Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2019 - VI ZR 512/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung).
c) Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse".
BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 - OLG Karlsruhe LG Konstanz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 als Geschäftsführer einer insolventen GmbH im Wege des Schadensersatzes für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch.
- 2
- Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1, einer GmbH, die eine Mühle betrieb (nachfolgend "GmbH"). Die Klägerin, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, belieferte die GmbH in den Monaten Juli und August 2012 mit Weizen. Die GmbH lagerte den Weizen zunächst ein und verkaufte ihn dann zu von der Klägerin bestimmten Zeitpunkten zum jeweiligen Tagespreis; die aus den Verkäufen erzielten Erlöse flossen auf ein Konto der GmbH. Die Klägerin bezog ihrerseits von der GmbH Saatgut, Dünger und Ähnliches. Zwischen der Klägerin und der GmbH bestand eine Kontokorrentabrede, nach der die Auszahlung des Differenzguthabens von der GmbH an die Klägerin im Februar des Folgejahres erfolgen sollte. Eine solche Zahlung erfolgte jedoch nicht. Vielmehr stellte der Beklagte zu 2 am 30. Juli 2013 einen Insolvenzantrag für die GmbH, der in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen wurde. Grund für die Unfähigkeit der GmbH, die Forderungen der Klägerin und einer Vielzahl weiterer Landwirte zu bedienen, war, dass der Beklagte zu 2 mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet hatte.
- 3
- Unter anderem mit der Behauptung, sie habe an die GmbH Weizen im Wert von 84.591,97 € geliefert, wovon nach Verrechnung mit Gegenforderun- gen in Höhe von 9.043,73 € noch eine Restforderung in Höhe von 75.514,05 € bestehe, verlangt die Klägerin vom Beklagten zu 2 Ersatz ihres Schadens. Sie hat in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2 hafte für ihre Forderungen wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs sowie wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klage in Höhe von 60.018,65 € stattgegeben. Mit seinervom erken- nenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte zu 2 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO zu Recht verneint; denn es sei nicht bewiesen, dass die GmbH schon im Juli oder August 2012, als die Klägerin ihr den Weizen geliefert habe, zahlungsfähig oder überschuldet gewesen sei. Der Beklagte zu 2 hafte der Klägerin aber aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz. Aufgrund der Vereinbarung mit der Klägerin, die Erlöse aus dem Verkauf des Weizens bis zur endgültigen Abrechnung auf dem Konto der GmbH zu belassen, habe eine Treuepflicht des Beklagten zu 2 der Klägerin gegenüber bestanden. Diese Treuepflicht habe der Beklagte zu 2 durch die Entnahmen aus dem Vermögen der GmbH verletzt. Denn wirtschaftlich betrachtet habe er damit das den Landwirten zustehende Geld entnommen und für seine privaten Zwecke verbraucht. Der Beklagte zu 2 habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt; das (Berufungs-)Gericht sei nämlich davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2 mit der naheliegenden Möglichkeit, die Landwirte nicht bezahlen zu können, gerechnet und dies billigend in Kauf genommen habe, möge er auch gehofft haben, mit dem Einsatz des aus der GmbH entnommenen Geldes an eine Millionenerbschaft im Ausland zu gelangen.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich ein Scha- densersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 aus eigenem Recht nicht stützen.
- 7
- 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 aus § 826 BGB nicht bejaht werden. Die Feststellungen tragen jedenfalls nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Klägerin sittenwidrig geschädigt.
- 8
- a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben , gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15). Ob das Verhalten des Schädigers sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 15, mwN).
- 9
- b) Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Beklagten zu 2 im Verhältnis zur Klägerin auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB beurteilt werden. Offen bleiben kann dabei, ob das Verhalten des Beklagten zu 2 der Klägerin gegenüber als sittenwidrig zu beurteilen wäre, wenn den Beklagten zu 2 dieser gegenüber - wie das Berufungsgericht meint - eine Treuepflicht getroffen und er diese Pflicht durch die Entnahmen verletzt hätte. Denn auf die bisherigen Feststellungen kann eine Treuepflicht des Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin nicht gestützt werden.
- 10
- aa) Eine Treuepflicht ergibt sich nicht aus der Stellung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der GmbH als solcher. Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG obliegen, auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (Senatsurteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22; vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 375, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn.38 - GAMMA; jeweils mwN); ob dies auch für privatvertragliche Verpflichtungen der GmbH gilt, ist umstritten (vgl. nur Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schnorbus, GmbHG, 6. Aufl., § 43 Rn. 39, mwN). Letzteres kann im Streitfall aber dahinstehen. Denn eine solche Pflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft , nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten wie der Klägerin (Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung).
- 11
- bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann eine dem Beklagten zu 2 der Klägerin gegenüber obliegende Treuepflicht auch nicht aus der zwischen der GmbH und der Klägerin geschlossenen Vereinbarung abgeleitet werden.
- 12
- (1) Aus vertraglichen Beziehungen erwachsen grundsätzlich nur den Vertragspartnern Pflichten, nicht hingegen Dritten. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn es um die vertraglichen Beziehungen der von ihm vertretenen GmbH geht; auch er ist insoweit Dritter und aus den für die GmbH geschlossenen Verträgen deshalb grundsätzlich nicht persönlich verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 26; ferner Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 68, mwN). Anderes kann etwa im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder dann gelten, wenn der Geschäftsführer im primär für die GmbH abgeschlossenen Vertrag auch persönlich Pflichten übernommen hat, er insoweit also in eigenem Namen gehandelt hat und damit auch selbst Vertragspartner geworden ist.
- 13
- Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die im Streitfall eine solche Beurteilung rechtfertigen. Hinsichtlich des genauen Inhalts der zwischen der Klägerin und der GmbH bestehenden "Kontokorrentabrede" beschränken sich die Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, es habe die Vereinbarung bestanden, die Erlöse aus dem Verkauf des Weizens bis zur endgültigen Abrechnung auf einem Konto der GmbH zu belassen. Dass der Beklagte damit auch eine persönliche Pflicht übernommen hat, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Annahme des Berufungsgerichts, es habe eine Treuepflicht des Beklagten zu 2 bestanden, erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung.
- 14
- (2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Revision in Bezug genommenen Urteilen des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1989 (VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297) und vom 12. März 1996 (VI ZR 90/95, NJW 1996, 1535) sowie des XI. Zivilsenats vom 24. Januar 2006 (XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84). Zwar wurden hier Garanten- (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 302 ff., juris Rn. 13 ff.; ferner Senatsurteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95, NJW 1996, 1535, 1537, juris Rn. 21) bzw. Treuepflichten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 127) des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem Vertragspartner der GmbH bejaht. Allen Fällen lag aber - anders als im Streitfall - die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zugrunde.
- 15
- 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die GmbH nach den getroffenen Absprachen Gelder der Klägerin treuhänderisch zu verwahren gehabt, sie damit eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB getroffen und der Beklagte zu 2 diese gegenüber der Klägerin bestehende Vermögensbetreuungspflicht der GmbH verletzt hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 2018 - VI ZR 250/17, NJW 2018, 3093 Rn. 13 ff.). Auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 266, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann damit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen schon dem Grunde nach nicht bejaht werden. von Pentz Offenloch Oehler Roloff Allgayer
LG Konstanz, Entscheidung vom 17.12.2013 - 5 O 199/13 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.12.2016 - 9 U 12/14 -
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.