Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 434/00

published on 17/01/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 434/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 434/00 Verkündet am:
17. Januar 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen
inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch
umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung
) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im
Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994,
1472, 1473).

b) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit
gegeben, die erforderliche Berichtigung
/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer
Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden
geltend machen.

c) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn
feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Oktober 2000 aufgehoben.
Soweit mit der Klage Ersatz für Nachbeurkundungskosten in Höhe von 2.681,80 DM nebst Zinsen verlangt wird, wird sie abgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin kaufte zur Urkunde des verklagten Notars vom 8. September 1995 zwei Grundstücke in den neuen Ländern. Verkäuferin des einen Grundstücks war die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin; Verkäufer des anderen Grundstücks war die Ehefrau zusammen mit ihrem Bruder. Die Verkäufer waren bei Abschluß des Kaufvertrages vom 8. September 1995 noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Geschäfts-
führers der Klägerin wurde erst am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des einen Kaufgrundstücks eingetragen; wann sie und ihr Bruder als Eigentümer des zweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen. Die Kaufgrundstücke mußten noch vermessen werden. Um die Erlangung der erforderlichen Teilungsgenehmigung wollte sich die Klägerin selbst bemühen. Sie beauftragte damit den Vermessungsingenieur.
Auf den Kaufgrundstücken wollte die Klägerin ein Bauvorhaben mit acht Wohnungen durchführen, die als Wohnungseigentum veräußert werden sollten. Der Beklagte beurkundete am 9. Oktober 1995 die Teilungserklärung der Klägerin.
Anschließend kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung der Wohnungskaufverträge. Nach den Vorstellungen der Klägerin und ihres Steuerberaters sollten die Wohnungserwerber eine Bauherrengemeinschaft bilden. Sie sollten den Kaufpreis gemäß den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechend dem Baufortschritt in Raten bezahlen, wobei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte. Der Beklagte war der Meinung, daß der Bau für eine Vermarktung im Bauherrenmodell schon zu weit fortgeschritten sei, und schlug statt dessen die Wahl des Ersterwerbermodells vor. Die Klägerin ließ die Kaufverträge schließlich gemäß ihren Vorstellungen von einem anderen Notar beurkunden.
Am 13. September 1995 und nochmals am 24. Juli 1996 beantragte der Beklagte beim Grundbuchamt die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin. Die Teilungserklärung reichte er nicht ein. Mit Schreiben vom 18. April 1996
forderte die Klägerin den Beklagten dazu auf; ob dem entsprechende (fern-) mündliche Erinnerungen vorausgegangen waren, ist streitig. Mit Schreiben vom 19. April 1996 lehnte der Beklagte die Einreichung der Teilungserklärung ab, weil die Klägerin noch nicht als Eigentümerin eingetragen sei. Dies sei Voraussetzung für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragte die Klägerin den Notar, der die Wohnungskaufverträge beurkundet hatte. Dieser fragte mit Schreiben vom 20. Juni 1996 bei dem Beklagten an, wann mit der Einreichung der Teilungserklärung zu rechnen sei; über eine Antwort des Beklagten ist nichts bekannt. Mit Schreiben vom selben Tage nahm der andere Notar beim Grundbuchamt die zuvor von ihm gestellten Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer zurück.
Am 17. Februar 1997 lieû die Klägerin durch einen dritten Notar eine neue Teilungserklärung beurkunden. Die Klägerin wurde am 16. Juni 1997 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung eines in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. März 1998 entstandenen Zinsschadens in Höhe von 138.667,54 DM und der Kosten der Neubeurkundung der Teilungserklärung in Höhe von 2.681,80 DM in Anspruch. Zur Begründung des Zinsschadens weist sie darauf hin, wegen der Weigerung des Beklagten, die Teilungserklärung einzureichen, hätten zunächst die Wohnungsgrundbücher nicht angelegt und die für die Käufer vorgesehenen Auflassungsvormerkungen nicht eingetragen werden können. Vor dem 17. Juli 1997 habe sie, die Klägerin, über die von den Wohnungskäufern bereits eingezahl-
ten Kaufpreise nicht verfügen können und das Bauvorhaben zwischenfinanzieren müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und teilweise zur Klageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Der Beklagte habe zunächst die ihm obliegende Amtspflicht verletzt, für einen fehlerfreien Inhalt der Teilungserklärung zu sorgen. Darin sei die Summe der Miteigentumsanteile gröûer als ein Ganzes angegeben (nämlich 1.000,62 zu 1.000); auûerdem habe die Teilungserklärung keine Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträge enthalten. Ferner habe der Beklagte pflichtwidrig eine zügige Vollziehung der Urkunde verhindert. Seine Weigerung, vor Eintragung der Klägerin als Eigentümerin deren Teilungserklärung beim Grundbuch-
amt einzureichen, sei unberechtigt gewesen, weil es ausgereicht hätte, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher Eigentümerin gewesen wäre. Im Hinblick auf den bekannten damaligen Bearbeitungsstau bei den Grundbuchämtern in den neuen Ländern hätte der Beklagte seiner Pflicht, vermeidbaren Verzögerungen bei der Vollziehung der von ihm errichteten Urkunde vorzubeugen, nur durch die sofortige Einreichung der Teilungserklärung - verbunden mit zeitlich gestaffelten Eintragungsanträgen - genügt.
Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen. Soweit andere Notare bei der Nachbearbeitung ebenfalls fehlerhaft gearbeitet hätten, werde der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden dadurch nicht unterbrochen.
Ein haftungsausschlieûendes Mitverschulden ergebe sich nicht daraus, daû die Klägerin dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel der Teilungserklärung selbst zu beheben. Dadurch wären die Zinsbelastungen, welche die Klägerin hauptsächlich als Schaden geltend mache, nicht vermieden worden. Die Haftung des Beklagten sei auch nicht gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Da er die mit Schreiben vom 18. April 1996 ausgesprochene Aufforderung der Klägerin, die Teilungserklärung umgehend beim Grundbuchamt einzureichen, abgelehnt habe, müsse angenommen werden, daû er auch vorherigen (fern-)mündlichen Erinnerungen keine Folge geleistet hätte. Der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daû sie erst im Februar 1997 eine neue Teilungserklärung habe beurkunden lassen, denn es sei schwierig gewesen, einen anderen Notar dafür zu gewinnen. Die Entscheidung der Klägerin, sich zwecks Berichtigung
und Vollziehung der Teilungserklärung eines anderen Notars zu bedienen, sei richtig gewesen, weil eine zwangsweise Durchsetzung der vom Beklagten verweigerten Amtstätigkeit in einem Verfahren nach § 15 BNotO mehr Zeit in Anspruch genommen hätte.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit die Klägerin die Kosten der Neubeurkundung der Teilungserklärung als Schaden geltend macht, ist die Klage bereits jetzt abweisungsreif, weil dieser Teil des Schadens durch eine selbständige Entschlieûung der Klägerin verursacht wurde, die durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert war und für die kein rechtfertigender Anlaû bestand (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1810; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1206).
Nach der Behauptung des Beklagten hat dieser von den angeblichen Mängeln der Teilungserklärung (vgl. dazu unten 2 c) erst nach dem 12. Juli 1997 erfahren. Dem ist die Klägerin nicht - zumindest nicht substantiiert - entgegengetreten. Sie hat vielmehr geltend gemacht, sie habe, nachdem sie von dritter Seite auf die Mängel hingewiesen worden sei, "prompt reagiert" und durch einen dritten Notar eine neue Teilungserklärung beurkunden lassen; schneller hätte auch der Beklagte nicht tätig werden können.

Wenn die Teilungserklärung fehlerhaft beurkundet worden war - was an dieser Stelle zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, muûte sich die Klägerin deswegen zunächst an den Beklagten wenden, damit er die Fehler behebe. Eine derartige Erinnerung war gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten. Nach den genannten Vorschriften tritt die Ersatzpflicht eines Notars nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu fassen. Darunter fallen selbst Erinnerungen und mündliche Vorhaltungen (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400), sofern sie zum Ziele haben, das amtspflichtwidrige Verhalten zu ändern und dadurch einen Schaden abzuwenden.
Hätte die Klägerin den Beklagten auf die angeblichen Fehler aufmerksam gemacht, wären die Kosten einer Neubeurkundung nicht entstanden. Nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten hätte dieser etwaige Mängel der Urkunde umgehend beseitigt. Das hätte die Klägerin - im Gegensatz zu der Neubeurkundung durch den dritten Notar - nichts gekostet, weil der Beklagte, wenn die von ihm beurkundete Teilungserklärung tatsächlich fehlerhaft war, zu einer "Nachbearbeitung" ohne zusätzlichen Gebührenanspruch verpflichtet gewesen wäre. Ein Notar, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat, ist gehalten , nach Möglichkeit Maûnahmen zu treffen, um einen Schadenseintritt zu verhindern (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116 = NJW 1994, 1472, 1473; v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2439 = NJW 2000, 3560, 3562).
Daû die Klägerin es unterlassen hat, den Beklagten zu einer Behebung der angeblichen Mängel der Urkunde aufzufordern, war schuldhaft. Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ist dann fahrlässig, wenn der Verletzte die nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt nicht beachtet (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, aaO; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, aaO). Da die Klägerin als Bauträger tätig ist, muûte ihr geläufig sein, daû ein Notar, dem behebbare Mängel einer Beurkundung vorgeworfen werden, nicht für die durch die Einschaltung Dritter verursachten Kosten haftbar gemacht werden kann, wenn er zuvor nicht zur Behebung dieser Mängel aufgefordert worden ist. Im übrigen war die Klägerin schon damals rechtlich beraten. Daû sie die von dem Beklagten gefertigte Teilungserklärung nicht aus eigener Sachkunde überprüfen konnte und sie deshalb - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ohnehin Rechtsrat hätte einholen müssen, rechtfertigt es nicht, den Beklagten mit den Kosten der neuen Beurkundung zu belasten. Ob er der Klägerin die Kosten der anderweitigen Rechtsberatung hätte ersetzen müssen, kann dahinstehen, denn diese Kosten werden nicht geltend gemacht. Daû die zur Schadensabwehr oder Schadensminderung an sich gebotene Einschaltung des Beklagten wegen dessen vorherigen Verhaltens unzumutbar gewesen sei, hat die Klägerin nicht dargetan.
2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens sind die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Es kann derzeit schon nicht davon ausgegangen werden, daû der Beklagte durch eine verzögerte Sachbehandlung seine Amtspflichten verletzt hat.
aa) Allerdings sind die dazu von der Revision erhobenen Bedenken unbegründet.
(1) Die Revision argumentiert zum einen, der Beklagte habe keinen Auftrag gehabt, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen. Dieser Standpunkt ist unzutreffend. Der Notar, der eine Willenserklärung beurkundet hat, die beim Grundbuchamt einzureichen ist, muû dies von Amts wegen veranlassen (§ 53 BeurkG). Auûerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Beklagte "mit ... der grundbuchlichen Vollziehung der Teilungserklärung beauftragt war". Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.
(2) Zum andern weist die Revision darauf hin, der Beklagte sei zu Recht der Meinung gewesen, er könne zu einem Zeitpunkt, in dem eine Einfluûnahme auf die Gestaltung des betreffenden Bauvorhabens nicht mehr möglich sei, keine "Verträge vollziehen", die auf eine Vermarktung der zu errichtenden Wohnungen im Bauherrenmodell hinausliefen. Indes hat schon das Berufungsgericht mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daû es bei der Einreichung der Teilungserklärung nicht um den Vollzug der - zunächst noch gar nicht abgeschlossenen - Kaufverträge ging.
bb) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Voreintragung des Eigentümers, der gemäû § 8 WEG Wohnungseigentum begründen will, im allgemeinen nicht Voraussetzung für die Einreichung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt ist. Insofern erinnert auch die Revision nichts.
cc) Indes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob die Einreichung der Teilungserklärung dem wahren Willen und den wohlverstandenen Interessen der Klägerin entsprach. Wenn die Klägerin - dem Rat ihres Steuerberaters folgend - eine Bauherrengemeinschaft bilden wollte, war eine Vorratsteilung des künftigen Gemeinschaftsgrundstücks gemäû § 8 WEG möglicherweise nicht der richtige Weg; statt dessen war an eine Teilung durch die Bauherren oder ihre Treuhänder gemäû § 3 WEG zu denken (vgl. Weitnauer, WEG 8. Aufl. Anh. § 3 Rn. 3).
dd) Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht bedacht - und insofern greift die allgemeine Sachrüge der Revision durch -, daû im vorliegenden Fall nicht einmal das Grundstück gebildet war, auf dem das Wohnungseigentum entstehen sollte. Nach § 1 Abs. 4 WEG kann Wohnungseigentum nicht an mehreren Grundstücken begründet werden. Soll die Eigentumswohnanlage mehrere Grundstücke betreffen, so müssen diese entweder nach § 890 Abs. 1 BGB vereinigt werden oder es muû gemäû § 890 Abs. 2 BGB eine Bestandteilszuschreibung erfolgen. Daû das zuständige Grundbuchamt eine Teilungserklärung , die ein noch gar nicht existierendes Grundstück betraf, entgegengenommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig hat es festgestellt, wann das gemäû § 1 Abs. 4 WEG bestehende Hindernis beseitigt worden ist. Schlieûlich ist auch nicht festgestellt, daû der Beklagte über die Beseitigung dieses Hindernisses unterrichtet worden ist und es danach immer noch abgelehnt hat, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen.
Auûerdem bedurfte die Abwicklung des Kaufvertrages vom 8. September 1995 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB. Angeblich konnte selbst der wiederholte Eintragungsantrag
vom 24. Juli 1996 wegen Fehlens dieser Genehmigung nicht vollzogen werden. Für deren Fehlen war der Beklagte aber nicht verantwortlich, weil die Klägerin insoweit den Vermessungsingenieur beauftragt hatte. Wann die Teilungsgenehmigung erteilt worden ist, hat die Klägerin - obwohl der Beklagte dies moniert hat - nicht vorgetragen.

b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch nicht davon ausgegangen werden, daû das Zurückhalten der Teilungserklärung durch den Beklagten für den Zinsschaden der Klägerin ursächlich geworden ist.
aa) Zutreffend ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, daû ein etwaiges Fehlverhalten der weiteren von der Klägerin bemühten Notare für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 453/99, WM 2001, 1246, 1247).
bb) Indes spricht gegen den Ursachenzusammenhang, daû nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 19 f der Gründe) der von der Klägerin in Anspruch genommene Überziehungskredit bereits am 7. Mai 1997 durch Abbuchung vom Festgeldkonto entlastet werden konnte. Damals waren aber weder die Klägerin als Eigentümerin eingetragen (diese Eintragung erfolgte erst am 16. Juni 1997) noch die Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer, die nach dem Vortrag der Klägerin Voraussetzung für die Möglichkeit waren, über die eingezahlten Kaufpreise zu verfügen.
cc) Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, daû sie (nur) bei rechtzeitiger Einreichung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt durch den Beklagten die Zwischenfinanzierung vor dem 17. Juli 1997 hätte ablösen können , so fehlen dazu tragfähige Feststellungen.
Die Ablösung der Zwischenfinanzierung setzte voraus, daû die Klägerin über die von den Wohnungskäufern gezahlten Kaufpreise verfügen konnte. Das konnte sie nach dem Kaufvertrag vom 8. September 1995 erst, wenn zugunsten der Wohnungskäufer Auflassungsvormerkungen eingetragen waren. Zuvor muûten die Wohnungsgrundbücher angelegt sein. Vor der Bildung des Grundstücks war das nicht möglich (siehe oben a cc).
Bevor die Auflassungsvormerkungen für die Wohnungskäufer eingetragen werden konnten, muûte die Klägerin auûerdem selbst als Eigentümerin eingetragen sein (§ 39 GBO). Dies wiederum setzte die Voreintragung derjenigen voraus, von denen die Klägerin die Kaufgrundstücke erworben hat. Die Ehefrau ihres Geschäftsführers wurde am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des einen Kaufgrundstücks eingetragen. Wann sie und ihr Bruder als Eigentümer des zweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen worden. Derzeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daû dies erst am 16. Juni 1997 oder kurz vorher geschah.

c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben auch inhaltliche Mängel der Teilungserklärung zum Entstehen des Zinsschadens beigetragen. Diese Mängel sind teils nicht vorhanden; teils ist ihre Kausalität für den Zinsschaden nicht einwandfrei festgestellt.
aa) Die Teilungserklärung war zwar fehlerhaft insofern, als die darin ausgewiesenen Miteigentumsanteile sich nicht auf 1000 zu 1000, sondern auf 1000,62 zu 1000 addierten. Indes hat der Beklagte geltend gemacht, daû er den "offenbaren Schreibfehler" hätte berichtigen können; notfalls hätte er "umgehend" eine etwa erforderliche Ergänzungsurkunde gefertigt. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
bb) Die Teilungserklärung enthielt auûerdem keinen Eintragungsantrag und keine Eintragungsbewilligung. Das war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres fehlerhaft, weil die Flurstücke, auf denen das Wohnungseigentum gebildet werden sollte, noch einer Vermessung bedurften (vgl. § 28 GBO). Nach deren Abschluû hatte die Klägerin eine Identitätserklärung abzugeben. Bei dieser Gelegenheit konnten auch die Eintragungsbewilligungen nachgeholt und die Eintragungsanträge gestellt werden. Allerdings war die Teilungserklärung, solange die Bewilligungen und die Anträge noch ausstanden, nicht zur Vollziehung geeignet. Sowohl der Eintragungsantrag als auch die Eintragungsbewilligung sind jedoch nicht beurkundungsbedürftig und können deshalb auch durch gesonderte Erklärung erfolgen. Die Eintragungsbewilligung muû lediglich entweder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (§ 29 GBO). Der Eintragungsantrag ist als solcher formfrei. Zu seiner Abgabe ist im allgemeinen der Notar ermächtigt (§ 15 GBO). Daû die zunächst fehlenden Erklärungen (Bewilligungen und Anträge) nicht kurzfristig - noch vor dem 1. Juli 1996 - hätten nachgeholt werden können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
cc) In erster Instanz hat die Klägerin des weiteren bemängelt, die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung Ziffer III 12 a, wonach es für die Entziehung des Wohnungseigentums genügen sollte, daû ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung länger als sechs Monate mit mindestens DM 2.000 in Verzug ist, sei nicht eintragungsfähig gewesen, weil sie gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verstoûen habe. Danach sei zwingend erforderlich, daû der Mindestbetrag des Rückstands "drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt". Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob diese Beanstandung berechtigt ist. Da nicht festgestellt ist, wie hoch sich die Einheitswerte des Wohnungseigentums belaufen, ist dem Senat eine abschlieûende Beurteilung nicht möglich. Nach dem Vortrag der Klägerin spricht allerdings mehr dafür, daû die Urkunde insofern fehlerfrei war. Wenn 2.000 DM weniger waren als 3 % der Einheitswerte , wovon die Klägerin auszugehen scheint, war die Entziehung des Wohnungseigentums an einen geringeren als den im Gesetz vorgesehenen Rückstand geknüpft. Das wird jedoch als zulässig angesehen (vgl. Bärmann /Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 18 Rn. 50; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl. § 18 WEG Rn. 25; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl. § 18 WEG Rn. 10; Palandt /Bassenge, BGB 61. Aufl. § 18 WEG Rn. 8; Sauren, WEG 3. Aufl. § 18 Rn. 13).
Möglicherweise war die Regelung in anderer Hinsicht zu beanstanden. Die Verzugsdauer von mindestens sechs Monaten, die nach der Teilungserklärung zur Einziehung berechtigen sollte, war länger als in § 18 Abs. 2 WEG vorgesehen. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung dürfen die Voraussetzungen gemäû § 18 Abs. 2 WEG nicht eingeschränkt werden (Palandt /Bassenge, Sauren, jeweils aaO; a.A. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 18
WEG Rn. 26; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl. § 18 Rn. 22; Weitnauer/ Hauger/Lüke, WEG 8. Aufl. § 18 Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat dazu noch nicht Stellung genommen. Dazu gibt auch der vorliegende Fall keinen Anlaû. Wenn die Teilungserklärung mit dem in Ziff. III 12 a vorgesehenen Inhalt nicht eintragungsfähig gewesen sein sollte, schuldete der Beklagte, um einen Schadenseintritt zu verhindern, auf Ersuchen der Klägerin die umgehende - und unentgeltliche - Vornahme einer den Fehler vermeidenden Änderungsbeurkundung. Daû dies nicht vor dem 1. Juli 1996 hätte geschehen können, steht nicht fest.
dd) Entsprechendes gilt, falls die Teilungserklärung auch - wie die Klägerin geltend gemacht, das Berufungsgericht indessen ebenfalls offengelassen hat - hinsichtlich der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen und Garten fehlerhaft gewesen sein sollte.

d) Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten vor, ist diese auch nicht wegen Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, falls die Klägerin gegen die Weigerung des Beklagten, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen , nicht erinnert habe, schade das nichts. Denn der Ausschluû der Notarhaftung gemäû § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB greife nur dann ein, wenn das versäumte Rechtsmittel auch Erfolg gehabt hätte. Da der Beklagte das "Mahnschreiben" der Klägerin vom 18. April 1996 abschlägig beantwortet habe, sei daraus zu folgern, daû er auf vorherige mündliche Erinnerungen nicht anders reagiert hätte.

Demgegenüber rügt die Revision, für die Ursächlichkeit des Unterlassens von Erinnerungen an die Adresse des Beklagten komme es nicht darauf an, wie dieser sich verhalten hätte, wenn die Klägerin tatsächlich bei ihm vorstellig geworden wäre. Vielmehr beurteile sich die Ursächlichkeit in diesem Falle - der allgemeinen Regel entsprechend - danach, wie der Beklagte nach Meinung des Regreûgerichts richtigerweise auf die Erinnerungen hin hätte reagieren müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist - worauf die Revision hinweist -, wenn es für die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung darauf ankommt , wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, grundsätzlich nicht darauf abzustellen, welche Entscheidung im konkreten Fall zu erwarten gewesen wäre, sondern wie die Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (st.Rspr., vgl. BGHZ 133, 110, 111 f.; für gebundene Entscheidungen der Verwaltung vgl. BGHZ 124, 86, 95 f.; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). Für die Amtshaftung nach § 839 BGB ist jedoch anerkannt, daû der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels nicht als schadensursächlich angesehen werden darf, wenn feststeht, daû der pflichtwidrig handelnde Beamte auch auf eine Gegenvorstellung hin seine Rechtsauffassung oder sein tatsächliches Verhalten nicht geändert hätte und daû auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfolglos geblieben wäre (BGH, Urt. v. 18. Januar 1986 - III ZR 77/84, NJW 1986, 1924, 1925; v. 5. Februar 1987 - III ZR 16/86, BGHR § 839 Abs. 3 BGB - Kausalität 1; v. 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 99). Für die Notarhaftung hat der Senat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2329). Er beantwortet sie nunmehr - jedenfalls für eine an die Adresse des Notars gerich-
tete Erinnerung - im selben Sinne wie der Amtshaftungssenat. Wollte man den allgemeinen Grundsatz, demzufolge die - nach Ansicht des Regreûrichters - richtigerweise zu treffende Inzidenzentscheidung für die Ursächlichkeit maûgebend ist, auf die Frage übertragen, wann das Unterlassen einer derartigen Erinnerung schadensursächlich ist, wäre dieses immer für den Schaden kausal. Denn "richtigerweise" muû die Erinnerung an einen pflichtvergessenen Notar Erfolg haben. Er ist zu pflichtgemäûem Handeln verpflichtet und hat alles zu tun, damit den Beteiligten aus seinen Amtshandlungen kein Schaden erwächst. Aus diesen Gründen würde die Anwendung des erwähnten allgemeinen Grundsatzes hier zu einer unverhältnismäûigen Benachteiligung des Verletzten führen. Deshalb ist jener Grundsatz auch für die Notarhaftung dahin einzuschränken , daû das Unterlassen der Erinnerung nicht für den Schadenseintritt ursächlich ist, wenn feststeht, daû der Notar dem mit der Erinnerung verbundenen Begehren nicht entsprochen hätte.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Beklagte "auch gegenüber früheren ... Anmahnungen eine ablehnende Haltung eingenommen" hätte. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen.

e) Auch die Rüge der Revision, es bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Anspruchs gegen den Steuerberater der Klägerin, bleibt ohne Erfolg. Der Steuerberater war weder wegen der Einreichung der Teilungserklärung noch wegen ihrer inhaltlichen Mängel eingeschaltet.

III.


Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Beurkundungskosten ist die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob der Beklagte die Teilungserklärung beim Grundbuchamt hätte einreichen müssen und ob er dadurch, daû er das unterlassen hat, oder durch inhaltliche Mängel der Teilungserklärung einen Zinsschaden der Klägerin verursacht hat.
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer neuen - anwaltlichen und notariellen - Berater als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) anrechnen lassen muû. Das kommt dann in Betracht, wenn die Klägerin den neuen Berater beauftragt hat, einen erkannten oder wenigstens für möglich gehalte-
nen Fehler des Beklagten zu beheben (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 950; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395; v. 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00, WM 2001, 1675, 1677).
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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published on 03/05/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/00 Verkündet am: 3. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein -------
published on 10/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 439/99 vom 10. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Feb
published on 06/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/98 Verkündet am: 6. Juli 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------
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published on 08/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 39/03 Verkündet am: 8. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 3 H
published on 27/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 320/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. Januar 2005 beschlos
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Annotations

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.