Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03

bei uns veröffentlicht am28.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 153/03 Verkündet am:
28. Juli 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 187, 558 Abs. 2 und 3 a.F. (= 548 Abs. 1 Satz 2 und 3), 598, 606
Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives
Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit
nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt
wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme
eines Leihvertrages nicht aus.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - OLG München
LG Landshut
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 89 %, die Klägerin zu 2 11 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 macht als Haftpflicht- und Kaskoversicherer der Klägerin zu 2 Schadensersatz aus übergegangenen, die Klägerin zu 2 aus eigenen Ansprüchen wegen einer Kollision geltend, die sich anläßlich einer Testfahrt mit einem Airbus der Klägerin zu 2 auf dem Flughafengelände der Beklagten ereignet hat. Mit Vertrag vom 14. Februar 2000 verpflichtete sich die Klägerin zu 2, der Beklagten zu Testzwecken Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. § 1 der zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffenen Vereinbarung lautet:
"Vertragsgegenstand 1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt der FMG für das Projekt "IRFI - International Runway Friction Index" (Bremsvorgänge/Friction Messungen ) auf kontaminierten Betriebsflächen Luftfahrzeuge inklusive der Besatzung am 24. Februar 2000 ab ca. 21.30 Uhr zur Verfügung. 2. Alle Rollvorgänge der Luftfahrzeuge sind vorab mit der Luftfahrzeugbesatzung zu besprechen. Die Luftfahrzeugbesatzung hat jederzeit das Recht, einen bestimmten Rollvorgang ohne Begründung abzulehnen. 3. …" § 4 der Vereinbarung lautet: "Kosten 1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt Flugzeug und Besatzung unentgeltlich zur Verfügung. …"
Die Beklagte wollte am 24. Februar 2000 Brems- und Rollversuche auf Schneematsch durchführen lassen, um die Zahl der Unfälle bei winterlichen Bedingungen zu reduzieren. Beim ersten Test am 24. Februar 2000 rollte der von der Klägerin zu 2 zur Verfügung gestellte Airbus A-319 über die präparierte Teststrecke hinaus und kollidierte mit der Maschine einer anderen Luftverkehrsgesellschaft. Die Klägerin zu 1 ersetzte zusammen mit anderen Versicherern , die ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1 abgetreten haben, der Klägerin zu 2 den an ihrem Flugzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.090.000 $. Einen Anteil von 450.000 $ mußte die Klägerin zu 2 als Eigenanteil selbst tragen. Nach dem Unfall verhandelten die Parteien mit Unterbrechungen über den Ersatz des Schadens. Mit ihrer der Beklagten am 3. Juni 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.090.000 $ nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin zu 1 alle künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser im Zusammen-
hang mit den Beschädigungen des Airbus A-319 entstehen. Die Klägerin zu 2 hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 450.000 $ zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerinnen.

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es liege ein Leihvertrag vor. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien nach §§ 606, 558 BGB a.F. verjährt. Die Zurverfügungstellung des Luftfahrzeuges nebst Besatzung zu Testzwecken sei ein Gebrauch des Flugzeugs. Eine unmittelbare Einwirkung der Beklagten oder der Tester sei hierfür nicht erforderlich. Unmittelbarer Besitz oder eine sachenrechtliche Beziehung der Entleiherin seien kein konstitutives Merkmal für ein Leihverhältnis. Das Gesetz setze lediglich voraus, daß dem Entleiher der Gebrauch der Sache gestattet werde. Das Merkmal Gebrauch in § 598 BGB sei schuldrechtlicher Natur und nach Sinn und Zweck der Regelung des Leihvertrages auszulegen. Das Erfordernis einer sachenrechtlichen Beziehung könne auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934) und vom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386) entnommen werden. Die unentgeltliche Überlassung des Bedienungspersonals führe nicht zu einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Durch sie werde der
Vertrag nicht entscheidend geprägt. Zwar hätten die Beklagte bzw. die Tester über Ort, Art und Zeit der durchzuführenden Rollvorgänge bestimmt. Die Durchführung der Rollvorgänge sei für die Erhebung der signifikanten Daten auch erforderlich gewesen und von der Beklagten erwartet, aber von der Klägerin zu 2 nicht geschuldet worden, weil die Luftfahrzeugbesatzung einen Rollvorgang jederzeit gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung ohne Begründung habe ablehnen können. Die Notwendigkeit der Rollvorgänge für die Durchführung der Tests und ihre Besprechung mit der Flugzeugbesatzung änderten bei Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Vereinbarung nichts daran, daß sich weder die Klägerin zu 2 noch das Bedienungspersonal bindend zur Durchführung bestimmter Rollvorgänge verpflichtet hätten. Deshalb liege ein Dienst-, Werkoder Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB habe einen Tag nach Beendigung des Gebrauchs (25. Februar 2000) zu laufen begonnen, sei mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 23. März 2000 unterbrochen (richtig: gehemmt) worden, nach Abbruch der Verhandlungen mit Schreiben der Beklagten vom 30. April 2001 weitergelaufen, am 3. August 2001 erneut unterbrochen und mit Zugang des Schreibens vom 28. Dezember 2001 weitergelaufen. Im März 2002 sei Verjährung eingetreten. 2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach der gesetzlichen Regelung in § 598 BGB liegt ein Leihvertrag vor, wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich gestattet. In der Regel wird der Verleiher dem Entleiher den unmittelbaren Besitz an der Sache übertragen. Ein konstitutives Element des Leihvertrages ist die Besitzverschaffung aber nicht (MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. §§ 535, 536 Rdn. 41). Denn der Leihvertrag setzt lediglich voraus, daß dem Entleiher
der Gebrauch der Sache gestattet wird. Dazu ist zwar meistens, aber nicht notwendigerweise die Übergabe (Besitzverschaffung) der Leihsache erforderlich (einhellige Meinung; vgl. zum entsprechenden Problem beim Mietvertrag BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989, 589; Staudinger /Emmerich BGB (2003) § 536 Rdn. 15). Maßgebend ist, ob der Vertragszweck die Übergabe erfordert oder nicht.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Leihe zwar keinen unmittelbaren Besitz, aber eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum Objekt der Leihe voraussetze, aufgrund dessen er ein Zugriffsrecht auf die Sache erhalte; der (nicht besitzende) Entleiher müsse auf die Sache in irgendeiner Weise einwirken können, sei es, daß er - bei Grundstücken - den Zutritt oder - bei beweglichen Sachen - den Zugriff auf die Sache erhalte. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen eine körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Entscheidend ist allein, daß der Entleiher die Sache für seine Zwecke nutzen kann. Die Gestattung des Gebrauchs ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nichts anderes als die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus. Welche Einwirkungsmöglichkeiten der Entleiher erhalten muß, bestimmt sich allein nach der vertraglichen Vereinbarung (vgl. Staudinger/Emmerich BGB aaO Rdn. 15). Im vorliegenden Fall sollte die Klägerin zu 2 der Beklagten ein Flugzeug samt Personal so zur Verfügung stellen, daß diese absprachegemäß die beabsichtigten Rolltests durchführen bzw. durchführen lassen konnte. Daß die Entleiherin die Maschine nicht selbst bedienen konnte und durfte, steht nicht ent-
gegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte über Ort, Zeit und Art der durchzuführenden Roll- und Bremsvorgänge bestimmen. Deshalb durfte das Berufungsgericht zu Recht von einer Überlassung zum Gebrauch ausgehen.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934 ff.) und vom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386 ff.). Soweit sie meint, der Bundesgerichtshof habe für die Annahme einer Leihe eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum Gegenstand der Leihe verlangt, beruht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidungen. Im Urteil vom 14. Juli 1970 (Tiefladerfall) hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei Gestellung von Geräten mit Bedienungspersonal sei das Bedienungspersonal in aller Regel nicht mehr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Vermieters, sondern des Mieters, weil es nunmehr dessen Weisungen unterworfen sei (BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO S. 935). Damit ist aber lediglich zum Ausdruck gebracht, daß in solchen Fällen jedenfalls ein Mietvertrag vorliegt. Daß das Bedienungspersonal stets Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Mieters sein müsse, mithin Besitzdiener des Mieters, über den der Mieter als Besitzherr den Gebrauch erlange, hat der Bundesgerichtshof nicht gefordert. Mit Urteil vom 28. November 1984 wurde ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag bejaht, weil ein Kran mit Kranführer zur Verfügung gestellt werden sollte und die "eigentliche Tätigkeit des Krans" und die Sicherheit der Einsatzstelle in die ausschließliche Verantwortung des Übernehmers gestellt wurden. Auch dort hat der Bundesgerichtshof keine Mindestvoraussetzungen für eine Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 535 BGB bzw. § 598 BGB aufgestellt , insbesondere keine sachenrechtliche Beziehung gefordert, sondern lediglich eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag und einem Mietvertrag in Verbindung mit einer Dienstverschaffungspflicht vorgenommen. Er
hat entschieden, daß das Schwergewicht nicht in der Herstellung eines Werkes oder in der Leistung von Diensten, sondern in der Überlassung zum Gebrauch lag. Fehlende Feststellungen, daß der Beklagten die Sorge für die Obhut des Luftfahrzeuges oblag, stehen deshalb entgegen der Auffassung der Revision der Annahme eines Leihvertrages nicht entgegen. Im übrigen kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte als Betreiberin des Flughafens in ähnlicher Weise für die Sicherheit der Einsatzstelle verantwortlich war wie der Bauunternehmer für die Baustelle. Insoweit sind beide Fälle vergleichbar.
d) Soweit die Revision meint, eine sachenrechtliche Beziehung sei schon deshalb erforderlich, weil ansonsten Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete oder Leihe nicht mehr von Dienst-, Auftrags- und Werkverträgen abgegrenzt werden könnten, bei denen der Dienstnehmer, Auftragnehmer oder Werkunternehmer eigene Werkzeuge, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände zur Erbringung der geschuldeten Vertragsleistung einsetze, kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. November 1984 aaO) kommt es, wie bereits erwähnt, für die Abgrenzung von Mietvertrag /Leihvertrag einerseits und Dienstvertrag, Auftrag und Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob über die Überlassung der Sache samt Bedienungspersonal hinaus noch die Herstellung eines bestimmten Werkes bzw. in erster Linie die Leistung von Diensten geschuldet ist. Ist dies der Fall und wird das Gesamtverhältnis insgesamt von dieser Leistung geprägt, dann finden die vom Gesetz vorgesehenen Regeln dieser besonderen Vertragstypen Anwendung. Liegt dagegen - wie hier - der Schwerpunkt auf der Pflicht zur Überlassung der Sache, gelten die Vorschriften über die Leihe/Miete. Ob neben der Überlassungspflicht weitere Verpflichtungen bestehen und welche Pflichten gegebenenfalls überwiegen, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung festzustellen.

e) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14. Februar 2000 dahin ausgelegt, daß die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge verpflichtet gewesen sei, sondern lediglich das Flugzeug samt Besatzung hierfür zur Verfügung stellen mußte und hat deshalb das Hauptgewicht der von der Klägerin zu 2 zu erbringenden Leistung in der Überlassung des Flugzeuges gesehen. Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. aa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37). bb) Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen, und sie liegen auch nicht vor. (1) Nach Auffassung der Revision ist die Begründung widersprüchlich und die Ableitung denkgesetzlich nicht zwingend, soweit das Berufungsgericht eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zu 2 deshalb ablehne, weil die Besatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung vom 14. Februar 2000 einen Rollvorgang jederzeit habe ablehnen können. Näher liege es, in der genannten Vertragsbestimmung eine Aufhebung des auftragsrechtlichen Weisungsrechts zu sehen. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren ließen, nur mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar gehalten würden, somit die Ambivalenz nicht erkannt werde.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht ist nicht von einer einzig möglichen Auslegung des Vertrages ausgegangen. Es hat lediglich - zu Recht - die Vereinbarung für eindeutig angesehen, daß die Luftfahrzeugbesatzung jederzeit einen Rollvorgang ohne Begründung ablehnen konnte. Aus dieser Regelung hat es dann den - möglichen - Schluß gezogen, daß sich die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge verpflichtet habe und deshalb kein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorliege. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Wenn die von der Klägerin zu 2 gestellte Besatzung konkret verlangte Rollvorgänge ohne Begründung ablehnen konnte, kann schwerlich ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet sein. (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche der Lebenserfahrung anzunehmen, die Durchführung der Rollvorgänge werde von der Beklagten zwar erwartet, gleichwohl sei eine vertraglich bindende Verpflichtung der Klägerin zu 2 zu verneinen. Das Berufungsgericht unterstelle das unvernünftige Ziel, das Scheitern der Versuche in Kauf zu nehmen; die Parteien vereinbarten aber stets ein vernünftiges Ergebnis. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Revision verkennt, daß die Klägerin zu 2 der Beklagten das Flugzeug unentgeltlich überlassen hat. Wenn sie sich unter diesen Umständen nicht endgültig verpflichtete, sondern die letzte Entscheidung über die Durchführung der von der Beklagten gewünschten Rollvorgänge - nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen - ihrer Flugzeugbesatzung überlassen wollte, andererseits die Beklagte damit einverstanden war, weil sie keine günstigeren Bedingungen erzielen konnte, so ist diese Auslegung durchaus naheliegend (zur Bedeutung der Bezahlung einer Leistung für die Annahme eines Werkvertrages vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO II 2 a).
(3) Zu Unrecht meint die Revision, wenn aus dem Recht, einen Rollvorgang abzulehnen, die Verneinung einer vertraglichen Pflicht überhaupt folge, dann gelte dies auch für die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Ihre Auffassung, mit der Verweigerung der Rollvorgänge entfalle nämlich auch jede Gebrauchsmöglichkeit , trifft nicht zu. Die - generelle - Verpflichtung, der Beklagten ein Flugzeug zu Testzwecken zur Verfügung zu stellen, entfällt nicht deshalb, weil die Flugzeugbesatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung jederzeit das Recht hatte, einen bestimmten Rollvorgang abzulehnen. Die Klägerin zu 2 mußte das Flugzeug bereitstellen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Besatzung - später - einzelne Rollvorgänge ablehnte. (4) Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, das Berufungsgericht habe die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vernachlässigt, so daß die Auslegung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe; die Beklagte habe sich mit der Bitte an die Klägerin zu 2 gewandt, am 24. Februar 2000 an Bremsversuchen teilzunehmen. Die Bitte um Teilnahme spreche dagegen, daß der Zweck der angebahnten Verträge sich lediglich in der Überlassung des Gebrauchs an dem Fahrzeug habe erschöpfen sollen. Vielmehr habe die Vornahme der Rollvorgänge durch die Zweitklägerin als für die Datenerhebung erforderlich und notwendig ganz im Vordergrund gestanden. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das Berufungsgericht habe nicht erkannt , daß die Initiative für die Bremsversuche von der Beklagten ausgegangen sei, und damit Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Letztlich ersetzt die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts durch ihre eigene. Das ist ihr im Revisionsverfahren verwehrt. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , daß die Verjährungsfrist am 25. Februar 2000 zu laufen begon-
nen habe (§ 187 Abs. 1 BGB). Zwar ist unklar, ob das Berufungsgericht § 558 Abs. 2 BGB a.F. oder § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet hat (es zitiert auf S. 5 § 558 BGB a.F., auf S. 8 § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist aber unschädlich , da beide Bestimmungen übereinstimmend die Verjährung des Anspruchs des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 2 den Besitz am Flugzeug nicht verloren hatte und deshalb ein Rückerhalt im Sinne der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kam. Noch in der Revisionsinstanz vertritt die Klägerin zu 2 die Auffassung, daß die Beklagte nicht Besitzerin des Flugzeuges gewesen, sondern dieses im Besitz der Klägerin zu 2 verblieben sei. Wurde dem Entleiher der Besitz aber nicht verschafft, so beginnt die Verjährung, sobald der Entleiher den Gebrauch der Leihsache beendet und der Verleiher davon erfährt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine "Rückgabe" der Leihsache setze nach ständiger Rechtsprechung eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Soweit sie sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 19. November 2003 (- XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774) beruft, beruht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung. Der Senat hat dort für den Beginn der Verjährung nicht einen Besitzwechsel zwischen Mieter und Vermieter verlangt. Zwar wird ein Mietverhältnis in der Regel damit enden, daß der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist aber nicht die Rückgabe durch den Mieter, sondern nur, daß der Vermieter in die Lage versetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen zu machen, und daß der Mieter mit Kenntnisnahme des Ver-
mieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis sonst sein tatsächliches Ende nicht findet. Hat aber - wie hier - der Verleiher den unmittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie verloren, endet das Leihverhältnis, wenn der Entleiher den Gebrauch der Leihsache einstellt und der Verleiher davon erfährt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 558 BGB a.F. nicht darauf an, ob der geltend gemachte Schaden am Mietobjekt /Leihobjekt selbst entstanden ist. Es reicht aus, daß die Beschädigung der überlassenen Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat (Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687). Alleinige Voraussetzung ist nur, daß der Schaden in innerem Zusammenhang mit der Nutzung des Leihobjektes steht (Gramlich in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. VI Rdn. 12). Auch gebietet es der mit § 558 BGB a.F. verfolgte Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abwicklung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses zu erreichen, die typischerweise mit einem vertraglichen Schadensersatzanspruch konkurrierenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche sowie gleichgerichtete Ansprüche, z.B. aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlichem, der kurzen Verjährung zu unterwerfen (Gramlich aaO Rdn. 15 m.w.N.). Erfaßt ist daher auch der Anspruch auf Ersatz aller künftigen Schäden, die aus dem fraglichen Zusammenstoß der beiden Flugzeuge auf dem Rollfeld herrühren. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 30. April 2001 die Unterbrechung der
Verjährung beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagtenseite mit diesem Schreiben die Verhandlungen abgebrochen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hahne Fuchs RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 68/00 Verkündet am:
19. November 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 558 a.F., 548, 179 Abs. 1

a) Ersatzansprüche des Vermieters/Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der Miet-/Pachtsache gegen den vollmachtlosen Vertreter des
Mieters/Pächters (§ 179 Abs. 1 BGB) verjähren in der kurzen Verjährungsfrist des

b) Zu den Voraussetzungen einer solchen Verjährung.

c) Die "Rückgabe" der Miet-/Pachtsache im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB a.F./ § 548
Abs. 1 BGB n.F. setzt grundsätzlich einen vollständigen Besitzverlust des Mieters
/Pächters sowie die Kenntnis des Vermieters/Verpächters hiervon voraus (Bestätigung
von Senatsurteil vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001; 535 f.).
BGH, Urteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verschlechterung einer Pachtsache geltend. Am 4. April (nicht: Januar) 1991 schloß die Klägerin als Verpächterin mit dem Beklagten als Vertreter einer H. GmbH mit Sitz in B. (fortan: H-GmbH) einen schriftlichen Pachtvertrag über Gewerberäume in Br. "für die Zwecke des Betriebes eines Hotels mit Restaurant". Die mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 1989 gegründete H-GmbH wurde am 21. November 1991 in das Handelsregister eingetragen. Mit undatierter Urkunde hatte der Geschäftsführer der H-GmbH den Beklagten bevollmächtigt,
ab dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister Erklärungen gegenüber Ämtern, Behörden und sonstigen Dienststellen abzugeben. Nach Auffassung des Beklagten war er aufgrund dieser Vollmacht zum Abschluß des Pachtvertrages namens der H-GmbH bevollmächtigt. Am 17. April 1991 wurde der Geschäftsbetrieb aufgenommen. Nach Kündigung des Pachtverhältnisses wurde der Beklagte am 28. April (nicht: 31. März) 1994 zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts verurteilt. Dagegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt, weswegen er es ablehnte, das Pachtobjekt zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Am 29. Juli 1994 besichtigten Vertreter der Klägerin, der Beklagte sowie Vertreter der Gemeinde die Pachträume. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Schlüssel für das Pachtobjekt im Besitz der Gemeinde, die die Schließanlage zur Gefahrenabwehr hatte auswechseln lassen. Mit Schreiben vom 9. September 1994 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung und Androhung der Zwangsvollstreckung auf, mitzuteilen, ob er die bei der Besichtigung festgestellten Beschädigungen beseitigt habe. Mit Schriftsatz vom 1. November 1994 nahm der Beklagte die Berufung gegen das vorgenannte Räumungsurteil zurück. Daraufhin erteilte die Klägerin am 8. März 1995 (nicht: 1996) Vollstreckungsauftrag. In der Zeit vom 27. bis 29. April 1995 besichtigte ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger die Pachträume zur Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Zugang wurde dem Sachverständigen durch einen von der Gemeinde beauftragten Schlüsseldienst verschafft, da die Gemeinde nicht mehr im Besitz der Schlüssel war.
Nach Mitteilung des Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 1996 mit, er habe ihr das Pachtobjekt bereits bei dem Besichtigungstermin am 29. Juli 1994 übergeben. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 1996. In der Zeit vom 18. bis 25. März 1996 wurde der Räumungstitel vollstreckt. Am 22. August 1996 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Mahnbescheids in Höhe von 477.631 DM. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 4. September 1996 zugestellt. Die Klägerin nimmt den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter wie einen Vertragspartner auf Schadensersatz wegen Schäden an der Pachtsache in Anspruch. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 400.000 DM stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und - unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung - die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufrechterhaltung des die Berufung zurückweisenden Versäumnisurteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzforderungen seien jedenfalls gemäß § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Hierzu hat es ausgeführt : Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB habe am 30. April 1995 begonnen und am 30. Oktober 1995 geendet. Bei Eingang des Antrags der Klägerin auf Erlaß des Mahnbescheids, am 22. August 1996, seien etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt gewesen. Nach Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist geböten es jedenfalls die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, für den Beginn der Frist - unabhängig von der Beurteilung der tatsächlichen Besitzverhältnisse - auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem es der Klägerin möglich gewesen sei, die Pachträume durch einen Sachverständigen eingehend zu untersuchen. Im Hinblick auf diese Möglichkeit könne dahinstehen, in wieweit die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert gewesen sei, sich bereits zu diesem Zeitpunkt den Besitz der Räume endgültig zu verschaffen. Der vorstehenden Auffassung stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416 ff nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, die Rückgabe der Mietsache setze grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft in die Lage versetzt werde, sich ein umfassendes Bild vom Zustand der Mietsache zu machen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Sachverhalt sei jedoch dem Vorliegenden nicht vergleichbar, weil dort - anders als hier - der Vermieter gerade keinen "freien", sondern nur einen von dem Mieter während dessen Besitzes gestatteten Zutritt erhalten habe, um
sich in den Mieträumen umzusehen. Demgegenüber hätten hier die Untersuchungsmöglichkeiten in Umfang und Intensität denjenigen entsprochen, die sich der Klägerin auch nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Räume geboten hätten. Nach ihrem Vorbringen sei ihr die Besichtigung von der Gemeinde, welche zwischenzeitlich die tatsächliche Sachherrschaft im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr ausgeübt habe, ohne Beschränkungen gestattet gewesen. Auch der Bundesgerichtshof stelle im Einzelfall für den Beginn der Verjährungsfrist nicht stets auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Rückgabepflicht (§ 556 BGB), sondern auf den Zeitpunkt ab, in dem der Vermieter freien Zugang zur Mietsache erlangt habe, so daß er sie untersuchen und Veränderungen feststellen könne. Der Bundesgerichtshof habe ferner in einem Fall, in welchem der Vermieter die Sache bei fortbestehendem Mietverhältnis zum Zwecke der Reparatur zurückerhalten habe, diesen Zeitpunkt als für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich erachtet, "weil kein einleuchtender Grund bestehe, das möglicherweise noch langfristig fortbestehende Mietverhältnis mit Ersatzansprüchen des Vermieters aus jenem Schadensereignis zu belasten" (BGHZ 98, 58, 63 f). Vernünftige Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, wenn der Verpächter die Pachtsache - wie hier - ungestört und "frei" untersucht habe, das Pachtverhältnis beendet und der Pächter bereits rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilt sei, seien nicht zu erkennen. Maßgeblich sei, daß die Klägerin Ende April 1995 sämtliche für die Rechtsverfolgung erforderlichen Erkenntnisse gewonnen habe.

II.

Das Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB richtet. Zwar hat zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Miet- bzw. Pachtverhältnis bestanden, denn der Beklagte ist lediglich als Vertreter der bereits gegründeten H-GmbH aufgetreten. Eine persönliche Haftung des Beklagten kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Regelung des § 179 Abs. 1 1. Alt. BGB besagt, daß der vollmachtlose Vertreter dem anderen Teil das zu gewähren hat, was dieser bei Wirksamkeit des Vertrages von dem Vertretenen fordern könnte. Dem entspricht es, daß der Vertreter auch gewisse Gegenrechte geltend machen kann, die sonst dem Vertretenen zustünden (BGH, Urteil vom 20. November 1970 - IV ZR 1188/68 - NJW 1971, 429 f). Denn durch diese Bestimmung soll dem Gegner keine günstigere Stellung verschafft werden, als dieser im Fall eines wirksamen Vertragsschlusses mit dem Vertretenen gehabt haben würde. Deshalb findet zugunsten des Beklagten - wie auf die Inanspruchnahme eines Mieters bzw. Pächters wegen Verschlechterungen der vermieteten bzw. verpachteten Sache - die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) Anwendung. 2. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ab wann eine etwaige Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB eingetreten wäre. Denn die Verjährung kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs beginnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - VIII ZR 132/82 - NJW
1984, 289 f). Die Haftung als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB entsteht erst, wenn feststeht, daß eine Genehmigung des Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 73, 266, 271; MünchKomm-BGB/Schramm 4. Aufl. § 179 Rdn. 10-13, 21). Da das Berufungsgericht hierzu keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen hat, läßt sich nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch verjährt wäre. 3. Auch für den Fall, daß der fragliche Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt des vom Berufungsgericht angenommenen Verjährungsbeginns (30. April 1995) bereits entstanden wäre, hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Anspruch sei jedenfalls verjährt, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Anspruch wäre gemäß § 558 Abs. 1 BGB a.F. nur dann verjährt, wenn die Verjährungsfrist am 21. Februar 1996 oder früher (ungehemmt und ununterbrochen) zu laufen begonnen hätte. Denn der Antrag auf Erlaß des ("demnächst" zugestellten, § 693 Abs. 2 ZPO a.F.) Mahnbescheids ist am 22. August 1996 bei Gericht eingegangen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).
a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, was die Revision zu Recht rügt, die Verjährung habe - unabhängig von den tatsächlichen Besitzverhältnissen - zu laufen begonnen, nachdem der von der Klägerin beauftragte Sachverständige das Pachtobjekt zur Schadensfeststellung - ungestört durch den Beklagten - untersucht habe. Gemäß § 558 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters in dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert die "Rückgabe" der Mietsache grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203,
3206; vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f). Das bedeutet zum einen, daß der Vermieter/Verpächter in die Lage versetzt werden muß, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Miet-/Pachtsache zu machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (Senatsurteil vom 7. Februar 2001 aaO), wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß; andernfalls hat das Mietverhältnis sein tatsächliches Ende nicht gefunden (vgl. Gramlich in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. VI Rdn. 40). Daß der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2000 aaO). Die genannten Voraussetzungen sind auch nicht schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vermieter –wie hier- einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen den Mieter in Händen hält, aber noch nicht vollstreckt, obwohl er dies könnte. Das Berufungsgericht durfte demnach nicht offenlassen, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte (vor dem 22. Februar 1996) den Besitz an der Pachtsache aufgegeben bzw. verloren hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem in BGHZ 98, 59, 63 f veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs nichts anderes. Auch in dieser Entscheidung hielt der Bundesgerichtshof einen Besitzwechsel zugunsten des Vermieters für erforderlich. Die Besonderheit lag nur darin, daß dieser Besitzwechsel während fortbestehendem Mietverhältnis stattfand, wobei unschädlich war, daß dieser nur von vorübergehender Dauer war (ca. 1 ½ Jahre), um dem Vermieter Reparaturarbeiten zu ermöglichen. Unter diesen Umständen hielt der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendung des § 558 Abs. 2 BGB a.F. für geboten. Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es hier aber nicht.

b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte An- spruch sei jedenfalls verjährt, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Ob es zu der erforderlichen Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten der Klägerin bis zum 21. Februar 1996 gekommen ist, läßt sich anhand der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen: aa) Die Tatsache, daß die Gemeindevertreter am 29. Juli 1994 im Besitz der Schlüssel zu den Pachträumen waren, nachdem sie die Schließanlage zur Gefahrenabwehr hatten auswechseln lassen, führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines solchen Besitzwechsels. Zwar ist insoweit ohne Belang, ob der Mieter/Pächter den Besitz freiwillig aufgibt oder ihm dieser entzogen wird (BGHZ 104, 6, 7, 12). Wenn aber die Gemeinde bzw. Ortspolizeibehörde - wie hier - zur Sicherung des Objekts im Rahmen der Gefahrenabwehr die Schlösser ausgewechselt und die neuen Schlüssel an sich genommen hat, so ist sie nur Besitzmittlerin im Sinne von §§ 868 BGB; der Beklagte als bisheriger Besitzer bleibt mittelbarer Besitzer und kann jederzeit die Schlüssel herausverlangen. Denn die Polizeibehörde handelt in einem solchen Fall - bei rechtmäßigem Handeln - mit Besitzmittlerwillen zugunsten des bisherigen Besitzers. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Warum die Gemeinde am 27. April 1995 nicht mehr im Besitz der Schlüssel für das Pachtobjekt war, läßt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Rückschlüsse auf die Besitzverhältnisse am Pachtobjekt lassen sich daher hieraus nicht ziehen. bb) Der bloße Umstand, daß der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. November 1994 die Berufung gegen das Räumungsurteil zurückgenommen hat, besagt nicht, daß eine den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten der Klägerin stattgefunden hat. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beklagte - mit Kenntnis der Klägerin - den Besitz am Pachtobjekt aufgegeben hätte und dadurch der Klägerin wenigstens
die Möglichkeit zur Ausübung der eigenen Sachherrschaft eingeräumt worden wäre. In der Berufungsrücknahme kann jedoch nicht zugleich eine Besitzaufgabe durch den Beklagten gesehen werden. Auch wenn der Beklagte die Rückgabe der Pachtsache mit der Begründung verweigert hatte, das Räumungsurteil sei noch nicht rechtskräftig, so bedeutet seine spätere (zur Rechtskraft führende ) Berufungsrücknahme nicht automatisch auch eine Besitzaufgabe. Hierin mag eine Änderung seiner Vorstellung über sein Besitzrecht oder die Erfolgsaussichten seiner Berufung erblickt werden. Beides würde über seinen Besitzwillen nichts Entscheidungserhebliches aussagen, geschweige denn über die Kenntnis der Klägerin hiervon. cc) Daraus, daß dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Ende April 1995 der Zugang durch einen über die Gemeinde eingeschalteten Schlüsseldienst verschafft wurde, ergibt sich nichts anderes. Es bleibt bereits unklar, wer vor und nach der Besichtigung durch den Sachverständigen im Besitz der Schlüssel für das Pachtobjekt war. Schon deshalb läßt sich keine für den Beginn der Verjährung, die das Oberlandesgericht mit dem 30. April 1995 annimmt, relevante Aussage über die Besitzverhältnisse am Pachtobjekt treffen.
4. Mit der gegebenen Begründung kann das Urteil des Berufungsgerichts nach allem keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Frage der Verjährung und gegebenenfalls zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.