Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2008 - VIII ZR 200/06

published on 26/11/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2008 - VIII ZR 200/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Hamburg, 48 C 7/05, 20/09/2005
Landgericht Hamburg, 334 S 85/05, 20/04/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 200/06 Verkündet am:
26. November 2008
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts R. in H. . Am 6. September 2004 trafen die Klägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung: "Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung R. (Souterrain) zum 15.09.2004 räumen. Ich erhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den Betrag von € 18.200."
2
Die Klägerin räumte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem Beklagten , einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von 4.700 €. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 € in Anspruch genommen.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 11.657,34 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

4
Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes.
5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungskammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landgericht Dr. S. und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen haben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 48 C 7/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 334 S 85/05 -
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
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published on 31/07/2015 00:00

Tenor Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 132.093,92 € festgesetzt. Gründe A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, aus abgetret
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Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.