Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 78/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 13. April 2006 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.879,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2004 zu bezahlen.
Die Sache wird an das Berufungsgericht - auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 10.545,10 € verfolgt.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin war seit dem 22. März 2002 vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt und ist seit dem 29. Mai 2002 Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
- 2
- Die Schuldnerin, die sich mit dem Ankauf, der Bebauung und anschließenden Veräußerung von Grundstücken befasste, hatte in A. verschiedene Grundstücke erworben, die zugunsten der beklagten S. als Darlehensgeberin mit Grundpfandrechten belastet waren. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, die Grundstücke in der Weise zu verwerten, dass die Beklagte Erwerbsinteressenten sucht und die zwischen ihnen und der Klägerin zu schließenden Kaufverträge im Einzelnen aushandelt und entwirft. Die Klägerin beanstandete nach Vorlage des ersten Kaufvertrags durch Schreiben vom 17. September 2002 gegenüber der Beklagten, dass der Vertragsentwurf - etwa hinsichtlich etwaiger Erschließungsbeträge - Verpflichtungen des Verkäufers enthalte, die sie nicht übernehmen könne. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin im Innenverhältnis von diesen Verpflichtungen frei. Auf der Grundlage dieser Übereinkunft wurden in der Folgezeit diverse Grundstücke veräußert.
- 3
- Im Zuge eines Umlegungsverfahrens belastete die Gemeinde ein Grundstück der Schuldnerin mit einem Geldausgleich in Höhe von 40.532,66 €. In dem Vertrag über den Verkauf dieses Grundstücks vom 11. August 2003 wurden die Kosten aus dem Umlegungsverfahren der Klägerin als Verkäuferin auferlegt. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 25. August 2003 die Klägerin von den mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei. Nach Inanspruchnahme durch die Gemeinde verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Erstattung der von ihr geleisteten Zahlung von 40.532,66 € durch die Beklagte.
- 4
- Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, dessen Sollsaldo sich am 22. März 2002 auf 31.644,72 € belief. Die in der Folgezeit auf dem Konto durch Überweisungen und Lastschriftrückbuchungen eingegangenen Zahlungen von 301.116,67 € erstattete die Beklagte der Klägerin am 2. Juli 2002. Vor Ausführung dieser Überweisung wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben von 238.221,54 € auf; infolge der Überweisung und am 2. Juli 2002 eingegangener Lastschriften betrug der Sollsaldo am Ende dieses Tages 70.253,09 €. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte von der Klägerin Zahlung dieses Betrages. Vorab rechnet die Beklagte mit der Widerklageforderung hilfsweise gegen den Klageanspruch auf.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin, die den mit der Widerklage verfolgten Kontenausgleich teilweise als anfechtbar erachtet, hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 3.202,12 € zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesene Klageforderung weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet.
I.
- 7
- Das Oberlandesgericht meint, der Beklagten habe es oblegen, die Klägerin von sämtlichen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen freizustellen. Die Klägerin sei ihrerseits verpflichtet gewesen, den Käufern von Kosten aus dem Umlageverfahren freies Eigentum zu verschaffen. Die Freistellungsverpflichtung der Beklagten erfasse die als eigene Verbindlichkeit der Schuldnerin entstandene Ausgleichszahlung. Die Beklagte habe gewusst, dass es die Klägerin abgelehnt habe, die Masse durch den Verkauf der Grundstücke mit Forderungen zu belasten. Deswegen habe die Klägerin die Freistellungserklärung der Beklagten nur im Sinne einer Übernahme der Ausgleichszahlungsverpflichtung verstehen dürfen.
- 8
- auf Die § 812 BGB beruhende Widerklageforderung sei überwiegend begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrages zurückgerufener Lastschriften, weil es sich dabei um reine Korrekturbuchungen handele. Die Klägerin könne lediglich bestehende Forderungen der Insolvenzschuldnerin einziehen. Darunter falle das auf dem Girokonto befindliche Guthaben der Schuldnerin über 238.221,54 €, so dass die Masse durch die Zahlung von 301.116,67 € um den Differenzbetrag von 62.895,13 € ungerechtfertigt bereichert sei. Soweit die Beklagte widerklagend einen höheren Betrag beanspruche , beruhe dies auf der Einlösung von Lastschriften, die keinen Anspruch gegen die Masse begründe. Die Widerklageforderung ermäßige sich infolge einer Anfechtung durch die Klägerin um 25.564,59 €, weil es sich dabei um eine nach Stellung des Insolvenzantrags durch die Befriedigung eines Gläubigers entstandene Regressforderung der Beklagten handele. Die Belastung des Kontos mit Darlehenskosten von 2.479,77 € und 197,48 € sei nach Insolvenzeröffnung vorgenommen worden. Der Senat sei bei der Urteilsverkündung davon ausge- gangen, dass die Beklagte insoweit nur Zahlstelle gewesen sei und sich Bereicherungsansprüche deshalb nicht gegen die Beklagte richteten. Erst bei der Absetzung der Gründe sei erkannt worden, dass die Beklagte selbst das Darlehen ausgereicht habe. Dies habe aber nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine weitere Kürzung des Anspruchs der Beklagten sei nicht wegen der Vornahme einer Überweisung von 10.545,10 € gerechtfertigt. Fehle es an einer Genehmigung dieser Zahlung durch die Klägerin, so richte sich deren etwaiger Bereicherungsanspruch gegen die Firma R. als Empfängerin der Leistung.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Die Klageforderung ist bereits jetzt in Höhe von 5.879,37 € begründet ; im Blick auf eine weitere Forderung der Klägerin über 10.545,10 € ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Demgegenüber bleibt die Anschlussrevision der Beklagten ohne Erfolg.
- 10
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Klageforderung in Höhe von 40.532,66 € aus, die ihre Grundlage in der von der Beklagten übernommenen Freistellungsverpflichtung findet. Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg.
- 11
- Die Klägerin hat entsprechend dem von der Beklagten gefertigten Vertragsentwurf am 11. August 2003 ein Grundstück veräußert und dabei die Kosten aus dem Umlegungsverfahren übernommen. Die Beklagte stellte die Klägerin nach Erhalt einer Abschrift des notariellen Vertrages durch Schreiben vom 25. August 2003 "von allen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei". Bei dieser Sachlage kann die Klägerin nach dem Inhalt der Parteiabrede Erstattung der von ihr zugunsten des Käufers ausgeglichenen Kosten aus dem Umlegungsverfahren verlangen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der auf der Erklärung der Beklagten basierenden Übereinkunft ist für die von der Anschlussrevision befürwortete korrigierende Auslegung von vornherein kein Raum. Insbesondere scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, weil die Einigung der Parteien vollständig ist und keine offene, im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke aufweist (vgl. BGHZ 9, 273, 277; 127, 138, 142). Mithin kann der Senat nicht in die Prüfung eintreten, ob die Klägerin ohne die Einigung von der Beklagten Erstattung der Umlegungskosten beanspruchen könnte.
- 12
- 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den von der Beklagten der Klageforderung im Wege der Aufrechnung und der Widerklage entgegengesetzten , auf ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) beruhenden Zahlungsanspruch im Ausgangspunkt mit 62.895,13 € bemessen. Soweit die Anschlussrevision die Gegenforderung auf 70.253,09 € veranschlagt , kann ihr nicht gefolgt werden.
- 13
- a) Im Zeitpunkt der Überweisung von 301.116,67 € befand sich auf dem Konto der Schuldnerin ein Guthaben von 238.221,54 €. Folglich beläuft sich der Bereicherungsanspruch der Beklagten infolge der das Guthaben übersteigenden Zahlung auf 62.895,13 €. Insoweit kann die Klägerin - entgegen ihrem Revisionsvorbringen - nicht deshalb Erstattung beanspruchen, weil sie Lastschriften widersprochen hat. Ein Zahlungsanspruch besteht - hier nicht, weil sich das Konto nach Rückbuchung einer Lastschrift - im Debet befand. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch auf die Korrektur der ungenehmigten Belas- tung (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Die Revision kann mit dem Vorbringen, die der Schuldnerin von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie sei nicht ausgeschöpft gewesen, keine Beachtung finden , weil sie es versäumt hat, die gegenteiligen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) anzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11 m.w.N.).
- 14
- b) Die nach der Überweisung am 2. Juli 2002 ausgeführten Lastschriften von insgesamt 7.357,96 € sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht zugunsten der Beklagten forderungserhöhend zu berücksichtigen. Eine Genehmigung dieser Lastschriften durch die Klägerin im Wege der Nutzung des Kontos (BGHZ 174, 84, 97 Rn. 34 ff) ist entgegen der Darstellung der Anschlussrevision in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen.
- 15
- 3. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision auch beizutreten, soweit es die Anfechtung der Klägerin im Blick auf eine von der Beklagten im Wege des Bürgenregresses am 3. Mai 2002 in das Konto eingestellte Forderung über 25.564,59 € als begründet erachtet und folglich die Widerklageforderung entsprechend reduziert hat.
- 16
- Die Belastung des Kontos eines Schuldners durch seine Bank mit der Rückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft stellt keine der Anfechtung entzogene Bardeckung (§ 142 InsO) dar, weil es sich um eine eigene Forderung der Bank handelt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222, 223 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, WM 2008, 1606, 1607 Rn. 8 m.w.N.). Die Beklagte wurde nach ihrem eigenen Vorbringen aus der für die Schuldnerin erteilten Bürgschaft durch Schreiben des Gläubigers vom 5. April 2002 - und damit nach der am 22. März 2002 erfolgten Antragstellung - in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte bereits am 25. März 2002 seitens der Klägerin von der Stellung des Insolvenzantrags und ihrer Einsetzung als vorläufige Insolvenzverwalterin unterrichtet worden war. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet nicht deswegen aus, weil die Beklagte an den Forderungseingängen der Schuldnerin nach Nr. 21 AGB-Sparkassen ein Pfandrecht erlangt hat. Da sämtliche Überweisungen an die Schuldnerin nach der Antragstellung vom 22. März 2002 eingingen, sind die Pfandrechte der Beklagten innerhalb der kritischen Zeit entstanden. Es handelt sich somit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO jeweils um anfechtbare inkongruente Deckungen, weil der Pfandgegenstand nicht bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung konkretisiert war (BGH, Urt. v. 17. Juli 2008, aaO S. 1607 f Rn. 15 f m.w.N.). Aus demselben Grund ist es unerheblich, ob vor der Inanspruchnahme des verklagten Bürgen ein sicherungsfähiger Freistellungsanspruch bestand.
- 17
- 4. Erfolg hat demgegenüber die Revision der Klägerin, soweit die Beklagte das Konto der Schuldnerin aus Überweisungen vom 14. Juni 2002 mit 2.479,77 € und 197,48 € belastet hat.
- 18
- a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Überwei- sungsvertrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 InsO ). Demgemäß hat die Bank die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vertraglich vereinbarten Überweisungen grundsätzlich zum Nachteil der Masse durchzuführen (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 82 Rn. 21). Ein erst nach Insolvenzeröffnung zustande gekommener Überweisungsvertrag (§ 676a BGB) ist unwirksam (vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 81 Rn. 12b, § 82 Rn. 21). Führt die Bank die Überweisung trotz Kenntnis der Insolvenzeröffnung aus, erwirbt sie - gleich ob das Konto kreditorisch oder debitorisch geführt wurde - keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (MünchKommInsO /Ott/Vuia, aaO § 82 Rn. 21; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 82 Rn. 13; FKInsO /App, 5. Aufl. § 82 Rn. 7a; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 9; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.30 f; HK-InsO/ Kayser, 5. Aufl. § 82 Rn. 24).
- 19
- b) Bei dieser Sachlage sind beide Überweisungsverträge unwirksam, weil sie nach der am 29. Mai 2002 erfolgten und der Beklagten am 5. Juni 2002 mitgeteilten Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14. Juni 2002 abgeschlossen wurden. In diesem Fall hat die Bank mangels eines wirksamen Vertrages lediglich einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (MünchKomm -InsO/Ott, aaO Rn. 22; Obermüller, aaO Rn. 3.31; vgl. BGHZ 167, 171, 173 Rn. 9). Überdies war die Beklagte - wie das Oberlandesgericht nachträglich zutreffend erkannt hat - nicht bloße Zahlstelle, sondern selbst Begünstigte der Überweisung und ist damit auch wegen der Unwirksamkeit der von der Schuldnerin getroffenen Verfügung (§ 81 InsO) einem Rückforderungsanspruch ausgesetzt (HmbKomm-InsO/Kuleisa aaO § 81 Rn. 6).
- 20
- 5. Die Revision ist außerdem begründet, soweit die Klägerin eine Kürzung des Bereicherungsanspruchs wegen der am 30. April 2002 durchgeführten Überweisung von 10.545,10 € begehrt.
- 21
- Zum Zeitpunkt der Überweisung war eine Sicherungsmaßnahme durch die Bestellung der Klägerin als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt getroffen worden. Entsprechend dem für die Neufassung der §§ 676a ff BGB maßgeblichen Verständnis bildet der Überweisungsvertrag kein Verfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft. Da die Klägerin lediglich mitbestimmende vorläufige Verwalterin war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, beschränkt (BGHZ 165, 283, 287; Obermüller, aaO Rn. 3.12 a; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 24 Rn. 10). Der Verwalter kann Überweisungsaufträge des Schuldners auch nicht widerrufen (Obermüller, aaO Rn. 3.19, 3.19a). Danach ist die Bank grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsvertrag zu schließen (Obermüller, aaO, Rn. 3.12a; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002 Rn. 159). Führt die Bank - wie hier - in Kenntnis des Zustimmungsvorbehalts (§§ 24, 82 InsO) einen Überweisungsvertrag aus, so kann sie jedoch den Überweisungsbetrag nicht in das Kontokorrent einstellen, weil die Belastung des Kontos an der fehlenden Genehmigung scheitert (Bork aaO Rn. 146; Obermüller aaO Rn. 3.12a; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers 2005 S. 159).
- 22
- 6. Keinen Erfolg hat hingegen die Revision, soweit sie die restliche Forderung (24.198,19 €) im Wege der Anfechtung von Lastschriften verfolgt.
- 23
- Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt , die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu versagen (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, 87 Rn. 11). Diese Befugnis hat die Klägerin hier mit der Folge der Rückbuchung von Lastschriften ausgeübt. Bei einem - leer wie im Streitfall - debitorisch geführten Konto geht - entsprechend den Ausführungen unter 2 a) - der Anspruch nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte stehen dem Kontoinhaber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist nicht entstanden (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO). Mit dem Widerspruch wird, weil es mangels Genehmigung nicht zu einer wirksamen Lastschrift gekommen ist, lediglich der zutreffende Kontostand wieder hergestellt. Es fehlt folglich an einer die Masse beeinträchtigenden Rechtshandlung des Schuldners (§ 129 InsO). Daher geht die Anfechtung ins Leere (Bork EWiR 2002, 1097, 1098). Die Anfechtung hat der Senat lediglich für den Fall einer Genehmigung der Belastungsbuchung erwogen (BGHZ 161, 49, 56), an der es vorliegend gerade fehlt.
III.
- 24
- Soweit Entscheidungsreife gegeben ist, hat der Senat in der Sache entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist lediglich im Blick auf die Forderung der Klägerin über 10.545,10 € an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sich die Beklagte unter Benennung von Zeugen darauf berufen hat, die Überweisung im Einverständnis mit der Klägerin durchgeführt zu haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 13.04.2006 - 5 O 27/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 25 U 63/06 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.
(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass
- 1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und - 2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.