Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 379/01

published on 22/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 379/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 379/01 Verkündet am:
22. November 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war A. S. als Eigentümer der ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke eingetragen. Der Bodenreformvermerk war eingetragen.
Eines der Grundstücke nutzte A. S. zusammen mit seiner Ehefrau, An. S. , als Hofstelle. Die übrigen Grundstücke bewirtschafteten die Eheleute als selbständige Landwirte. 1960 traten A. und An. S. in eine LPG ein. An. S. erhielt fortan von der LPG Lohn. Im März 1968 wurde sie Rentnerin.
A. S. verstarb am 7. November 1979. Er wurde von An. S. und seinen beiden Kindern, den Beklagten, beerbt. An. S. verblieb bis zu ihrem Tod am 1. Juni 1990 auf der Hofstelle. Die Beklagten sind auch ihre Erben. Sie sind nicht zuteilungsfähig.
Das klagende Land (Kläger) hat die Auflassung aller dem Erblasser aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger nach der Rücknahme seines Rechtsmittels hinsichtlich des Hofgrundstücks die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung der Schläge.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des Klägers. Es meint, der Kläger sei nicht besser berechtigt als die Beklagten, da An. S. zuteilungsfähig gewesen sei und bei Ablauf des 15. März 1990 gelebt habe.

II.


Die Revision hat keinen Erfolg. Auf die von ihr als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob auch durch selbständige oder mithelfende Arbeit
die in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB bestimmte Frist einer zehnjährigen Berufstätigkeit in der Landwirtschaft erfüllt werden kann, kommt es nicht an. Der Fiskus kann gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB nur die Auflassung derjenigen Grundstücke aus der Bodenreform verlangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen waren (st. Rechtspr., vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241; u. v. 20. September 2002, V ZR 198/01, Umdruck S. 10 f, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daran fehlt es. A. und An. S. sind 1960 Mitglieder einer LPG geworden. Damit war auch nach ihrem alters- bzw. krankheitsbedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Besitzwechselverordnung sichergestellt, daß die A. S. aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke, an denen An. S. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR gemäß § 13 Abs. 1 FGB, § 4 EGFGB Miteigentum erworben hatte (OG NJ 1970, 249, 250), zweckentsprechend genutzt wurden. Für eine Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds war daher kein Raum. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) nichts geändert. Die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds ist nicht rechtswidrig unterblieben. Der Rechtserwerb der Beklagten beruht nicht auf der Nichtbeachtung der Besitzwechselverordnung. Schon aus diesem Grund kommt ein Auflassungsanspruch des Klägers nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 03/05/2002 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 198/01 Verkündet am: 20. September 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 21/00 Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)