Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2018 - V ZR 2/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In § 16 der Teilungserklärung ist bestimmt: „Der in § 14 dieser Teilungserklärung erwähnte Wirtschaftsplan soll jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus vom Verwalter von Jahresbeginn aufgestellt werden. Dieser vom Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan ist für alle Eigentümer verbindlich. Er kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geändert wer- den.“
- 2
- Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. August 2014 wurde zu TOP 11 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst: „Der Verwalter stellt den Antrag, den Gesamtwirtschaftsplan 2015 zu genehmigen, der so lange Gültigkeit hat, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.“
- 3
- Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dieser Beschluss nichtig ist, hilfsweise, dass er insoweit nichtig ist, als er so lange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen ist.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2018, 219 veröffentlicht ist, meint, der zu TOP 11 gefasste Beschluss sei nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig. Zwar sei ein Beschluss nichtig, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans - bis zur Verabschiedung eines neuen - zum Gegenstand habe. Wirksam sei aber ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan. Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, nach der ein Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans immer nur bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung gelten könne , werde nicht geteilt. Der zu TOP 11 gefasste Beschluss beziehe sich nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans 2015 und ordne nicht die generelle Fortgeltung aller zukünftig beschlossenen Wirtschaftspläne an. Die Eigentümer würden nicht grundsätzlich von der jährlichen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG entbunden; vielmehr sorge der Beschluss lediglich für den Fall vor, dass sich die Eigentümer nicht über einen neuen Plan einigen könnten. Folglich werde auch § 16 Satz 1 der Teilungserklärung nicht dauerhaft abgeändert.
II.
- 6
- Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Da der auf der Eigentümerversammlung vom 12. August 2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angefochten worden ist, sind allein Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) zu prüfen. Das Vorliegen solcher Gründe verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei.
- 7
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz für den gefassten Beschluss verfügte.
- 8
- a) Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bedarf zwar eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, der Vereinbarung (so etwa BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; KG, ZWE 2005, 100, 102; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Niedenführ in Niedenführ /Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 16; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; aA wohl nur Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387). Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt aber die Kompetenz der Wohnungseigentümer , zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW-RR 1990, 1298; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid/ Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Palandt /Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudinger /Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16). Diese Ansicht trifft zu.
- 9
- aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG durch Stimmenmehrheit beschließen. Der so beschlossene Wirtschaftsplan ist Grundlage der Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 2 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16, ZWE 2017, 360 Rn. 6; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 202 f.). Mit dem Auslaufen des Kalenderjahres, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen wurde, endet daher auch die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Dies hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll (vgl. zu dieser Praxis KG, NJW 2002, 3482; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157). Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Die Regelung in § 28 Abs. 1 WEG steht einem solchenBeschluss nicht entgegen. Sie ordnet lediglich an, dass der Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen ist. Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen (vgl. KG, NJW 2002, 3482).
- 10
- bb) Durch eine abstrakt-generelle Anordnung der Fortgeltung künftiger Wirtschaftspläne würde hingegen von der in § 28 Abs. 1 WEG gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer der Wirtschaftspläne abgewichen; eine solche Regelung kann nicht durch Beschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). Die Kompetenz für einen solchen Beschluss lässt sich auch nicht aus § 21 Abs. 7 WEG ableiten (so aber Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387), denn er beträfe nicht lediglich die Fälligkeit von Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, sondern ließe, da er selbst Rechtsgrundlage der Vor- schusspflicht nach § 28 Abs. 2 WEG ist, diese Forderungen erst entstehen (so zutreffend Merle, ZWE 2014, 133, 134).
- 11
- b) Streitig ist allerdings, ob ein konkreter Fortgeltungsbeschluss der Befristung bedarf.
- 12
- aa) Teilweise wird angenommen, dass ein Beschluss nichtig sei, der die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur erneuten Beschlussfassung anordne, weil die Fortgeltung jeweils nur bis zu der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden könne, auf der eine neue Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG herbeizuführen sei (BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 21; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47 und 63a; wohl auch LG Itzehoe, ZWE 2014, 133, 134; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2017, 98, 100).
- 14
- cc) Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
- 15
- (1) Eine zeitliche Befristung konkreter Fortgeltungsbeschlüsse ist nicht deshalb erforderlich, weil den Wohnungseigentümern die Kompetenz fehlt, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).
- 16
- (2) Dass sich die Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung über diesen theoretisch auf unbestimmte Zeit verzögern können , ändert an dieser Beurteilung nichts. Insbesondere werden die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer in Bezug auf künftige Wirtschaftspläne nicht beschränkt. Sie können jeder für sich von dem Verwalter die Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans verlangen und diesen Anspruch im Verfahren des § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzen. Dies wurde früher aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 5 WEG hergeleitet (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1984 - VII ZB 1/84, NJW 1984, 912 f.; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 10; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 9; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 8) und folgt nach heutiger Rechtslage (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, NJW 2018, 3305 Rn. 15 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) unmittelbar aus § 28 Abs. 1 WEG (zutreffend Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 141 f.). Der Fortgeltungsbeschluss steht diesem Anspruch nicht entgegen (vgl. Gottschalg, NZM 2001, 950).
- 17
- c) Nach diesen Maßstäben haben die Wohnungseigentümer hier einen zulässigen konkreten Fortgeltungsbeschluss gefasst.
- 18
- aa) Der Senat kann den Beschluss selbst auslegen, wobei die Auslegung „aus sich heraus“ objektiv und normativ zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 21; Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, ZWE 2016, 325 Rn. 9, 13; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14, ZWE 2015, 328 Rn. 16; Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.). Diese Auslegung ergibt, dass die Fortgeltung für einen konkreten Wirtschaftsplan - den zugleich beschlossenen Gesamtwirtschaftsplan 2015 - angeordnet wird und dass dieser bis zu der Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Gültigkeit haben soll. Beides folgt bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses.
- 19
- bb) Soweit die Revision meint, der angefochtene Beschluss sei deswegen als unzulässiger abstrakt-genereller Fortgeltungsbeschluss anzusehen, weil er offenlasse, wann und ob überhaupt ein „neuer“ Wirtschaftsplan beschlossen werde, trifft dies nicht zu.
- 20
- (1) Die Formulierung ist entgegen der Annahme der Revision hinreichend bestimmt, so dass dahinstehen kann, ob die Unbestimmtheit überhaupt zur Nichtigkeit des Beschlusses hätte führen können oder nur zu seiner Anfechtbarkeit (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. September 1988 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 298 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff „neuer“nicht der nächste Wirtschaftsplan, d.h. der Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 gemeint sein soll, sondern ein inhaltlich neuer, von den bisherigen Ansätzen abweichender Wirtschaftsplan. Eine so verstandene Regelung hätte auch keinen erkennbaren Sinn. Wenn die Wohnungseigentümer einen Wirtschaftsplan beschließen, der die Ansätze des vorherigen Wirtschaftsplans übernimmt, so ist der neue Wirtschaftsplan Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer und die Finanzierungsgrundlage der Gemeinschaft damit gesichert. Der Fortgeltung des bisherigen Wirtschaftsplans für das neue Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr bedarf es in dieser Situation nicht.
- 21
- (2) Dass der Beschluss keine Befristung enthält, macht ihn für sich genommen nicht unzulässig (siehe oben Rn. 14). Ein Beschluss, mit dem die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans angeordnet wird, trifft eine konkrete und keine abstraktgenerelle Regelung, auch wenn seine Wirkungsdauer nicht von vornherein beschränkt ist.
- 22
- 2. Der angefochtene Beschluss ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nichtig, weil er von der in § 16 der Teilungserklärung getroffenen Regelung abweicht und den Wohnungseigentümern in Ermangelung einer Öffnungsklausel für einen solchen Beschluss die Kompetenz fehlt (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). Wie dargelegt, wird die in § 28 Abs. 1 WEG und in § 16 Satz 1 der Teilungserklärung geregelte Pflicht des Verwalters, für jedes Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, durch den Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht berührt.
III.
- 23
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2017 - 12 C 260/15 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2017 - 318 S 15/17 -
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(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)