Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - X ZR 184/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung von Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung geleisteten Werklohns.
Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klägerin am 14. März 1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Müllpresse für die Müllumschlagstation in A. (Landkreis O.) zu einem Gesamtpreis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von der Klägerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des Be-klagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewährleistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.
Wenige Tage später rügte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage nicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin bei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen sollte , was kurzfristig geschah. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Anlage insgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen Abschlag von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetretener Mängel ein.
Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb. Während dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die Klägerin führte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen durch. Unter dem 10. März/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Für eine am 16. August 1996 durchgeführte Reparatur an den Preßschildführungen und Führungsblechen stellte die Klägerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rechnung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer der Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am
8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, die Presse arbeite ordnungsgemäû; die in der jüngsten Vergangenheit aufgetretenen Mängel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Verschleiû zurückzuführen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM für den Ersatz von Verschleiûteilen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und widerklagend Rückzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulässig angesehen, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten Wer-
klohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rügt die Revision.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei einheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daû die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht , nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Kläger seine Ansprüche und der Beklagte mit der Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf grundsätzlich nicht über Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden werden (MünchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).
Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise ein Teilurteil zulässig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von den Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprüche unabhängigen und diese nicht berührenden Grund gestützt wird, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
II. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Klägerin gelieferte Müllpreûanlage mangelhaft ist, da die Gewährleistungsansprüche , auf die der Beklagte seine Widerklage stützt, gemäû § 638 BGB verjährt seien. Es ist bei seinen Ausführungen ersichtlich von einer gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlängerung dieser
Frist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. März 1995/10. Mai 1995 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam vereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäû § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Müllpresse ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre Beschaffenheit und Ausmaûe zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien getroffenen Abrede über die Dauer der Verjährung handele es sich um eine Individualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Mit Recht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Müllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre beträgt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urt. v. 15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser
Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werkvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671). Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nutzungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer gröûeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daû die Anlage allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daû eine Trennung von demselben nur mit einem gröûeren Aufwand möglich ist (BGH, aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angesehen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Müllpresse als Bauwerk zu qualifizieren ist, keine abschlieûenden Feststellungen getroffen. Es hat allerdings festgestellt, daû die Müllpresse eine ortsfest installierte, geschweiûte Rahmenkonstruktion mit sechs Auflagestützen zur Befestigung auf einem Fundament mit einer Gröûe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulikstation und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte für die Müllumschlagstation in A. errichtet werden und in derselben eine ältere Anlage ersetzen. Mit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden, in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgängen verpreût werden, um sodann von A. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden.
Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafür, daû es sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Müllpresse in dem Betriebsgebäude der Müllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt - was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) -, daû die Anlage eine Lebensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist deshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche Anlage, die fest mit dem Fundament des Gebäudes, in das sie eingebaut ist, verbunden wird, für eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als betriebliche Einrichtung dem Gebäude dient, so ist nach den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung für das Revisionsverfahren davon auszugehen , daû die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betrug.
b) Diese Gewährleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien nicht wirksam abgekürzt worden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Abrede der Parteien in ihrem formularmäûigen Vertrag vom 14. März 1994 (Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" beträgt, wirksam ist. Allerdings ist es zutreffend davon ausgegangen, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmens enthaltene generelle Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumängel wegen Verstoûes gegen § 9 AGBG auch für den
kaufmännischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daû die Fristvereinbarung der Parteien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein könnte. Vertragsvordrucke mit Bedingungen , die in einer Vielzahl von Fällen bei einer Ausschreibung Verwendung finden, sind regelmäûig auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen zur Vervollständigung offener Klauseln vorgenommen werden (BGH, Urt. v.10.10.1991 - VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).
bb) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist auch nicht nachträglich durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. März/10. Mai 1995 wirksam abgekürzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden, so daû insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien unter Verstoû gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berücksichtigt , daû die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen allein eine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist gewollt und vereinbart haben, nicht aber eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
In ihrem Schreiben vom 10. März 1995 hat die Klägerin dem Beklagten "im Hinblick auf die Häufung der Defekte" "eine Gewährleistung von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine darüber hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" könne aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klägerin geantwortet, er sei "mit einer Verlängerung der Gewährleistung bis zum 27. Oktober 1996 einverstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschlieû-
lich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlängerung der in Ziffer 5 der Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gewährleistungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres Jahr verlängern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einrede der Verjährung seitens der Klägerin gewährt werden, um beiden Parteien die Fortsetzung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen und die andernfalls zur Verjährungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.
Ging der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsamen Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen entsprechend anzupassen, so läût sich diese Abrede für den hier vorliegenden Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Abkürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten. Eine solche ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden.
III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaû eines Teilurteils erwägen, wird es zunächst zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil zulässig ist. In der Sache wird zu klären sein, ob die vertragsgemäûe Errichtung der Müllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist für das weitere Verfahren von einer
fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung unterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.