Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2008 - V ZR 13/07

published on 14/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2008 - V ZR 13/07
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Landgericht Stendal, 21 O 403/04, 17/10/2005
Oberlandesgericht Naumburg, 12 U 15/06, 13/12/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 13/07
Verkündet am:
14. März 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.

b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.
BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Das in S. belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3 stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Gebäude wurde seit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB C. hervor, der auf dem Grundstück in den siebziger Jahren ein Verwaltungsgebäude für betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser Zeit ist der mit dem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als Kindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 26. Mai 1992 wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet , die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem Zuordnungsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden.
2
Gestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten Grundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst erfolglos Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senatsurteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es dazu, die Voraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen sei.
3
Im Jahr 2002 wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit Kindergartengebäude) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des Grundstücks war die Beklagte in der Zeit vom 28. Juni 1999 bis Ende August 2004.
4
Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die unzureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin drohende Vandalismusschäden hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen und Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf verlangt die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen.
5
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, der Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und Schadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde nach für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes nebst der erforderlichen Funktionsfläche. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigentum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004 „anerkannt“. Ein Besitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000 bösgläubigen Beklagten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Klägerin im Betragsverfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil ergehen und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Ob die Beklagte bereits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das Landgericht ebenso zu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während ihrer Besitzzeit eingetreten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26. Juli 1999 Schäden vorhanden gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbezügliches Bestreiten jedoch substantiieren müssen, sofern die Klägerin ihren Vortrag hinreichend ergänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich danach, ob und in welchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer Vortrag im Betragsverfahren erforderlich.

II.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern beruht.
9
a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig.
10
aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 10. März 2005, VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist (BGH, Urt. v. 29. Januar 2004, I ZR 162/01, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S. 189). Das gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageansprüche mit ausreichendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen.
11
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig. Auch die verlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des Berufungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude überhaupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen.
12
bb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungsgericht dem Grunde nach Ansprüche für die Zeit des Besitzes, also vom 28. Juni 1999 bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die dafür vorausgesetzte Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht für die Zeit vor Anfang Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozessökonomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf (BGHZ 108, 256, 259; BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO; Urt. v. 12. Februar 2003, XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen Ausnahmekonstellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tatsächlich eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH, Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 16. Dezember 2004, IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit Blick auf die für die Zeit vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen. Bei Verneinung der Bösgläubigkeit scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde nach aus.
13
b) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung dem Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Klägerin Nutzungsentschädigung erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab Verzugseintritt aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen Fehler hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gerügt. Er ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im Übrigen beachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 190/89, NJW-RR 1990, 1095, 1096; BGH, Urt. v. 19. November 1998, VII ZR 371/96, NJW-RR 1999, 381, 383).
14
2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
15
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig abzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im Betragsverfahren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte. Dann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren (BGHZ 140, 208, 217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als unschlüssig abzuweisen , in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist.

16
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
17
a) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht (vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., vor §§ 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Klägerin in den von ihr geltend gemachten Zeiträumen Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes und des zugehörigen Grundstücksteils war.
18
aa) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als Eigentümerin des gesamten Grundstücks abgewiesen wurde.
19
Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass etwa bei einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe des Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird (Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.N.). Es liegt daher zumindest nahe, dass für den rechtsähnlichen – auf „Herausgabe des Buchbesitzes“ gerichteten – Anspruch aus § 894 BGB nichts anderes gilt (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2001, VI ZR 127/00, WM 2002, 705, 706; für Rechtskrafterstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 151; sämtli- che Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den Parteien zur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfenden Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO offen steht.
20
Die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894 BGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr „allenfalls“ der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen (Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.). Dann aber fehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt für Rechtskraftüberlegungen bilden könnte.
21
bb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Klägerin an dem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004; Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZR 285/06).
22
cc) Soweit das Berufungsgericht die Eigentümerstellung auf die weitere Erwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004 das Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 THG mit Wirkung zum 1. Juli 1990 „anerkannt“, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Vertrag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch MünchKommBGB /Kanzleiter, 4. Aufl., § 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 925 Rdn. 11). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflas- sungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit Rückwirkung zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen , nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche Rechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verändert worden. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
23
dd) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist, aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Klägerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D. GmbH (Umwandlungserklärung vom 15. Juni 1990, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 13. Dezember 2004, GA I 13). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin Allein- oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche (zusammen mit der D. GmbH ) geworden ist (zur Aktivlegitimation im zweiten Fall vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.).
24
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des Verwaltungsgebäudes benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 BGB verlangt Bösgläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR 186/72, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152 nicht abgedruckt). Maßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 BGB), die sich je nach Besitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines Grundstücks beschränken kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 985 Rdn. 58; Soergel/ Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rdn. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von Teilen eines Grund- stückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundstück beziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts anderes.
Krüger RiBGH Dr. Klein ist Lemke infolge Urlaubs an der Unterschriftgehindert. Karlsruhe,den17.3.2008 Der Vorsitzende Krüger Schmidt-Räntsch Roth
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LG Stendal, Entscheidung vom 17.10.2005 - 21 O 403/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 12 U 15/06 -
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.