Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2019 - VIII ZR 69/18

published on 30/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2019 - VIII ZR 69/18
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Landgericht Karlsruhe, 4 O 271/14, 26/10/2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 U 168/15, 27/02/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 69/18 Verkündet am:
30. Oktober 2019
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung
nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier
bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls
vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit
oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken
wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16,
NJW 2018, 150 Rn. 26 mwN) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder
die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

b) Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche
oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd
nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von
der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die
seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile
vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom
18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24).
ECLI:DE:BGH:2019:301019UVIIIZR69.18.0


c) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Weder kommt es insoweit darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem "traumatischen Ereignis" beruhen, noch kann die Verletzung eines Tieres in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 8. Zivilsenat - vom 27. Februar 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwarb am 23. November 2013 von dem Beklagten nach einem Proberitt den im Jahr 2005 geborenen Quarterhorse-Wallach "A. ". Der Kaufpreis belief sich auf 17.000 € zuzüglich weiterer 1.000 € für die am 20. November 2013 von dem Tierarzt Dr. G. vorgenommene Ankaufsuntersuchung , bei der keine erheblichen Gesundheitsmängel festgestellt worden waren. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien unter § 8 Abs. 2 Spiegelstrich 3: "Eine Nacherfüllung hat nach der Wahl des Käufers durch Nachbesserung oder Nachlieferung, im Fall einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Nachlieferung zu erfolgen."
2
Nachdem das Pferd bei Untersuchungen durch den Tierarzt Dr. Gr. Anfang Februar und Mitte März 2014 unter anderem eine Schmerzhaftigkeit der Rippenköpfe gezeigt hatte, diagnostizierte die Tierärztin Dr. E. aufgrund einer am 26. März 2014 vorgenommenen Knochenszintigraphie und radiologischen Untersuchung: "Der Rippenkörper der 6., 7. und 8. Rippe ist im oberen Drittel frakturiert und die Fraktur ist im Fall der beiden Letzteren auch geringgradig verschoben (disloziert). Als Therapie empfehlen wir Ruhe; das Pferd darf bis zur endgültigen Ausheilung nicht geritten werden."
3
Mit Anwaltsschreiben vom 9. April 2014 machte die Klägerin geltend, die Fraktur dreier Rippen sei ein Sachmangel, der nicht therapierbar sei; vorsorglich verlangte sie Nachbesserung unter Fristsetzung bis zum 30. April 2014. Nachdem der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2014 vergeblich um Übersendung der tierärztlichen Befunde gebeten hatte, erklärte die Klägerin am 6. Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 14. Mai 2014 überließ sie dem Beklagten den Untersuchungsbefund von Dr. E. .
4
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes begehrt , ferner die Erstattung notwendiger Verwendungen und vergeblicher Aufwendungen für dessen Unterhaltung, außerdem die Feststellung des Annahmeverzuges und der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin damit zusammenhängende bereits entstandene und künftig noch entstehende notwendige Kosten zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen Dr. P. überwiegend stattgegeben.
5
Im zweiten Rechtszug hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es die Rücktrittsvoraussetzungen als nicht gegeben erachte, weil die von der Klägerin begehrte Beseitigung des Mangels unmöglich sei, da "die Rippenbrüche nicht vollständig verheilen werden", so dass die Nacherfüllung - wie auch unter § 8 des Kaufvertrages vereinbart - nicht durch Mängelbeseitigung, sondern durch Nachlieferung zu erfolgen habe. Daraufhin hat die Klägerin nach vergeblicher Fristsetzung zur Nachlieferung eines vergleichbaren Pferdes am 17. August 2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
6
Die Berufung des Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat - nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. und ergänzender Anhörung des Sachverständigen - das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die begehrte Rückzahlung des Kaufpreises - unter Abzug von Wertersatz für gezogene Nutzungen - bestätigt , ebenso im Hinblick auf die Erstattung der geltend gemachten Tierarzt- und Unterbringungskosten, die Kosten der Ankaufsuntersuchung sowie die Feststellungsanträge.
7
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes gemäß § 346 Abs. 1 BGB - unter Abzug von Wertersatz für gezogene Nutzungen - in dem zuerkannten Umfang zu. Dementsprechend habe sie auch Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen und vergeblicher Aufwendungen sowie auf die begehrten Feststellungen.
11
Die Klägerin habe mit Anwaltsschreiben vom 17. August 2016 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die aufgrund der Rippenfrakturen fehlende Freiheit des Pferdes von erheblichen (Vor-)Verletzungen sei ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
12
Solange die am 26. März 2014 tierärztlich diagnostizierten Rippenfrakturen nicht ausgeheilt seien, sei das Pferd nicht für die gewöhnliche Verwendung (Reiten) geeignet. Indes bedürfe es keiner Aufklärung, ob die Rippenfrakturen tatsächlich ausgeheilt seien, was insbesondere bei einem verschobenen Rippenbruch fraglich sei. Unabhängig von der Frage der vollständigen Heilung der Frakturen bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung weise das von der Klägerin erworbene Tier nicht die bei einem Reitpferd übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten könne.
13
Ob die Verletzung folgenlos ausgeheilt sei, sei nicht entscheidungserheblich. Allein der Umstand, dass das verkaufte Pferd eine erhebliche Verletzung erlitten habe, stelle einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch der Käufer eines - wie hier - achteinhalbjährigen Pferdes dürfe erwarten, dass es kein Trauma erlitten habe, bei dem es zu mehr als geringfügigen Verletzungen wie etwa Hautabschürfungen, gekommen sei.
14
Nach dieser Maßgabe liege im Streitfall ein nicht unerheblicher Mangel vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. könnten Rippenbrüche , die bei Pferden äußerst selten seien, nur durch heftige traumatische Ereignisse bewirkt werden. Das Berufungsgericht halte es für ausgeschlossen, dass die Vorverletzungen des Pferdes aus objektiver Sicht eines Käufers für die Kaufentscheidung keine Rolle spielten, und zwar auch für den Fall, dass die Frakturen vollständig ausgeheilt seien. Denn angesichts des zu den Rippenbrüchen führenden traumatischen Ereignisses bestehe der naheliegende Verdacht bislang unentdeckter weiterer (auch psychischer) Unfallfolgen, die sich später noch negativ auf die Gebrauchstauglichkeit des Pferdes auswirken könnten. Die Tatsache eines schweren traumatischen (Unfall-)Ereignisses, das zu Knochenfrakturen geführt habe, verleihe dem Tier auf dem Markt den preismindernden Makel eines erheblich vorgeschädigten Pferdes. Die (unterstellte) vollständige Ausheilung der Rippenfrakturen und die - nach dem Befund des Sachverständigen Dr. P. - damit einhergehende volle Gebrauchstauglichkeit änderten daran nichts.
15
Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06) nicht entgegen. Danach seien Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde hielten, zwar nicht als Mangel einzustufen. Darum gehe es im Streitfall jedoch nicht. Bei einem Reitpferd liege eine erhebli- che Unfallverletzung mit Knochenbrüchen gerade nicht im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde. Rippenbrüche seien äußerst selten und riefen bei einem potentiellen Käufer Bedenken über Art und Ausmaß des zugrunde liegenden Ereignisses hervor.
16
Der Beklagte habe den ihm - in Anbetracht des hier gegebenen Verbrauchsgüterkaufs - gemäß § 476 BGB aF obliegenden Beweis nicht erbracht, dass das Pferd zur Zeit der am 23. November 2013 erfolgten Übergabe die fraglichen Rippenbrüche noch nicht aufgewiesen habe. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe dazu ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die am 26. März 2014 diagnostizierten Frakturen erst nach Übergabe des Pferdes am 23. November 2013 entstanden seien. Zwar habe das Pferd bei der Palpation anlässlich der Ankaufsuntersuchung am 20. November 2013 keine Auffälligkeiten gezeigt. Daraus lasse sich jedoch nicht zuverlässig schließen, dass Rippenbrüche damals nicht vorgelegen hätten. Zudem halte es der Sachverständige durchaus für möglich, dass die Rippenfrakturen teilweise abgeheilt gewesen seien, dann aber beim Hochsteigen im Paddock "reaktiviert" worden seien.
17
Allerdings habe der mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2014 erklärte Rücktritt nicht zur Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis geführt. Das mit Schreiben vom 9. April 2014 geäußerte Mängelbeseitigungsverlangen sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen, denn der in der fehlenden Freiheit des Tieres von schweren (Vor-)Verletzungen zu erblickende Sachmangel sei nicht behebbar.
18
Jedoch habe die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 17. August 2016 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zwar sei der Rücktritt bei einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies sei hier jedoch selbst dann nicht anzunehmen, wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, dass sich der Mangel im Zeitpunkt des Rücktritts nur noch in einem merkantilen Minderwert des Pferdes ausgewirkt habe. Denn das Berufungsgericht halte es für ausgeschlossen, dass dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises betrage.
19
Der am 17. August 2016 erklärte Rücktritt sei nicht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes sei nicht verjährt, weil die aufgrund der Klageerhebung im Juni 2014 eingetretene Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auch den Anspruch auf die Lieferung eines Ersatzpferdes erfasse (§ 213 BGB).

II.

20
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 90a Satz 3, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB sowie auf Erstattung notwendiger Verwendungen und vergeblicher Aufwendungen ebenso wenig bejaht werden wie die mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags zusammenhängenden Feststellungsbegehren. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften Pferdes seien auch ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich geeignet, einen Sachmangel zu begründen, beruht auf revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern.
21
1. Der von der Klägerin in zweiter Instanz erklärte Rücktritt vom 17. August 2016 rechtfertigt das Klagebegehren nach den bisherigen Feststel- lungen des Berufungsgerichts nicht. Denn das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Rippenfrakturen des Tieres zu diesem Zeitpunkt vollständig ausgeheilt waren und das Tier uneingeschränkt als Reitpferd belastet werden konnte. Unter diesen Umständen lag aber, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, im Zeitpunkt des Rücktritts ein etwa zuvor vorhandener Sachmangel nicht mehr vor.
22
a) Noch rechtsfehlerfrei - und insoweit nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Parteien eine auch die Freiheit von (ausgeheilten) Vorverletzungen betreffende Beschaffenheit des Pferdes (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht vereinbart haben.
23
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in einer fehlenden "Freiheit von Vorverletzungen" auch ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht zu sehen. Zwar wäre das Pferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es sich mit Rücksicht auf die Vorverletzungen für die gewöhnliche Verwendung, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich vorausgesetzten Verwendung als Reitpferd übereinstimmt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 25 ff.; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 33 ff.; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16), nicht eignen oder eine Beschaffenheit nicht aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an die körperliche Verfassung eines Tieres beziehungsweise Reitpferdes zu stellen sind, verkannt.
25
aa) Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; siehe bereits Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte ) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.
26
Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, son- dern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO).
27
bb) Die vorgenannten Grundsätze gelten - was das Berufungsgericht verkannt hat - in gleicher Weise für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie hier die ausgeheilten Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem "traumatischen Ereignis" beruhten.
28
(1) Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Auffassung - auch ohne dies ausdrücklich auszusprechen - ein Tier mit einer ausgeheilten Fraktur letztlich wie ein als unfallfrei verkauftes Kraftfahrzeug mit einem vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 21) behandelt. Es kann an dieser Stelle dahinstehen , ob an der genannten Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt festzuhalten ist. Denn für eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Unfallwageneigenschaft von Kraftfahrzeugen auf Tiere besteht kein Anlass. Die Verletzung eines Tieres kann jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an ei- ner Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden (vgl. bereits BT-Drucks. 11/5463, S. 5).
29
Das Berufungsgericht hat Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der (von ihm unterstellten) vollständigen Ausheilung der Rippenfrakturen - zur Zeit der Rücktrittserklärung am 17. August 2016 - die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das von der Klägerin erworbene Pferd als Reitpferd nicht mehr einsetzbar sein wird, nicht festgestellt. Hierfür genügt der vom Berufungsgericht bejahte "nahe liegende Verdacht" bislang unentdeckter (auch psychischer) Unfallfolgen, die sich später noch negativ auf die Gebrauchstauglichkeit auswirken könnten, nicht. Denn ein solcher Verdacht bliebe hinter dem nach der Rechtsprechung des Senats anzulegenden Maßstab der Sicherheit oder zumindest der hohen Wahrscheinlichkeit klinischer Auswirkungen zurück. Im Übrigen lässt das Berufungsurteil auch nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage diese tatrichterliche Beurteilung beruht.
30
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, auch ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes riefen bei Kaufinteressenten Bedenken über die Art und das Ausmaß des vorangegangenen traumatischen Ereignisses hervor und verliehen dem vom Beklagten veräußerten Pferd den preismindernden Makel einer erheblichen Vorschädigung, rechtfertigt die Annahme eines Sachmangels ebenfalls nicht. Das angefochtene Urteil lässt auch hier bereits nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die tatrichterliche Beurteilung beruht. Vielmehr übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den gegenteiligen Befund des Sachverständigen Dr. P. . Dieser hat bei seiner Anhörung in erster Instanz ausgeführt, dass eine (etwa ohne Bildung einer Arthrose ) vollständig ausgeheilte Rippenfraktur aus sachverständiger Sicht allenfalls einen kaum sichtbaren "Schönheitsfehler" darstelle und sich nicht wertmindernd auswirke.
31
(3) Überdies hat das Berufungsgericht auch insoweit einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Es hat verkannt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt , welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann und erklärt damit die objektiv berechtigte Käufererwartung für maßgebend (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 21; vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 11; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 42). Etwaige Preisabschläge beim Weiterverkauf , die darauf zurückzuführen sind, dass "auf dem Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgegangen wird, vermögen einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB jedoch nicht zu begründen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, aaO; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO).
32
(4) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass Rippenfrakturen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Pferden äußerst selten sind. Denn unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze betreffend die beim Kauf eines Tieres hinzunehmenden Abweichungen von der "Idealnorm" kann es für die Frage, ob der Befund einer (ausgeheilten) Rippenfraktur negativ von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden überhaupt oder jedenfalls bei Pferden der betreffenden Altersgruppe und Preiskategorie üblich ist und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), nicht entscheidend darauf ankommen, wie häufig derartige Verletzungen bei Pferden auftreten (siehe Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 28).
33
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Klagebegehren auf die von der Klägerin am 6. Mai 2014 abgegebene Rücktrittserklärung gestützt werden kann.
34
a) Das Berufungsgericht hat sich den Blick auf diese Rücktrittserklärung verstellt, weil es mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen hat, die von der Klägerin am 9. April 2014 verlangte Mängelbeseitigung sei unmöglich. Das Berufungsgericht hat auch hier zugrunde gelegt, dass das der Klägerin veräußerte Pferd schon deshalb mangelhaft sei, weil es nicht frei von schweren Vorverletzungen und dieser Zustand nicht behebbar sei. Diese Sichtweise ist, wie ausgeführt, von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Wirksamkeit des am 6. Mai 2014 erklärten Rücktritts kann deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, das dem Rücktritt vom 6. Mai 2014 vorangegangene Nachbesserungsbegehren sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unwirksam.
35
b) Zu den weiteren Fragen, von denen die Wirksamkeit des am 6. Mai 2014 erklärten Rücktritts abhängt, hat das Berufungsgericht - angesichts seiner Rechtsauffassung konsequent - bisher keine Feststellungen getroffen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob bei Gefahrübergang am 23. November 2013 bei dem Pferd ein Zustand von nicht vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen vorhanden war und dieser noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestand (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 17). Insoweit wird unter anderem der - wenige Wo- chen vor der Rücktrittserklärung vom 6. Mai 2014 erhobene - tierärztliche Befund vom 26. März 2014 zu berücksichtigen sein, wonach die Frakturen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgeheilt gewesen seien.

III.

36
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
37
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Rücktrittserklärungen vom 6. Mai 2014 sowie vom 17. August 2016 darauf hin, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen die Bereitschaft des Käufers umfassen muss, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. EuGH, NJW 2019, 2007 Rn. 45, 55 - Fülla) letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (§ 269 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29), die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Senatsurteile vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, Rn. 13; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27). Hinreichende Feststellungen, ob die Klägerin dem Beklagten eine solche Untersuchungsmöglichkeit eingeräumt hat, sind - anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - in den Vorinstanzen nicht getroffen worden. Dies wird erforderlichenfalls vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
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published on 19/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 96/12 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 07/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/06 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 30/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 69/18 Verkündet am: 30. Oktober 2019 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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published on 30/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 69/18 Verkündet am: 30. Oktober 2019 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.