Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07

published on 02/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 331 O 268/05, 16/03/2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 14 U 88/07, 30/11/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 312/07 Verkündet am:
2. Dezember 2008
Böhringer-Mangold,
Justizinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja
RVO 1542; ZPO §§ 322, 325; BGB § 823 Abs. 1 (F); EFZG § 6

a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz
mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers
auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter
Lohnfortzahlungen.

b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht
des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt
worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten
Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.

c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine
Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen
(§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch.
2
R. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem Landgericht Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt. Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf.
3
Der Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er wendet außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 b AuslPflVG, 3, 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 11. August 1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach § 6 Abs. 1 EFZG in Höhe der Entgeltfortzahlung auf sie übergegangen. Ein vorgehender Anspruchsübergang gemäß § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf den Sozialversicherungsträger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz der Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession nach § 1542 RVO nicht berührt. Die Verletztenrente erhalte R. zum Ausgleich einer um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsfähigkeit. Daneben sei er bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter voll beschäftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. überhaupt nicht erwerbsfähig sei.
6
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar liege zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb spätestens im Januar 2004 verjährt. Auch die Folgen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehörten zu dem gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren Schaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gelte. Die Verjährung sei jedoch durch die Zahlun- gen des Rechtsvorgängers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen worden. Diese stellten ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens und damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung haben. Dass die Klägerin nicht Inhaberin des beim Geschädigten verbliebenen Stammrechts gewesen sei, hindere die Verjährungsunterbrechung nicht. Die Zahlung an die Klägerin als Zessionarin des aus dem Stammrecht fließenden Einzelanspruchs sei so zu behandeln, als sei sie an R. selbst erfolgt. Bis zum Jahr 2001 sei die Klägerin infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgemäße Gläubigerin der aus dem Stammrecht des Geschädigten R. resultierenden Einzelansprüche geworden. Sie habe faktisch bezüglich eines Teils der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche die Stellung der Berechtigten eingenommen. Ihre künftige Gläubigerstellung sei bereits hinsichtlich gleichartiger Forderungen angelegt gewesen. Dies sei dem Rechtsvorgänger des Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte sei daher mit dem Einwand, er habe lediglich gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber dem Berechtigten des Gesamtanspruchs ein Anerkenntnis abgegeben , nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt , dass künftige Forderungen in gleicher Weise ausgeglichen würden. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich unter solchen Umständen als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist.
9
a) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. gegen den Schädiger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer - nunmehr den Beklagten - auf Ersatz des Verdienstausfalls (§§ 842, 843 BGB) der Klägerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen ist. Dass R. seit dem Unfall Verletztenrente erhält, ist außer Streit.
10
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die Verletztenrente als eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120ff.; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - VersR 1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätz- lich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.
11
bb) Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich nicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht erwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gemäß § 6 EFZG aufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens.
12
cc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125; 155, 342, 346; vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566, 567; vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36; vom 9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 - VersR 1990, 437, 438; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - aaO; BGHZ 48, 181, 186, 188). Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf den SVT übergegangen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1977, 1027; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rn. 180; Jahnke, NZV 1996, 169, 173).
13
b) Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, aaO). Die Schadensersatzansprüche des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 269; vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. etwa Senat, BGHZ 19, 177; 178 und Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer - eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt , dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung gegenstandslos gewesen ist.
14
Andererseits bleibt der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall auf den SVT wegen der tatsächlich von ihm erbrachten kongruenten Aufwendungen von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der in Frage stehenden Zeit unberührt. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augenblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungsleistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber nach § 6 EFZG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abführung der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, VersR 1977, 1027).
15
c) Im Streitfall besteht im Hinblick auf die vom SVT im Entgeltfortzahlungszeitraum gezahlte Verletztenrente die Sachbefugnis der Klägerin deshalb nur für den um den Betrag der Verletztenrente gekürzten Anspruch. Die Lasten sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht abgenommen , jedoch auch nicht vergrößert werden. Dem Arbeitgeber wollte das Entgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht aber darüber hinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch des R. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender Schaden von der Klägerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen wird, kraft Gesetzes nach § 6 EFZG auf diese über. Somit ist im Streitfall zu prüfen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT und in Höhe der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch durch die cessio legis des § 6 EFZG auf die Klägerin übergegangen ist. Insoweit ist die Klägerin sachbefugt.
16
d) Diese Prüfung ist nicht entbehrlich, weil die Sachbefugnis der Klägerin bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet ist, dem Geschädigten R. allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 9. März 1967 zu ersetzen, anzunehmen ist. Diese Feststellung hat, obwohl ein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte übergegangenen Ansprüche fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger , auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung der Klage übergegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - MDR 1964, 588).
17
aa) Soweit nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf den SVT übergehen, tritt der SVT völlig an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Dass der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit , als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung verfügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wirkung. Nur gegen sich müsste der Zessionar zum Schutz des guten Glaubens des Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gelten lassen.
18
bb) Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 wirkt für die Frage der Sachbefugnis auch dann nicht zu Gunsten der Klägerin, wenn der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit teilweise an R. zurückgefallen wäre. Soweit Ansprüche bereits vor der Abtretungserklärung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen wären, wäre die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits aufgrund der Abtretung Gläubigerin der Ansprüche geworden. Wäre der Schadensersatzanspruch erst nach der Abtretung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen, wäre die Abtretung jedenfalls nichtig und bliebe der spätere Anspruchserwerb durch R. davon unberührt. Die Klägerin kann aber auch unter solchen Umständen nichts für ihre Sachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6. Juli 1973 herleiten.
19
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Unfallschadens , also die Höhe des Anspruchs. Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Doch geht es dabei um die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Verletzten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160).
20
2. Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt.
21
a) Die Verjährungsfrist für das mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellte Stammrecht beträgt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - 30 Jahre (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Sie gilt auch für allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechende Feststellungsurteile und ist auf die Verjährung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverkündung bereits fälligen Einzelansprüche anzuwenden (Senatsurteile vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927 m.w.N. und vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 - NJW-RR 1989, 215 f.; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 197 Rn. 24). Danach wäre, da gegen das Urteil des Landgerichts Limburg unstreitig kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Stammrecht des R. spätestens im Januar 2004 verjährt, so dass der Beklagte dem erst im Februar 2004 fällig gewordenen Einzelanspruch, der unstreitig einen schon im Unfallzeitpunkt vorhersehbaren Schaden betraf, ebenfalls Verjährung entgegenhalten hätte können.
22
b) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verkündung des Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechtsvorgänger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Soweit es dessen Bewusstsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht angenommen hat, liegt das im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182, 1183). Einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567 m.w.N.). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549, 550 und vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97). Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 - VersR 1970, 840, 841 und vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden , Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnach- folger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Urteil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182). Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.
23
c) Allerdings wären die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur dann als Anerkenntnisse zu werten, die zu einer Unterbrechung (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) bzw. zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB n.F.) auch hinsichtlich des Gesamtanspruchs führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen sind und diese insoweit Gläubigerin geworden ist. Grundsätzlich muss ein Anerkenntnis gegenüber dem Zessionar erfolgen. Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die Frage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231, 232).
24
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 331 O 268/05 -
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 197/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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published on 19/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/18 Verkündet am: 19. September 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 23/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 331/08 Verkündet am: 23. Februar 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 15/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 162/10 Verkündet am: 15. März 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 18/05/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 142/09 Verkündet am: 18. Mai 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VI §§
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Annotations

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.