Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - IX ZR 61/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. März 2005 am 19. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des U H. , der ein Transportunternehmen betrieb (fortan: Schuldner). Zuvor war der Beklagte mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Schuldner erstellte für die bei ihm im Dezember 2004 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Beitragsnachweis über insgesamt 9.505,73 €, den er der Klägerin als Einzugsstelle übermittelte. Dieser hatte er eine Einziehungsermächtigung erteilt. Die Klägerin zog den Betrag am 15. Februar 2005 über das Geschäftskonto des Schuldners bei der Kreissparkasse M. (fortan nur Sparkasse) ein. Mit Schreiben vom 23. März 2005 forderte der Beklagte die Sparkasse auf, alle die Konten des Schuldners betreffenden Lastschriften - soweit möglich - zurückzubuchen. Die Erklärung ging vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung des Rechnungsabschlusses, der die Abbuchung zu- gunsten der Klägerin enthielt, bei der Sparkasse ein. Diese buchte den Betrag vor dem 19. Mai 2005 zurück. Zu Lasten des Kontos der Klägerin berechnete die Sparkasse noch Rückbuchungskosten in Höhe von 3 €. Nach Verfahrenseröffnung begehrte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in Höhe der errechneten Sozialabgaben sowie der Rückbuchungskosten "aus der Insolvenzmasse".
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht meint: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder persönlich noch in der Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners zu.
- 5
- Für einen Anspruch aus § 826 BGB habe die Klägerin nicht dargelegt, worin der durch den Beklagten verursachte Schaden läge. Falls der Beklagte zum Widerruf nicht berechtigt gewesen sei, stände der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Sparkasse zu. Überdies fehle es an einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten. Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter dürfe die Genehmigung unabhängig davon verweigern , ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch zustehe oder der Schuldner die Genehmigung verweigern wolle. Dies folge aus der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie. Vor der Genehmigung der Buchung durch den Schuldner gegenüber der Bank sei noch nichts aus dessen Vermögen abgeflossen. Die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto könne dem Schuldner mangels Befugnis des Gläubigers, über das Konto des Schuldners zu verfügen, nicht als Leistung zugerechnet werden. Allerdings gestatte es die Vertragsfreiheit den Beteiligten, im Valutaverhältnis zu vereinbaren, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung durch den Schuldner eintreten. Überdies seien an eine konkludente Genehmigung des Schuldners im Deckungsverhältnis - gerade bei wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen - keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Aus der Lastschriftabrede allein folge sie allerdings nicht. Im Streitfall könne weder aus dem Gegenstand der geschuldeten Geldleistung noch dem vor der Abbuchung übermittelten Beitragsnachweis auf eine konkludente Genehmigung geschlossen werden. Aus der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung einmal entrichteter Beiträge folge dies ebenfalls nicht. Mangels einer Genehmigung habe der ursprüngliche Erfüllungsanspruch der Klägerin nach der Abbuchung als Anspruch auf Genehmigung der Belastung fortbestanden, der sich mit der Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung (§ 38 InsO) umgewandelt habe. Damit sei der Beklagte im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter gehalten gewesen, eine Vorzugsstellung der Klägerin gegenüber ranggleichen Forderungen anderer Gläubiger zu verhindern. Der Beklagte wäre seiner Sicherungsaufgabe als mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter nicht gerecht geworden, wenn er der Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung zur Wirksamkeit verholfen hätte. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter handle auch nicht sittenwidrig, wenn er die Rückga- be der Lastschriften verlange, bevor er übersehen könne, ob hierfür der (künftigen ) Insolvenzmasse ein Vorteil erwachsen werde.
- 6
- Eine rechtsgrundlose Bereicherung der Insolvenzmasse im Sinne des § 812 BGB sei durch das rechtzeitig gestellte Rückbuchungsverlangen auch nicht bewirkt worden.
II.
- 7
- Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
- 8
- 1. Gegenstand der Klage und auch des Revisionsverfahrens ist ein gegen die Masse erhobener Zahlungsanspruch, den die Klägerin aus der Rückbelastung ihres Kontos mit den im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogenen Sozialbeiträgen herleitet. Dies ergibt sich aus dem in dem Berufungsurteil wiedergegebenen Sachantrag der Klägerin (§§ 314, 525 Satz 1, §§ 528, 555 Abs. 1, § 559 Abs. 1 ZPO), mit dem sie ausdrücklich "Zahlung aus der Insolvenzmasse" begehrt. Diesen Antrag hat die Klägerin im Übrigen in dieser Form bereits in der Klageschrift angekündigt und in beiden Vorinstanzen aus den vorbereitenden Schriftsätzen gestellt. Entgegen den - allerdings in diesem Punkt missverständlichen - Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein gegen den Beklagten in Person zu richtender Schadensersatzanspruch aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 60 InsO oder aus § 826 BGB nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung vertretene abweichende Auffassung, die Klägerin nehme den Beklagten persönlich auf Zahlung in Anspruch, widerspricht dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
- 9
- Im Revisionsverfahren kann die Klägerin die Klage nicht mehr auf den Beklagten persönlich erstrecken, weil hierin eine Klageerweiterung läge, die im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f; BGH, Urt. v. 2. April 2009 - IX ZR 141/07, z.V.b.; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 559 Rn. 3; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 263 Rn. 12).
- 10
- 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Insolvenzmasse, der sich nur aus § 55 InsO ergeben kann, ist nicht erkennbar.
- 11
- a) Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Sparkasse die Lastschrift auf das Schreiben des Beklagten, das dieser in seiner Funktion als mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter unter dem 23. März 2005 an sie gerichtet hat, zurückgegeben. Das Insolvenzverfahren ist hingegen erst fast zwei Monate später, nämlich am 19. Mai 2005 eröffnet worden. Aus diesem zeitlichen Ablauf folgt, dass ein Anspruch aus Massebereicherung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO von vornherein ausscheidet.
- 12
- dieser Nach Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (BGHZ 23, 307, 317 f; 155, 199, 205; BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279 f; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 55 Rn. 26). Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist (HK-InsO/Lohmann, aaO; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 79). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Mai 2005 war die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen. Der Klägerin standen deshalb gegen den Schuldner die ursprünglichen Zahlungsan- sprüche aus SGB IV zuzüglich etwaiger Nebenansprüche aus Verzug zu. Die Vermögenslage entsprach somit wieder derjenigen vor dem auf die Lastschriftabrede gestützten Forderungseinzug. Zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen.
- 13
- b) Allerdings stellt § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmte Verbindlichkeiten, die vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, den Masseverbindlichkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift kann die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten. Die Norm betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO). Sie gilt nicht für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis, dem durch das Insolvenzgericht auch nicht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ 151, 353, 358 ff; BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280). Außerhalb einer - hier nicht gegebenen - Einzelermächtigung kann auch der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begründen (BGHZ 174, 84, 94); die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, aaO S. 2280; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 211/06, ZIP 2008, 608; HK-InsO/Lohmann, aaO Rn. 29). Aus dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Beseitigung der belastenden Buchposition auf dem Konto des Schuldners kann sich deshalb selbst dann kein Schadensersatzanspruch gegen die Masse ergeben, wenn dem Verwalter - wie die Klägerin meint - eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, aaO S. 608). Eine solche ist allerdings nicht gegeben, weil der Beklagte berech- tigt war, die Rückgabe der Lastschrift und die damit verbundene Beseitigung der Buchung unabhängig davon zu verlangen, ob dem Schuldner sachliche Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin zustanden und ob dieser die Genehmigung verweigern wollte (vgl. BGHZ 161, 49 ff; 174, 84, 87 f; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093).
- 14
- Auf Weiteres kommt es nicht an.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.2007 - 5 O 556/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2008 - 10 U 541/07 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich: