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, aus seiner Sicht die Schlüssigkeit der Darlegung des Sachverständigen zu bekräftigen oder - was nahegelegen hätte - den Antrag zu stellen, diesen zur mündlichen Verhandlung zu laden, um die ersichtlich eklatanten Widersprüche zwischen der Auffassung des Senats, der seine spezifische medizinische Sachkunde zumindest nicht prozessordnungsmäßig in das Verfahren eingeführt hat, und der Ansicht des vom Gericht selbst bestellten Sachverständigen aufzuklären (§ 411 Abs 3 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG). Wenn sich das LSG dagegen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung naheliegenden Auffassung hätte anschließen wollen, wonach die Verordnungsfähigkeit von Präparaten über den Sprechstundenbedarf keine dem Beweis zugängliche Frage ist, hätte auch darüber nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens, das auf eine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht hingedeutet hat, ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen.

9

Der Kläger hat jedenfalls nach der Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen im Februar 2009 nicht von sich aus damit rechnen müssen, dass das Gericht die genannte Beweisaufnahme nunmehr für überflüssig halten würde. Darauf hätte der Kläger nach dem Prozessverlauf hingewiesen werden müssen. Der Kläger hätte einen solchen Hinweis zum Anlass nehmen können, substantiiert zur Verordnungsfähigkeit der betroffenen Präparate Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat weder den einen noch den anderen Weg gewählt, und auch dem Urteil ist nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen, ob das Gericht tatsächlich seine eigene Sachkunde in medizinischer Hinsicht für ausreichend hielt, um den Schlussfolgerungen des von ihm selbst bestellten Sachverständigen entgegentreten zu können, oder ob es zumindest stillschweigend zu der Auffassung gelangt ist, auf die Beurteilung eines Sachverständigen komme es für die Verordnungsfähigkeit von Sprechstundenbedarf nicht entscheidend an. Beide Entscheidungen hätten jedoch dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren eine Wendung gegeben, mit der nach der bisherigen Führung des Verfahrens durch den Berichterstatter auch ein sorgfältig arbeitender und über die Sach- und Rechtslage ausreichend orientierter Bevollmächtigter nicht ohne Weiteres hätte rechnen müssen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis in der einen oder anderen Richtung Wesentliches hätte vortragen können, beruht das Berufungsurteil auch auf dem dargelegten Rechtsverstoß.

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Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch und verweist den Rechtsstreit unmittelbar im Beschwerdeverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses wird anlässlich seiner neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.