Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 90/08

published on 22/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 90/08
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Landgericht Köln, 30 O 205/06, 05/01/2007
Oberlandesgericht Köln, 2 U 19/07, 30/04/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 90/08
Verkündet am:
22. Oktober 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den
Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des
Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140).
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2008 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen: Der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 2 die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG in O. (im Folgenden: Schuldnerin ). Die Schuldnerin führte ein Autohaus, das Kraftfahrzeuge der Beklagten zu 1, Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Zur Einkaufsfinanzierung bediente sich die Schuldnerin der Beklagten zu 2, an welche sie ihre derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem im Jahr 1995 geschlossenen Rahmenvertrag zur Sicherung abtrat. Diese Forde- rungen der Schuldnerin, die insbesondere aus Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistungen, Nachlässen und Boni entstanden, erfasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 vereinbarungsgemäß auf einem Verrechnungskonto , in das auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen und anderen Gründen eingestellt wurden.
2
Am 10. Juni 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom gleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unmittelbar danach setzte der Kläger die Beklagten von seiner Bestellung in Kenntnis. Am 15. Juli 2004 erstellte die Beklagte zu 1 einen Kontoabschluss, der ein Guthaben der Schuldnerin von 140.504,94 € auswies. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 23. Juli 2004 auf, diesen Betrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 überwies das Guthaben jedoch am 27. Juli 2004 an die Beklagte zu 2. Mit Beschluss vom 1. August 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
3
Kläger Der hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 140.504,94 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagte zu 2 in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2 blieben ohne Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstrebt der Kläger die Verurteilung - auch - der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Klägers
5
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in WM 2008, 1598 veröffentlicht ist, hat gemeint, die Beklagte zu 1 sei dem Kläger gegenüber nicht mehr zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil sie durch die Zahlung an die Beklagte zu 2 von ihrer Schuld befreit worden sei. Es hat dabei angenommen, durch den Kontokorrentabschluss vom 15. Juli 2004, der von der Schuldnerin und dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2004 anerkannt worden sei, sei eine abstrakte Saldoforderung der Schuldnerin in Höhe ihres Guthabens entstanden. Diese Forderung habe die Beklagte zu 2 aufgrund der Vorausabtretung wirksam von der Schuldnerin erworben. Zwar sei die Forderung erst nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts entstanden. Es genüge aber, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorausabtretung in ihrer Verfügungsmacht nicht beschränkt gewesen sei.
6
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Klägers stand. Die Revision nimmt hin, dass die Globalzession ursprünglich wirksam war, das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1 in laufender Rechnung nach § 355 HGB geführt wurde und die Forderung auf Auszahlung des Guthabens auf diesem Konto am 23. Juli 2004 als abstrakte Saldoforderung entstand. Sie hat allerdings in der Revisionsverhandlung die Ansicht vertreten, die Saldoforderung sei sogleich wieder kontokorrentgebunden und deshalb nicht abtretbar gewesen. Dies findet aber in den Feststellungen des Berufungsgerichts kei- ne Stütze. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Beklagte zu 2 habe die Saldoforderung wegen der zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr erwerben können.
7
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. März 1997 (BGHZ 135, 140) die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO in Verbindung mit der Bestellung eines Sequesters den wirksamen Erwerb einer zuvor abgetretenen, aber erst danach entstandenen Forderung durch den Zessionar nicht hindere. Zur Begründung hat er ausgeführt , die Verfügungsbefugnis des Zedenten müsse zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung nicht mehr vorliegen. Es genüge, wenn sie beim letzten Teilakt der Verfügung vorgelegen habe. Die Abtretung einer zukünftigen Forderung enthalte bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand bestehe; das Entstehen der Forderung gehöre sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt sei (BGH aaO S. 144). Der Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Veräußerungsverbots nach § 106 KO rechtfertige es nicht, eine Vorausverfügung aus der Zeit davor, die sich erst nach Anordnung jener Maßnahmen auswirke, entgegen diesen Grundsätzen als hinfällig anzusehen (BGH aaO S. 144 ff unter c).
8
b) Dieses Urteil hat im Schrifttum zum Teil Zustimmung gefunden (Stürner /Bormann LM KO § 106 Nr. 16; Henckel EWiR 1997, 943; Marotzke JR 1998, 31; Bode WuB VI B § 37 KO 1.97; Herchen EWiR 2008, 565; nunmehr auch Bork FS Kirchhof S. 60), aber auch Kritik erfahren (Eckardt ZIP 1997, 957 ff; Häsemeyer ZZP 111, 83 ff; MünchKomm-InsO/Ott-Vuia, 2. Aufl. § 81 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 24 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO § 24 Rn. 6 f; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 24 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 24 Rn. 2 und 19; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers S. 147).
Manche Autoren meinen, dem Urteil sei zumindest im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung nicht zu folgen (FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. § 24 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl. § 24 Rn. 7; einschränkend auch OLG Dresden ZInsO 2006, 1057, 1058 und OLG Naumburg ZInsO 2008, 1022, 1023).
9
c) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach die Verfügungsbefugnis beim Abschluss des Verfügungstatbestands, nicht notwendig jedoch bis zum Eintritt des Verfügungserfolgs vorliegen muss, auch unter der Geltung der Insolvenzordnung fest (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, z.V.b.).
10
Regelmäßig aa) fällt der Rechtserwerb als Verfügungserfolg mit dem letzten Akt des Verfügungstatbestandes zusammen. So tritt die Rechtsänderung bei Einigkeit über den Rechtsübergang bei unbeweglichen Gegenständen mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB), bei der Übertragung beweglicher Sachen mit der Erlangung des unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mittelbaren Besitzes (§ 930 BGB) oder der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB), bei der Abtretung einer bestehenden Forderung bereits mit der Einigung (§ 398 BGB) ein. Der Rechtssatz, wonach die Verfügungsmacht des Verfügenden noch zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorliegen muss (etwa MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 185 Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 185 Rn. 5), trifft in diesen Fällen zu und wird von der Ausnahmeregelung des § 878 BGB bestätigt. Anders verhält es sich bei der Verfügung über künftige Forderungen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Nach allgemeiner Meinung genügt als Tatbestand der Verfügung wie bei der Abtretung bestehender Forderungen die Einigung der Beteiligten. Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch erst, wenn die Forderung entsteht (BGH, Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1671 m.w.N.). Verfügungstatbestand und Ver- fügungserfolg fallen daher ausnahmsweise auseinander (vgl. Staudinger/ Busche, BGB Neubearbeitung 2005 § 398 Rn.63 a.E.). Der Bezug der Verfügungsbefugnis auf den Verfügungstatbestand führt hier zu dem Ergebnis, dass Beschränkungen dieser Befugnis nach bereits erfolgter Einigung über die Abtretung unschädlich sind.
11
Der bb) Einwand, bei der Vorauszession könne nicht auf die Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt der Abtretung abgestellt werden, weil Verfügungsmacht sich immer auf das von der Verfügung betroffene Recht beziehe und deshalb "sinnlos" sei, solange dieses Recht nicht existiere (Eckardt aaO S. 960), berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Vorauszession. Hält man eine solche für zulässig (das Gesetz geht hiervon aus, wie beispielsweise § 566b BGB zeigt), muss man in Kauf nehmen, dass sich sowohl die Einigung als auch die Verfügungsmacht auf ein künftiges, gegenwärtig noch nicht bestehendes Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit über den Rechtsübergang nicht bis zum Entstehen der Forderung fortbestehen muss (Palandt/Grüneberg, aaO § 398 Rn. 11; Staudinger/Busche, aaO Rn. 71). Entsprechendes hat für die Verfügungsmacht zu gelten.
12
cc) Die genannten Besonderheiten der Vorauszession erlauben es auch nicht, sie der Verfügung eines Nichtberechtigten über ein bereits bestehendes Recht gleichzustellen. § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass der Verfügende den Gegenstand der Verfügung erwirbt und damit die Verfügungsmacht erlangt (Konvaleszenz). Dem gegenüber hat der Verfügende bei der Vorauszession bereits alles von seiner Seite Erforderliche für den Rechtsübergang getan. Aus der Regelung der Konvaleszenz kann deshalb nicht geschlossen werden, bei der Abtretung künftiger Forderungen müsse die Verfügungsbe- fugnis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung vorliegen (a.A. Eckardt aaO S. 961).
13
Schließlich dd) lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 571, 573 BGB (jetzt §§ 566, 566b BGB) keine entscheidenden Argumente ableiten (so aber noch Bork, FS Seiler S. 289, 302 f). Die Regelung in § 566b BGB, nach der eine Vorausverfügung des bisherigen Eigentümers über die Miete für eine bestimmte Zeit nach Übereignung des Grundstücks wirksam bleibt, mag auf der Vorstellung beruhen, dass ohne eine solche Regelung die Vorausverfügung mit der Eigentumsübertragung für die Folgezeit ihre Wirkung verloren hätte (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, S. 1889 = Mugdan, Materialien Bd. II S. 822 f). Mietforderungen stehen nach einem Eigentümerwechsel aber von vorneherein dem neuen Eigentümer zu (§ 566 Abs. 1 BGB). Sie werden von Vorausabtretungen des bisherigen Eigentümers nicht erfasst, weil diese nach richtigem Verständnis nur Forderungen betrifft, die ohne die Abtretung dem Zedenten zustehen würden. Um einen Fall der nachträglichen Verfügungsbeschränkung geht es deshalb hier nicht.
14
d) Der Regelungszusammenhang der Insolvenzordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung als derjenige der Konkursordnung (vgl. schon BGHZ 174, 297, 305 f Rn. 27).
15
aa) Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner im Eröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Für den Fall, dass der Schuldner gegen eine solche Verfügungsbeschränkung verstößt, verweist § 24 Abs. 1 InsO auf § 81 InsO. Verfügungen nach Anordnung der Verfügungsbeschrän- kung sind danach unwirksam. Dies spricht dafür, im Fall einer Vorauszession auf den Zeitpunkt der Abtretung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen. Hätte das Entstehen der Forderung und damit der Zeitpunkt des Rechtserwerbs maßgeblich sein sollen, hätte es näher gelegen, in § 24 Abs. 1 InsO auf § 91 InsO zu verweisen. Denn diese Norm erklärt den Erwerb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für unwirksam. Als Beispiel für einen solchen Rechtserwerb hat der Gesetzgeber den Fall einer Vorausverfügung genannt (BTDrucks. 12/2443 S. 138 zu § 102). § 91 InsO ist im Eröffnungsverfahren jedoch weder kraft gesetzlicher Verweisung noch analog anwendbar (BGHZ 170, 196, 199 Rn. 8).
16
bb) Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entgegen dem Hinweis Kirchhofs (HK-InsO, aaO) für die insolvenzrechtlichen Wirkungen bei Vorausabtretungen nicht "allgemein" auf den Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderungen abgestellt, sondern nur für das Anfechtungsrecht (BGHZ 30, 238, 240; 64, 312, 313; 174, 297, 308 Rn. 33 a.E.; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514 unter II. 1.a) und für die Auslegung der §§ 15 KO, 91 InsO (BGHZ 27, 360, 367; 106, 236, 241; 135, 140, 145; 167, 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, WM 1955, 338, 339 f). Einer abweichenden Beurteilung im Rahmen von § 81 InsO steht dies nicht entgegen.
17
cc) Es ist schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis zu erkennen, den Rechtserwerb des Zessionars in Fällen dieser Art der Vorschrift des § 81 InsO zu unterstellen und ihn somit scheitern zu lassen. Ein angemessener Schutz der übrigen Insolvenzgläubiger wird durch die Möglichkeit erreicht, die Abtretung nach §§ 143, 140, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anzufechten (HK- InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 19). Im Übrigen könnte die Fortdauer der Einziehungsbefugnis des Zedenten im Falle einer stillen Sicherungszession (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, NZI 2006, 403) und der Weiterveräußerungsermächtigung bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Zessionar oder dem Vorbehaltsverkäufer nicht als Ausgleich ein insolvenzfestes Recht an der eingezogenen Forderung oder dem Veräußerungserlös zuwachsen würde (MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 31).
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3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung begründet.
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Zwar hat der Senat entschieden, dass in der Insolvenz des Zedenten sowohl der Zessionar als auch der Schuldner der abgetretenen Forderung als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden können, wenn der Zedent eine ihm obliegende Leistung an den Drittschuldner erbringt und dadurch die abgetretene Forderung nachträglich werthaltig macht (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, WM 2008, 363 f Rn. 14-17). Dies gilt jedoch nur, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH aaO Rn. 17). Daran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Die Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO setzt eine Rechtshandlung voraus, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat. Um eine solche handelte es sich bei dem Anerkenntnis des Saldos auf dem Verrechnungskonto nicht, denn dieses Konto wies ein Guthaben zugunsten der Insolvenzschuldnerin auf. Das Anerkenntnis des Guthabens betraf die Beklagte zu 1 nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin, und gewährte ihr keine Sicherung oder Befriedigung. Anders könnte die Beurteilung allenfalls ausfallen, soweit durch die anerkannte Saldierung auch Forde- rungen der Beklagten zu 1 erfüllt wurden. Dies ist aber nicht Gegenstand der Klage. Denn der Kläger macht nicht das durch Verrechnung mit Forderungen der Beklagten zu 1 getilgte Guthaben der Schuldnerin, sondern das nach Verrechnung verbleibende Guthaben geltend.
II. Revision der Beklagten zu 2
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1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 für verpflichtet gehalten, den von der Beklagten zu 1 erlangten Betrag nach § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger auszukehren, weil sie diesen in nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtung unterliege das Werthaltigmachen der im Voraus an die Beklagte zu 2 abgetretenen Forderung durch den Kontoabschluss und das nachfolgende Anerkenntnis der Schuldnerin.
21
2. Auch dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
22
a) Die nach dem Eröffnungsantrag erfolgte Auszahlung des Guthabens der Insolvenzschuldnerin auf dem Verrechnungskonto an die Beklagte zu 2 benachteiligte die Insolvenzgläubiger, weil die Beklagte zu 2 durch die Vorauszession kein insolvenzfestes Recht an diesem Guthaben erlangt hatte.
23
b) Ein insolvenzfestes Absonderungsrecht lässt sich nicht aus der Vorausabtretung herleiten. Die Abtretung ist bezüglich der Saldoforderung aus dem Verrechnungskonto nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, ohne dass es auf den Gesichtspunkt des Werthaltigmachens ankommt, weil die Abtretung erst nach dem Eröffnungsantrag wirksam wurde. Maßgeblich ist insoweit wegen § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die Saldoforderung aufgrund des An- erkenntnisses des Saldos entstand, und - anders als die Revision der Beklagten zu 2 meint - nicht der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen in das Kontokorrent eingestellten (Kausal-)Forderungen entstanden. Jene waren wegen der Kontokorrentbindung nicht selbständig abtretbar (BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263; 170, 206, 213). Sie verschafften der Beklagten zu 2 noch keine gesicherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.). Schuldnerin, vorläufiger Insolvenzverwalter und die Beklagte zu 1 konnten nämlich durch weitere Verfügungen innerhalb des laufenden Kontokorrents ein Guthaben der Schuldnerin beseitigen. An das Entstehen der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen kann bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit deshalb selbst dann nicht angeknüpft werden, wenn eine kausale Saldoforderung in Rede steht (vgl. für die Prüfung der Unwirksamkeit nach § 91 InsO in einem solchen Fall BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Umso mehr gilt dies für den abstrakten Schuldsaldo. Dieser hat seinen Rechtsgrund nicht in den Einzelforderungen des Kontokorrents, sondern im Anerkenntnis des Kontoabschlusses.
24
Der Erwerb der abstrakten Saldoforderung durch die Beklagte zu 2 verkürzte die Aktivmasse und benachteiligte dadurch die übrigen Insolvenzgläubiger. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich dabei nicht um einen anfechtungsrechtlich neutralen Austausch einer Sicherheit. Denn die Beklagte zu 2 hatte vor Entstehen der abstrakten Saldoforderung wegen der bestehenden Kontokorrentbindung keine gesicherte Rechtsposition.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.01.2007 - 30 O 205/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 19/07 -
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

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published on 29/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/05 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130; BGB §
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 194/07 Verkündet am: 11. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 41 Abs. 1, §
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.