Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2024 - V ZR 21/24

originally published: 09/11/2024 12:25, updated: 09/11/2024 12:32
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2024 - V ZR 21/24
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Amtliche Leitsätze

Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 27. Sept. 2024

Az.: V ZR 21/24

 

 

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2024 aufgehoben.

 

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks, an dem für die Beklagte und einen Dritten seit dem Jahr 1992 ein je hälftiges Teilerbbaurecht bestellt ist. Auf dem Erbbaurechtsteil der Beklagten befindet sich eine von ihr in den Jahren 1982/83 auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages errichtete Squash- und Freizeitanlage. In § 4 des Erbbaurechtsvertrages (nachfolgend ErbbV) ist geregelt, dass die Erbbauberechtigten verpflichtet sind, die von ihnen jeweils errichteten Bauwerke in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Im Jahre 2018 verkaufte die Beklagte ihr Teilerbbaurecht an die Streithelferin zu 1, an die sie die Räumlichkeiten bereits seit dem Jahr 2015 verpachtet hatte. Die Erwerberin wurde am 7. Juni 2018 in das Grundbuch eingetragen.

 

Mit ihrer im Jahre 2021 erhobenen Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Beseitigung von Mängeln an dem Flachdach und an der Tür zum Technikraum des von ihr errichteten Gebäudes. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

 

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger aus § 4 ErbbV schon deshalb keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der geltend gemachten Mängel, weil ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt ist. Die Kläger hätten im Jahre 2017 Kenntnis von den Mängeln erlangt, sodass gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Ende des Jahres 2020 Verjährung eingetreten sei. Bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Instandhaltung entstehe ein konkreter Anspruch auf Vornahme einer konkret geschuldeten Maßnahme, der in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsinhaber den insoweit zur Instandsetzung verpflichtenden Zustand feststelle, fällig und durchsetzbar sei. Obgleich es sich bei dem Erbbaurechtsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele, sei der Anspruch nicht unverjährbar. Zwar unterlägen Dauerschuldverhältnisse als solche nicht der Verjährung, wohl aber grundsätzlich die aus ihnen erwachsenden Ansprüche. Soweit die Rechtsprechung Ausnahmen für bestimmte Dauerverpflichtungen, etwa im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, entwickelt habe, seien diese auf die Instandhaltungsverpflichtung aus § 4 ErbbV nicht übertragbar. Bei der Instandhaltungspflicht des Erbbauberechtigten handele es sich nicht um eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung. Der Anspruch sei auch nicht nach § 902 Abs. 1 BGB unverjährbar, da einzelne aus der Instandhaltungsverpflichtung folgende Ansprüche nicht dinglicher, sondern rein schuldrechtlicher Natur seien und es auch nicht um die Verwirklichung des dinglichen Wesensgehalts des Erbbaurechts gehe. Legitime Interessen des Eigentümers stünden der Annahme einer Verjährung nicht entgegen.

 

II.

 

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

 

1. Die Revision ist zulässig und der Rechtsstreit ist nicht unterbrochen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung einen Handelsregisterauszug vorgelegt, demzufolge die beklagte GmbH & Co. KG ohne Liquidation aufgelöst wurde und das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva von dem alleinigen Gesellschafter im Wege der Anwachsung übernommen worden ist. Dies führt aber nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die Auflösung der Beklagten und Revisionsbeklagten als neue - nicht unstreitig gewordene - Tatsache überhaupt berücksichtigen könnte. Denn auf den von der Klägerin behaupteten Rechtsübergang auf Seiten der Beklagten wäre zwar § 239 ZPO, aber auch § 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. Da die Beklagte im Revisionsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist, hätte der Rechtsstreit daher auch nach einer etwaigen Auflösung der Beklagten unter ihrer bisherigen Bezeichnung mit Wirkung für ihren Rechtsnachfolger fortgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611; zur GbR auch Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, GE 2018, 1400).

 

2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung von Mängeln an dem von ihr errichteten Gebäude nicht verneint werden.

 

a) Für das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, zu unterstellen, dass die in dem Klageantrag zu 1 Buchst. a) bis f) beschriebenen Mängel an dem Gebäude jedenfalls bis zu der Veräußerung des Teilerbbaurechts an die Streithelferin zu 1 vorhanden waren und dass die Beklagte nach § 4 Abs. 1 ErbbV verpflichtet war, diese Mängel zu beseitigen. Zudem ist, weil das Berufungsgericht dies ausdrücklich offengelassen hat, sowohl von der Aktivlegitimation der Kläger als auch von der Passivlegitimation der Beklagten für diesen Anspruch auszugehen. Schließlich ist, weil für die Kläger günstig, mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten in einem Vorprozess der Geltendmachung des Anspruchs auf Mangelbeseitigung in dem hiesigen Verfahren nicht entgegensteht.

 

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr verlangte Leistung zu verweigern, weil der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Vornahme der verlangten Mangelbeseitigungsmaßnahmen nicht verjährt ist.

 

aa) Richtig ist allerdings, dass der sich hier aus § 4 ErbbV ergebende Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten, das in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, nicht unverjährbar ist.

 

(1) Soweit das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf konkrete Mangelbeseitigungsmaßnahmen sei nicht unverjährbar, obwohl es sich bei dem Erbbaurechtsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele, trifft dies allerdings nur im Ergebnis zu. Der Erbbaurechtsvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis, sondern ein Rechtskauf (§ 453 BGB). Sein Gegenstand ist der Kauf eines künftigen, erst durch den Erfüllungsakt des Verkäufers begründeten Rechts, das zum Besitz des Erbbaugrundstücks oder eines Teils davon berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, NJW-RR 2006, 188 Rn. 10 f.; Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1318 Rn. 27; Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205/22, NJW 2024, 1266 Rn. 25).

 

(2) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten auf Beseitigung von Mängeln an dem Gebäude nicht nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar ist. Nach dieser Vorschrift unterliegen Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung. Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei dem Anspruch auf die Durchführung konkreter Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln an dem Gebäude nicht.

 

(a) Zwar kann der Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten in gewissem Umfang dingliche Wirkung verliehen werden. So liegt es auch hier. In der Grundbucheintragung zu dem in Rede stehenden Erbbaurecht wird wegen des Inhalts des Sondereigentums auf die in dem Erbbaurechtsvertrag von 1992 enthaltene Bewilligung Bezug genommen und soll die in § 4 Abs. 1 ErbbV geregelte Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, nach § 11 ErbbV zum Inhalt des Erbbaurechts mit dinglicher Wirkung gemacht werden, was nach § 2 Nr. 1 ErbbauRG zulässig ist. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass die Instandhaltungsverpflichtung selbst während der Dauer des Erbbaurechts auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger des Grundstückeigentümers und des Erbbauberechtigten wirkt, ohne dass es einer besonderen Übernahme bedürfte. Hingegen lässt sich § 2 ErbbauRG nicht entnehmen, dass einem während der Rechtsinhaberschaft eines früheren Erbbauberechtigten entstandenen Anspruch eine dingliche Wirkung dahingehend zukommt, dass er auch gegenüber dem neuen Erbbauberechtigten geltend gemacht werden kann (vgl. zum Heimfallanspruch Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 18 mwN). Ein aus den Vereinbarungen entstandener und damit losgelöster einzelner Anspruch wirkt vielmehr nur persönlich zwischen den Beteiligten zur Zeit der Entstehung des Anspruchs (vgl. MüKoBGB/Weiß, 9. Aufl., § 2 ErbbauRG Rn. 7). Er ist schuldrechtlicher Natur und unterliegt damit grundsätzlich der Verjährung.

 

(b) Etwas anderes gilt insoweit im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern, zwar für Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird; diese sind unverjährbar (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590 Rn. 13). Dies gilt etwa für die vindikationsähnlichen Ansprüche aus § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i.V.m. § 985 BGB (vgl. MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 902 Rn. 5; zur Anwendbarkeit von § 985 BGB auf das Erbbaurecht Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 16). Um einen solchen Anspruch geht es aber nicht. Zwar liegt die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das von ihm errichtete Gebäude in einem guten baulichen Zustand zu halten, im Interesse des Grundstückseigentümers, der das Bauwerk nach Auslaufen des Erbbaurechts - oder auch vorzeitig bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs - zurückerhält (vgl. Staudinger/Rapp, ErbbauRG [2021], § 2 Rn. 13; MüKoBGB/Weiß, 9. Aufl., ErbbauRG § 2 Rn. 14). Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf die Durchführung von Reparaturen an dem Gebäude dient aber nicht der Verwirklichung des Eigentums an dem Grundstück, zumal das Gebäude für die Dauer des Erbbaurechts dessen Bestandteil und nicht Bestandteil des Grundstücks ist (vgl. § 12 Abs. 1 ErbbauRG).

 

Selbst wenn sich der Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die Verpflichtung, das Gebäude in einem guten Zustand zu erhalten, im Einzelfall als Beeinträchtigung des Eigentums an dem Grundstück darstellen sollte, die der Eigentümer nach § 1004 BGB abwehren kann, wäre der sich daraus ergebende Anspruch auf Beseitigung der Störung nicht unverjährbar. Denn auch ein solcher Anspruch fiele nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht unter § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590 Rn. 13 mwN zu über die Grundstücksgrenze wachsenden Ästen).

 

(3) Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Durchführung konkreter Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln an dem von der Beklagten errichteten Gebäude unterliegt demnach der regelmäßigen Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB und verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und die Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen, d.h. von der Mangelhaftigkeit des Gebäudes Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

 

bb) Unzutreffend ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung sei danach mit dem Ablauf des Jahres 2020 und somit vor der Klageerhebung im Jahre 2021 eingetreten.

 

(1) Wie der Senat bereits zum Heimfallanspruch entschieden hat, ist bei der Verletzung von erbbaurechtsvertraglichen Pflichten, wie allgemein bei der Verletzung vertraglicher Pflichten, für die Verjährung danach zu unterscheiden, ob eine abgeschlossene oder fortdauernde Handlung vorliegt. Bei einer abgeschlossenen Verletzungshandlung beginnt die Verjährungsfrist für den Heimfallanspruch mit der Kenntnis des Grundstückseigentümers von dieser Pflichtverletzung bzw. mit dem Eintritt der Voraussetzungen für den Heimfall; der Umstand, dass der Eingriff noch fortbesteht, steht dem Beginn der Verjährung nicht entgegen. Beruht die Vertragsverletzung auf wiederholten Handlungen, etwa einer fortdauernden vertragswidrigen Nutzung, löst jeder neue Verstoß einen neuen Heimfallanspruch und damit eine neue Verjährungsfrist aus. Handelt es sich dagegen um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit, kann die Verjährung des Heimfallanspruchs nicht eintreten, solange der Verstoß andauert (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 34; Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205/22, NJW 2024, 1266 Rn. 25 jeweils mwN). Für die Frage, ob eine abgeschlossene oder fortdauernde Vertragspflichtverletzung vorliegt, kommt es auf den Inhalt der vertraglich übernommenen Verpflichtung an (vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205/22, aaO Rn. 27).

 

(2) Nichts anderes gilt für die Verjährung anderer, sich aus der Pflichtverletzung des Erbbauberechtigten ergebender Ansprüche. Auch insoweit ist danach zu unterscheiden, ob eine abgeschlossene oder fortdauernde Handlung (oder Unterlassung) vorliegt. Handelt es sich um einen einmaligen Verstoß gegen eine Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, so beginnt die Verjährung - unter den Voraussetzungen des § 199 BGB - in dem Moment zu laufen, in dem die Handlung vorgenommen ist oder hätte vorgenommen werden müssen. Beruht die Vertragsverletzung auf wiederholten Handlungen, etwa einer fortdauernden vertragswidrigen Nutzung, löst jeder neue Verstoß einen neuen Anspruch des Eigentümers auf Unterlassung und damit eine neue Verjährungsfrist aus. Handelt es sich dagegen um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit, kann die Verjährung des sich daraus ergebenden Anspruchs nicht eintreten, solange der Verstoß andauert.

 

(3) Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.

 

(a) Für das Wohnungseigentumsrecht hat der Senat entschieden, dass der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Durchführung einer im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendigen Maßnahme unverjährbar ist. Muss beispielsweise das Gemeinschaftseigentum in Stand gesetzt werden, dann ändert sich daran nichts, auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert. Es handelt sich um eine gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung, die nicht verjähren kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 177/11, NZM 2012, 508 Rn. 10).

 

Ebenso hat der Bundesgerichtshof für das Mietrecht entschieden, dass sich die Pflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, nicht in einer einmaligen Handlung erschöpft, sondern eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung darstellt, die während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren kann. Sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu, auch soweit sie darauf gerichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 17).

 

(b) Dies gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten Zustand zu erhalten. Verschlechtert sich der Zustand des Gebäudes und werden Maßnahmen erforderlich, um dieses wieder in einen guten Zustand zu versetzen, dann handelt sich bei der Pflicht des Erbbauberechtigten um eine gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung, die jedenfalls solange nicht verjähren kann, wie der Verstoß in seiner Person andauert. Anders als der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Erhaltung des guten Zustandes aber nicht unverjährbar. Da der Anspruch des Wohnungseigentümers aus der mitgliedschaftlichen Stellung folgt, erlischt er (in seiner Person) mit dem Eigentumswechsel. Dagegen bleibt ein entstandener Anspruch aus dem Erbbaurechtsvertrag auch dann bestehen, wenn der Erbbauberechtigte - wie hier - das Erbbaurecht veräußert. Allerdings endet in diesem Zeitpunkt die auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung des bisherigen Erbbauberechtigten, das Bauwerk dauerhaft in einem guten Zustand zu erhalten, und ist der Anspruch des Grundstückseigentümers nur noch darauf gerichtet, die bis zu der Veräußerung erforderlich gewordenen Maßnahmen durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Veräußerung entsteht der Anspruch nicht mehr ständig neu, so dass in diesem Moment die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

 

(c) Die von dem Berufungsgericht gegen die Vergleichbarkeit der Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten mit der Pflicht des Vermieters zur Mangelbeseitigung und mit dem Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

 

(aa) Zum Wohnungseigentumsrecht führt das Berufungsgericht aus, dem Erbbauberechtigten werde ein eigenständiges dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück gewährt, eine gemeinschaftliche Verwaltung mit dem Eigentümer bestehe, anders als unter den Wohnungseigentümern, nicht. Entscheidend für die Ausführungen des Senats zur Unverjährbarkeit des Anspruchs auf die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die die ordnungsmäßige Verwaltung erfordert, ist aber nicht, dass es sich um eine gemeinschaftliche Verwaltung handelt. Vielmehr beruht die Unverjährbarkeit auf dem Umstand, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme und die Verpflichtung der Gemeinschaft, erforderliche Maßnahmen durchzuführen, durch den für die Verjährung maßgeblichen Zeitablauf nicht entfällt, sodass auch nach einer etwaigen Verjährung immer wieder ein jeweils neuer (identischer) Anspruch entstünde. Ebenso liegt es im Verhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem, wenn dieser eine dauerhafte Instandsetzungsverpflichtung übernommen hat.

 

(bb) Soweit das Berufungsgericht die Vergleichbarkeit der Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten mit der des Vermieters mit dem Argument ablehnt, es mache einen entscheidenden Unterschied, dass dem Mieter der Gebrauch der Mietsache von dem Vermieter auf Zeit überlassen werde, und zudem stehe der Mieter in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter, erscheinen schon die Prämissen zweifelhaft. Denn auch das Erbbaurecht wird regelmäßig (vgl. § 27 ErbbauRG) - und so auch hier (vgl. § 1 ErbbV) - auf Zeit bestellt, und ein Abhängigkeitsverhältnis des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht rechtlich nicht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb diese Gesichtspunkte für die Frage der Verjährung des Instandhaltungs- oder Instandsetzungsanspruchs einen - noch dazu entscheidenden - Unterschied machen sollen.

 

(cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Rechtsprechung des Senats zur Verjährbarkeit des Anspruchs des Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB auf das Zurückschneiden herüberhängender Äste, namentlich die von dem Berufungsgericht zitierte Entscheidung vom 23. Februar 1973 (V ZR 109/71, BGHZ 60, 235; siehe auch oben Rn. 14), der Annahme, dass der Instandhaltungs- und Instandsetzungsanspruch des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten bis zur Veräußerung des Erbbaurechts nicht verjährt, nicht entgegen. Dieser Anspruch unterscheidet sich wesentlich von dem Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten auf Durchführung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen an dem von ihm errichteten Gebäude. Denn die Störung, die der Eigentümer nach § 1004 BGB abwehren kann, liegt allein darin, dass der jeweilige Ast über die Grundstücksgrenze herüberwächst. Diese Störung entsteht nicht immer wieder neu, indem der Ast jenseits dieser Grenze weiterwächst. Vielmehr ist diese künftige natürliche Entwicklung von den nachbarrechtlichen Regelungen über Grenzabstände und Abwehrrecht im Allgemeinen mit umfasst (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, aaO S. 241). Den Grundstücksnachbarn trifft keine dauerhafte, in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, das beeinträchtigte Grundstück von Überwuchs freizuhalten.

 

(4) Die Verjährungsfrist begann somit hier (frühestens) mit der im Jahre 2018 erfolgten Veräußerung des Erbbaurechts durch die Beklagte. Denn damit endete deren in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, das Gebäude in einem guten Zustand zu halten, und bestanden Ansprüche auf konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln nur noch in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mängel. Die Verjährung konnte daher gemäß §§ 195, 199 BGB frühestens mit Schluss des Jahres 2021 eintreten. Zu diesem Zeitpunkt war die vorliegende Klage aber bereits erhoben.

 

III.

 

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die neue Berufungsverhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den Ausführungen der Revisionsbegründung und -erwiderung, etwa zur Aktiv- und Passivlegitimation, zu befassen.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
2.
§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.

(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks.

(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.

(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden.

(4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.