Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZR 151/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 39.200 € festgesetzt.
Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage , ob § 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in der Insolvenz des Überweisenden bei einem kreditorisch geführten Konto neue Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138) zu Lasten des Klägers beantwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 InsO mit befreiender Wirkung gegenüber der (vorläufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 664 Rn. 18).
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- 2. Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten organisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Feststellungslast (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3).
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 O 2836/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 476/07 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.