Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2009 - VII ZR 191/08
published on 23/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2009 - VII ZR 191/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 191/08 Verkündet am:
23. Juli 2009
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH, der früheren Beklagten, restlichen Werklohn. Die frühere Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, Vertragsstrafen - und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat im März 2004 der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem Verzugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil zunächst bestätigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Senat (Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134) hat es mit Urteil vom 7. Juni 2006 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
- 2
- Bereits im Juli 2004 ist das Landgericht im Einverständnis mit den damaligen Parteien in das Nachverfahren übergegangen und hat am 20. Juni 2006 ein Schlussurteil verkündet. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens, am 15. Januar 2007, ist über das Vermögen der früheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2007 das Schlussurteil des Landgerichts weitgehend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am 15. Januar 2007 durfte weder vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es dabei nicht an.
- 5
- Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet. Die frühere Beklagte war seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, bei Juris und vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, MDR 2009, 583).
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 HKO 73/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 U 1075/06 -
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.